LVwG T LVwG-2025/41/0768-4; LVwG-2025/41/1231-4

LVwG-2025/41/0768-4; LVwG-2025/41/1231-4Landesverwaltungsgericht31.03.2026

Regest

Erlöschen Aufenthaltstitel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/0768-4; LVwG-2025/41/1231-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.0768.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2025, Zl ***, und vom 16.04.2025, Zl ***, jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Zu *** bzw LVwG-2025/41/0768:

Mit Eingabe vom 27.12.2024 stellte AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Z (im Folgenden: belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs 6 NAG. Zusätzlich wurde beantragt, die Antragstellung im Inland zuzulassen.

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025, Zl ***, wurden die beiden Anträge des Beschwerdeführers vom 27.12.2024 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass gemäß § 21 Abs 1 NAG Erstanträge vor Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland zu stellen seien und dort auch die Entscheidung darüber abzuwarten sei. Zwar sei der Beschwerdeführer früher im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels gewesen, dieser sei jedoch, da er zwischen 2002 und 2023 keinen Wohnsitz im Inland gehabt habe, gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen. Der Beschwerdeführer habe sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt und könne sich daher nicht auf § 21 Abs 2 Z 5 NAG berufen. Eine Antragstellung im Inland sei (weiters) gemäß Abs 3 Z 2 leg cit dann zulässig, wenn ein aus Art 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe. Es seien jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben unmöglich oder unzumutbar sei, den Antrag in der Türkei zu stellen und das Verfahren dort abzuwarten, zumal auch die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers dies getan hätten und die Entscheidung in der Türkei abwarten würden. Ein Eingriff in die Rechte des Art 8 EMRK liege daher nicht vor. In der Folge erweise sich die Antragstellung im Inland als unzulässig.

Mit Eingabe vom 24.03.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte vor, dieser leide – auf das Wesentliche zusammengefasst – an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da ihm die belangte Behörde keine vollständige Akteneinsicht darüber ermöglicht habe, auf welchem Weg und seit wann sein unbefristeter Aufenthaltstitel erloschen sei und die Antragstellung im Inland sehr wohl rechtens gewesen sei. Begründend führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er als „Assoziationstürke“, nach dem im Beschluss des Assoziierungsrates Nr 1/80 vom 19.09.1980 (ARB 1/80) statuierten Verschlechterungsverbot, durch die Einführung des § 20 Abs 4 NAG nicht gegenüber der Rechtslage nach den zuvor geltenden Bestimmungen des FrG 1997 schlechter gestellt werden dürfe. Eine Norm wie § 20 Abs 4 NAG habe das FrG 1997 nicht gekannt. Der ursprüngliche, unbefristete Aufenthaltstitel sei daher nach wie vor gültig, zudem habe das FrG 1997 die Antragstellung im Inland auch nach dem Ablauf eines Aufenthaltstitels zugelassen. Eine Pflicht, das Ergebnis eines Antrags im Ausland abzuwarten, sei dem FrG 1997 fremd, zudem handle es sich nicht um einen Erstantrag. Der EuGH habe in seiner stRsp mehrfach ausgesprochen, dass durch Regelungen in Bezug auf türkische Staatsangehörige keine neuen Beschränkungen iSd ARB 1/80 geschaffen werden dürften. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Zu *** bzw LVwG-2025/41/1231:

Mit Eingabe vom 17.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund des zu *** geführten Verfahrens – die bescheidmäßige Feststellung, dass sein ursprünglicher unbefristeter Aufenthaltstitel nicht erloschen sei, zumal § 20 Abs 4 NAG aufgrund des ARB 1/80 nicht rückwirkend auf ihn angewendet, und sein Zugang zum Arbeitsmarkt nicht beschränkt werden dürfe.

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 ab.

Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen auf die Entscheidung des VwGH vom 18.11.2021 zu Ro 2020/22/0015 und der darin angeführten EuGH-Rechtsprechung, wonach eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt werde, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten, verboten sei, es sei denn, sie sei durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Zieles zu gewährleisten, und gehe nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus. So habe der VwGH die Regelung des § 20 Abs 4 NAG zwar als neue Beschränkung iSd Art 13 ARB 1/80 erkannt, diese sei jedoch in Anbetracht des damit verfolgten Ziels, die erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen im betreffenden Mitgliedsstaat zu gewährleisten, als gerechtfertigt zu erachten.

