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LVwG-2025/24/2668-5Landesverwaltungsgericht24.03.2026
Kran Demontage<br/>Hilfsmittel<br/>Gefahrenbereich<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Angefochtenes Straferkenntnis:
Mit Erkenntnis vom 23.09.2025, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) Herrn AA nachstehenden Sachverhalt zur Last:
„1.Datum/Zeit:25.09.2024
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie, Herr AA haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, **** C, Adresse 3) zu verantworten, dass bei einer Überprüfung des Arbeitsinspektorat Tirols am 25.09.2024 festgestellt wurde, dass auf der Baustelle “Neubau Doppelhaus **** Y in Tirol, Adresse 2“ der Arbeitnehmer DD während der Demontage des Baukrans EE 42k (BJ, 2002) sich im Neigungsbereich des Turms befand, um Elektrokabel am Stahlseil fernzuhalten, während der Turm durch seinen Arbeitskollegen KK entgegen der Bedienungsanleitung abgelassen wurde.“
Der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 1 Z 16 ASchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2025 nachweislich zugestellt.
Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 20.10.2025 rechtzeitig Beschwerde ein und brachte Folgendes vor:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat Herr AA, Adresse 4, **** W, Herrn BB, Rechtsanwalt in **** Z, mit seiner weiteren Vertretung beauftragt.
Herr AA erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu GZ: ***, zugestellt am 25.09.2025 innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach bekämpft und wird die Beschwerde im Einzelnen begründet wie folgt:
Richtig ist, dass AA gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH) ist. Die weiteren Vorwürfe sind allerdings unrichtig.
DD ist ein jahrelanger Mitarbeiter der CC GmbH und sehr verlässlich, der auch immer wieder Einschulungen bzw. Unterweisungen erhielt. So hat er auch das Fachkenntnisnachweis-Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 der Fachkenntnisnachweisverordnung.
So wurde der Mitarbeiter DD z.B. am 29.02.2024 bis 01.03.2024 zur FF Kran Montage eingewiesen.
Der Mitarbeiter wurde über die einzelnen Anforderungen des Bedienungspersonals angewiesen. Die Unterweisung verlief individuell nach den Herstellervorgaben. Auch im Jahre 2025 wurde eine dementsprechende Unterweisung durchgeführt.
Auch vor dem Abbau des gegenständlichen Krans wurde DD noch einmal die Unterweisung in Erinnerung gerufen und darauf hingewiesen, dass er jegliches gefährliches Verhalten zu unterlassen habe.
Der Mitarbeiter DD war daher ganz genau darüber informiert, dass er bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, die für ihn geltenden Bedienungsanleitungen des Herstellers oder Inverkehrbringers einzuhalten hat.
Es ist also unrichtig, dass der Mitarbeiter DD keine Schulungen erhalten hätte.
Auch hat der Beschuldigte noch vor dem Abbau des Krans auf der Baustelle „Neubau Doppelhaus, **** Y in Tirol, Adresse 2“ darauf hingewiesen, dass DD die geltenden Bedienungsanleitungen des Herstellers einzuhalten habe.
Beweis:DD, jun. Adresse 5, **** X - als Zeuge
GG, Adresse 6, **** X - als Zeuge
Fachkenntniszeugnis
Sicherheitsunterweisung
Im Übrigen war der Unfall nicht auf das Übertreten einer Arbeitnehmerschutzbestimmung zurückzuführen, sondern darauf, dass der Mitarbeiter DD sich beim Abbauen des Krans aus Unachtsamkeit selbst verletzte.
Herr DD befand sich während der Demontage des Baukrans EE 42k weder im vorderen noch im hinteren Neigungsbereich des Turms, sondern stand neben dem Kran um das Elektrokabel vom Stahlseil fernzuhalten. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit strauchelte DD und griff - um nicht zu stürzen - nach vorne (blöderweise) nach dem Stahlseil. Für das Stolpern des DD kann der Beschuldigte nichts.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass DD wie in der Bedienungsanleitung beschrieben und wie er es auch in der Unterweisung und Schulung gelernt hat, neben dem Kran beim Abbauen stand. Dass sich DD, der neben dem Kran stand, plötzlich stolpernd nach vorne beugte, weil er das Gleichgewicht verlor, und dann (instinktiv) nach dem Stahlseil griff, kann dem Beschuldigten AA nicht vorgeworfen werden.
Der Abbau des Krans erfolgte entsprechend der Bedienungsanleitung.
Beweis:wie vor
Die Strafhöhe ist überhöht. Der Beschuldigte AA ist unbescholten, es handelte sich um den ersten Unfall bei einer Arbeitstätigkeit im Betrieb CC GmbH und davor als Einzelunternehmer, mehr als 20 Jahre selbständig arbeitend.
Beweis:wie vor
Es werden somit gestellt nachstehende
BESCHWERDEANTRÄGE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdeinstanz wolle
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und die angebotenen Beweise aufnehmen;
2. das bekämpfte Straferkenntnis bzw. das Verwaltungsstrafverfahren zu *** der Bezirkshauptmannschaft Z aufheben bzw. einstellen;
3. aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens eine Ermahnung aussprechen;
4. aufgrund der Milderungsgründe des Beschuldigten die Höhe der verhängten Strafe herabsetzen.“
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 08.07.2025, GZ ***, in die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Y vom 25.09.2024, in den Firmenbuchsauszug zu FN *** LG V, und in das Vorbringen des Beschwerdeführers samt der vorlegten Urkunde (Fachkenntnis-Zeugnis des DD).
