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LVwG-2026/21/0236-7•LVwG T LVwG-2026/21/0236-7
LVwG-2026/21/0236-7Landesverwaltungsgericht30.03.2026
Informationsfreiheitsgesetz<br/>Nicht-öffentliche Gemeinderatssitzung<br/>An- und Abflüge am Innsbrucker Flughafen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde der Anrainerschutzgemeinschaft AA, ZVR-Zahl ***, vertreten durch ihren Obmann BB, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt und des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.12.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 9.9.2025 beim Bürgermeister der Stadt Z einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Gegenstand des Antrags waren zum einen Informationen aus der gesonderten Niederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.7.2025 zum Tagesordnungspunkt „Bewerbung für den DD als Host City, Beschlussfassung und Maßnahmenumsetzung“, beschränkt auf jene Teile, in denen über An‑ und Abreise der Besucher:innen mit Flugzeugen und damit verbundene zusätzliche Flugbewegungen sowie mögliche Betriebszeitenverlängerungen am Flughafen Z beraten worden sein soll. Zum anderen wurden Informationen über die Anzahl der monatlichen Spätstarts am Flughafen Z und die daraus erzielten Einnahmen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2025 begehrt.
Mit Bescheid vom 22.12.2025 wurde kein Zugang zu den beantragten Informationen gewährt.
Hinsichtlich des Protokolls der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Z vom 17.7.2025 führte die Stadt als zuständiges Organ der Stadt Z zusammengefasst aus, der DD‑Vertrag, die gesonderte Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 17.7.2025 sowie die vom Bürgermeister im Rahmen der DD‑Bewerbung unterfertigte unbefristete Vertraulichkeitserklärung seien sämtlich vor Inkrafttreten des IFG erstellt worden und mit vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen verbunden gewesen. Der Gemeinderat habe den Tagesordnungspunkt „DD‑Bewerbung“ daher gemäß § 25 Abs 2 Z Stadtrecht 1975 unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt; über diesen Teil sei eine gesonderte Niederschrift angefertigt worden. Nach § 25 Abs 2 Z Stadtrecht 1975 seien die Mitglieder des Gemeinderates und beigezogene Personen zur Verschwiegenheit über Beratung und Abstimmung verpflichtet; gemäß § 26 Abs 5 Z Stadtrecht 1975 sei die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift auf Gemeinderatsmitglieder zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art 22a Abs 2 B‑VG erforderlich sei. Gestützt auf diese Bestimmungen sowie auf den Geheimhaltungsgrund der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 6 Abs 1 Z 5 IFG verneinte die Behörde ein Recht auf Zugang zur gesonderten Niederschrift. Die Beratungen hätten der internen Willensbildung des Gemeinderates zur DD‑Bewerbung gedient; eine Offenlegung – auch nach Abschluss der Entscheidung – würde unzulässig in die Vertraulichkeit des Beratungsprozesses eingreifen. Die Sitzung sei unter der damals geltenden Rechtslage und im Vertrauen auf den Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten worden; die Gemeinderatsmitglieder hätten sich auf die geschützte Nichtöffentlichkeit verlassen dürfen. Eine nachträgliche Offenlegung sei mit Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit unvereinbar. Das schutzwürdige Interesse an der Vertraulichkeit des Beratungs‑ und Abstimmungsverhaltens bestehe auch zur Sicherung künftiger unbeeinträchtigter Willensbildung fort. Im Rahmen der Abwägung überwöge dieses Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Antragstellerin; ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung sei nicht dargelegt worden.
