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LVwG-2025/36/1959-2•LVwG T LVwG-2025/36/1959-2
LVwG-2025/36/1959-2Landesverwaltungsgericht27.03.2026
Änderung des Kaufgegenstandes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerden (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CC, X, **** Z, jeweils gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),
zu Recht:
1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2025, Zl ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 08.05.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen haben (1.) AA und (2.) BB (beide in der Folge: Beschwerdeführer) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung für den Erwerb der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13 und **14, je EZ ***1 in GB ***** W, nach Maßgabe der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, durch BB von AA gemäß Kaufvertrag vom 28.03.2025 bei der Grundverkehrsbehörde die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beantragt.
Aufgrund der dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag zu Grunde liegenden Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, ergibt sich folgende Grundstücksneubildung im Bereich der Gst **5, **6 und **14 und **15, alle KG W:
Von den Grundstücken **5, **6 und **14, alle KG W, werden jeweils Teilstücke abgeteilt (Trennstück Nr. 1 –1.510 m2, Trennstück Nr. 2 - 757 m2, Trennstück Nr. 3 - 409 m2) und werden diese drei Trennstücke mit dem Gst **15 vereinigt.
Damit ergibt sich sohin für die neugebildeten **5, **6, **14 und **15, alle KG W, folgende neue Flächenausmaße:
Grundstück
(KG W)
neu gebildete Grundstücksgröße gemäß Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***
**5
**6
**14
.801 m2
**15
Das neugebildete Gst **15 KG W von insgesamt 3.756 m2, das bebaut ist, ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 28.03.2025.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2025, Zl ***, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die Entscheidung wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst damit begründet, dass vom Verkauf ein Grundstück, das mit der Hofstelle, einem Austraghaus und einem weiteren Wirtschaftsgebäude bebaut ist, nicht erfasst ist und damit ein überdimensional ausgebildetes Grundstück (Gst **15 neu) mit einer Größe von 3 756 m2 zurückbehalten werden soll.
Dagegen brachten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer firstgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 06.08.2025 ein.
Im Beschwerdeverfahren haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2025 den Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 zum verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 eingebracht.
Diesem Nachtrag zum Kaufvertrag liegt die neue Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B zu Grunde und ergibt sich daraus folgende Grundstücksneubildung:
Von den Grundstücken **5, **6 und **14, alle KG W, werden jeweils Teilstücke abgetrennt (Trennstück Nr. 1 - 1.376 m2, Trennstück Nr. 2 - 495 m2, Trennstück Nr. 3 - 360 m2) und werden diese drei Trennstücke mit den Gst **15 KG W vereinigt.
Weiters wird vom Gst **15 eine Teilfläche abgetrennt (Trennstück Nr. 4 im Ausmaß von 352m2) und dieses mit dem Gst **6 vereinigt.
Damit ergibt sich sohin für die ua auch kaufgegenständlichen neugebildeten Gste **5, **6, **14 sowie das nach wie vor nicht kaufgegenständliche Gst **15, alle KG W, folgende neuen geänderten Flächenausmaße (Entwurf einer Grundteilung):
Grundstück
(alle KG W)
neu gebildete Fläche gemäß Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B
**5
**6
**14
850 m2
**15
Die kaufgegenständlichen Grundstücke (Gst **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle KG W) sollen unter Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage (EZ neu) vom Gutsbestand der Grundbuchseinlage EZ ***1 abgeschrieben werden.
Das vom gegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 sowie dem Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 nach wie vor nicht umfasste und mit mehreren baulichen Anlagen (landwirtschaftliche Gebäude und aber auch Gebäude mit Wohnnutzung) bebaute neu konfigurierte Gst **15 KG W weist damit nunmehr eine Fläche vom 2.959 m2 auf.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere den im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16.12.2025 eingebrachten Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 zum verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 samt der zu Grunde liegenden neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B.
Durch den Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 wurde der Kaufgegenstand des antrags- und verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages vom 28.03.2025 hinsichtlich der Größe der ua auch kaufgegenständlichen Gste **5, **6 und **14, alle KG W, geändert.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 72/2025:
„§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)“
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 111/2025:
Kaufvertrag
§ 1053
„Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.“
IV.Erwägungen:
1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann die Grundverkehrsbehörde bzw das Verwaltungsgericht ein Rechtsgeschäft nur zur Gänze genehmigen oder dem Rechtsgeschäft zur Gänze die Genehmigung versagen (vgl VwGH 27.01.2012, 2010/02/0096; VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; ua).
3. Im gegenständlichen Fall wurde von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern hinsichtlich des Kaufvertrages vom 28.03.2025, dem die Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, zu Grunde liegt, die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beantragt.
Gegenstand dieses Kaufvertrages sind die Gste **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle je EZ ***1 in GB ***** W.
Aufgrund der dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertag zu Grunde liegenden Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, weisen die ua auch kaufgegenständlichen neu zu bildenden Grundstücke folgende Flächenausmaße auf:
Gst **5
Gst **6
Gst **14
801 m2
Das neu zu bildende und mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Gebäuden mit Wohnnutzung bebaute Gst **15 KG W weist eine neue Fläche von 3.756 m2 auf und ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde die beantragte grundverkehrsrechtliche Genehmigung dieses Kaufvertrages vom 28.03.2025, auf Grundlage der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***, versagt.
4. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2025 den Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 zum verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 auf Grundlage der neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B, eingebracht.
