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LVwG-2026/35/0500-4•LVwG T LVwG-2026/35/0500-4
LVwG-2026/35/0500-4Landesverwaltungsgericht27.03.2026
Agrargemeinschaft<br/>Beschluss<br/>Vollversammlung<br/>Einspruch<br/>Nutzungsteilung<br/>Waldnutzung<br/>Weidenutzung<br/>wesentliche Interessen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.1.2026, ***, betreffend die Abweisung eines Einspruchs gegen den Beschluss der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 14.1.2026, ***:
Am 25.7.2025 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y statt.
Zu dem im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen Tagesordnungspunkt 8. wurde im Protokoll dieser Vollversammlung Folgendes festgehalten:
„Zu Punkt 8.) Beschlussfassung Nutzungsteilung – siehe Anhang:
Es wird die Nutzungsteilung, die der Einladung zur Vollversammlung angehängt wurde, vorgelesen und darüber diskutiert.
Es folgt die Abstimmung. BB und CC stimmen für die Teilung laut vorliegender Nutzungsteilung; DD stimmt gegen die Nutzungsteilung
27 Anteile dafür (ja); 10 Anteile dagegen (nein); DD ist gegen die Weideflächenaufteilung laut Plan EE sowie gegen die Aufteilung laut aller vorliegenden Punkte laut Nutzungsteilung Weidefläche → vorliegende Nutzungsteilung sowie die Lagepläne EE werden dem Protokoll angehängt."
Die angesprochene Nutzungsteilung lautet wie folgt:
„Nutzungsteilung Weidefläche X - W - V
Nutzungsteilung Waldfläche X - W + V
1. Das neu zu errichtende Almgebäude, welches auf einer der zugeweisenen Flächen von EZ ***1 (X) errichtet wird, steht in Sondernutzung von BB selbst bzw. seiner Liegenschaft EZ ***1 (X). Nur die EZ ***1 (X) verfügt alleine über dieses neue Almgebäude. Sämtliche Kosten für die Errichtung und Erhaltung dieser Gebäude und maschinellen Anlagen trägt die EZ ***1 (X) selbst. Darunter zählen auch die Kosten für die Vermessung, Gebühren bei der Gemeinde, ect. Allgemein gilt: Alle Aufwendungen, Kosten und Lasten, welche die Gebäude von EZ ***1 (X) betreffen, hat ausschließlich diese selbst zu tragen. Umgekehrt verhält sich das gleich bei den bestehenden Gebäuden und maschinellen Anlagen (Melkmaschine, Milchkühlung und dergleichen) auf den Grundstücken **1 und **2 von EZ ***2 (W) und EZ ***3 (V). Diese stehen in alleiniger Nutzung der beiden Stammsitzliegenschaften EZ ***2 (W) und EZ ***3 (V).
2. Der bestehende Almstall inkl. Milchkammer (Nr. 2) wird ausschließlich von EZ ***2 (W) und EZ ***3 (V) genutzt und in der Mitte abgetrennt. Die Brennhütte (Nr. 1) steht EZ ***2 (W) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Die Hirtenhütte (Nr. 6), der Goaßhaag (Nr. 4), die Güllehütte (Nr. 3) und der Jungviehstall (Nr. 5) steht EZ ***3 (V) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Jede Stammsitzliegenschaft ist für die zugeteilten Gebäude selber verantwortlich und zuständig, dh. alle anfallenden Kosten zur Instandhaltung oder dergleichen werden von jeder EZ selber übernommen. EZ ***1 (X) stellt keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bezüglich aller bestehenden Gebäude. Nummerierungen siehe Aktenvermerk vom 07.07.25 *** inkl. Lageplan.
3. Jener Weg, der vom Langen Grund Weg abzweigt und zu den bestehenden Almgebäuden auf den Grundstücken **1 und **2 führt, ist von EZ ***2 (W) und EZ ***3 (V) alleine zu erhalten.
4. Das E-Kraftwerk wird EZ ***3 (V) zugeteilt, diese ist somit auch alleiniger Erhalter und Betreiber dessen.
5. Der neu zu errichtende Zaun im Bereich ‚Außer Feuer‘ wird ausschließlich von EZ ***1 (X) errichtet und erhalten. Siehe Plan Detailaufnahme neuer Zaun erstellt am 07.07.25.