Mit Eingabe vom 19.05.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, dies aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und wiederholte darin sinngemäß die Ausführungen der Beschwerde vom 24.03.2025 betreffend die unvollständige Akteneinsicht und Art 13 ARB 1/80. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer bezüglich § 20 Abs 4 NAG vor, dass der VwGH, zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH judiziere, dass Art 13 ARB 1/80 nur dann für türkische Staatsangehörige Geltung erlange, wenn diese die Absicht hätten, sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates zu integrieren, er habe jedoch jedenfalls diese Absicht und verfüge auch über eine verbindliche Einstellungszusage. Er sei in Österreich insgesamt (sprachlich, kulturell, sozial etc) gänzlich integriert.

Mit Schreiben der belangten Behörde zur Zl *** (betreffend den Bescheid zur Zl ***) und zur Zl *** (betreffend den Bescheid zur Zl ***) wurden die Beschwerden samt den zugehörigen verwaltungsbehördlichen Akten dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom 21.01.2026 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zu seinen Beschwerden und führte zusammengefasst aus, dass bei seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2002 noch als Minderjähriger, sämtliche Familienmitglieder, nämlich neben ihm auch beide Eltern und seine beiden Geschwister, über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt hätten. Sein Vater und beide Geschwister seien in den Jahren 2022 bzw 2024 nach Österreich zurückgekehrt. Seinem Vater sei eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt worden, die Geschwister würden nach wie vor über einen Daueraufenthaltstitel verfügen. Es dränge sich vor diesem Hintergrund die Frage auf, weshalb er fremdenrechtlich anders behandelt werde.

Am 29.01.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den gegenständlichen Angelegenheiten statt, an der der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen und in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Anlässlich der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule Y (1997 – 2001), eine Einstellungszusage der CC, ein vom 23.08.1996 bis zum 22.08.2001 gültiger, sohin mittlerweile abgelaufener, türkischer Reisepass inkl unbefristetem Aufenthaltstitel, sowie der aktuelle türkische Reisepass des Beschwerdeführers vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am 01.11.1990 in Österreich geboren.

In den Schuljahren 1997 bis 2001 besuchte der Beschwerdeführer die Volksschule Y.

Am 23.11.1998 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Nummer *** ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt und in den Reisepass des Beschwerdeführers eingetragen.

Mit 06.02.2002 übersiedelte der zu diesem Zeitpunkt unmündige, minderjährige Beschwerdeführer, zusammen mit seinen Eltern DD und EE und seinen beiden Geschwistern FF und GG, in die Türkei. Der Vater des Beschwerdeführers kehrte im Jahr 2022 wieder nach Österreich zurück, FF und GG im Jahr 2024. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie ein, offensichtlich erst nach dem Umzug dorthin geborener, weiterer Bruder leben nach wie vor in der Türkei.

Am 07.08.2023 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein, am 08.08.2023 meldete er seinen Hauptwohnsitz in Österreich an. Zwischen 08.08.2023 und 19.11.2024 war der Beschwerdeführer an der Adresse seines Vaters in der Adresse 2, **** X, und ab diesem Zeitpunkt an der Adresse in Adresse 3, **** W gemeldet, welche Wohnung er mit Unterstützung seines Vaters und seiner Geschwister FF und GG angemietet hat. Der vom Beschwerdeführer getragene Teil des Mietzinses beläuft sich dabei auf Euro 820,00 monatlich.

Ab 01.09.2023 war der Beschwerdeführer bei der CC, Adresse 4, **** V, als Rezeptionist beschäftigt.

Im Zeitraum zwischen 06.02.2002 und 07.08.2023 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Inland, auch eine (allenfalls bloß kurzfristige) Einreise nach Österreich fand nicht statt. Der Beschwerdeführer hielt sich demnach über einen Zeitraum von mehr als 21 aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen im Ausland auf, und heiratete in dieser Zeit auch seine nunmehrige Ehefrau, mit der er eine fünfjährige Tochter hat. Seit seiner Wiedereinreise nach Österreich ist der Beschwerdeführer mehrmals in die Türkei gereist, dies drei- bis viermal per Flugzeug sowie zweimal mit dem Auto, und jeweils für einige Wochen.

Sowohl die Ehegattin als auch die Tochter des Beschwerdeführers halten sich gegenwärtig in der Türkei auf, beide haben dort einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.

