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LVwG-2025/37/2405-15•LVwG T LVwG-2025/37/2405-15
LVwG-2025/37/2405-15Landesverwaltungsgericht27.03.2026
Agrargemeinschaft<br/>Ausschuss<br/>Beschluss<br/>Bekanntmachung<br/>Einspruch<br/>Umlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft BB; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 29.12.2024 teilte die durch ihren Obmann CC vertretene Agrargemeinschaft BB (= mitbeteiligte Partei) der Tiroler Landesregierung (= belangte Behörde) mit, dass der Ausschuss in der Sitzung am 12.04.2024 unter Punkt 7. der Tagesordnung den einstimmigen Beschluss gefasst habe, Euro 12.000,00 auf die Mitglieder umzulegen. Zwei Mitglieder – der Beschwerdeführer AA und ein weiteres Mitglied - seien trotz Zahlungserinnerung bislang der Zahlung nicht nachgekommen. In der Ausschusssitzung vom 17.10.2024 sei daher unter Punkt 3. der einstimmige Beschluss gefasst worden, diese Angelegenheit an die belangte Behörde weiterzuleiten. Ausgehend davon ersuchte die mitbeteiligte Partei um die „Einleitung behördlicher Schritte“ zwecks Einbringung der Außenstände des Beschwerdeführers.
Diesem Schreiben waren die Protokolle über die Ausschusssitzungen der mitbeteiligten Partei am 12.04.2024 und 17.10.2024 sowie die an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen zur Zahlung des Betrages in Höhe von Euro 220,00 beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2025, Zl ***, ersuchte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei um Information darüber, zu welchem Zweck diese Umlage beschlossen worden sei. Dazu äußerte sich die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 31.01.2025. Laut dieser Mitteilung beschloss der Ausschuss in seiner Sitzung vom 10.09.2022 – das Protokoll über diese Sitzung war beigefügt – einstimmig den Abriss und Neubau der desolaten Almhütte in der Y. Die Arbeiten seien 2023/2024 durchgeführt worden. Aufgrund dieser Großinvestition und der finanziellen Lage der Agrargemeinschaft sei es notwendig gewesen, Euro 12.000,00 auf die Mitglieder umzulegen.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2025, Zl ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens die noch offene Forderung in Höhe von insgesamt Euro 220,00 an die mitbeteiligte Partei auf ein näher bezeichnetes Konto zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich umfangreich zur Aufforderung der belangten Behörde im Schriftsatz vom 05.04.2025. Ua wies er darauf hin, dass ihm am 02.05.2024 ein Protokoll der Ausschusssitzung der mitbeteiligen Partei vom 12.04.2024 zum Tagesordnungspunkt 6. übermittelt worden sei. Am 19.04.2024 sei wiederum ein Schriftstück mit dem Titel „Protokoll kundgemacht“ aufgetaucht. Dieses Protokoll sei von niemanden eigenhändig gefertigt worden und weiche in einem wesentlichen Punkt vom handgeschriebenen und gefertigten Protokoll zu Tagesordnungspunkt 6. ab. Diese Vorgangsweise sei rechtlich bedenklich und erhärte den Verdacht, dass Protokolle nach Belieben abgeändert werden könnten. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass aus der vorliegenden Niederschrift über die Ausschusssitzung am 12.04.2024 die Kundmachungsdauer nicht entnommen werden könne. Weder lasse sich feststellen, wo dieses Schriftstück (scheinbar) ausgehangen habe, noch sei der Aushang von einer autorisierten Person bestätigt. Der Obmann könnte theoretisch dieses Schriftstück im Nachhinein mit einem Datum versehen haben, ohne dass dies durch ein Mitglied überprüfbar wäre. Der Beschwerdeführer bemängelte zudem, dass der Aushang offenbar auf einem Privatgrundstück mit der Bauparzellennummer **1 in einem an der Hausmauer dieses Grundstückes angebrachten Schaukasten erfolgt sei. Der Schaukasten sei ca 2 m von einem öffentlich zugänglichen Ort entfernt. Keinem Mitglied sei zumutbar, aus einer Entfernung von ca 2 m ein eventuelles Schriftstück zu identifizieren, geschweige denn den Inhalt zu erkennen. Erst wenn Schriftstücke öffentlich zugänglich gemacht würden, könnten sie erfasst werden. Die Bestätigung über den Aushang bedürfe ebenfalls eines unabhängigen Organes und habe nicht von „befangenen Organen“ der Gemeinschaft zu erfolgen, welche scheinbar nach Belieben Urkunden abändern könnten. Daher erachtete der Beschwerdeführer auch diesen Beschluss als nicht rechtswirksam kundgemacht.
Unabhängig davon brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit dem am 12.04.2024 gefassten Beschluss zur Einhebung einer Umlage an die falsche Adresse geschickt worden und ihm daher nicht zugegangen seien.