6. Waldflächenaufteilung: dazu wurde am 13.8.2020 von FF ein forstfachliches Gutachten erstellt und eine Stellungnahme abgegeben. Die Waldflächenaufteilung findet laut Lageplan vom 15.6.2020 statt, mit einer Abänderung: in dieser Stellungnahme geht hervor, dass EZ ***1 (X) noch eine Summe in Höhe von 9.290,92 € als Ausgleichszahlung zusteht. Statt dieser Summe wird eine Ausgleichsfläche neben der Langen Grund Ache von ca. 1800m2 zugeteilt, da diese nur von EZ ***1 (X) Weidefläche umgeben ist. Siehe Plan Aufteilung Stand 07_07_2025 und Gutachten vom 13.8.2020.
7. Die Weideflächenaufteilung erfolgt auf Basis vom Gutachten - Plan Aufteilung Stand 07_07_2025, erstellt von EE. Jeder Nutzungsberechtigte ist für seine zugewiesenen Flächen, für Anträge/Förderungen bei der AMA selber zuständig.
8. Alles was nicht zugewiesen wurde, bleibt gemeinschaftlich, gemäß den Anteilen der Stammsitzliegenschaften, zur Nutzung der Agrargemeinschaft bestehen.“
Mit Eingabe vom 08.08.2025 legte DD mit näherer, im angefochtenen Bescheid dargelegter Begründung, unter anderem Einspruch gegen den eben genannten Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y ein.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Übermittlung der maßgeblichen Unterlagen durch den Obmann der Agrargemeinschaft Y und gleichzeitiger Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme durch diesen mit Schreiben vom 25.8.2025 sowie nach Einholung von im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen agrarfachlichen und forstfachlichen Stellungnahmen, entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid „gemäß § 37 Abs. 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 161/2021, über den Einspruch des Herrn DD vom 08.08.2025 gegen die bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y am 25.07.2025 zu Tagesordnungspunkt 8.) beschlossene Nutzungsteilung und die zu Tagesordnungspunkt 9.) beschlossene Finanzierung der Kultivierung vom Mai 2025 wie folgt:
1. Dem Einspruch zur Nutzungsteilung (TOP 8) wird keine Folge gegeben.
2. Der Beschluss zu TOP 9 über die Finanzierung der Kultivierung vom Mai 2025 wird aufgehoben“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 zum hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, dass die von DD im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme vom 08.10.2025 nicht geeignet sei, die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen der Amtssachverständigen zu entkräften. Auch der Vergleich mit einem Sonderteilungsverfahren sei nicht zielführend, da von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y am 25.07.2025 zu TOP 8.) eine Nutzungsteilung zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und des Eigentumsstandes beschlossen worden sei. Eine Beeinträchtigung der dem Einspruchswerber gebührenden Nutzungen sei objektiv nicht erkennbar. Die Autonomie der Agrargemeinschaften bedinge, dass die Behebung eines (mehrheitlich) zustande gekommenen Beschlusses gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 durch die Aufsichtsbehörde nur bei einem Rechtsverstoß und der Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen kann. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall liege aber beim beeinspruchten Vollversammlungsbeschluss zu TOP 8.) keine der beiden Voraussetzungen vor.
Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn DD am 22.1.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr DD Beschwerde, welche am 19.2.2026 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde, mit der ausdrücklich nur der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides bekämpft und mit der eine Aufhebung dieses Spruchpunktes begehrt wird, wie folgt:
„Ich bin grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***3 GB ***** U.
Mit dieser Liegenschaft ist unter *** die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft ‚Y‘ in EZ ***4 KG ***** T zu 10 Anteilen verbunden.
Diese Agrargemeinschaft besteht aus drei Mitgliedern, wobei ich selbst derzeit der einzige Auftreiber bin. Auf der Alm werden von mir im Sommer 42 Stück Milchkühe aufgetrieben.
Auf der Alm befinden sich 3 Gebäude. (Sennhütte, Stallgebäude und eine weitere vermietete Hütte.