Im Zuge der Überprüfung der Anträge der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass der unbefristete Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erloschen sei. Der Beschwerdeführer wurde hiervon Ende Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt, woraufhin er den ua verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der belangten Behörde stellte. Der im Reisepass des Beschwerdeführers ausgewiesene, ursprüngliche Aufenthaltstitel wurde mit der Stampiglie „ungültig“ versehen. Auf welchem Wege und zu welchem genauen Zeitpunkt die belangte Behörde vom augenscheinlichen Erlöschen des Aufenthaltstitels Kenntnis erlangt hat, konnte nicht festgestellt werden.

Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers wurde infolge des Erlöschens seines Aufenthaltstitels im Dezember 2024 aufgelöst. Arbeitgeberseitig wurde die schnellstmögliche Wiedereinstellung – nach Erlangen eines gültigen Aufenthaltstitels bzw einer gültigen Arbeitsgenehmigung – schriftlich zugesagt, dies zu einem Nettoverdienst von Euro 1.900,00. Gegenwärtig geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach.

Neben seinem Vater und zweien seiner Geschwister hat der Beschwerdeführer in Österreich noch Angehörige und zwar einen Halbbruder väterlicherseits, einen Onkel sowie mehrere Cousinen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich dabei – weitestgehend unstrittig – aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Beschwerden und der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm, im Rahmen der Antragstellung bei der belangten Behörde am 27.12.2024 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung, vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit, den Geburtstag und -ort des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner dahingehenden Angaben sowie des von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2026 vorgelegten, aktuellen Reisepasses (Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll, OZ 3) getroffen werden. Dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 23.11.1998 der angeführte, unbefristete Aufenthaltstitel erteilt wurde, ergibt sich aus dem dort ebenfalls vorgelegten, mittlerweile abgelaufenen Reisepass des Beschwerdeführers (ebenfalls Beilage ./C zu OZ 3). Die Feststellung zum Schulbesuch war aufgrund der entsprechenden, vorgelegten Bestätigung zu treffen (Beilage ./A zu OZ 3).

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Türkei übersiedelt ist, hat dieser ua in seinen beiden Beschwerden angegeben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zwischen 06.02.2002 und 08.08.2023 über keinen Wohnsitz im Inland verfügt hat, ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten ZMR-Auszug vom 29.01.2026 über den Beschwerdeführer und hat dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, seinen Wohnsitz in dieser Zeit in der Türkei gehabt zu haben (OZ 3 S 5). Dass der Beschwerdeführer am 07.08.2023 ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, war aufgrund seiner Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung festzustellen, wonach er am Tag nach seiner Einreise (laut ZMR Auszug sohin am 08.08.2023) seinen Wohnsitz angemeldet habe (OZ 3 S 4). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 06.02.2002 und 07.08.2023 nie im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise ins Inland mehrmals für jeweils einige Wochen in die Türkei gereist ist, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben (OZ 3 S 5 und 7). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen derzeitigen Wohnsitz mit Unterstützung seines Vaters und seiner Geschwister anmietet, ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden, vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 27.12.2024 vorgelegten Mietvertrag. Im Zuge der Antragstellung hat der Beschwerdeführer angegeben, Euro 820,00 monatlich an Mietkosten tragen zu müssen.

Die Feststellungen betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers waren aufgrund der in den behördlichen Akten einliegenden Sozialversicherungsdatenauszügen und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 3 S 4) zu treffen. Auch, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung im Dezember 2024 infolge der Ungültigerklärung seines Aufenthaltstitels aufgegeben hat, beruht auf seinen dahingehenden Angaben (OZ 3 S 4 und 9). Dass dem Beschwerdeführer von seinem damaligen Arbeitgeber die Wiedereinstellung zum genannten Lohn zugesichert wurde, ergibt sich aus der entsprechenden schriftlichen Bestätigung der CC vom 21.01.2026 (Beilage ./B zu OZ 3).

Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere, wo sich dessen Angehörige gegenwärtig aufhalten, ergeben sich aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers, ua in der mündlichen Verhandlung (OZ 3 S 4 – 7).

Die Feststellungen betreffend die Umstände des augenscheinlichen Erlöschens des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ergeben sich unmittelbar aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl *** einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.12.2024, woraus sich auch ergibt, dass die Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt haben. Dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2024 vom Erlöschen seines Aufenthaltstitels Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm die belangte Behörde im Rahmen eines „Gesprächs“ mitgeteilt habe, dass er wieder in die Türkei zurückkehren müsse (OZ 3 S 4). Dass in Folge des Erlöschens der im Reisepass des Beschwerdeführers ausgewiesene Aufenthaltstitel mit der Stampiglie „ungültig“ versehen wurde, ist ebendort ersichtlich (Beilage ./C zu OZ 3).