Bezüglich der begehrten Informationen zur Anzahl der Spätstarts und den daraus erzielten Einnahmen führte der Bürgermeister der Stadt Z als belangte Behörde aus, dass solche Aufzeichnungen im Wirkungsbereich der Stadt Z nicht vorhanden und nicht verfügbar seien. Es bestehe nach dem IFG lediglich eine Pflicht zur Zugänglichmachung vorhandener Informationen, nicht aber zur Erhebung oder Beschaffung von Daten; der Informationszugang sei daher auch insoweit zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sie brachte insbesondere vor, die belangte Behörde verkenne den Anwendungsbereich des IFG. Seit dessen Inkrafttreten bestehe eine Informationspflicht unabhängig davon, ob sich der zugrunde liegende Lebenssachverhalt vor oder nach dem 1.9.2025 ereignet habe; das Gesetz knüpfe an das Vorhandensein einer amtlichen Information im Wirkungsbereich eines Organs an. Die Berufung auf § 6 IFG sei unzutreffend, weil im konkreten Fall kein Geheimhaltungsinteresse – insbesondere kein Interesse an der Vorbereitung einer Entscheidung – (mehr) bestehe. Der Gemeinderat habe die Bewerbung bereits beschlossen und feststehe, dass der DD in Wien stattfinde. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor der nichtöffentlichen Sitzung an alle Gemeinderatsparteien eine Stellungnahme zu den zu erwartenden steigenden Flugbewegungen während eines DD in Z übermittelt und um Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung ersucht. Ihr Interesse, zu erfahren, ob und wie diese Aspekte im Gemeinderat thematisiert worden seien, sei weiter aufrecht; Vertraulichkeit lasse sich angesichts des Wegfalls des Projektvorhabens nicht mehr begründen. Durch die Verweigerung des Informationszugangs sei die Informationspflicht rechtswidrig verletzt worden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt angefochtenem Bescheid vor, nicht jedoch die vom Landesverwaltungsgericht angeforderte gesonderte Niederschrift der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung und den DD‑Vertrag mit dem EE. In ihrer Stellungnahme vom 10.2.2026 führte sie zusammengefasst aus, diese Unterlagen seien nicht verfahrensgegenständlich; das Informationsbegehren richte sich ausschließlich auf Inhalte der nichtöffentlichen Beratung zur An‑ und Abreise per Flugzeug. Im Verfahren sei daher lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob ein Anspruch auf Zugang zu Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung bestehe; diese hänge nicht vom konkreten Wortlaut der Niederschrift ab. Für die Sachverhaltsfeststellung genüge, dass unstrittig sei, dass der Gemeinderat den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig beschlossen habe und eine nichtöffentliche Sitzung stattgefunden habe; dies ergebe sich aus dem allgemeinen Protokoll. Die Vorlage der gesonderten Niederschrift sei daher weder für die Sachverhaltsaufklärung noch für die rechtliche Beurteilung erforderlich. Eine Übermittlung würde im Übrigen den Schutzzweck des § 26 Abs 5 Z Stadtrecht 1975 und des § 6 Abs 1 Z 5 IFG unterlaufen, weil gerade verhindert werden solle, dass Inhalte nichtöffentlicher Diskussionen nachträglich offengelegt oder verwertet würden. Selbst eine geschwärzte Fassung sei untunlich, da sämtliche Beratungsinhalte vom Schutzzweck erfasst seien; bereits die Information, ob über bestimmte Punkte – etwa die An‑ und Abreise – gesprochen worden sei, würde Einblick in die interne Willensbildung geben und die Vertraulichkeit aufheben.
In der Stellungnahme wiederholte die Behörde zudem ihre Rechtsansicht zur Subsidiarität des IFG nach § 16 IFG und zur Rolle der §§ 25 und 26 Z Stadtrecht 1975 als besonderen Informationszugangsregelungen, durch die gesonderte Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen aus der allgemeinen Zugänglichkeit herausgenommen seien und daher nicht in den Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Informationsanspruches fielen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.3.2026 wies das Landesverwaltungsgericht auf die Mitwirkungspflicht der Behörde und die Pflicht zur Vorlage entscheidungsrelevanter Unterlagen hin.
Die Vertreterin der belangten Behörde erläuterte einerseits die internen Überlegungen zur Geheimhaltung und bekräftigte andererseits, bei der Stadt Z werde keine laufende Statistik über Spätstarts und daraus resultierende Einnahmen geführt.
