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LVwG-2025/46/1680-6•LVwG T LVwG-2025/46/1680-6
LVwG-2025/46/1680-6Landesverwaltungsgericht31.03.2026
JAFAT<br/>Abschussplan<br/>Formblätter<br/>elektronische Form<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Sie sind als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X Ihrer Verpflichtung den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere, für das Jagdjahr 2025/2026 der Bezirkshauptmannschaft Y bis 7.04.2025 in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen, nicht nachgekommen.“
die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift
„§ 37a Abs 8 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 55/2024“
und die Strafsanktionsnorm
„§ 70 Abs 2 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 55/2024“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 06.06.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„1.
Sie sind als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes bis spätestens 07. April 2025 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37a Abs. 8 Tiroler Jagdgesetz 2004
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 70 Abs. 2 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass erstmals mit Beginn des Jagdjahres 2025/2026 der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere bis zum 07.04. der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei mit „Schreiben“ (gemeint: Strafverfügung) vom 23.04.2025 wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung bestraft worden, wogegen er Einspruch erhoben und im Wesentlichen angeführt habe, den Zeitpunkt vergessen zu haben. Hinsichtlich des Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerend sei eine Übertretung des TJG 2004 im Jahr 2021 zu werten, mildernd sei nichts hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Nettoeinkommen von Euro 1.800,00 angegeben, hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Besitzer mehrerer Hektar landwirtschaftlicher Flächen und alleiniger Eigentümer der Eigenjagd X sei. Unter Bedachtnahme auf den zur Anwendung kommenden Strafrahmen erweise sich die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.06.2025 rechtzeitig Beschwerde und brachte sinngemäß vor, er habe bereits im März 2025 versucht, einen Abschussplan über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) einzureichen, jedoch sei dies technisch nicht möglich gewesen. Der zuständige Hegemeister habe ihm auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass die Abschussplanung zwischen 01. und 07.04. über die JAFAT zu beantragen sei. In der Folge habe er diese Frist versäumt. Dass die Frist so kurz sei, sei unverhältnismäßig, zumal der Gesetzeswortlaut lediglich eine Fallfrist bis zum 07.04., nicht jedoch eine zeitliche Beschränkung der Eingabemöglichkeit vorsehe. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden und sei er auch nicht informiert gewesen, dass nach dem Wortlaut des § 37a Abs 8 TJG 2004 eine (physische) Eingabe mittels Formblättern weiterhin möglich sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die verhängte Strafe insofern als unverhältnismäßig, als der Verschuldensgrad zu gering sei, um die Verhängung einer Strafe zu rechtfertigten, die belangte Behörde hätte stattdessen eine Nachfrist setzen müssen. Zudem sei die Strafe, selbst wenn man das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung annehme, im Verhältnis zu seinen Einkommensverhältnissen unangemessen hoch, die von der Behörde herangezogenen Besitzverhältnisse seien irrelevant. Es werde beantragt, das Straferkenntnis vollumfänglich zu beheben, in eventu das Strafmaß auf eine angemessene Höhe zu mindern.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16.09.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und in deren Rahmen er das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend ergänzte, am 08.04. einen weiteren Eingabeversuch in der JAFAT vorgenommen zu haben, was jedoch auch nicht funktioniert habe. Von der belangten Behörde sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass eben nur ein kurzer Zeitraum zur digitalen Antragstellung zur Verfügung stehe, eine nachträgliche Freischaltung nicht möglich sei und er den Abschussplan nun vorgeschrieben bekomme. Dieses Vorgehen der belangten Behörde sei gesetzlich nicht gedeckt, das enge Zeitfenster zur digitalen Antragstellung sei im Gesetz so nicht vorgesehen. Zudem wäre ihm die Möglichkeit einzuräumen gewesen, den Abschussplan schriftlich zu beantragen, so wie dies früher üblich gewesen sei.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X im Hegebezirk W und seit ca 50 Jahren als Jagdausübungsberechtigter für Jagden verantwortlich.