IV.Rechtslage:

Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 206/2021 (§ 11) bzw BGBl I Nr 152/2022 (§ 20) bzw BGBl I Nr 67/2024 (§ 21 und § 41a) bzw BGBl I Nr 106/2022 (§ 45) bzw BGBl I Nr 145/2020 (§ 81), lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11.

[…]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20.

[…]

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

[…]

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21.

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

[…]

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

[…]

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[…]

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

[…]

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a.

[…]

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

[…]

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45.

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

[…]

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 81.

[…]

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

[…]

(29) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.

[…]“

Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 in der maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 262/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Zu § 81 Abs. 2 NAG

Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

§ 11.

[…]

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

1. nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002,

2. nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992,

3. nach dem Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, und

4. nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422,

gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003

[…]

6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit

[…]

[…]

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

[…]

(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:

1. Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;

[…]“

Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 13

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

V.Erwägungen:

1. Zum Erlöschen des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers:

Wie festgestellt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.1998 von der belangten Behörde zur Nr *** ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt.

Hierbei handelt es sich um einen gemäß Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl I Nr 75/1997 idF BGBl I Nr 86/1998, und sohin vor der mit BGBl I Nr 126/2002 erfolgten FrG-Novelle 2002 gemäß § 7 FrG erteilen Aufenthaltstitel. Gemäß § 11 Abs 2 iVm § 11 Abs 3 Z 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 idF BGBl II Nr 262/2025, galt dieser Aufenthaltstitel seit dem Inkrafttreten des NAG mit BGBl I Nr 100/2005 als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ weiter. Gemäß § 81 Abs 29 NAG gelten vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wiederum als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG weiter.

Festzuhalten ist daher, dass – vor dem Hintergrund vorgenannter Übergangsbestimmungen – der ursprüngliche, unbefristete Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers, diesem mittlerweile allenfalls in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG zukommt.

Nach § 20 Abs 3 NAG sind Inhaber dieses Aufenthaltstitels in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen, der Aufenthaltstitel ist dabei jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 NAG auch nach dessen Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Gemäß § 20 Abs 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ allerdings dann, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält, der allfällige Nachweis für einen Aufenthalt im EWR-Gebiet obliegt dabei dem Fremden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist.

Der Beschwerdeführer bringt zwar bezüglich der Bestimmung des § 20 Abs 4 NAG vor, diese dürfe auf ihn als „Assoziationstürken“ nicht rückwirkend zur Anwendung kommen, da die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch eine neue Rechtlage im Vergleich zu den Regeln des FrG 1997 verbiete, und verweist in diesem Zusammenhang auf zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass sich die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Stillhalteklausel, und in der Folge auch jene des VwGH, inzwischen maßgeblich weiterentwickelt hat:

So hat der Verwaltungsgerichtshof zwar, worauf der Beschwerdeführer gegenständlich grundsätzlich korrekt hinweist, ab dem Jahr 2012 in mehreren Entscheidungen das in § 20 Abs 4 NAG normierte Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ als neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinn des Art 13 ARB 1/80 qualifiziert, die auf Grund der Stillhalteklausel auf die dortigen Beschwerdeführer nicht anzuwenden gewesen wären (vgl VwGH 26.01.2012, 2008/21/0304; 21.2.2012, 2011/23/0671; 26.6.2012, 2009/22/0307).

