LVwG T LVwG-2026/43/0372-1

LVwG-2026/43/0372-1Landesverwaltungsgericht24.03.2026

Regest

Nichteinheitliche Widmung<br/>Elektronischer Flächenwidmungsplan<br/>Bebauungsfrist<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/43/0372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.43.0372.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.12.2025, ZI ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG *** Y)

I.Verfahrensgang

Mit Kaufvertrag vom 29.05.2015 erwarb die AA das Gst Nr **1 im Ausmaß von 2479 m² von CC. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft am 03.12.2015 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt.

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bestätigung der Anzeige nach § 25a Abs 2 TGVG der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2015, ZI ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen haben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes die Bebauungsfrist nunmehr 10 Jahre betrage und daher am 15.12.2020 ablaufe und eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 29.12.2025, Zl ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 11 Abs 3 TGVG fest, dass das Grundstück Nr **1 nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 2 TGVG, das ist bis zum 15.12.2025, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, wurde.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

Zwei verschiedene Widmungen

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass vom Zeitpunkt des Erwerbes am 20.05.2015 [richtig: 29.05.2015] und des Eingangs der Grundverkehrsanzeige bei der belangten Behörde am 03.12.2015 bis zur Rechtskraft der Änderung des Flächenwidmungsplanes mit aufsichtsbehördlichem Genehmigungsbescheid vom 24.04.2017 das Grundstück 2 verschiedene Widmungen gehabt habe, nämlich zum einem allgemeines Mischgebiet und zum anderen beschränktes allgemeines Mischgebiet.

Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig gewesen wäre, das Grundstück der der Flächenwidmung entsprechenden Verwendung zuzuführen, seien demnach gemäß der Bestimmung des § 11 Abs 2 vorletzter Satz TGVG in diese Fristen nicht einzurechnen. Im gegenständlichen Fall würde die Frist bei richtiger rechtlicher Beurteilung frühestens am 26.06.2027 enden.

Die Beschwerdeführerin bring vor, zum Zeitpunkt der Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde am 03.12.2015 sei die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 idF LGBl. Nr. 48/2013, in Geltung gestanden. Nach § 2 Abs. 12 TBO 2011 habe das gegenständliche Grundstück eine einheitliche Widmung aufweisen müssen, um darauf ein Gebäude errichten zu dürfen.

Indem die belangte Behörde diese Ermittlungen und folglich auch die daraus zwangsläufig resultierenden Feststellungen unterlassen habe, verletze sie subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin und belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Projektbemühungen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nach dem Erwerb in Kooperation mit der DD ein Projekt für ein gemischt genutztes Gebäude für betreutes Wohnen der Lebenshilfe entwickelt habe. Dazu habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Y mit Beschluss vom 07.02.2017 den bestehenden Flächenwidmungsplan in Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen/Festlegung verschiedener Verwendungszwecke der Teilflächen geändert, was aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. Nachfolgend sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26.07.2017 auch die Baugenehmigung erteilt worden. Dieses Projekt habe jedoch aus Gründen, die in der Sphäre der DD gelegen seien, nicht zur Umsetzung gelangen können.

Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge immer wieder bemüht, ein alternatives Projekt für die Bebauung des Grundstücks zu entwickeln, auch unter erneuter Änderung des Flächenwidmungsplans. Diese Projekte seien unter anderem angesichts der in den letzten Jahren unerwartet massiv gestiegenen Bau-, Energie-, Betriebs- und Lebenshaltungskosten sowie der gestiegenen Zinsen nicht umgesetzt worden.

In der Beschwerde wurden folgende Beweisanträge gestellt:

Verordnungsakt der Marktgemeinde Y betreffend die Flächenwidmung des Gst sowie dessen Flächenwidmungshistorie in den Jahren 01.01.2015 bis dato

Beim Amt der Tiroler Landesregierung einzuholender (historisch) elektronischer Flächenwidmungsplan betreffend Gst **1 KG *** für den Zeitraum ab 29.05.2015 bis zur Rechtskraft der Änderung des Flächenwidmungsplanes

Bauakt der Baubehörde der Marktgemeinde Y

Parteienvernehmung

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids

in eventu: Behebung des bekämpften Bescheids und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Die AA erwarb mit Kaufvertrag vom 29.05.2015 das Grundstück Nr **1 im Ausmaß von 2479 m² von CC.