Die Anteile der beiden übrigen Miteigentümer habe ich derzeit gepachtet.
Die beiden anderen Miteigentümer BB und CC haben zusammen 27 Anteilen für die Nutzungsteilung gestimmt. Ich habe mich dagegen ausgesprochen und darf dies kurz begründen.
Die in der Nutzungsteilung angedachte Aufteilung der Waldflächen ist weder zweckmäßig noch gerecht. Sie spiegelt keinesfalls die Miteigentumsverhältnisse wieder.
So würde BB eine eigene Waldparzelle bester Bonität zur Nutzung zugesprochen während CC und ich, uns eine wesentlich schlechtere Waldfläche zur Nutzung zu teilen hätten.
Hier gebe ich insbesondere zu bedenken, wie eine mögliche Nutzung hier geregelt werden sollte.
So wäre es BB erlaubt den Waldanteil zu nutzen und auch die lukrierten Erlöse daraus nach Belieben zu verwenden. Ein Einspruch der anderen Miteigentümer dürfte hier wohl nicht mehr möglich sein.
Wenn also in der forstfachlichen Stellungnahme ausgeführt wird, dass die vorgesehene Aufteilung nachvollziehbar ist, da die jeweiligen Flächen klar abgrenzbar sind, über eine eigenständige Bewirtschaftbarkeit verfügen und sowohl hinsichtlich Erschließung und Waldfunktionen als funktionsfähig einzustufen sind stellt sich für mich doch folgende Frage.
Wie soll eine Nutzung jenes Teiles erfolgen, der in der Benützung DD und CC gemeinsam zusteht, wenn die Miteigentümer nicht an einem Strang ziehen.
In diesem, nicht undenkbaren — Fall wäre eine Nutzung wohl nicht mehr möglich.
Weiters wäre angedacht das Stallgebäude in der Nutzung zwischen CC und DD geteilt würden, was in der Praxis nicht durchführbar ist. Außerdem würde dadurch einer bis datu wirtschaftlich zu führenden Melkalm die betriebliche Basis entzogen und somit eine kostendeckende Bewirtschaftung nicht mehr möglich.
In Bezug auf CC stellt sich mir die Frage, ob es diesem überhaupt zusteht eine derartige Nutzungsteilung zu begehren, da seine Liegenschaft mit einem Besitznachfolgerecht belastet ist. Dies umso mehr im Hinblick auf die drei Lagergebäude und das im Stallgebäude befindliche E-Kraftwerk, welche laut angefochtener Nutzungsaufteilung mir zur alleinigen Nutzung zugesprochen würden.
Hier könnte eventuell ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte eines etwaigen Nachfolgers vorliegen.
Ich habe mich in dieser Angelegenheit auch bereits an GG von der Abteilung Agrarrecht gewandt und hat mir dieser mitgeteilt, dass Streitigkeiten allein, als Grund für die Auflösung einer Gemeinschaft nicht ausreichen würden.
Bei Durchführung dieser Nutzungsteilung steht zu befürchten, dass der Almbetrieb so nicht mehr aufrecht zu erhalten ist und es zu einer Verschlechterung der Alm kommen wird.
Jene Fläche auf denen sich die Hütte mit Freizeitwohnsitzeigenschaft befindet würde ebenfalls BB zur Nutzung zugesprochen. Diesem würde somit die Möglichkeit eröffnet einzig und allein von den Einnahmen aus einer möglichen Hüttenvermietung zu profitieren.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine einigermaßen wirtschaftliche Führung der Alm nur möglich ist, wenn eine Bewirtschaftung im Gesamten erfolgen kann. Wenn jeder der Miteigentümer eine Bewirtschaftung auf eigene Rechnung durchführt, ist dies sicherlich nicht mehr gegeben.
Dies wird in weiterer Folge auch dazu führen, dass die Alm früher oder später aufgrund fehlender Rentabilität aufgegeben wird, was wiederum den Zielsetzungen des Tiroler Almschutzgesetzes widersprechen würde.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 23.3.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Beteiligten das Recht zur Stellungnahme eingeräumt und in der insbesondere die agrarfachliche sowie der forstfachliche Amtssachverständige einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht nur der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, da sich das Beschwerdevorbringen ausdrücklich nur auf diesen Spruchpunkt bezieht. Der Spruchpunkt 2. ist insofern bereits in Rechtskraft erwachsen.