Die Beschwerdeführerin präzisierte ihre Argumente zur Offenlegung der Niederschrift und legte dar, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass die Daten zu Spätstarts bei der Behörde vorhanden sein müssten bzw dort beschafft werden könnten; sie nahm letztlich zur Kenntnis, dass diese Informationen im Wirkungsbereich der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar sind.
Nach einem erneuten Rechtsgespräch und nochmaligem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sagte die Vertreterin der belangten Behörde kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu, die vom Landesverwaltungsgericht eingeforderten Unterlagen nachzureichen. Diese wurden noch am selben Tag übermittelt. Die Unterlagen waren von der Akteneinsicht auszunehmen.
II.Sachverhalt:
Am 17.7.2025 fand eine Sitzung des Gemeinderats der Stadt Z statt. Auf der Tagesordnung stand unter anderem der Punkt „Bewerbung für den DD als Host City, Beschlussfassung und Maßnahmenumsetzung“.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde die Öffentlichkeit gemäß dem Z Stadtrecht 1975 ausgeschlossen; die Beratung erfolgte in nichtöffentlicher Sitzung und es wurde eine gesonderte Niederschrift aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin ist ein Verein, der nach seiner Satzung die Grundrechte der vom Flughafen Z betroffenen Anrainer (insbesondere Gesundheit, Lebensqualität und Eigentum) schützen und diesen Anliegen öffentliches Gehör verschaffen will. Sie stellte am 9.9.2025 beim Bürgermeister der Stadt Z einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und begehrte folgende Informationen:
„1. Bitte um Übermittlung des Abschnittes des Protokolls der TO ‚Bewerbung für den DD als Host City‘ der GR-Sitzung vom 17. Juli. Sollte dieses aktuell noch nicht vorliegen, dann bitte um Mitteilung, wann ich als Obmann des Vereins ohne weitere Rückfrage diesen Abschnitt des Protokolls erhalten werde.
2. Gemäß IFG bitte ich um die Angabe der Anzahl der monatlichen Spätstarts, also Starts nach 20 Uhr, im Zeitraum Jänner bis Juni 2025, ebenso um die dadurch erfolgten Einnahmen aus dem Entgelt für Betriebszeitenerweiterung gemäß Entgeltordnung. “
Die Entscheidung über die Bewerbung Zs als DD‑Host City war zum Zeitpunkt der nunmehr gegenständlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen; Z wurde nicht als Austragungsort ausgewählt. Der konkrete politische Entscheidungsprozess, zu dessen Vorbereitung die nichtöffentliche Sitzung diente, ist damit beendet.
Mit Bescheid vom 22.12.2025 wurde der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt.
Hinsichtlich des Informationsbegehrens zu den Spätstarts sind im Wirkungsbereich der belangten Behörde keine Aufzeichnungen über die Anzahl der monatlichen Spätstarts am Flughafen Z und die daraus erzielten Einnahmen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2025 vorhanden und verfügbar.
Das GR-Protokoll betreffend den Tagesordnungspunkt 17 „Bewerbung für den DD als Host City, Beschlussfassung und Maßnahmenumsetzung“ legte die belangte Behörde vor, dieses ist jedoch von der Akteneinsicht auszunehmen.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage (IFG‑Antrag, angefochtener Bescheid, Beschwerde, Stellungnahme der belangten Behörden) und den glaubwürdigen Ausführungen der Parteien.
Die Darstellungen der belangten Behörde zur Gemeinderatssitzung vom 17.7.2025 und insbesondere zum Ausschluss der Öffentlichkeit ergeben sich aus dem öffentlichen Gemeinderatsprotokoll und der Aktenlage.
Die Einordnung der Beschwerdeführerin als Anrainer- und Umweltverein stützt sich die Aussage des Obmanns der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auf ihre im Internet veröffentliche Satzung (https://www.aia-tirol.at/vereinszweck).
Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens ergeben sich aus dem schriftlichen Anbringen der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass im Wirkungsbereich der belangten Behörde keine Aufzeichnungen über die Anzahl der monatlichen Spätstarts und die daraus erzielten Einnahmen im Zeitraum Jänner bis Juni 2025 vorhanden und verfügbar sind, beruht auf der ausdrücklichen, glaubwürdigen und widerspruchsfreien Erklärung der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung sowie auf der Aktenlage.