Mit Bescheid vom 24.09.2025, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ***1, GB ***** Z, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft bei sonstigem Zwang den Betrag in der Höhe von Euro 220,00 auf das Konto der mitbeteiligten Partei bei der DD (IBAN: ***) zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2025, Zl ***, und beantragte, den angefochtenen Bescheid „wegen Vorlage von abgeänderten Beweismitteln, fehlenden rechtswirksamen Beschlüssen, falscher Berechnung, Einschränkung der Mitgliederrechte, beharrliche Verweigerung des Zuganges zu Beweismitteln als Verfahrensbeteiligter und zahlreicher Rechtswidrigkeiten gänzlich aufzuheben.“
Mit Schriftsatz vom 30.09.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 19.10.2025 und legte den Kostenvoranschlag für das Jahr 2024 und das Protokoll der Ausschusssitzung vom 12.04.2024 vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 11.12.2025 die baubehördliche Bewilligung vom 20.09.2022, Zl ***, für den Abbruch und die Wiedererrichtung einer Almhütte in Holzbauweise auf dem Gst Nr **2, GB ***** Z. Ergänzende Mitteilungen erstattete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 21.12.2025, dem ua die Jahresrechnung 2024 beigefügt war. Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes äußerte sich die Agrar X mit Schriftsatz vom 16.12.2025, Zl ***, zu den Jahresabschlüssen 2023 und 2024 sowie zu den Jahresvoranschlägen 2024 und 2025.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schriftsatz vom 22.01.2026, Zl ***, dem Beschwerdeführer genau bezeichnete Unterlagen. Der Beschwerdeführer äußerte sich umfangreich mit Schriftsatz vom 01.03.2026. Ausdrücklich beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der für 17.03.2026 anberaumten Verhandlung, „bis zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die Verwaltungstätigkeit der Agrargemeinschaft rechtskonform erfolgt ist.“ Dies würde insbesondere die Vorlage sämtlicher Protokolle (handschriftlich und digital), den Nachweis der ordnungsgemäßen öffentlichen Kundmachungen, die Offenlegung sämtlicher Finanzunterlagen, den Nachweis rechtswirksamer Beschlüsse und den Nachweis der korrekten Bauabwicklung und Bewilligungslage umfassen.
Am 17.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verband das gegenständliche Verfahren mit dem zu Zl *** anhängigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss den mit Schriftsatz vom 01.03.2026 eingebrachten Antrag des nicht erschienenen Beschwerdeführers, die Verhandlung auszusetzen, zurück. Die mitbeteiligte Partei verwies insbesondere auf ihre Stellungnahme vom 19.10.2025.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Obmannes der mitbeteiligten Partei, durch Einvernahme des Zeugen EE und der Zeugin FF, durch Einvernahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen GG sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Teilaktes IV und des Aktes des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Die anwesende Verfahrenspartei stellte keinen Beweisantrag, weitere Beweise wurden auch nicht aufgenommen.
II.Beschwerdevorbringen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der zu Tagesordnungspunkt 3. ergangene Beschluss des Ausschusses vom 17.10.2024 sei nicht gemäß § 11 der geltenden Verwaltungssatzungen kundgemacht worden (öffentlicher Anschlag während einer Woche). Folglich habe er den Beschluss des Ausschusses auch nicht beeinspruchen können. Insbesondere befinde sich der Schaukasten entgegen den Darlegungen des Obmannes der mitbeteiligten Partei nicht auf öffentlichem Grund, sondern auf einem im Eigentum der Agrargemeinschaft W, V und U stehenden Grundstück.
Der in der Sitzung des Ausschusses am 12.04.2024 ergangene Beschluss betreffend die Umlage von Euro 12.000,00 auf alle Mitglieder sei zu unbestimmt. Darüber hinaus liege über diese Sitzung kein korrekt erstelltes Protokoll vor.
Die Forderung in Höhe von Euro 220,00 sei an die falsche Adresse – Adresse 2 – abgesendet worden.
Der korrekt errechnete Beitrag würde unter Berücksichtigung seiner Anteilsrechte Euro 220,18 und nicht Euro 220,00 betragen. Zudem sei die Angabe im Protokoll zu Top 3) nicht korrekt, wonach nur zwei Mitglieder die Umlage nicht bezahlt hätten. Im Jahresabschluss 2024 scheine bei der Rubrik „Vorschreibung Umlage“ ein Betrag von Euro 9.017,50 auf. Würden die ausstehenden Beiträge in Höhe von insgesamt Euro 770,00 hinzugerechnet, ergebe sich ein Gesamtbetrag von Euro 9.787,50, nicht aber Euro 12.000,00.
