LVwG T LVwG-2025/28/3276-7

LVwG-2025/28/3276-7Landesverwaltungsgericht26.03.2026

Regest

Entsendemeldung<br/>Kontrollsystem <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/3276-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.28.3276.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richtern Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

4. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin CC für die Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 gemäß § 52 Abs 3 VwGVG (in Verbindung mit § 76 AVG) zu ersetzen. Die Gebühren für die Dolmetscherin CC für die Teilnahme an der Verhandlung vom 17.03.2026 wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.03.2026 LVwG-2025/28/3276-6 mit Euro 179,70, festgesetzt.

Diese sind in zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Entrichtung hat auf das Konto des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei der DD, IBAN: ***, BIC: ***, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der obengenannten Höhe erfolgen, sodass über den Vollbetrag verfügt werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„AA, geboren am xx.xx.xxxx, wurde mit Wirkung ab 27.03.2025 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 mit dem sachlichen Zuständigkeitsbereich Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und dem räumlichen Zuständigkeitsbereich „Österreichweit“ der EE, **** X bestellt. In dieser Funktion hat AA folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Zeit: Am 31.05.2025 um 15:50 Uhr

Ort: Kontrollstelle Autobahnparkplatz W, A**, Str.Km. 55,00

Fahrzeug:LKW mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen ***

AA hat als Verantwortlicher der EE mit Sitz in **** X (Ungarn), diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (Ungarn), zu verantworten, dass die Meldung nach § 19a LSD-BG (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) dem unten angeführten mobilen Arbeitnehmer der EE nicht in Papierform oder elektronischer Form vor Beginn der Entsendung bereitgestellt wurde. Die EE hat daher als Verkehrsunternehmerin die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a LSD-BG nicht dem Fahrer bereitstellt.

Betroffener Arbeitnehmer der EE:

Name: FF, geboren am xx.xx.xxxx

Staatsbürgerschaft: Ungarn

Ausgeübte Tätigkeit: LKW-Fahrer

AA hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 21a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022 i.V.m. § 26a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping­Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über AA folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß:

1. 000,00 Euro

— entfällt —

§ 26a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping­

Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024

Ferner hat AA gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher 100,00 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher:

1. 100,00 Euro“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

„In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025 zu GZ: ***, zugestellt am 29.10.2025, binnen offener Frist nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wird hiebei vollumfänglich bekämpft, da er

infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

I.Sachverhalt

Der Fahrer FF ist bei der EE mit Sitz in Ungarn als LKW-Fernfahrer angestellt und war im Zeitraum vom 09.05.2025 bis 04.11.2025 nach Österreich entsendet.

Seit November 2024 wird den Fahrern bei der EE die Entsendemeldung auf das Tablet, welches sich im LKW befindet, vor Fahrtbeginn bereitgestellt.

Auch FF erhielt sohin vor Fahrtbeginn am 09.05.2025 die Entsendemeldung digital per Tablet bereitgestellt.

Im Übrigen ist der Entsendemeldung zu entnehmen, dass diese bereits am 09.05.2025 um 08:18 Uhr erstattet worden ist und im Zeitpunkt der Kontrolle sohin existent war.

Beweis:

-Zeugeneinvernahme des FF, per Adresse 1, H-**** V zum Beweis dafür, dass er am 09.05.2025 die Entsendemeldung per Tablet bereitgestellt erhalten hat;

-Lichtbild Entsendemeldung, (Beilage ./B);

Entgegen der Anweisungen seiner Arbeitgeberin zeigte der Fahrer FF die erhaltenen bei der Kontrolle am 31.05.2025 in Österreich die Entsendemeldung und die anderen Unterlagen (Al-Dokument) nicht vor.

Festzuhalten ist, dass FF der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig ist und eine gesprochene, fehlerfreie Kommunikation auf Deutsch, insbesondere in einer Stresssituation wie einer Kontrolle, für diesen nicht möglich ist.

Beweis:

  • Zeugeneinvernahme des FF, per Adresse per Adresse 1, H- 2330 V zum Beweis dafür, dass er der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig ist;

Im behördlichen Verfahren wurde die Einvernahme des Fahrers, FF, zum Beweis dafür beantragt, dass die Entsendemeldung vor Fahrtbeginn zur Verfügung gestellt wurde. Dem Beweisantrag wurde nicht entsprochen.

II.Verletzung_yon_Verfahrensgrundsätzen

Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Grundsatz der Offizialmaxime und daraus abgeleitet der Grundsatz der materiellen Wahrheit. Die Behörde hat die objektive Wahrheit, dass heißt den wirklich entscheidungsrelevanten Sachverhalt, zu ermitteln und festzustellen (hiezu VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231).