IV.Rechtslage:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 89/2024
„Art 22a
(…)
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(…)“
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(…)
§ 6
Geheimhaltung
(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes,
BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 16 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
Z Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975 idF LGBl. Nr. 35/2025
„§ 25
Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen
(..)
(2) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.
(…)
§ 26
Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,
b) die Namen des Vorsitzenden, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Gemeinderates,
c) die Tagesordnung und
d) den wesentlichen Verlauf der Beratungen, insbesondere alle in der Sitzung gestellten Anträge und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Jedermann kann während der Amtsstunden der Stadt in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
V.Erwägungen:
A) Gegenstand des Verfahrens, Zuständigkeit
Die Beschwerdeführerin stellte am 9.9.2025 an den Bürgermeister der Stadt Z gerichtetes Informationsbegehren nach dem IFG. Der Antrag umfasste zwei Komplexe: Erstens den Zugang zu Informationen aus der gesonderten Niederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.7.2025 zum Tagesordnungspunkt „Bewerbung für den DD als Host City, Beschlussfassung und Maßnahmenumsetzung“, beschränkt auf jene Passagen, in denen über An‑ und Abreise der Besucher:innen per Flugzeug, zusätzliche Flugbewegungen und allfällige Betriebszeitenverlängerungen am Flughafen Z beraten wurde. Zweitens begehrte die Beschwerdeführerin Angaben zur Anzahl der monatlichen Spätstarts am Flughafen Z sowie zu den daraus erzielten Einnahmen im Zeitraum Jänner bis Juni 2025.
Nach § 3 Abs 2 IFG ist jeweils jenes Organ zur Informationserteilung zuständig, in dessen Wirkungs‑ oder Geschäftsbereich die begehrte Information fällt; geht ein Antrag bei einem unzuständigen Organ ein, ist er nach § 7 Abs 3 IFG „ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder der Antragsteller an diese zu weisen“. Im innergemeindlichen Bereich war daher zu differenzieren: Die Führung und Informationserteilung zu Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, einschließlich der gesonderten Niederschriften nichtöffentlicher Teile, fällt im vorliegenden Fall in den Wirkungsbereich der Stadt; Informationen über Spätstarts wären – soweit sie im Wirkungsbereich der Stadt Z vorhanden wären – dem Bürgermeister als Organ der Stadt Z zurechenbar.
Mit Bescheid der Stadt und des Bürgermeisters der Stadt Z wurde der Zugang zur gesonderten Niederschrift vollständig verweigert und der Informationszugang zu Spätstarts und Einnahmen unter Hinweis auf das Fehlen entsprechender Informationen im Wirkungsbereich der Stadt abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In der Bezeichnung der belangten Behörde führte sie nur den Bürgermeister an. Dies ist unschädlich, weil sich aus der Beschwerde klar ergibt, dass der gesamte Bescheid – und damit alle im Spruch getroffenen Regelungen – angefochten sein sollen. Maßgeblich ist – in Anknüpfung an die Auslegung von Prozesserklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert – welcher Verwaltungsakt bekämpft wird und welche Behörde bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens als belangte Behörde zu erkennen ist; nicht entscheidend ist, ob sämtliche daran beteiligten Organe in der Rubrik der Beschwerde exakt benannt sind (vgl VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008). Das Landesverwaltungsgericht hatte daher den gesamten Bescheid als Beschwerdegegenstand zu behandeln und sowohl die Verweigerung des Informationszugangs zur gesonderten Niederschrift als auch jene zu den Spätstarts inhaltlich zu prüfen.