Weiters konnte mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen angesehen werden und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass der gegenständliche Einspruch von Herrn DD gegen den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y vom 25.07.2025 zu Tagesordnungspunkt 8. zulässig war.
Unbestritten blieb auch der Umstand, dass die formellen Erfordernisse für die gegenständliche Beschlussfassung eingehalten wurden und dass der gefasste Beschluss insofern mehrheitlich zustande kam, als BB und CC (27 Anteile) dafür und DD (10 Anteile) dagegen stimmten.
Vom Landesverwaltungsgericht war nun allerdings entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob der gegenständliche Beschluss inhaltlich rechtswidrig und der Einspruch von Herrn DD insofern berechtigt war.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (§§ 35 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) (…)“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) (…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Entsprechend dem eben wiedergegebenen Abs 7 des § 37 TFlG 1996 war vom Landesverwaltungsgericht also zu prüfen, ob der gegenständliche Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat - kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Im Rahmen einer Prüfung nach der genannten Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass es „- angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften - nicht Aufgabe der Agrarbehörde [ist], alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht.“ (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Laut VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136, war es beim genannten § 37 Abs 7 die Absicht des Gesetzgebers, „nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im durchgeführten Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen, was an der Richtigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des beeinspruchten Vollversammlungsbeschlusses nicht vorliegen, zweifeln ließe.
Vielmehr wurde von den einvernommenen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gegenständliche Nutzungsteilung sowohl im Hinblick auf die Wald- und Weidenutzung als auch in Bezug auf die von der Nutzungsteilung betroffenen Gebäude sachgerecht ist und keines der Agrargemeinschaftsmitglieder dadurch benachteiligt wird.
Hinsichtlich der Weidenutzung führte die agrarfachliche Amtssachverständige Bezug nehmend auf ihre schon im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahmen aus, dass bei sämtlichen Weideflächen eine Ertragsschätzung vorgenommen wurde, sich diese Schätzung in der nunmehrigen Nutzungsteilung widerspiegelt und die geplante Aufteilung den Anteilsrechten der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder entspricht.
Auch hinsichtlich der Gebäudenutzung wurde plausibel dargelegt, dass es nicht zur vom Beschwerdeführer befürchteten Verschlechterung bei der Nutzung der Milchkammer und der Güllegrube kommt, sondern vielmehr eine Verbesserung für den Beschwerdeführer insofern eintritt, als die Nutzung dieser Gebäude in Hinkunft nur mehr zwischen zwei und nicht mehr wie bisher zwischen drei Agrargemeinschaftsmitgliedern abgestimmt werden muss und dadurch zukünftig auch mehr Platz im Stall für das Vieh zur Verfügung stehen wird.
Die Stichhaltigkeit des Beschwerdevorbringens, wonach die Finanzierung eines Senners für ein Agrargemeinschaftsmitglied mit nur 10 Anteilsrechten schwieriger ist als für die Gemeinschaft aller Agrargemeinschaftsmitglieder, ist insofern nicht gegeben, als unwidersprochen von den Verfahrensparteien ausgeführt wurde, dass schon seit Jahren gar keine Sennerbestellung mehr erfolgte, und da die Ausführungen des Beschwerdeführers auf der Prämisse beruhen, dass er bisher die gegenständliche Alm allein bewirtschaften konnte. Dies trifft aber nicht zu, da er aktuell zwar weitere Anteile gepachtet haben mag, dies aber nichts am Umstand ändert, dass er auch jetzt schon nur mit 10 Anteilen an der Agrargemeinschaft beteiligt ist.
Dass die beschlossene Nutzungsteilung hinsichtlich der Weide auch wirtschaftlich sinnvoll ist, wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen und auch vom Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbar mit der Erfahrung aus anderen, vergleichbaren Fällen begründet, in denen sich gezeigt habe, dass jene Weideflächen besser gepflegt werden, für die nur ein einzelnes Agrargemeinschaftsmitglied und nicht die Agrargemeinschaft als Ganzes zuständig ist.