Der EuGH hat in der Folge allerdings wiederholt festgehalten, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Zieles zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (siehe EuGH 07.11.2013, Demir, C-225/12, Rn 40; 10.07.2014, Dogan, C-138/13, Rn 37; 12.04.2016, Genc, C-561/14, Rn 51; 29.03.2017, Tekdemir, C-652/15, Rn 33; 07.08.2018, Yön, C-123/17, Rn 72; 10.07.2019, A, C-89/18, Rn 31; 03.10.2019, A ua, C-70/18, Rn 44; 02.09.2021, B, C-379/20, Rn 23). Unter Verweis auf die aus verschiedenen Rechtsakten ableitbare Bedeutung von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts hat der EuGH ferner anerkannt, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses (im Hinblick auf Art 13 ARB 1/80 und somit zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung) darstellen kann (siehe EuGH C-561/14, Rn 55 f; C-89/18, Rn 34; C-379/20, Rn 26; vgl weiters – im Zusammenhang mit der Förderung der Integration – EuGH C-138/13, Rn 38). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind ua die Modalitäten der Umsetzung einer (dort als zur Zielerreichung geeignet angesehenen) Verpflichtung zu berücksichtigen (vgl EuGH C-652/15, Rn 43). Weiters hat es der EuGH in einem Fall als maßgeblich erachtet, dass Ausnahmen von einer – zur Erreichung des Ziels der erfolgreichen Integration vorgesehenen – Maßnahme und eine individuelle Prüfung im Einzelfall vorgesehen waren (EuGH C-379/20, Rn 31 ff). Bereits mehrfach hat der EuGH schließlich festgehalten, dass die Prüfung, ob die Einzelheiten der Umsetzung einer neuen beschränkenden Maßnahme über das zur Erreichung des damit verfolgten Zieles Erforderliche hinausgehen, Sache des vorlegenden Gerichts sei (vgl – im Zusammenhang mit der dem Ziel einer wirksamen Steuerung und Kontrolle der Migrationsströme dienenden Verpflichtung, vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ein Visum einzuholen – EuGH C-123/17, Rn 89; so – im Zusammenhang mit einer altersmäßigen Vorgabe für die Familienzusammenführung – letztlich auch EuGH C-379/20, Rn 35).

Der VwGH hat diese Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 18.11.2021, Ro 2020/22/0015 aufgegriffen und betreffend § 20 Abs 4 NAG – mit Hinweis darauf, dass auch auf unionsrechtlicher Ebene eine längere Abwesenheit die Folge des Entzugs einer besonders begünstigten Rechtsstellung geknüpft sei und somit die abträgliche Wirkung einer derartigen Unterbrechung des Aufenthaltes für die Integration anerkannt sei – ausgeführt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass mit einer Regelung wie der in § 20 Abs 4 NAG vorgesehenen, das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen in geeigneter Weise verfolgt werde. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werde insbesondere auf die (in Umsetzung von Art 9 Abs 5 der Richtlinie 2003/109/EG) im NAG vorgesehene vereinfachte Möglichkeit der Wiedererlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hingewiesen. Gemäß § 41a Abs 6 NAG sei Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs 1 NAG verfügt haben und dieser (zB) gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen. Lägen die Voraussetzungen des § 41a Abs 6 NAG vor, verkürze sich wiederum die für die (neuerliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ geltende Frist einer ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung von fünf Jahren auf 30 Monate (§ 45 Abs 9 NAG). Es sei daher im Fall des Verlustes des, eine unbefristete Niederlassung ermöglichenden, Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ infolge einer längeren Abwesenheit nicht nur Vorsorge dafür getragen, dass der Drittstaatsangehörige (bei Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen) einen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden (befristeten) Aufenthaltstitel erhalte, sondern erlange er auch nach kürzerer Aufenthaltsdauer einen erneuten Zugang zu der durch den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eingeräumten bevorzugten Rechtsstellung. Da für ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ somit eine vereinfachte und beschleunigte Wiedererlangung des verlorenen Aufenthaltsstatus vorgesehen sei und die mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels eingetretenen Konsequenzen dadurch abgefedert würden, vermochte der VwGH nicht zu sehen, dass die mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels einhergehende neue Beschränkung über das zur Erreichung des Ziels, der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration, Erforderliche hinausginge. Der VwGH erachtete daher die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 13 ARB 1/80 aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit einer neuen Beschränkung als erfüllt, weshalb die Regelung des § 20 Abs 4 NAG auf den Mitbeteiligten in diesem Fall anzuwenden gewesen wäre.

In seinem Erkenntnis vom 30.11.2022, Ro 2020/22/0019, nahm der VwGH auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug und führte zusammenfassend aus, dass die Regelung des § 20 Abs 4 NAG zwar eine „neue Beschränkung“ im Sinn des Art 13 ARB 1/80 darstelle, die aber im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration gerechtfertigt sei. Die Regelung des § 20 Abs 4 NAG sei daher auch auf türkische Staatsbürger im Anwendungsbereich des ARB 1/80 anwendbar.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen 06.02.2002 und 07.08.2023 seinen Wohnsitz durchgehend in der Türkei hatte und in diesem Zeitraum nicht, auch nicht kurzfristig (etwa zu Urlaubszwecken), in Österreich aufhältig war. Einen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einem anderen Staat des EWR-Gebiets aufhältig war, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht und wurde dies von ihm nicht einmal behauptet. Es ist sohin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise am 07.08.2023 weit länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate, nämlich über 21 Jahre, durchgehend außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten hat.