B) Zur gesonderten Niederschrift der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung
1. Informationsbegriff und Anwendbarkeit des IFG
Art 22a Abs 2 B‑VG gewährt jedermann ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes‑ oder Landesverwaltung betrauten Organen, soweit deren Geheimhaltung nicht aus den dort taxativ genannten Gründen erforderlich ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Information ist nach § 2 Abs 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Die nach § 26 Z Stadtrecht 1975 anzufertigende Niederschrift über den Verlauf der Beratungen und Beschlüsse des Gemeinderates, einschließlich der gesonderten Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen, ist damit dem Grunde nach eine Information im Sinne des IFG.
Die Tatsache, dass der DD‑Vertrag, die Vertraulichkeitserklärung und die gesonderte Niederschrift vor Inkrafttreten des IFG erstellt wurden, steht der Anwendbarkeit des IFG nicht entgegen. Das Gesetz knüpft an das Vorhandensein einer Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs an, nicht an deren Entstehungszeitpunkt.
2. Geheimhaltungstatbestand „Vorbereitung einer Entscheidung“ und gesetzliche Vertraulichkeit
Art 22a Abs 2 B-VG gewährleistet ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen der Verwaltung. Dieses Recht besteht jedoch insoweit nicht, als deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Abs 1 Z 5 IFG konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Ausnahmetatbestand dahin, dass Informationen nicht zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, insbesondere der rechtmäßigen und unbeeinflussten Willensbildung, erforderlich und verhältnismäßig ist. Als relevante Fallgruppen nennt § 6 Abs 1 Z 5 IFG in lit a Handlungen unter anderem der Organe der Gemeinde und in lit b den Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen.
„Unbeeinträchtigt“ bezieht sich dabei darauf, dass keine äußeren Einflüsse auf die Willensbildung einwirken (Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz § 6 K 21).
Den Gesetzesmaterialien zufolge dient dieser Ausnahmetatbestand sowohl dem Schutz laufender Verfahren als auch dem Schutz der internen Willensbildung innerhalb von Organen, insbesondere dann, wenn andernfalls die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde. Erfasst sind dabei insbesondere auch Aufzeichnungen, die Rückschlüsse auf den internen Entscheidungsprozess zulassen, wie etwa Sitzungsprotokolle oder Beratungsunterlagen. „Über Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben […], soll daher nicht zu informieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde“ (ErlRV 2238 BlgNR XXVII. GP, 9).
Nach § 25 Abs 2 Z Stadtrecht 1975 kann der Gemeinderat die Öffentlichkeit von Sitzungen ausschließen; in diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie beigezogene Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und Abstimmung verpflichtet. § 26 Abs 3 Zer Stadtrecht 1975 sieht vor, dass bei Ausschluss der Öffentlichkeit eine gesonderte Niederschrift über den weiteren Verlauf der Beratungen zu führen ist, deren Einsicht gemäß § 26 Abs 5 auf Mitglieder des Gemeinderates beschränkt ist, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses im Sinn des Art 22a Abs 2 B-VG erforderlich ist.
Diese Bestimmungen begründen eine gesetzlich angeordnete Vertraulichkeit von Beratungen und Abstimmungen in nichtöffentlichen Sitzungen sowie der darüber geführten gesonderten Niederschriften. In jenen Fällen, in denen die Vertraulichkeit von Beratungen, Verhandlungen oder Abstimmungen gesetzlich angeordnet ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass deren Geheimhaltung zur Sicherung einer unbeeinträchtigten Entscheidungsfindung erforderlich ist (vgl Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 6 Rz 28). Eine solche gesetzliche Vertraulichkeit stellt im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 5 IFG ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Offenlegung der betreffenden Informationen geeignet sein kann, die unbeeinträchtigte Willensbildung zu gefährden, entbindet jedoch nicht von der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Geheimhaltung.
Die gegenständliche gesonderte Niederschrift einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung dokumentiert ihrem Zweck nach den Verlauf der internen Beratung, insbesondere Wortmeldungen, Argumente, Abwägungen sowie das Abstimmungsverhalten der Mitglieder. Derartige Informationen betreffen den Kernbereich der internen Willensbildung eines Kollegialorgans.