Mit Schreiben vom 20.12.2024, Zl ***, informierte die belangte Behörde die Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete des Bezirks Y, sohin auch den Beschwerdeführer, dahingehend, dass aufgrund der Novellierung des TJG 2004 mit LGBl Nr 55/2024 Abschusspläne künftig bis zum 07.04. eines jeden Jagdjahres einzubringen seien. Der Beschwerdeführer wurde zudem im Rahmen einer Vorbesprechung für das Jagdjahr 2025/26 im Jänner oder Februar 2025 vom zuständigen Hegemeister darauf hingewiesen, dass der Abschussplan zwischen 01.04. und 07.04. elektronisch im JAFAT-Portal einzubringen sei.
Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im März 2025 versuchte der Beschwerdeführer, den Abschussplan für das Jagdjahr 2025/26 über das JAFAT-Portal der belangten Behörde zu übermitteln. Nachdem dies jedoch (noch) nicht möglich war, wurde ihm vom zuständigen Hegemeister auf entsprechende Nachfrage wiederum mitgeteilt, dass der Abschussplan zwischen 01.04. und 07.04. elektronisch zu übermitteln sei.
Auf die Möglichkeit der physischen Vorlage der Abschussplanung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter wurde der Beschwerdeführer weder von der belangten Behörde, noch vom zuständigen Hegemeister hingewiesen.
Eine Übermittlung des Abschussplans an die belangte Behörde fand bis zum 07.04.2025 weder in elektronischer, noch in physischer Form statt.
Am Abend des 08.04.2025 versuchte der Beschwerdeführer erneut, den Abschussplan der belangten Behörde über das JAFAT-Portal zu übermitteln, was aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Frist zur Einbringung wiederum fehlschlug. In der Folge wurde der Abschussplan von der belangten Behörde amtswegig festgesetzt und das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet.
Ob der Beschwerdeführer iSd § 3 Abs 1 vorletzter Satz Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Eingabe in der JAFAT berechtigt ist, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension in Höhe von Euro 1.800,00 netto, dies 14 Mal jährlich, und ist – wie angeführt – Eigentümer der Eigenjagd X sowie Eigentümer eines (verpachteten) landwirtschaftlichen Betriebs.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine einschlägige, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung noch nicht getilgte Vorstrafe. Im Verwaltungsstrafregister scheinen den Beschwerdeführer betreffend zudem sechs nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie Einholung eines Verwaltungsstrafregisterauszugs über den Beschwerdeführer, Einholung des Datenblatts des Jagdgebiets X sowie Einholung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.06.2021, Zl *** (betreffend die einschlägige, ungetilgte Vorstrafe des Beschwerdeführers).
Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Eigenjagd X im Hegebezirk W ist, ergibt sich aus dem eingeholten Datenblatt. Dass der Beschwerdeführer dort auch Jagausübungsberechtigter ist, wurde von ihm im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde informiert wurde, dass aufgrund der Novelle des TJG 2004 mit LGBl Nr 55/2024 Abschusspläne künftig zum 07.04. eines jeden Jagdjahres bei ihr einzubringen seien, ergibt sich aus dem oa, im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Schreiben vom 20.12.2024, Zl ***.
Die Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers konnten aufgrund des eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszugs sowie der eingeholten Strafverfügung vom 22.06.2021, Zl ***, getroffen werden.
Sämtliche anderen Feststellungen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter vor der belangten Behörde am 05.05.2025, seinen Angaben in der Beschwerdeschrift, sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025, und konnten daher unstrittigerweise getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, den Abschussplan nicht fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt zu haben, sondern selbst mehrfach (bei seiner Beschuldigtenvernehmung, in der Beschwerde und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung) eingeräumt hat, den Stichtag versäumt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr lediglich vor, dass die für die Übermittlung vorgesehene, einwöchige Frist zu knapp bemessen bzw gesetzlich nicht vorgesehen sei, ihm die Möglichkeit eingeräumt hätte werden müssen, den Abschussplan physisch einzureichen, er diesbezüglich auch nicht informiert worden sei sowie, dass die verhängte Strafe dem Grunde und der Höhe nach unverhältnismäßig sei.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der maßgeblichen Fassung LGBl Nr 55/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(9) Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres.