Hieraus ergibt sich weiters, dass es der Behörde nicht freisteht, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge von Parteien ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegzusetzen (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0132).

Gegenständlich beantragte der Beschuldigte mehrmals die Einvernahme des Zeugen FF, der der Natur der Sache entsprechend, relevante Angaben dazu machen kann, ob er vor Fahrtbeginn die Entsendemeldung bereitgestellt erhalten hat oder nicht.

Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides unter Beweiswürdigung zum Beweisantrag nur aus, die einschreitenden Beamten hätten keinen Grund zu Lügen und wurde die Fahrermappe auch aufgefunden, jedoch wären in der Mappe die notwendigen Dokumente nicht vorhanden gewesen und ist sohin davon auszugehen, dass der Fahrer diese auch niemals bereitgestellt erhalten hätte.

Der Beschwerdeführer hätte nicht aufzeigen können, welche Angaben der Fahrer machen könne, um die getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Wäre dem Fahrer die Entsendemeldung mitgegeben worden, hätte er die Unterlagen bei der Kontrolle jedenfalls vorzeigen können. Hiebei ist die belangte Behörde offensichtlich rechtsirrig davon ausgegangen, dass es darauf ankäme, ob der Fahrer die Entsendemeldung bei der Kontrolle vorzeigen konnte. Richtigerweise kommt es jedoch nur darauf an, ob der Fahrer vor Fahrtbeginn die Entsendemeldung bereitgestellt erhalten hat.

Bei den Ausführungen der belangten Behörde handelt es sich um ein klassisches Beispiel einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung, welche die Abweisung eines gestellten Beweisantrages nicht rechtfertigen kann. Offensichtlich hält die belangte Behörde den angebotenen Zeugen bereits vor dessen Einvernahme für nicht glaubwürdig bzw. dessen Aussage für nicht glaubhaft, weswegen seine Einvernahme für die Behörde nicht notwendig erschien.

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden können, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. nicht geeignet ist, über den Beweisgegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. hiezu Ra 2016/11/0038 mwN).

In casu ist keine dieser Alternativen gegeben, da entscheidungsrelevant nur die Frage sein konnte, ob der Fahrer die Entsendemeldung vor Fahrtbeginn erhalten hat.

Um zu dieser Frage jedenfalls Beweisergebnisse zu erhalten, wäre sohin die Einvernahme des beantragten Zeugen von der belangten Behörde durchzuführen gewesen.

Die Verletzung der Verfahrensvorschrift war auch abstrakt dazu geeignet ein anderes Ergebnis, nämlich die Einstellung des Verfahrens, herbeizuführen.

III.Verschulden

In dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen, ihn treffe deshalb ein Verschulden, weil er als vertretungsbefugtes Organ es unterlassen habe, hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ein in dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontroll System einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicher zu stellen.

Ein solches Kontrollsystem wurde entgegen den Feststellungen der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer installiert.

Wie bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht, werden beim Unternehmen EE die nach dem LSD-BG notwendigen Dokumente ausgedruckt und dem Fahrer zur Einordnung in seine Fahrermappe übergegeben. Des Weiteren werden die Unterlagen seit dem November 2024 auf ein Tablet, welches sich in jedem LKW befindet, übermittelt und so bereitgestellt.

Dies wurde auch im vorliegenden Fall so gehandhabt. Vor Abfahrt wird sohin dann grundsätzlich noch einmal kontrolliert, ob nämliche Dokumente auch an den Fahrer ausgehändigt worden sind bzw. die Dokumente digital bereitgestellt wurden. Sohin wird sichergestellt, dass die Bestimmungen des LSD-BG eingehalten werden.

Laut ständiger Judikatur des VwGH kann hinsichtlich des Kontrollsystems nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers oder eine lückenlose Kontrolle außerhalb einer Betriebsstätte gefordert werden (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG - Verwaltungsstrafgesetz3 (2023) § 5, Rz 31), sondern vielmehr Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (vgl. VwGH 19.12.2006, 2004/03/0222).

Dass der Fahrer die übergebenen und bereitgestellten Dokumente nicht vorweisen kann, stellt ein einmaliges Ereignis dar, das jedoch nichts darüber aussagt, ob ein vom VwGH gefordertes Kontrollsystem besteht oder nicht. Durch die getroffenen Maßnahmen durfte der Beschwerdeführer mit gutem Grund von der Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG überzeugt sein.

Im Lichte obig zitierter Judikatur ist ein ausreichendes Kontrollsystem existent und sohin trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich der Bereithaltung der Unterlagen gern. § 21 Abs. 1 und § 21a (1) LSD-BG kein Verschulden.