Unabhängig davon monierte der Beschwerdeführer eine unzulässige Ausführung der mit Bescheid vom 20.09.2022 baubehördlich genehmigten Almhütte auf Gst Nr **2, GB ***** Z, und das Vorenthalten vollständiger Unterlagen, wie die Jahresrechnungen samt vollständiger Belegsammlung der Jahre 2022 bis 2025, die JJ-Auftriebslisten, die Abrechnung aller Beschäftigungsverhältnisse im Alpbetrieb seit 2022 und die Gesamtabrechnung zum Hüttenneubau einschließlich aller Gewerke. Zudem forderte er die Beschlüsse der zuständigen Organe zu der bestimmten Mitgliedern eingeräumten Möglichkeit, ihre Umlage mit Arbeitsleistungen gegenzurechnen.
III.Sachverhalt:
1. Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an der mitbeteiligten Partei:
Der Beschwerdeführer verfügt als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ***1, GB ***** Z, gemäß dem aktuellen Grundbuchsauszug EZ ***2, GB ***** Z, über 2,5 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft BB (insgesamt 136,25 Anteilsrechte).
Seit ca 10/11 Jahren ist die Zeugin FF als Kassiererin für die mitbeteiligte Partei tätig. Ihre Aufgabe ist es, das Kassabuch zu führen. Sie ist für die rechnerische Richtigkeit verantwortlich.
Die mitbeteiligte Partei verfügt über ein Girokonto und ein Sparbuch, welches aber erst letztes Jahr angelegt wurde. Über das Girokonto werden die laufenden Geldflüsse – Einnahmen, wie etwa JJ-Förderungen, „Grasgeld“ oder Jagdpacht, und Ausgaben, wie etwa für den Weidebetrieb – erfasst. Die Geldflüsse sind durch Belege, Rechnungen usw dokumentiert.
In ihrer Funktion als Kassiererin erstellt die Zeugin jährlich Jahresrechnungen auf der Grundlage der gesammelten Belege. Zu diesem Zweck verfasst die Zeugin zunächst eine Liste aller Einnahmen und Ausgaben. Ausgehend von dieser Zusammenstellung erfolgt die Eintragung der Einnahmen und Ausgaben in die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Formblätter. Hat die Kassiererin ihre Aufstellung für das vorangegangene Haushaltsjahr abgeschlossen, werden die Unterlagen den Rechnungsprüfern vorgelegt. Bestätigen die Rechnungsprüfer die Richtigkeit der Kassaprüfung, wird das Ergebnis dem Ausschuss der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht, um den erforderlichen Beschluss herbeizuführen und fristgerecht die Jahresrechnung der Agrarbehörde vorzulegen.
Der jeweilige Jahresvoranschlag wird im Rahmen der Ausschusssitzung erörtert, um – wie für die Jahresrechnung für das vorangegangene Haushaltsjahr – einen Beschluss zu fassen.
In der geschilderten Weise erstellte die Kassiererin FF die – von beiden Rechnungsprüfern als korrekt qualifizierte – Jahresrechnung für das Jahr 2023. Laut dieser Jahresrechnung ergab sich ein Endbestand von Euro 733,72. Maßgebliche Ausgaben entfielen auf den Neubau des Alpgebäudes (Euro 34.061,67) und den Personalaufwand (Euro 8.100,25).
3. Zur Ausschusssitzung am 12.04.2024:
In seiner Sitzung vom 12.04.2024 entlastete der Ausschuss der mitbeteiligten Partei zu Tagesordnungspunkt 4. die Kassiererin und genehmigte zu Tagesordnungspunkt 5. die Jahresrechnung 2023. Zu Tagesordnungspunkt 6. beschloss und genehmigte der Ausschuss den Jahresvoranschlag 2024 (Einnahmen Euro 34.480; Ausgaben: Euro 18.880,00). Bestandteil der veranschlagten Einnahmen war die zu Tagesordnungspunkt 7. beschlossene Umlage in Höhe von Euro 12.000,00.
Das reingeschriebene Protokoll über die Ausschusssitzung wurde in dem an der Nordwand des Gebäudes auf dem im Eigentum des EE, Obmann-Stellvertreter der mitbeteiligten Partei, stehenden Gst **1, GB ***** Z, angebrachten Schaukasten im Zeitraum vom 19.04.2024 bis zum 29.04.2024 ausgehängt. Die Anbringung und Abnahme des Protokolls erfolgten durch den Obmann-Stellvertreter. Gegen keinen der vom Ausschuss gefassten Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch.
Die Jahresrechnung 2023 und der Jahresvoranschlag 2024 wurden der Agrar X am 15.04.2024 vorgelegt. Die Prüfung durch die Agrar X ergab keine Auffälligkeiten.
Ausgehend von der beschlossenen Umlage in Höhe von Euro 12.000,00 forderte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer mit den Schriftsätzen vom 17.05. und 13.08.2024 auf, entsprechend seinen Anteilsrechten im Ausmaß von 2,50 einen Betrag von Euro 220,00 auf ein genau bezeichnetes Konto einzuzahlen. Die Schriftsätze waren allerdings an die Adresse „Adresse 2, **** Z“ und damit an eine falsche Adresse verschickt worden.