Dieses Rechtsgeschäft wurde am 03.12.2015 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Am 15.12.2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG aus. In dieser Bestätigung wurde explizit darauf hingewiesen, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu verbauen ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2020, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes die Bebauungsfrist nunmehr 10 Jahre betrage und daher am 15.12.2020 ablaufe und eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei.

Fest steht weiters, dass das Grundstück bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bebaut ist.

Im Zeitraum vom Erwerb am 29.05.2015 bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan zur Abfrage freigegeben wurde, somit bis zum 26.04.2017, waren im gültigen elektronischen Flächenwidmungsplan für das Grundstück (abweichend vom zuvor in Geltung stehenden „Papierplan“) zwei verschiedene Widmungen – allgemeines Mischgebiet und beschränktes allgemeines Mischgebiet – ausgewiesen.

III.Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem gegenständlichen Akt sowie dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin keiner Lage des Verfahrens vor, dass das gegenständliche Grundstück bebaut sei.

Da der Sachverhalt eindeutig geklärt vorliegt, konnte auch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

IV.Rechtslage

§ 2 Abs 12 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl.Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2013:

„§ 2

[…]

(12)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen außer im Fall von Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sowie nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine einheitliche Widmung aufweisen.

[…]“

§ 27 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl.Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 187/2014:

„§ 27

„[…]

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

[…]

c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

[…]“

§ 11 Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013:

„§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

[…]

(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.

(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

§ 23 Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2012:

„§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

[…]“

§ 25a Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012:

„§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,Bestätigung der Anzeige

(1)Ist ein Rechtserwerb an einem Baugrundstück nach § 10 von der Erklärungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde hierüber eine Bestätigung auszustellen.

(2)Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. […]“

§ 113 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2011), LGBl.Nr. 56/2011 wiederverlautbart durch LGBl.Nr. 101/2016:

„§ 113

Weitergeltung der analogen Flächenwidmungspläne

(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Die Landesregierung hat den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Die elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in die elektronischen Flächenwidmungspläne festzulegen.

(3)Die analogen Flächenwidmungspläne, die am 30. Juni 2011 bestehen, gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht wird, weiter. Auf diese Flächenwidmungspläne ist dieses Gesetz nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden.

[…]“

139. Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2014 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Außervillgraten, Breitenwang, Fulpmes, Hall in Tirol, Kössen, Mieders, Neustift im Stubaital, Pflach, Reutte, Y, Strassen, Völs und Vomp:

Aufgrund des § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

„Artikel IGemeinden, erstmalige elektronische Kundmachung

[…]

(5)Für die Gemeinden Neustift im Stubaital, Kössen, Kitzbühel, Völs und Vomp ist der Flächenwidmungsplan vom 31. Jänner 2015 an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 elektronisch kundzumachen.

(6)Vom 1. Februar 2015 an gilt für die im Abs. 5 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.“

§ 69 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2011), LGBl.Nr. 56/2011 wiederverlautbart durch LGBl.Nr. 101/2016:

„§ 69

Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1)Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten obliegt der Landesregierung.

(2)Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und die Daten nach Abs. 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils geltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten.

[…]

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017:

„Verhandlung

§ 24

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

V.Erwägungen

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.01.2026 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 30.01.2026. Die Beschwerde wurde am 23.01.2026 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation im Wesentlichen darauf, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes am 20.05.2015 [richtig: 29.05.2015] bis zur Rechtskraft der Änderung des Flächenwidmungsplanes mit aufsichtsbehördlichem Genehmigungsbescheid vom 24.07.2017 [richtig: 24.04.2017] das Grundstück 2 verschiedene Widmungen, nämlich zu einem allgemeines Mischgebiet und zum anderen beschränktes allgemeines Mischgebiet gehabt habe. Deswegen sei es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig gewesen, das Grundstück der der Flächenwidmung entsprechenden Verwendung zuzuführen und dementsprechend seien diese Zeiträume nicht einzurechnen, sodass die Frist am 26.06.2027 enden würde.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 113 Abs. 1 TROG 2011, LGBl. Nr. 56, idF LGBl. Nr. 101/2016, galt nach Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmals elektronisch kundgemacht wurde, ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan. Dem elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan kommt damit konstitutive Wirkung zu. Gemäß § 69 Abs. 2 TROG 2011, LGBl. Nr. 56/2011 idF LGBl. Nr. 101/2016, tritt der Flächenwidmungsplan mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Für das gegenständliche Grundstück wurden im gültigen elektronischen Flächenwidmungsplan bis 26.04.2017 zwei verschiedene Widmungen, nämlich zum einen „allgemeines Mischgebiet“ und zum anderen „beschränktes allgemeines Mischgebiet“, parallel angeführt.

Die Bestimmung des § 11 TGVG zielt grundsätzlich darauf ab, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechenden Nutzung, dass ein als Baufläche gewidmetes Grundstück unverbaut ist, perpetuiert wird (vgl VfGH vom 22.02.2013, B29/13-3).

Nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtslage war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von 5 Jahren zur Bebauung vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der widmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte.

Durch die Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 95/2016, wurde die Bebauungsfrist ex lege auf 10 Jahre verlängert. Vorliegend wurde - wie nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert - eine 10-jährige Bebauungsfrist gewährt.

In § 11 Abs 2 dritter Satz TGVG ist ausdrücklich normiert, dass Zeiträume, in denen eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen sind. Eine der Flächenwidmung entsprechende Bebauung kann beispielsweise dann unzulässig sein, wenn die Existenz von Bebauungsplänen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstellt, die Bebauungspläne aber noch nicht erlassen wurden (so die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 50/2012 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 11 Abs 2 dritter Satz TGVG). Eine entsprechende Bebauung kann aber auch dann unzulässig sein, wenn das Baugrundstück - wie vorliegend - keine einheitliche Widmung aufweist. (Im maßgeblichen Zeitraum sah § 2 Abs 12 TBO auch keine Ausnahmetatbestände vor). Dementsprechend sah die Tiroler Bauordnung im maßgeblichen Zeitraum – zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Rechtskraft der Änderung des Flächenwidmungsplanes – vor, dass eine Bebauung bei Fehlen einer einheitlichen Widmung zu versagen ist.

Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass in dieser Konstellation eine Unzulässigkeit der Bebauung iSd § 11 Abs 3 Satz 1 TGVG vorliegt, zumal eine Bebauung nur durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ermöglicht werden kann (vgl LVwG Tirol 06.02.2018, LVwG-2017/33/1731-1). Dieser Zeitraum, in dem eine Bebauung aufgrund der fehlenden einheitlichen Widmung nicht möglich ist, ist daher in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass das Grundstück Nr **1 mit einem Ausmaß von 2479 m² entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y vom Eingang der Grundverkehrsanzeige am 03.12.2015 bis zur Rechtskraft der Änderung des Flächenwidmungsplanes am 26.04.2017 keine einheitliche Widmung aufwies. Deshalb war im vorliegenden Fall eine Bebauung dieses Grundstücks gemäß den Vorgaben der Tiroler Bauordnung bis zum 26.04.2017 nicht zulässig.

Demensprechend sind die Zeiträume vom 03.12.2015 bis 26.04.2017 in die Bebauungsfrist nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht einzurechnen. Erst nach Herstellung einer einheitlichen Widmung konnte diese zu laufen beginnen und ist daher bis dato nicht abgelaufen.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, war die Bebauung aufgrund der fehlenden einheitlichen Widmung nicht möglich. Daher ist die insgesamt 10-jährige Bebauungsfrist noch nicht abgelaufen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund des Akteninhalts feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen. Auch wenn Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Gesetzesbestimmung nicht vorliegt, handelt es sich dann nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn ein eindeutiger Gesetzeswortlaut keiner weiteren Deutung bedarf. Ebendies liegt hier vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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