Auch das Beschwerdevorbringen, wonach Herr BB künftig eine Hütte mit Freizeitwohnsitzeigenschaft allein benutzen dürfe und der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt werde, hat sich im Rahmen der durchgeführten Verhandlung als unzutreffend erwiesen, weil übereinstimmend mit allen Parteien festgestellt werden konnte, dass die angesprochene Hütte gar nicht Gegenstand der gegenständlichen Nutzungsteilung und keines der darin genannten sechs Gebäude ist.
Hinsichtlich der Waldnutzung wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung anhand einer Power-Point-Präsentation ausführlich dargelegt, wie es zum Vorschlag für die gegenständliche Nutzungsteilung kam, und zeigten diese Ausführungen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sehr deutlich, dass die Waldbewertung anhand aller relevanten Parameter, wie Flächengröße, Baumbestand, Baumgröße, Bonität, Erschließung etc, vorgenommen wurde und die nunmehrige Teilung entgegen dem Beschwerdevorbringen zweckmäßig und gerecht ist und den Anteilsrechten der einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern weitestgehend entspricht. Eine gewisse Benachteiligung gäbe es lediglich für Herrn BB, dem nach den vorgenommenen Berechnungen eigentlich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. 10.000 € zustünde, der allerdings aufgrund der Zuteilung einer weiteren – wenngleich deutlich weniger wertvollen – Waldfläche auf den genannten Entschädigungsbeitrag verzichtete. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht erkennbar.
Der Umstand, dass die Waldflächen der Agrargemeinschaft Y nicht in drei Teile aufgegliedert wurden, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen plausibel damit erklärt, dass eine solche Aufgliederung aufgrund unterschiedlicher Bonitäten und Erschließungsverhältnisse schwierig sei, es bei einer solchen Aufteilung zur Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen kommen würde und dass im durchgeführten Verfahren bis dato der Wunsch nach einer Dreiteilung nie ausdrücklich von den Agrargemeinschaftsmitgliedern artikuliert worden war. Auch durch die jetzige Teilung werde aber die Situation für den Beschwerdeführer jedenfalls verbessert, da die Waldnutzung nur mehr mit einem und nicht wie bisher mit zwei anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern abgestimmt werden müsse.
Letztlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Beschwerdevorbringens keine solche Mangelhaftigkeit der im durchgeführten Verfahren eingeholten Gutachten bzw Ausführungen der agrarfachlichen und des forstfachlichen Amtssachverständigen erkennen, und geht daher von der Richtigkeit dieser Ausführungen aus.
Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist für das Landesverwaltungsgericht somit nicht ersichtlich, inwieweit der im gegenständlichen Fall angefochtene Beschluss im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen haben könnte.
Gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke zwar Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden; als gemeinschaftliche Nutzung gilt aber ausdrücklich auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
In diesem Sinn führt etwa auch Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) auf Seite 148 aus, dass eine eigene Almhütte, ein eigener Stall und ein eigener Almanger das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit nicht ausschließen.
Auf Seite 278 werden von Lang ausdrücklich Nutzungsteilungen erwähnt und diesbezüglich wie folgt ausgeführt:
„Nicht zu den Teilungsverfahren gehören sogenannte Nutzungsteilungen, also solche Maßnahmen, die auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken einem oder allen Berechtigten die Alleinnutzung auf einer bestimmten Teilfläche - etwa einer Alm - zusprechen. Entweder handelt es sich um interne Übung in einer Gemeinschaft oder es ist dies Sache eines Regulierungs- bzw. Wirtschaftsplanes einer Agrargemeinschaft. Eine interne Nutzungsteilung gibt keinen Anspruch auf Grund und Boden; es kann nur ein Indiz für die Zweckmäßigkeit eines allfälligen späteren Teilungsverfahrens sein. Einer ‚bloßen‘ Nutzungsteilung wird bei Agrargemeinschaften bisweilen der Vorzug gegeben, weil dann etwa ein Eigenjagdgebiet erhalten bleibt.“
An der grundsätzlichen Zulässigkeit, durch die Vollversammlung Nutzungsteilungen beschließen zu können, besteht somit kein Zweifel.