4. Zur Ausschusssitzung am 17.10.2024:
In seiner Sitzung vom 17.10.2024 beschloss der Ausschuss der mitbeteiligten Partei zu Tagesordnungspunkt 3., ua wegen des vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die beschlossene Umlage von Euro 12.000, nicht geleisteten Betrages in Höhe von Euro 220,00 die belangte Behörde mit der Einbringung des Außenstandes zu befassen.
Das reingeschriebene Protokoll über die Ausschusssitzung wurde in dem an der Nordwand des Gebäudes auf dem Gst **1, GB ***** Z, angebrachten Schaukasten im Zeitraum vom 19.10.2024 bis zum 04.11.2024 ausgehängt. Die Anbringung und Abnahme des Protokolls erfolgten durch den Obmann-Stellvertreter. Gegen den zu Tagesordnungspunkt 3. vom Ausschuss gefassten Beschluss erhob der Beschwerdeführer keinen Einspruch.
Den ihm vorgeschriebenen Betrag in Höhe von Euro 220,00 leistete der Beschwerdeführer bislang nicht.
5. Zum Standort des Schaukastens:
Der Schaukasten, in dem die Ausschussbeschlüsse kundgemacht werden, befindet sich an der Nordwand des Gebäudes auf dem im Eigentum des Obmann-Stellvertreters stehenden Gst **1, GB ***** Z. EE montierte den Schaukasten an der beschriebenen Stelle im Jahr 2005, als er zum Obmann der mitbeteiligten Partei und der Agrargemeinschaft W, V und U gewählt wurde. Unmittelbar an die Nordseite des Gst Nr **1 (= Nordwand des Gebäudes) grenzt das im Eigentum der Agrargemeinschaft W, V und U stehende Gst Nr **3, GB ***** Z. Nördlich des Gst Nr **3 verläuft der öffentliche Weg, Gst Nr **4, alle GB ***** Z. Die Breite des Gst Nr **3 zwischen den Gste Nrn **1 und **5, beide GB GB ***** Z, beträgt rd 1,2 m.
Den Neubau der Almhütte beschloss der Ausschuss in seiner Sitzung am 10.09.2022 zu Tagesordnungspunkt 3.. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.02.2023, Zl ***, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 11.05.2023, Zl ***, als unzulässig zurück.
Die baubehördliche Genehmigung für den Abbruch des Altbestandes und die Wiedererrichtung der Almhütte erfolgte mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.09.2022, Zl ***. Der Bau dieser Almhütte wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 24.02.2023 mit Euro 16.347,92 (40% der Nettokosten) gefördert. Die Auszahlung der Förderung erfolgte im Jahr 2025.
Zur Leistung von Arbeitsschichten im Zusammenhang mit dem Bau der Almhütte war der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden. Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei fasste im Zusammenhang mit dem Neubau der Almhütte auch keinen Beschluss, dass von den Mitgliedern je Anteilsrecht und Jahr eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten ist.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellung in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ist unstrittig.
Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich im Wesentlichen auf die klaren und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin FF anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.03.2026. Die Jahresrechnung 2023 liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor, die Prüfung dieser Jahresrechnung durch die beiden Rechnungsprüfer ist im Protokoll über die Ausschusssitzung am 12.04.2024 dokumentiert.
Die Protokolle der Ausschusssitzungen vom 12.04. und 17.10.2024 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach über die Ausschusssitzung am 12.04.2024 kein korrekt erstelltes Protokoll vorliege, auseinander. Der Obmann der mitbeteiligten Partei hielt dazu fest, dass er aus Versehen die im Protokoll festgehaltenen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben des Jahresvoranschlages 2024 nicht in das Protokollbuch/Beschlussbuch übertragen habe. Diese Darlegungen sind glaubwürdig, da in dem an die Agrar X übermittelten Jahresvoranschlag genau jene Beträge angeführt werden, die im Protokoll aufscheinen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht einer unzulässigen Abänderung des Protokolls ausgeräumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Obmann der mitbeteiligten Partei die reingeschriebenen Protokolle über die Ausschusssitzungen vom 12.04. und 17.10.2024 samt dem Anschlagsvermerk vor (Beilagen ./B und ./C). Der Zeuge EE bestätigte ausdrücklich, die vorgelegten Protokolle in dem an seinem Haus montierten Schaukasten ausgehängt und die handschriftlichen Vermerke über die Dauer des Aushangs auf den Protokollen vorgenommen zu haben. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen keine Umstände vor, die relevante Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Die Übermittlung der Jahresrechnung 2023 und des Jahresvoranschlages 2024 an die Agrar X bestätigte der agrarfachliche Amtssachverständige und Leiter der eben genannten Organisationseinheit im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2026. Die an den Beschwerdeführer, allerdings an die unrichtige Adresse „Adresse 2, **** Z“ gerichteten Aufforderungen vom 17.05. und 13.08.2024 zur Einzahlung des Betrages von Euro 220,00 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Obmann der mitbeteiligten Partei räumte die falsche Adressierung ein.
Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.03.2026 geht eindeutig hervor, dass er den Betrag von Euro 220,00 nicht einzahlte.
Die dargelegte Beweiswürdigung ist Grundlage für die Feststellungen der Kapitel 3. und 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Feststellungen des Kapitels 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen EE und den aus „tirismaps“ eingeholten Auszug (Beilage ./A).
Die Feststellungen des Kapitels 6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich maßgeblich auf das Protokoll über die Sitzung des Ausschusses am 12.09.2022, die baubehördliche Bewilligung vom 20.09.2022, Zl ***, und die zitierte agrarbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Zur Gewährung von Fördermitteln für den Neubau der Almhütte äußerte sich der agrarfachliche Amtssach-verständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2026. Dass an den Beschwerdeführer keine Aufforderung zur Leistung von Arbeitsschichten im Zusammenhang mit dem Bau der Almhütte erging, bestätigte der Obmann der mitbeteiligten Partei. Ein Beschluss, mit dem im Zusammenhang des Neubaus der Almhütte den Agrargemeinschaftsmitgliedern Arbeitsschichten aufgetragen wurden, liegt nicht vor.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 94/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 70/2914, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
[…]
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
2. Satzung der Agrargemeinschaft BB:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft BB, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.06.2015, Zl AGM-R591/464-2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
§ 3
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen.
die Mitglieder sind verpflichtet:
a)die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten,
b)den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und Ausschusssitzungen zur Aufrechterhaltung der ruhe und Ordnung Folge zu leisten,
c)diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten
d)sowie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Leistungen zu erbringen.
[…]“
„ORGANE DER ARGRARGEMEINSCHAFT
§ 4
Die Organe der Agrargemeinschaft sind
a) die Vollversammlung,
b) der Ausschuß,
c) der Obmann.
„DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 6
Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
die Mitglieder sind verpflichtet:
a)die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten,
b)den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und Ausschusssitzungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten,
c)diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten
d)sowie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen.“
„§ 9
Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
a) Die Wahl der Ausschußmitglieder, der Ersatzmänner und der Rechnungsprüfer,
b) die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken,
c) die Verteilung über den Ertragsüberschüssen,
d) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Umwandlung von Schulden und die Übernahme einer Haftung,
e) die Errichtung von und die Beteiligung an erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, der Beitritt zu erwerbwirtschaftlichen Unternehmen und der Erwerb sowie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
f) die Beschlußfassung über den Vorschlag des Ausschusses auf Entschädigung der Funktionäre.“
„DER AUSSCHUß
§ 10
Für den Ausschuß sind vier Ersatzmänner zu wählen.
[…]“
„§ 11
„§ 12
Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister; Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlußfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinn des § 9 lit. f.“
„HAUSHALTSWIRTSCHAFT“
§ 15
Dem Kassier obliegt die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des Kassabuches und der Hilfsaufschreibungen die Verwahrung des Barvermögens, der Wertpapiere und Belege.
Die Führung von Büchern hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfolgen:
a)Alle Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen. (Brutto-Verrechnung)
b)Die Buchungen dürfen nur aufgrund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den erfolgten Buchungen lückenlos zu nummerieren und in einem Ordner abzulegen.
c)Aus den Kassabüchern und sonstigen Aufschreibungen dürfen keine Blätter entfernt und darin keine Radierungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind mit nicht-entfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen. Leere Zwischenräume werden unbeschreibbar gemacht.
Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung durch den Obmann gegen Bestätigung erfolgen. Für Barauslagen sind Auszahlungslisten oder Kassenblocks mit Durchschrift zu verwenden.
Zum 31.12. eines jeden Jahres sind die Kassabücher abzuschließen und mit 1.1. des folgenden Jahres neu zu eröffnen. Für das abgelaufene Jahr ist ein Jahresabschluß und für das folgende ein Voranschlag zu erstellen. Für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag sind die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter oder inhaltsgleiche EDV-Ausdrucke zu verwenden.
Der Obmann der Agrargemeinschaft hat die Erstellung des Jahresabschlusses unter Mithilfe des Kassiers durchzuführen, damit nach Rechnungsprüfung (§ 19) den Ausschuss der Agrargemeinschaft rechtzeitig zur Beratung und Beschlußung zu befassen und den Jahresabschluss und dem vom Ausschuß erstellten Jahresvoranschlag bis spätestens 31.3. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen.
Alle Aufzeichnungen und Belege sind 10 Jahre aufzubewahren. Während eines anhängigen Verfahrens sind diese Aufzeichnungen und Belege über diese Frist hinaus aufzubewahren.
„RECHNUNGSPRÜFUNG
§ 19
Buchführung und Rechnungsabschluß sind alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen. Hiezu sind ihnen vom Obmann alle Buchhaltungsunterlagen spätestens einen Monat vor Vorlage des Jahresabschlusses (§ 15 Abs. 6) zur Verfügung zu halten.
