LVwG T LVwG-2026/50/0680-1

LVwG-2026/50/0680-1Landesverwaltungsgericht24.03.2026

Regest

Nutzen aus Tourismus<br/>Anwalt <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/50/0680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.50.0680.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Rechtsanwalt in Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.1.2026, ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.1.2026, ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2026 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer ***, Ortsklasse I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

513 RECHTSANWAELTE.

€ 301.440,00

7,5

22. 608

Gesamtgrundzahl: 22.608

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 27,13

Tourismusverband:

6,5

€ 146,97

Gesamt:

7,7

€ 174,10

Davon bereits abgestattet:

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag:

€ 174,10

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 3.2.2026 fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Festsetzungsbescheid. In dieser führte er ua aus, dass bäuerliche Betriebe wesentlich mehr als ein Rechtsanwalt vom Tourismus profitieren würden und die gesetzliche Regelegung betreffend Nichtheranziehung von Bauern an der Tourismusabgabe eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und damit verfassungswidrig sei. Es wurde beantragt, den vorläufigen Bescheid 2026 vom 30.1.2026 ersatzlos zu beheben.

Mit Vorlagebericht vom 11.3.2026 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 262 Abs 3 BAO vorgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

AA ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwalt in Z selbständig tätig. Für das Jahr 2026 ist vorläufig von einem Umsatz in Höhe von Euro 301.440,00 auszugehen.

Im Tourismusjahr 2024/2025 betrug die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Tirol rund 49,6 Millionen Nächtigungen.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhe stellt eine Schätzung dar.

Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Tirol im Tourismusjahr 2024/2025 ergibt sich aus der diesbezüglichen Statistik der Tirol Werbung unter: https://www.tirolwerbung.at/tiroler-tourismus/zahlen-und-fakten-zum-tiroler-tourismus.

IV.Rechtliche Erwägungen

Nach § 31 Abs 1 lit I Tiroler TourismusG ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind: Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften.

Das Tiroler Tourismusgesetz sieht somit eine klare Ausnahme in Bezug auf Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor (vgl dazu ua VfSlg 14.325/1995; VfGH G334/2020; VfGH G3317/2023).

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler TourismusG (vgl auch dazu VfGH vom 23.9.2025, G28/2025-8) in der hier anzuwendenden Fassung LGBl.Nr. 76/2023 wurde eine unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach durch die Ausübung einer in der Beitragsgruppenverordnung angeführte Tätigkeit jedenfalls ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird und damit eine Beitragspflicht besteht. Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung des Nutzens aus dem Tourismus.

In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur festgehalten, dass der Fall, dass ein Unternehmen gänzlich keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, eine atypische Erscheinung ist. Dementsprechend darf aus verwaltungsökonomischen Gründen – wie im Bereich des Abgabenrechts generell – verfassungsrechtlich von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen werden und muss nicht auf alle denkbaren Einzelfälle Rücksicht genommen werden (vgl. VfSlg 7082/1973 mwN).

Mit der nunmehr vorgeschlagenen Bestimmung im § 30 Abs. 1 soll im Tiroler Tourismusgesetz 2006 eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Unternehmer durch die Ausübung einer in der Beitragsgruppenverordnung angeführte Tätigkeit jedenfalls einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, aufgenommen werden (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056). Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung des Nutzens aus dem Tourismus. Die Unterschiede des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens werden insofern berücksichtigt, als die Abgabensätze aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung einerseits nach verschiedenen Beitragsgruppen (jene Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, werden in die Beitragsgruppe I und jene Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII eingereiht) und andererseits nach verschiedenen Ortsklassen (Ortsklassen A, B, C sowie Z und seine Feriendörfer je nach Tourismusintensität des Verbandsgebietes) gestaffelt werden (vgl. VfSlg. 16.121/2001, 20.042/2016).“

Daher ist schon allein auf Grund der Erzielung von Umsätzen als in Z ansässiger Rechtsanwalt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Nutzen aus dem Tourismus erzielt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0213, das die Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz eines in Z tätigen Rechtsanwaltes betraf, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen würden, verfehlt sei.

Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was der Abgabenpflicht des Beschwerdeführers bzw der Abgabenvorschreibung in der mit Bescheid festgesetzten Höhe entgegenstünde.

Insbesondere liegt auch kein Ausnahmetatbestand nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 im Vergleich zu Umsätzen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.