IV.Strafbemessung

Das Vorhandensein der Entsendemeldung im Kontrollzeitpunkt muss sich mildern auf die Strafbemessung auswirken.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist besonders Bedacht zu nehmen auf das Ausmaß des Verschuldens.

Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls nur leicht fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb die

verhängte Strafe überhöht ist.

V.Anträge

1 ) Es wird gestellt der

ANTRAG

eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzuberaumen

und den beantragen Zeugen FF einzuvernehmen.

2 ) Weiters wird gestellt der

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die beantrage mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid infolge von Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen und den Bund verpflichten, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gern. § 19a RAO zu Händen des Rechtsfreundes zu ersetzen.

in eventu

der Beschwerde über die Strafhöhe Folge geben und die wider den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.“

Aus dem Strafantrag des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team **, vom 02.06.2025, Zahl *, geht zusammengefasst hervor, dass am 31.05.2025 um 15:50 Uhr auf der Kontrollstelle Autobahnparkplatz W, A, Strkm 55,00 der Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert worden ist.

Der Lenker des oben angeführten LKWs samt Anhänger war Herr FF, geboren am xx.xx.xxxx, ungarischer Staatsbürger. Laut EU-Lizenz und CMR Dokument führte die Firma EE, Speditör U1, **** X, Ungarn, die Transportleistung durch, wobei in Italien geladen wurde und die Ladung nach U und T verbracht wurde. Somit handelt es sich um eine Entsendung im Sinne des LSD-BG. Nach außen zur Vertretung berufener ist Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx. Da Herr AA als Arbeitgeber im Sinne des § 21 Abs 1 LSD-BG bzw als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher des Arbeitsgebers im Sinne des § 21 Abs 1 LSD-BG die erforderlichen gesetzlich definierten Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 LSD-BG nicht bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereit gehalten oder nicht elektronisch zugänglich gemacht hat, ist der verwaltungsstrafliche Tatbestand im Sinne des § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG erfüllt und wurde eine Bestrafung in der Höhe von Euro 2.000,00 beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist mit Bestellung vom 12.03.2025 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Firma EE bestellt worden und umfasst diese Bestellung unter anderem die Einhaltung der Vorschriften des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes.

Am 31.05.2025 um 15:50 Uhr wurde der Lenker FF des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Kontrollstelle Autobahnparkplatz W, A**, Strkm 55,00 angehalten und unter anderem nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert. Herr FF ist ungarischer Staatsangehöriger und bei der Firma EE, Speditör U1, **** X, Ungarn, seit fünf Jahren beschäftigt und führte diese Firma die Transportleistung durch. Die Ladung erfolgte in Italien und wurde nach U und T geliefert. Sowohl aus der EU-Lizenz als auch aus dem CMR Dokument führte die Firma EE die Transportleistung durch. Somit handelt es sich um eine Entsendung im Sinne des LSD-BG.

Vor Ort waren Beamte des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team **, welche die Kontrolle durchführten und wurde die Amtshandlung von Herrn GG geführt. Die Auslesung im LKW wurde von Frau JJ durchgeführt. Das Personenblatt wurde vom Fahrer FF eigenhändig ausgefüllt wobei die Zeugen GG und JJ zugegen waren. Die Sichtung der Unterlagen wurde von KK und LL durchgeführt.

Der Lenker übergab den Zeugen KK und LL eine Dokumentenmappe, wobei diese Dokumentenmappe von den Zeugen KK und LL übernommen und gesichtet wurden.

Da sich in dieser Dokumentenmappe lediglich eine abgelaufene Entsendemeldung für Frankreich befand und das A1 Dokument ebenfalls abgelaufen war, wurde dem Fahrer, Herrn FF, Mustervorlagen zu diesen zwei Dokumenten von den Kontrollorganen vorgezeigt, wobei der Lenker diese zwei Dokumente auf Nachfrage der Kontrollorgane nicht vorlegen und auch nicht in elektronischer Form zugänglich machen konnte.