Was den zulässigen Inhalt solcher Nutzungsteilungen betrifft, regelt § 34 Abs 4 TFLG 1996, dass die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen sind.
Auch diesem Erfordernis wird im vorliegenden Fall entsprechend der weiter oben angestellten Erwägungen entsprochen.
Wie sich aus den Ausführungen der beigezogenen agrarfachlichen und forstfachlichen Amtssachverständigen ergibt, entspricht die beschlossene Nutzungsteilung sowohl im Hinblick auf den Wald, als auch im Hinblick auf die Weide und die Gebäude, dem Verhältnis der Anteilsrechte.
Im vorliegenden Fall fehlt es für die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses somit schon an dem hierfür nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 geforderten Verstoß gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung.
Die gegenständliche Beschwerde war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es der Prüfung bedurfte, ob die zweite Voraussetzung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 für eine Beschlussaufhebung, nämlich die Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers, vorlag.
Angemerkt sei diesbezüglich allerdings, dass im durchgeführten Verfahren nichts hervorgekommen ist, was an der Richtigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass keine wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden, zweifeln ließe.
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die bereits weiter oben angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht jeder Bagatellverstoß gegen Gesetz oder Satzung ein Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen sein soll.
Das Abstellen auf wesentliche Interessen wurde erstmals durch die Novelle LGBl 77/1998 und die dabei erfolgte Neufassung des § 37 im TFLG verankert. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen diesbezüglich ua wie folgt aus:
„Bei Streitigkeiten über Beschlüsse und Verfügungen von Organen der Agrargemeinschaft (§ 37 Abs. 7 des Entwurfes) soll eine Behebung daher nur dann erfolgen, wenn wesentliche Interessen des beschwerdeführenden Mitgliedes der Agrargemeinschaft verletzt werden. (…) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen werden auch der Zweck der Agrargemeinschaft und die im § 37 Abs. 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 vorgegebenen weiteren Kriterien wie etwa ‚die zu erwartenden Belastungen‘, die ‚Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft‘, ‚der Umfang und die Art der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben‘ zu berücksichtigen sein.“
Nach den bereits dargelegten Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass die beschlossene Nutzungsteilung in Bezug auf den Wald, die Weide und die Gebäude wesentliche Interessen von ihm verletzen würde.
Nicht stichhaltig ist das Beschwerdevorbringen, wonach Herr CC gar keine Nutzungsteilung begehren dürfte, weil seine Liegenschaft mit einem Besitznachfolgerecht belastet ist. Es mag zwar im Grundbuch bei EZ ***2 ein Nachfolgerecht laut einem Testament und zusätzlich ein Veräußerungsverbot einverleibt sein; dies ändert aber nichts an den aktuellen Eigentumsverhältnissen, wonach Herr CC als Alleineigentümer der genannten Liegenschaft ausgewiesen ist, und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die genannten Grundbuchseintragungen der neu beschlossenen Nutzungsteilung entgegen stehen könnten. Der Beschwerdeführer begründet seine Bedenken „im Hinblick auf die drei Lagergebäude und das im Stallgebäude befindliche E-Kraftwerk, welche laut angefochtener Nutzungsaufteilung mir zur alleinigen Nutzung zugesprochen würden. Hier könnte eventuell ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte eines etwaigen Nachfolgers vorliegen.“
Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für einen solchen rechtswidrigen Rechtseingriff nicht vorliegen, könnte ein solcher vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Einspruchverfahrens geltend gemacht werden, weil der § 37 Abs 7 TFLG 1996 als Voraussetzung einer Beschlussaufhebung nicht die Verletzung beliebiger Interessen, sondern ausdrücklich die Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers verlangt.
Insgesamt liegen aus den oben genannten Gründen die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des gegenständlichen Beschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y vom 25.7.2025 zu TOP 8 nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht vor und erweist sich die Beschwerde insofern als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die vorliegende Entscheidung konnte unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 getroffen werden bzw kommt ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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