Die Offenlegung solcher Inhalte ist geeignet, die freie und unbeeinflusste Willensbildung zu beeinträchtigen, weil Mitglieder eines Kollegialorgans bei Kenntnis der Möglichkeit einer Veröffentlichung ihres konkreten Beratungs- und Abstimmungsverhaltens in zukünftigen Verfahren ihr Verhalten anpassen oder von einer offenen, umfassenden Meinungsäußerung Abstand nehmen könnten (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205; 29.5.2018, Ro 2017/15/0021; 6.7.2010, 2009/09/0078; VfGH 14.12.2007, V 16/07BVwG).
3. Abwägung nach § 6 Abs 1 IFG (harm test / public interest test)
§ 6 Abs 1 IFG verlangt, dass Geheimhaltung nur „soweit und solange dies […] erforderlich und verhältnismäßig ist“; dabei sind die widerstreitenden Interessen – einschließlich jener an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit – gegeneinander abzuwägen.
Nach den Gesetzesmaterialien ist im Rahmen dieser Prüfung insbesondere zu beurteilen, welcher konkrete Nachteil einem geschützten Interesse durch die Offenlegung droht („harm test“) und ob dem ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe gegenübersteht („public interest test“) (AB 2040 BlgNR XXVII. GP, 19).
Im vorliegenden Fall ist das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin nicht zu verkennen:
Sie tritt als Verein auf, der die Interessen von Anrainerinnen und Anrainern des Flughafens wahrnimmt, und hat bereits im Vorfeld der gegenständlichen Gemeinderatssitzung auf eine zu erwartende Zunahme von Flugbewegungen sowie damit verbundene Belastungen hingewiesen. Ihr Anliegen, nachvollziehen zu können, ob und in welcher Weise diese Aspekte in die politische Willensbildung eingeflossen sind, steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über Flugverkehr, Lärmbelastung und kommunale Standortpolitik.
Art 10 EMRK gewährleistet nach der Rechtsprechung des EGMR unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen, insbesondere dann, wenn dieser Zugang für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit – vor allem für den Empfang und die Weitergabe von Informationen und als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse – von maßgeblicher bzw entscheidender Bedeutung ist (EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság). Ein allgemeines, voraussetzungsloses Informationszugangsrecht wird aus Art 10 EMRK jedoch nicht abgeleitet.
Im Rahmen des „harm test“ ist zu prüfen, welcher konkrete Schaden für die geschützte unbeeinträchtigte Willensbildung des Gemeinderates durch eine Offenlegung der gesonderten Niederschrift zu erwarten wäre.
Die gesonderte Niederschrift dokumentiert – wie sich aus den dem Gericht gemäß § 21 Abs 2 VwGVG vorgelegten und von der Akteneinsicht ausgenommenen Unterlagen ergibt – nicht bloß das Ergebnis der Beratung, sondern in unmittelbarer Weise den Verlauf der Debatte, die Gewichtung von Argumenten sowie das Abstimmungsverhalten im Rahmen des nichtöffentlichen Tagesordnungspunktes.
Die Offenlegung solcher Informationen ist geeignet, die freie und unbeeinflusste Willensbildung eines Kollegialorgans zu beeinträchtigen. Mitglieder eines Gemeinderates müssten in künftigen nichtöffentlichen Sitzungen damit rechnen, dass ihre konkreten Wortmeldungen und Positionierungen nachträglich öffentlich werden und einer Bewertung durch Dritte unterliegen. Dies kann dazu führen, dass Beiträge zur internen Willensbildung zurückhaltender erfolgen oder strategisch angepasst werden.
Dies gilt insbesondere bei gesetzlich angeordneter Vertraulichkeit von Beratungen, Verhandlungen und Abstimmungen. Die Offenlegung der entsprechenden Unterlagen ist geeignet, die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung zu gefährden, sodass deren Geheimhaltung zur Wahrung dieses Schutzgutes erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall von einem erheblichen Eingriff in den geschützten Bereich der internen Willensbildung auszugehen.
Dem dargestellten Geheimhaltungsinteresse ist das Interesse an der Informationserteilung gegenüberzustellen.