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und dem Ausschuß vorzulegen, der gegebenenfalls die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Wird der Rechnungsabschluß für in Ordnung befunden, so genügt ein diesbezüglicher Vermerk, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer im Kassabuch.“
Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Rechnungsprüfung der Vollversammlung zu berichten.“
„BEHÖRDLICHE AUFSICHT
§ 21
a)Die Einhaltung TLFG 1996 und des Regulierungsplanes einschließlich der Wirtschaftspläne und dieser Satzung sowie
b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft.
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2025 auf elektronischem Weg zugestellt. Die Beschwerde vom 28.09.2025 brachte der Beschwerdeführer am 28.09.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist auf digitalem Weg bei der belangten Behörde bei der für die rechtswirksame Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse ein. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Rechte und Pflichten der Mitglieder, aber auch der Aufgabenbereich der Organe, sind gemäß § 36 lit b und c TLFG 1996 in Satzungen zu regeln.
Gemäß § 3 Abs 1 der Satzung ist jedes Mitglied der mitbeteiligten Partei berechtigt, „an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen“. Bei den gemäß § 12 der Satzung dem Ausschuss zugeordneten Angelegenheiten räumt § 20 Abs 1 der Satzung jedem Agrargemeinschaftsmitglied das Recht ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung Einspruch gegen Beschlüsse des Ausschusses zu erheben.
2.2. Zur Finanzgebarung der Agrargemeinschaft:
Gemäß § 15 der Satzung ist die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Kassabuches und der Hilfsausschreibungen, die Verwahrung des Barvermögens, der Wertpapiere und Belege Aufgabe der bestellten Kassiererin. Die Führung der Bücher regelt § 15 Abs 2 der Satzung. Insbesondere anhand des Kassabuches ist der Jahresabschluss zu erstellen. Ergänzend dazu ist der Rechnungsabschluss alljährlich gemäß § 19 Abs 1 der Satzung von den gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen. Der Obmann ist verpflichtet, alle Buchhaltungsunterlagen spätestens einen Monat vor Vorlage des Jahresabschlusses zu übergeben.
Die Satzung räumt jedem Mitglied der Agrargemeinschaft das Recht ein, Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung sowie des Ausschusses zu erheben. Ein Recht zur Einsicht in alle der Jahresrechnung zugrundeliegenden Belege ist der Satzung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe der gewählten Rechnungsprüfer, die Buchführung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang in alle Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
Eine dahingehende Auslegung des § 3 Abs 1 der Satzung, wonach jedem Mitglied der Agrargemeinschaft Einsicht in die Belege zu gewähren sei, führt zu einer unverhältnismäßigen, nicht zu rechtfertigenden Erschwerung der Aufgaben der Kassiererin. Eine solche Auslegung widerspricht auch § 19 der Satzung. Die Prüfung der Buchführung des Rechnungsabschlusses anhand der von der Kassiererin gesammelten Belege und Unterlagen ist Auflage der gewählten Rechnungsprüfer, um auf diese Weise eine ordnungsgemäße Buchhaltung sicherzustellen.
Die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlages 2024 erfolgte in Übereinstimmung mit der Satzung der mitbeteiligten Partei und den Vorschriften des TFLG 1996.
2.3. Zur Umlage und zur Vorschreibung eines Beitrages:
Die Erstellung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungs-abschlusses zählen zu den zum Wirkungskreis des Ausschusses gehörenden Angelegenheiten. Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei war daher anlässlich der Sitzung am 12.04.2024 berechtigt, für die Jahresrechnung 2023, zum Bericht des Rechnungsprüfers und über den Jahresvoranschlag 2024 einen Beschluss zu fassen. Der Ausschuss war auch das zuständige Organ, mit dem in seiner Sitzung am 12.04.2024 zu Tagesordnungspunkt 7. gefassten Beschluss gegenüber den Mitgliedern eine Umlage in Höhe von Euro 12.000,00 vorzuschreiben. Diese Vorschreibung erfolgte nachvollziehbar deshalb, um aufgrund des Ende 2023 – insbesondere als Folge der Kosten für den Neubau der Almhütte – geringen Bestandes an Barvermögen die für das Jahr 2024 zu erwartenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Weidebetrieb finanzieren zu können. Der „Umlagebeschluss“ wurde im Zeitraum vom 19.04. bis 29.04.2024 in dem an der Nordwand des Gebäudes auf Gst. **1, GB GB ***** Z, angebrachten Schaukasten ausgehängt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, der zu Tagesordnungspunkt 7. gefasste Beschluss des Ausschusses in der Sitzung am 12.04.2024 sei zu unbestimmt.
Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Dem Beschluss ist klar zu entnehmen, dass der Gesamtheit der Agrargemeinschaftsmitglieder die Leistung einer Umlage in Höhe von insgesamt Euro 12.000,00 vorgeschrieben wird. Diese Vorschreibung war durch das geringe Barvermögen am Ende des Haushaltsjahres 2023 und die zu erwartenden Ausgaben für das Jahr 2024 begründet. Dass sich der Betrag für jedes Agrargemeinschaftsmitglied entsprechend seinen Anteilsrechten errechnet, ergibt sich von selbst. Jedem Agrargemeinschaftsmitglied musste daher klar sein, dass dieser Beschluss eine finanzielle Belastung bedeutet. Der Einwand der „Unbestimmtheit“ vermag somit die Unwirksamkeit des zu Tagesordnungspunt 7. gefassten Beschlusses in der Ausschusssitzung am 12.04.2024 nicht zu begründen.
Der Ausschuss als zuständiges Organ der mitbeteiligten Partei beschloss in der Sitzung am 17.10.2024, die belangte Behörde mit der Einbringung des – ausgehend von der beschlossenen Umlage in Höhe von Euro 12.000,00 – anhand der Anteilsrechte des Beschwerdeführers errechneten und bislang nicht bezahlten Betrages in Höhe von Euro 220,00 zu befassen. Dieser Beschluss wurde im Zeitraum vom 19.10. bis 04.11.2024 in dem an der Nordwand des Gebäudes auf Gst. **1, GB GB ***** Z, angebrachten Schaukasten ausgehängt.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach laut dem Regulierungsplan vom 11.05.1964, 138,75 Anteilsrechte, demgegenüber im aktuellen Grundbuchsauszug 136,25 Anteilsrechte ausgewiesen seien, befasste sich bereits die belangte Behörde. Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung der Umlage je Mitglied sind – wie bereits die belangte Behörde feststellte – insgesamt 136,25 Anteilsrechte. Sofern der Beschwerdeführer bemängelte, dass der korrekt errechnete Beitrag unter Berücksichtigung seiner Anteilsrechte Euro 220,18 und nicht Euro 220,00 betragen würde, zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit auf. Ausgehend von 136,5 Anteilsrechten ergibt sich aufgrund der beschlossenen Umlage in Höhe von Euro 12,000, pro Anteil ein Betrag von Euro 88,0733944954, der zugunsten aller Agrargemeinschaftsmitglieder auf Euro 88,00 abgerundet wurde. Der vorgeschriebene Betrag benachteiligt somit den Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Beschlüsse vom 12.04. und 17.10.2024 nicht im Sinne des § 11 „durch öffentlichen Anschlag“ während einer Woche kundgemacht und daher nicht wirksam geworden seien.
Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Gemäß § 11 der geltenden Satzung sind Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Entscheidend ist daher, dass sie für jedermann, insbesondere aber für die Mitglieder der Agrargemeinschaft, einsehbar sind. Ein Anschlag etwa an der Amtstafel der Gemeinde – anders als nach § 41 Abs 1 AVG – oder an einem „öffentlichen Ort“ ist nicht erforderlich.
Das Protokoll über die Ausschusssitzungen am 12.04.2024 und 17.10.2024 und damit auch die in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse waren vom 19.04. bis 29.04.2024 und vom 19.10. bis 04.11.2024 in dem Schaukasten ausgehängt, der sich seit 20 Jahren an der Nordwand des Hauses auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, befindet. Der Schaukasten ist 1,20 m von einer öffentlichen Straße entfernt, direkt an die Hausmauer auf Gst Nr **1 grenzt das im Eigentum der Agrargemeinschaft W, V und U stehende Gst Nr **3, beide GB ***** Z. Weshalb dem Beschwerdeführer – er ist auch Mitglied der Agrargemeinschaft W, V und U – es nicht möglich sein soll, sich über den Inhalt der im Schaukasten ausgehängten Ausschussbeschlüsse zu informieren, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der geschilderten Gegebenheiten nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erläuterte auch nicht näher, inwiefern er bei der Einholung der im Schaukasten kundgemachten Informationen belästigt wird. Die Vorgangsweise, dass die Kundmachung von Ausschussbeschlüssen und der Nachweis der Kundmachung durch den Obmann-Stellvertreter und damit ein Mitglied der Agrargemeinschaft erfolgt, widerspricht nicht den Satzungen. Der vorgenommene Aushang der Protokolle über die Sitzungen am 12.04. und 17.10.2024 und damit der in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse steht im Einklang mit § 11 der Satzung. Der zu Tagesordnungspunkt 7. gefasste Beschluss des Ausschusses in der Sitzung am 12.04.2024 und der zu Tagesordnungspunkt 3. gefasste Beschluss des Ausschusses in der Sitzung am 17.10.2024 sind daher nicht mangels satzungskonformer Kundmachung unwirksam.
Der Beschluss des Ausschusses vom 12.04.2024 zu Tagesordnungspunkt 7. erfolgte im Einklang mit § 2 der Satzung. Der Beschluss war hinreichend bestimmt und wurde satzungskonform kundgemacht.
Der satzungskonform bekanntgemachte Beschluss des Ausschusses vom 17.10.2024 führte lediglich dazu, dem Obmann die Erfüllung der in § 17 Abs 1 der Satzung formulierten Obliegenheit zu ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer gestellten Forderung hatte ohnedies die belangte Behörde in dem Verfahren nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 zu prüfen.