[…]
„§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
[…]
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 7. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.“
„§ 37b
Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung
[…]
(4) Außer in den Fällen des Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit Abs. 1a, und des Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken der betroffenen Wildart sind mindestens um 20 v.H. reduziert und unter Bedachtnahme auf die Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre allenfalls um einen höheren Prozentsatz reduziert festzusetzen. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.
[…]
„Straf- und Schlussbestimmungen
§ 70
Strafbestimmungen
[…]
(2) Wer
[…]
13. einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach § 37a Abs. 8 erster Satz nicht nachkommt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, in der maßgeblichen Fassung LGBL Nr 14/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Abschussplan
(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, in der jeweils geltenden Fassung, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
[…]“
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§5) bzw BGBl I Nr 33/2013 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5.
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19.
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen:
Zum Schuldspruch:
Gemäß § 37a Abs 1 iVm 8 TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte zu Beginn eines jeden Jagdjahres einen Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere für das Jagdgebiet zu erstellen und diesen der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 07.04. in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen.
Ist der Jagdausübungsberechtigte hierzu eingabeberechtigt, muss die Übermittlung gemäß § 3 Abs 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 elektronisch unter Verwendung der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) erfolgen. Sonstige Jagdausübungsberechtigte haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde physisch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter vorzulegen.
Legt der Jagdausübungsberechtigte entgegen der Verpflichtung gemäß § 37a Abs 8 TJG 2004 keinen Abschussplan vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen gemäß § 37b Abs 4 2. Satz mit Bescheid von Amts wegen festzusetzen.
Gegenständlich traf die Verpflichtung zur Erstellung und insbesondere zur fristgerechten Übermittlung/Vorlage des Abschussplanes für das Jagdjahr 2025/2026 den Beschwerdeführer als Eigentümer und Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd X im Hegebezirk W. Dass er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich eingestanden und eingeräumt. Dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, steht daher für das erkennende Gericht fest.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat dazu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Fährlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv nach Befähigung des Täters und der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung.
Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens nicht gelungen: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Vernehmung als Beschuldigter vor der belangten Behörde am 05.05.2025 vielmehr selbst an, die Übermittlung des Abschussplans vernachlässigt und schlussendlich vergessen zu haben. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, die Eingabe versäumt zu haben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer auch noch mehrfach – einmal mit Schreiben der belangten Behörde und zweimal vom zuständigen Hegemeister – auf die Notwendigkeit der Übermittlung des Abschussplanes bis zum 07.04.2025 hingewiesen, auch unter Hinweis auf das Erfordernis der digitalen Einbringung zwischen 01. und 07.04.2025. Vor diesem Hintergrund war jedenfalls von einer (grob) fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Übermittlung des Abschussplanes durch den Beschwerdeführer auszugehen. Dass der Beschwerdeführer vor diesem Zeitraum, nämlich bereits im März 2025 (erfolglos) versucht hat, der belangten Behörde über die JAFAT einen Abschussplan zu übermitteln, vermag ihn nicht zu entschuldigen, zumal der Beschwerdeführer im Anschluss an diesen missglückten Versuch auf entsprechende Nachfrage vom Hegemeister noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Einbringung zwischen 01. und 07.04.2025 vorzunehmen ist.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, diese knappe Frist sei im Gesetz so nicht vorgesehen, zumal dieses lediglich den Stichtag mit 07.04., nicht jedoch eine Einschränkung der Eingabemöglichkeit auf einen bestimmten Zeitraum vorsehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar das TJG 2004 tatsächlich keine ausdrückliche Anordnung darüber enthält, dass ein Abschussplan erst nach dem 01.04. eingebracht werden kann, sich dieser Tag jedoch eindeutig aus dem Gesetzeszweck ableiten lässt:
So ist gemäß § 37a Abs 3 letzter Satz TJG 2004 bei der Erstellung des Abschussplanes auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen. Nach § 2 Abs 9 TJG 2004 beginnt das Jagdjahr mit dem 01.04. und endet mit dem 31.03. des Folgejahres. Wenn nun aber bei der Erstellung eines neuen Abschussplans zu Beginn eines Jagdjahres die (Nicht-) Erfüllung der Abschusspläne der letzten Jahre berücksichtigt werden soll, so kann dies erst erfolgen, wenn das vorangegangene Jagdjahr abgelaufen ist, zumal erst dann endgültig feststeht, ob die letztjährigen Abschussquoten erzielt wurden oder nicht. Logische Konsequenz ist, dass ein gesetzmäßiger Abschussplan auch erst nach Ablauf des vorangegangenen Jagdjahres, sohin erst ab dem 01.04. erstellt und eingebracht werden kann.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der belangten Behörde nicht darüber informiert worden wäre, dass eine (physische) Vorlage des Abschussplans mittels Formblättern nach dem Gesetzeswortlaut weiterhin möglich sei, ist auszuführen, dass einerseits – wie oben angeführt – ein zur Eingabe in der JAFAT berechtigter Jagdausübungsberechtigte die Übermittlung des Abschussplanes gemäß § 3 Abs 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 jedenfalls elektronisch unter Verwendung der JAFAT vorzunehmen hat, und die Möglichkeit der Einbringung mittels Formblättern lediglich sonstigen Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung steht. Andererseits besteht auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen, sondern kann gerade im Falle eines erfahrenen Jägers wie dem Beschwerdeführer, der seit ca 50 Jahren als Jagdausübungsberechtigter für Jagden verantwortlich ist, vorausgesetzt werden, dass dieser mit den für ihn in dieser Eigenschaft relevanten Gesetze und Verordnungen bestens vertraut ist. Im Übrigen kommt es gegenständlich auch gar nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung mittels Formblättern offengestanden hätte (ob der Beschwerdeführer zur Eingabe in der JAFAT berechtigt ist oder nicht, konnte nicht festgestellt werden), zumal der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitfenster den Abschussplan weder elektronisch, noch physisch der belangten Behörde übermittelt hat.
Schließlich führt auch das Vorbringen, die Behörde habe zumindest eine Nachfrist setzen können, anstatt eine Verwaltungsstrafe zu verhängen, die Beschwerde nicht zum Erfolg: Bei der Frist des § 37a Abs 8 TJG 2004 handelt es sich um eine gesetzliche Frist iSd § 33 Abs 4 AVG. Diese Fristen stehen den Verwaltungsbehörden nicht zur Disposition, eine Verlängerung ist daher nicht möglich, und wurde aus diesem Grund auch die Eingabemöglichkeit in die JAFAT mit Ablauf des 07.04.2025 gesperrt.
Der Schuldspruch durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Zur Strafbemessung:
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat ist. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) zudem die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind bei der Bemessung von Geldstrafen sowohl die Einkommens-, als auch die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, sowie allfällige Sorgepflichten zu berücksichtigen.
Der Abschussplan ist nach § 37a Abs 1 TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, einen Abschussplan fristgerecht der belangten Behörde zu übermitteln, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt, zumal nach den Gesetzesmaterialien durch die Vorverlegung des Fristendes für die Einreichung der Abschusspläne mit LGBl Nr 55/2024 auch eine Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden erzielt werden sollte (vgl ErlRV 410/2024 zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, 18. GP 3).
Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer über eine einschlägige, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung noch nicht getilgte Vorstrafe verfügt.
Im Bezug auf seine Einkommensverhältnisse gab der Beschwerdeführer an, eine Netto-Pension iHv Euro 1.800,00 zu beziehen, dies 14 Mal jährlich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Eigenjagd sowie, nach seinen eigenen Angaben, Eigentümer einer Landwirtschaft, die er verpachtet.
Im Hinblick auf das Verschulden ist von grob fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
In Ansehung dieser Strafbemessungsgründe und unter Berücksichtigung der persönlichen finanziellen Verhältnisse erscheint die verhängte Strafe im Ausmaß von lediglich 10% des möglichen Strafrahmens nicht als unangemessen oder überhöht und war das angefochtene Straferkenntnis insofern zu bestätigen.
Zum Kostenausspruch:
Gemäß § 52 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach § 52 Abs 2 1. Satz VwGVG ist dieser mit 20% der verhängten Strafe, jedoch mindestens mit Euro 10,00 zu bemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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