Die Bewerbung als Host-City für den Eurovision Song Contest stellt eine politisch und wirtschaftlich bedeutsame Entscheidung dar. Die damit verbundenen Auswirkungen – insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Flugbewegungen und mögliche Belastungen für die betroffene Bevölkerung – betreffen eine breite Öffentlichkeit. Das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Berücksichtigung dieser Aspekte im politischen Entscheidungsprozess nachvollziehen zu können, ist daher als gewichtig einzustufen.
Unter Berücksichtigung der grundsätzlich restriktiven Auslegung von Geheimhaltungsgründen, zugleich aber im Hinblick auf die gesetzlich besonders geschützte Vertraulichkeit der internen Beratung und des Abstimmungsverhaltens in nichtöffentlichen Sitzungen, ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.
Ausschlaggebend ist dabei, dass die begehrte Information unmittelbar den Kernbereich der internen Willensbildung eines Kollegialorgans betrifft und ihre Offenlegung geeignet wäre, die künftige freie und unbeeinflusste Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 5 IFG sind daher erfüllt; die Geheimhaltung erweist sich als erforderlich und verhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat daher den Zugang zur gesonderten Niederschrift im Ergebnis zu Recht insgesamt verweigert.
C) Zu den Spätstarts am Flughafen Z
Die Beschwerdeführerin begehrte Informationen über Anzahl und Einnahmen der monatlichen Spätstarts am Flughafen Z (Jänner bis Juni 2025).
Nach § 1 und § 2 Abs 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang nur zu solchen Informationen, die als amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Wirkungsbereich eines Organs vorhanden und verfügbar sind. Eine Verpflichtung zur Schaffung neuer Informationen oder zur Beschaffung externer Daten ist dem IFG nicht zu entnehmen. Dies entspricht auch den Materialien, wonach – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art 10 EMRK – lediglich solche Informationen zugänglich sind, die „ready and available“ sind (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 17; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság a Szabadságjogokért; EGMR 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság; EGMR 30.1.2020, 44920/09, Studio Monitori ua). Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Zuge der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens erst Nachforschungen anzustellen oder zusätzliche Erhebungen durchzuführen, um neue Informationen zu beschaffen (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084).
Die belangte Behörde hat – und dies wurde in der mündlichen Verhandlung plausibel bestätigt – dargelegt, dass für den angefragten Zeitraum weder der Bürgermeister noch andere Organe der Stadt Z Aufzeichnungen darüber führen, wie viele Spätstarts monatlich am Flughafen Z genehmigt werden und welche Einnahmen daraus erzielt werden. Diese Entscheidungen und die entsprechende Abrechnung fallen in den Geschäftsbereich der Flughafenbetreiberin; im Wirkungsbereich der Gemeindeorgane sind derartige Daten weder vorhanden noch verfügbar.
Da es somit bereits an der grundsätzlichen Voraussetzung fehlt, dass eine Information im Wirkungs – und Verfügungsbereich des informationspflichtigen Organs vorhanden ist, besteht insoweit kein Anspruch auf Informationszugang nach Art 22a B-VG und IFG.
Der Antrag war in diesem Punkt abzuweisen.
VI.Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftsrecht und zur Akteneinsicht entwickelte und unter Punkt V. zitierte Rechtsprechung ist auch für die Auslegung des Rechts auf Informationszugang heranzuziehen, soweit es den Schutz des internen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses betrifft.
Die Frage, ob sich die belangte Behörde zu Recht auf den Geheimhaltungstatbestand des§ 6 Abs 1 Z 5 IFG berufen konnte, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Sie erschöpft sich vielmehr in einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 6 Abs 1 IFG, die – wie der Verwaltungsgerichtshof für vergleichbare Abwägungsentscheidungen klargestellt hat – in der Regel nicht revisibel ist (vgl VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).
Soweit sich die Entscheidung auf den Zugang zu nicht vorhandenen oder nicht verfügbaren Informationen bezieht, folgt sie unmittelbar aus dem klaren Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, sodass auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Habel
(Richter)
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