Der Beschwerdeführer brachte zu Recht vor, dass die an ihn gerichteten Zahlungsaufforderungen vom 17.05. und 13.08.2024 falsch adressiert waren. Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Ausschussbeschlüsse vom 12.04. und 17.10.2024. Zudem war der Beschwerdeführer über die Zahlungsaufforderung spätestens mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2025, Zl ***, informiert.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die kundgemachten Beschlüsse zur Vorschreibung der Umlage und zur Befassung der belangten Behörde zur Eintreibung von Außenständen keinen Einspruch. Folglich wurden diese Beschlüsse wirksam und damit einem Vollzug zugänglich. Der Beschwerdeführer war somit zur Leistung des auf ihn entsprechend seinen Anteilsrechten entfallenden Betrages in Höhe von Euro 220,00 verpflichtet. Dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen Betrag durch Arbeitsleistungen zu erbringen, verstößt nicht gegen die Satzungen. Insbesondere fasste der Ausschuss im Zusammenhang mit dem Neubau der Hütte keinen Beschluss, mit dem den Agrargemeinschaftsmitglieder Arbeitsschichten aufgetragen wurden.
Die Forderung der mitbeteiligten Partei gegen den Beschwerdeführer zur Leistung von Euro 220,00 beruhte somit auf § 3 Abs 2 lit c der Satzung in Verbindung mit (iVm) den rechtswirksamen Ausschussbeschlüssen vom 12.04.2024 (Tagesordnungspunkt 7.) und vom 17.10.2024 (Tagesordnungspunkt 3.). Da der Beschwerdeführer seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkam, war die gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Vorschreibung des Betrages in Höhe von Euro 220,00 rechtskonform.
Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei hat satzungskonform in der Sitzung am 12.04.2024 eine Umlage in Höhe von Euro 12.000,00 beschlossen. Im Einklang mit § 17 Abs 1 der Satzung und gemäß dem Ausschussbeschluss vom 17.10.2024 ersuchte der Obmann der mitbeteiligten Partei die belangte Behörde um die Eintreibung des nicht geleisteten Betrages in Höhe von Euro 220,00. Die mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommene Vorschreibung des Betrages in Höhe von Euro 220,00 stützt sich auf § 3 Abs 2 lit c der Satzung iVm den rechtswirksamen Ausschussbeschlüssen vom 12.04.2024 (Tagesordnungspunkt 7.) und vom 17.10.2024 (Tagesordnungspunkt 3.) und widerspricht weder dem Regulierungsplan noch dem TFLG 1996.
Mit dem Vorbringen einer unzulässigen Ausführung der mit Bescheid vom 20.09.2022 baubehördlich genehmigten Almhütte auf Gst Nr **2, GB ***** Z, des Vorenthaltens der JJ-Auftriebslisten und der fehlenden Abrechnung des Hüttenneubaues entfernt sich der Beschwerdeführer vom Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Betreffend den Hüttenneubau weist das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings darauf hin, dass der mitbeteiligten Partei eine Förderung gewährt wurde, welche die Vorlage korrekter Rechnungen und Belege voraussetzte.
Folglich war die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2025, Zl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruch-punkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Aussetzung der mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 zurück. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu Zl *** ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangen Behörde vom 24.09.2025, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines genau bestimmten Betrages. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes ist es, diesen Bescheid auf seine Rechtskonformität zu überprüfen. Die Verhandlung am 17.03.2026 erfolgt im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften vermochten die begehrte Aussetzung nicht zu begründen. Eine (behauptete) Rechtswidrigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses kann in einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder einer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
3.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Insbesondere hatte im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen – keine ordnungsgemäße Kundmachung von Beschlüssen des Ausschusses, keine hinreichende Bestimmtheit des Beschlusses vom 12.04.2024 betreffend die Umlage von Euro 12.000,00 auf die Mitglieder – zu erfolgen. Schon dieser Umstand rechtfertigt den Entfall der mündlichen Verkündung der Entscheidung. Darüber hinaus verzichtete die an der mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 teilnehmende Verfahrenspartei ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 24.09.2025, Zl ***, und damit die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Betrages in Höhe von Euro 220,00 zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich dabei insbesondere mit den Ausschussbeschlüssen der mitbeteiligten Partei vom 12.04.2024 – Beschluss zur Umlage von Euro 12.000,00 auf die Mitglieder der Agrargemeinschaft entsprechend ihren Anteilsrechten – und vom 17.10.2024 – Beschluss auf Eintreibung der ausstehenden Beträge beim Beschwerdeführer –auseinanderzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beurteilte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der zitierten Bestimmungen des TFLG 1996 und der für die mitbeteiligte Partei geltenden Satzung. Bei der Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Unabhängig davon erfolgte die Entscheidung aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (VwGH 18.06.2025, Ro 2024/03/0015).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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