Daraus ergeben sich hinsichtlich der ua auch kaufgegenständlichen Grundstücke folgende Änderungen:
Grundstück
(KG W)
Fläche
gemäß Vermessungsurkunde
vom 17.02.2025, ***
Fläche
gemäß Vermessungsurkunde
vom 03.09.2025, *** B
**5
**6
**14
801 m2
850 m2
Das neu zu bildende und mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Gebäuden mit Wohnnutzung bebaute neu zu bildende Gst **15 KG W soll eine Fläche von 2.959 m2 aufweisen und ist nach wie vor nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
5. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass durch den Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 zum verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2025 auf Grundlage der neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B, eine Änderung im Bereich der ua auch kaufgegenständlichen Gste **5, **6 und **14, alle KG W, im Gesamtausmaß von insgesamt 797 m2 erfolgte.
Mit dem Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 wurde sohin der ursprüngliche Kaufgegenstand für den die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beantragt wurde und die „Sache“ der gegenständlich bekämpften Entscheidung war, geändert.
Es ist sohin damit eine Änderung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages erfolgt.
6. Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt dies die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Antrages.
Erfolgt eine ausdrückliche oder konkludente Zurückziehung eines Antrags in einen Antragsverfahren vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen.
Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung bzw Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde bzw beim Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht aufgehoben werden solange die Beschwerde aufrecht ist (vgl VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; ua).
7. Wird daher im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der verfahrenseinleitende Antrag wesentlich geändert, erfolgt infolge einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags der Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall verpflichtet, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben und gilt dies – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – auch für den Fall, dass in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren zB der dem Verfahren zu Grunde liegende Kaufvertrag wesentlich geändert wurde (vgl VwGH 05.03.2025, Ra 2024/02/0159).
8. Im konkreten vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführer mit dem Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 ihren ursprünglichen Antrag im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides (… es soll ein überdimensional ausgebildetes Grundstück - Gst **15 neu - mit einer Größe von 3 756 m2 zurückbehalten werden …) abgeändert haben. Es soll daher aus diesem Grund eine geänderte Grundstückneubildung erfolgen, um das nicht kaufgegenständliche Grundstück (Gst **15 neu) zu verkleinern.
Die Beschwerdeführer haben damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den ursprünglichen Antrag (beantragte Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Kaufvertrag in der Fassung vom 28.03.2025) nicht mehr aufrecht halten wollen.
9. Zur Beurteilung der Frage, ob mit dem gegenständlichen Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 der ursprüngliche Kaufvertrag vom 28.03.2025 und damit der verfahrenseinleitende Antrag wesentlich geändert wurde, ergibt sich weiter Folgendes:
Durch einen Kaufvertrag wird eine konkrete Sache um eine bestimmte Geldsumme einem Andern überlassen (§ 1053 ABGB).
Die Mindestinhalte eines Kaufvertrages (sog. „essentialia negotii“) sind neben den Vertragsparteien und dem Kaufpreis, insbesondere auch der konkrete Kaufgegenstand.
Zu den „essentialia negotii“ eines Liegenschaftskaufvertrages vgl ua auch OGH 28.10.2009, 7 Ob 148/09d; VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; bzw zur Änderung des Kaufpreises durch Nachtrag zum Kaufvertrag LVwG Tirol 03.08.2021, LVwG-2021/38/1527-13; LVwG Tirol 06.04.2022, LVwG-2022/11/0709-2; uva).
10. Wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt, wurde durch den gegenständlichen Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 der Kaufvertrag vom 28.03.2025 auf Grundlage der neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B, im Bereich der ua auch kaufgegenständlichen Gste **5, **6 und **14, alle KG W, im Gesamtausmaß von insgesamt 797 m2 geändert.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte damit eine Änderung des Kaufgegenstandes und sohin eines der Mindestinhalte eines Kaufvertrages (sog. „essentialia negotii“).
11. Der gegenständliche Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 ist daher im Lichte der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als wesentliche Änderung des Kaufvertrages vom 28.03.2025 zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführer haben mit dem Schriftsatz vom 16.12.2025 und dem Nachtrag vom 25.11.2025/04.12.2025 auch klar zu erkennen gegeben, dass mit diesem Nachtrag der ursprüngliche Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 28.03.2025 in dieser Form nicht mehr aufrecht gehalten werden soll und wurde dieser sohin konkludent zurückgezogenen.
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der verfahrenseinleitende Antrag durch Änderung des Kaufgegenstandes eine wesentliche Änderung erfahren hat und die Antragsteller – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - eindeutig zu erkennen gaben, dass sie ihren ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag (Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 28.03.2025 auf Grundlage der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, ***) nicht mehr aufrechterhalten wollen.
Die damit konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.
Es war daher aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen aus diesem Grund der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos aufzuheben, die über den neuen Antrag auf grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu entscheiden hat.
Der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung in der nunmehrigen Form (Kaufvertrag vom 28.03.2025 auf Grundlage der Vermessungsurkunde der DD vom 17.02.2025, *** in der Fassung des Nachtrages vom 25.11.2025/04.12.2025 auf Grundlage der neuen Vermessungsurkunde der DD vom 03.09.2025, *** B) war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol an die zuständige Grundverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z) nach § 6 AVG weiterzuleiten.
13. Damit war auch seitens des Landesverwaltungsgerichts mit dieser Entscheidung auf das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde sowie auch auf die Begründung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid (Größe des Gst **15neu und aber auch den Umstand der Zurückbehaltung eines Grundstückes das mit landwirtschaftlichen Gebäuden und auch Gebäuden mit Wohnnutzung bebaut ist) nicht mehr weiter einzugehen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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