Der Fahrer FF war der deutschen Sprache soweit mächtig, dass eine Verständigung betreffend der Unterlagen durchaus möglich war.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass das Dokument zur Entsendung von mobilen Arbeitgebern nach § 19a LSD-BG dem Fahrer durch den Beschwerdeführer nicht bereitgestellt worden ist, weshalb der objektive Tatbestand der gegenständlichen Vertretung verwirklicht worden ist.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst nicht kontrollierte, welche Unterlagen der gegenständliche Fahrer für die gegenständliche Fahrt mit hatte und hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht erkundigt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Unterlagen kontrollieren müssen, sodass sie bei der Kontrolle vollständig in der Mappe vorgelegen hätten und/oder den Fahrer so weit schulen, dass dieser die Unterlagen elektronisch zugänglich machen hätte können. Der Fahrer FF arbeitet seit fünf Jahren bei der Firma und hatte vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Einschulung für allgemeine Angelegenheiten, wobei ansonsten keine weiteren Schulungen vonstattengingen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht nur ein mangelhaftes Kontrollsystem vorhanden, sondern war überhaupt kein Kontrollsystem vorhanden, da keine Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet gewesen wären.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom 12.03.2025. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Lenker und zur gegenständlichen Kontrolle ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus dem Strafantrag vom 02.06.2025 samt Anhang und aus der Stellungnahme der Finanzpolizei, Team **, vom 28.07.2025. Weiters ergeben sich diese Feststellungen aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen FF, welcher angab, dass er die Urkunden nicht vorweisen konnte und auch nicht elektronisch zugänglich gemacht hat und weiters aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen GG, JJ, KK und LL.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragung die Entsendemeldung dem Fahrer nicht bereitgestellt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem durchgeführten Beweisverfahren und hier insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen FF und GG. Fest steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass diese Unterlage (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) dem Lenker vom Beschwerdeführer und dieser ist dafür verantwortlich, nicht bereitgestellt worden ist. Die Aussage des einvernommenen Zeugen FF, dass diese Unterlage am Tablet im LKW vorhanden gewesen wäre, er bei dieser Kontrolle nervös war und daher nicht an das Tablet gedacht hat, hilft dem Beschwerdeführer hier nicht. Es ist nicht glaubhaft und nachvollziehbar, wenn, wie der Zeuge FF selbst aussagte, er lediglich am Tablet bei Aufruf seines Namens die Entsendemeldung am Tablet abrufen hätte können, da, wenn er ordnungsgemäß geschult gewesen wäre, dies auch vonstattengegangen wäre. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Entsendemeldung jedoch dem Fahrer nicht bereitgestellt und hat sich der Beschwerdeführer auch nicht darum gekümmert.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 21a Abs 1 LSD-BG haben Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs 1 und Abs 2 vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Gemäß § 21 Abs 1 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder der schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Unterlagen am Arbeits(einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers der Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach Verordnung (EWG) Nr 1408/71 oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes E101 oder A1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

(…)

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Abreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

Gemäß § 19a Abs 1 LSD-BG haben Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars des öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkts-Informationssystems (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkts- Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. die Identität des Unternehmens, zumindest in Form der Nummer, der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,

2. die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen österreichischen Behörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,

3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit), die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,

4. den Beginn des Arbeitsvertrages des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,

5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten,

6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,

7. ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Arbeitnehmer der Firma EE, welcher von dieser nach Österreich entsandt wurde am 31.05.2025, um 15:50 Uhr, anlässlich der durchgeführten Kontrolle vor Beginn der Entsendung des mobilen Arbeitnehmers, diesem die Entsendemeldung vom Beschwerdeführer nicht in Papierform mitgegeben wurde und konnte der Fahrer die Entsendemeldung anlässlich der Kontrolle sohin nicht vorweisen und auch nicht in elektronischer Form zugänglich machen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung bei Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass seinem Arbeitnehmer die entsprechenden Unterlagen vor Entsendung nach Österreich zur Verfügung gestellt wurden, weshalb diese auch nicht bereitgestellt werden konnten. Auch hat er es unterlassen, obwohl es technisch leicht möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der Lenker in elektronischer Form Zugriff auf die entsprechenden Daten gehabt hat. Dass ein funktionierendes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers vorhanden gewesen wäre, welches dafür Sorge trägt, dass der Fahrer die erforderlichen Unterlagen nach dem LSD-BG vollständig vom Arbeitgeber mitbekommt bereithält oder in elektronischer Form zugänglich machen kann, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde zum Vorliegen eines Kontrollsystems auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, und war beim Verschulden von fahrlässigem Verhalten auszugehen, zumal den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG die diesbezüglichen Bestimmungen bekannt sein mussten und keine Gründe ersichtlich sind, welche die zur Verfügungstellung der Unterlagen an den Arbeitnehmern sowie die Kontrolle des Fahrers, dass er die Unterlagen bereithalten kann, verhindert hätten.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 20.000,00 zu. Befragt zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gab der Rechtsvertreter bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.03.2026 an, dass er hiezu keine Angaben machen kann. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol, auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, tat- und schuldangemessen.

Nachdem das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering anzusehen war, mangelt es weiters an der Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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