Als Zwischenergebnis kann sohin festgehalten werden, dass der dem Beschwerdeführer mit 23.11.1998 erteilte, unbefristete Aufenthaltstitel mittlerweile gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen ist. Der – nach § 20 Abs 4 vorletzter Satz NAG zulässige – Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2025, dass dies nicht der Fall sei, wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025, Zl ***, zu Recht abgewiesen. Da das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 20 Abs 4 NAG, bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen, ex lege eintritt (vgl hierzu die Gesetzesmaterialien, RV 952 BlgNR 22. GP 129), bedurfte es hierfür auch keines Behördenaktes bzw einer „Ungültigerklärung“ durch die belangte Behörde, sondern wurde entsprechend, nach Bekanntwerden des Erlöschens, lediglich der Aufenthaltstitel im Pass des Beschwerdeführers mit einer behördlichen Stampiglie versehen.

2. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers nach § 21 NAG:

Infolge des Erlöschens des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers unterliegt dieser im Verfahren über einen (neuerlichen) Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich den Regelungen des Verfahrens über Erstanträge nach § 21 NAG (vgl § 24 Abs 1 zweiter Satz NAG, wonach Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels gestellt werden, als Erstanträge zu werten sind).

Gemäß § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung hierüber im Ausland abzuwarten. Abweichend davon kann in den Fällen der Abs 2 und 3 leg cit eine Antragstellung im Inland erfolgen.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, jedenfalls zur Inlandsantragstellung berechtigt zu sein und verweist diesbezüglich wiederum auf Art 13 ARB 1/80 sowie darauf, dass nach der Rechtslage des FrG 1997 eine Verpflichtung, einen Erstantrag im Ausland zu stellen und dessen Entscheidung auch dort abzuwarten, nicht existiert hat.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Stillhalteklausel in Art 13 ARB 1/80 ausdrücklich nur demjenigen zugute kommt, dessen Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats ordnungsgemäß ist.

Zum verwendeten Begriff der Ordnungsmäßigkeit im Sinne des Art 13 ARB 1/80 hat der EuGH ausgesprochen, dass dieser so auszulegen sei, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach könne diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl ua EuGH 07.11.2013, Demir, C-225/12, Rn 40; 17.09.2019, Sahin, C-242/06, Rn 53; 23.10.2003, Abatay ua, C-317/01 und C-369/01, Rn 85). Der VwGH hat mit Hinweis auf diese Rechtsprechungslinie ausgesprochen, dass sich auf die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 nur berufen könne, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie stehe hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl VwGH 21.02.2012, 2011/23/0671).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten, zumal sein ursprünglicher Aufenthaltstitel mittlerweile erloschen ist. Folglich war der Beschwerdeführer auch nicht zur Stellung eines Inlandsantrags gemäß § 21 Abs 2 Z 5 NAG berechtigt. Andere der in § 21 Abs 2 NAG genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Antragstellung im Ausland kommen im Falle des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG kann die Behörde abweichend von Abs 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG) zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der gemäß § 21 Abs 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 11 Abs 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022 mwN).

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag rechtzeitig (vgl § 21 Abs 3 letzter Satz NAG) gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, viele Jahre seines Lebens in Österreich verbracht zu haben, mittlerweile wieder in Österreich zu leben und auch langfristig leben zu wollen und in naher Zukunft auch seine Familie nachholen zu wollen, um ein glückliches und stabiles Leben aufzubauen. Die Antragstellung im Inland würde dabei den Prozess der Familienzusammenführung erleichtern und könne der Beschwerdeführer so seine im Inland aufgebaute Lebensgrundlage weiterhin sichern.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich aus § 21 Abs 3 Z 2 NAG ergibt, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0285). Im Hinblick auf die Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK und die Konzeption als Abweichung vom Normalfall des § 21 Abs 1 NAG ist § 21 Abs 3 NAG als Ausnahmetatbestand zu verstehen, an den ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist kraft Verweises auf § 11 Abs 3 NAG ua insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, der Grad der Integration sowie die Bindung zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen.

Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich der Zeitraum, während dem sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise am 07.08.2023 nach Österreich im Inland aufgehalten hat, gerade im Verhältnis zum vorhergehenden, über 21 Jahre andauernden Aufenthalt in der Türkei als vergleichsweise kurz darstellt. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, wie sich ergeben hat, während dieser Zeit nicht rechtmäßig, zumal der Beschwerdeführer nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt hat.

Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, Angehörige im Inland zu haben, darunter zwei seiner Geschwister, einen Halbbruder und seinen Vater. Umgekehrt befinden sich die Mutter des Beschwerdeführers, ein weiterer Bruder sowie insbesondere seine Ehegattin und Tochter gegenwärtig in der Türkei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt zwar nicht, dass das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK jedes durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption begründete Familienverhältnis umfasst, gleichwohl wird sich der Beschwerdeführer anlasten lassen müssen, dass seine „Kernfamilie“, zu der typischerweise eine besonders enge persönliche Beziehung und innige Bindung besteht, nämlich seine Frau und sein Kind, sich gerade nicht in Österreich aufhalten. Ein Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine ähnlich intensive Bindung zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen pflegt, hat dieser nicht erstattet und hat sich im Verfahrensverlauf auch sonst kein Anhaltspunkt hierfür ergeben. Im Gegenteil ist es erklärtes Ziel des Beschwerdeführers, seine Frau und Tochter im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich zu holen.

Betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen Bindung zu seinem Heimatstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer angibt, seit seiner Rückkehr ins Inland am 07.08.2023 drei- bis viermal in die Türkei geflogen und zweimal mit dem Auto dorthin gereist zu sein. Demgegenüber steht eine Zeitspanne von mehr als 21 Jahren (davon 15 Jahre, in denen der Beschwerdeführer volljährig war und sohin eigenmächtig über seinen Aufenthalt entscheiden hätte können), in denen der Beschwerdeführer, der in der mündlichen Verhandlung ausführte, sich in Österreich zuhause zu fühlen und dass es sein Traum gewesen sei, nach Österreich zurückzukehren, kein einziges Mal – auch nicht zu Urlaubszwecken – nach Österreich gereist ist.

Vor diesem Hintergrund überwiegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts das öffentliche Interesse an der Versagung der Antragstellung im Inland und liegt – wie die belangte Behörde ausführt – kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Art 8 EMRK vor. Es erweist sich sohin auch die Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs 3 Z 2 NAG als unzulässig und wurde dieser von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2025, Zl ***, sohin zu Recht abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hätte folglich den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 21 Abs 1 NAG vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretung im Ausland, gegenständlich also bei der österreichischen Botschaft in der Türkei einzubringen und die Entscheidung hierüber auch im Ausland abzuwarten gehabt. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist die in § 21 Abs 1 zweiter Satz normierte Verpflichtung, einen Erstantrag im Ausland zu stellen, nicht ein bloßes Formalerfordernis, sondern Erfolgsvoraussetzung für jeden Erstantrag (vgl hierzu das auch von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, 2003/18/0182, ergangen zum FrG 1997). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde somit von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.02.2025, Zl ***, ebenfalls zu Recht abgewiesen.

3. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensfehlern:

Zum vom Beschwerdeführer in Bezug auf beide angefochtenen Bescheide bemängelten Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine vollständige Akteneinsicht insofern verwehrt geblieben sei, als die belangte Behörde nicht sagen habe können, auf welchem Weg und seit wann sein unbefristeter Aufenthaltstitel erloschen sei, ist auszuführen, dass der Umstand, dass nicht exakt nachvollzogen werden kann, zu welchem Zeitpunkt das Erlöschen des Aufenthaltstitels der belangten Behörde aufgefallen ist bzw auf welchem Wege sie hiervon Kenntnis erlangt hat, keinen Verfahrensmangel aufgrund unvollständiger Akteneinsicht darstellt, zumal dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die Akten unstrittigerweise gewährt wurde.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass auch die belangte Behörde erst im Zuge der Prüfung der Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers (wieder) auf das Erlöschen des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers aufmerksam geworden ist (vgl dazu den behördlichen Aktenvermerk vom 12.12.2024). Dem Beschwerdeführer waren sohin sämtliche Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde bekannt und liegt folglich auch kein dahingehender Verfahrensmangel vor.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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