Weiters fand am 20.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie GG und DD einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist seit 11.12.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und damit das gemäß § 9 Abs 1 VStG der nach außen zur Vertretung Berufener.
Am 25.09.2024 fand eine Kontrolle auf der Baustelle Neubau Doppelwohnhaus in **** Y in Tirol, Adresse 2 durch den Arbeitsinspektor JJ statt. Dabei wurde festgestellt:
Am 25.9.2024 war der Arbeitnehmer ausgebildeter Kranmonteur DD und GG damit beschäftigt, den Baukran EE 42 K zu demontieren. Die Bedienungsanleitung sieht vor, dass der Demontagebereich (Neigungsbereich des Turmes) während des Ablassens nicht betreten werden darf.
Während KK den Turm über die Demontagewinde des Krans mittels Fernbedienung abgelassen hat, befand sich DD entgegen der Bedienungsanleitung leicht schräg gegenüber im Neigungsbereichs des Turmes und war damit beschäftigt, das Elektrokabel vom Stahlseil des Krans fernzuhalten. Er wollte das Zustromkabel auf dem Boden zur Seite heben. Als er sich dafür in Richtung Boden bückte, verlor er aufgrund des Kabelgewichtes das Gleichgewicht und kippte nach vorne. Dabei griff DD mit der linken Hand auf das sich bewegende Stahlseil und geriet in die Lenkrolle. Seine Hand konnte erst durch Wiederaufrichten der Montagewinde durch KK wieder befreit werden. DD wurden dabei Mittel- und Ringfinger amputiert.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Was die Beweiswürdigung zum Tathergang anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben in der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 8. Juli 2025 herangezogen. Die Feststellungen, dass der Arbeitnehmer DD während der Demontage des Baukrans EE 42k (Bj 2002) sich im Neigungsbereich des Turms befand, um Elektrokabel am Stahlseil fernzuhalten, während der Turm durch seinen Arbeitskollegen KK entgegen der Bedienungsanleitung abgelassen wurde, ergeben sich ebenso aus der Strafanzeige und den Angaben des Zeugen DD zum Unfallhergang. Die Feststellungen zum Unfallhergang stützen sich auf die Angaben des DD in der mündlichen Verhandlung. So führte der Zeuge aus: „Ich wollte damals eben das Zustromkabel auf dem Boden zur Seite heben. Ich habe mich damals gebückt und da habe ich mein Gleichgewicht verloren, weil das Kabel ja ein gewisses Gewicht hat und bin nach vorne gekippt und habe mich mit meiner linken Hand abstützen wollen. Da hat es mich eben eingezwickt“. Daraus ist zwingend zu folgen, dass der Arbeiter jedenfalls eine Armlänge von der Lenkrolle und damit zweifelsfrei im Gefahrenbereich stand.
Dass vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber zum Unfallzeitpunkt dafür gesorgt wurde, dass dem Arbeiter bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer eingehalten werden, wurde zwar im allgemeinen behauptet, ist im gegenständlichen Verfahren in keinerster Weise vorgekommen. Ganz im Gegenteil: KK verneinte sogar im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht, die Frage, ob sonst jemand auf der Baustelle war, um die Arbeiten, die sie durchführen, zu überwachen.
Auch erklärte der verunfallte Arbeiter vor dem Verwaltungsgericht auf die Frage nach Unterweisungen auf der Baustelle: „Da gibt es keine. Wir haben halt nach der Betriebsanleitung die Kräne auf- und abmontiert.“
Schließlich gab es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Arbeitsnehmer Hilfsmittel (wie etwa Kabelstangen, usw) bereitgestellt wurden.
Dass DD überhaupt auf die Idee zurückgreifen musste, das Kabel händisch zu führen, ist jedenfalls ein klares Indiz dafür, dass der Arbeitgeber solche sicheren Alternativen nicht zur Verfügung gestellt und zweifelfrei organisatorisch durchgesetzt hat.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, 1994, idF BGBl. I Nr. 159/2001, lauten wie folgt:
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 35.
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
Strafbestimmungen
§ 130.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[1. … 15.]
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
[…].
V.Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221).
Die Glaubhaftmachung mangelndes Verschulden, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen.
§ 35 Abs 1 ASchG verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsvorgänge so gestaltet und die Arbeitsmittel so verwendet werden, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst vermieden und verbleibende Risiken auf ein Minimum reduziert werden.
Die Verantwortung für den eingetretenen Arbeitsunfall liegt im gegenständlichen Fall in erster Linie beim Arbeitgeber (hier: CC GmbH), weil er seiner Verpflichtung zur systematischen Gefahrenverhütung und zur sicheren Arbeitsorganisation bei der Demontage des EEKranes 42 K in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist. Dies stellt eine Verletzung der ihm nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auferlegten Sorgfaltspflichten dar, insbesondere im Sinne des § 35 Abs 1 ASchG.
DD war als Kranführer fachlich qualifiziert. Ungeachtet dessen blieb der Arbeitgeber verpflichtet, die konkrete Demontagearbeit am EE 42 K zu evaluieren, eine auf die Herstellerbedienungsanleitung abgestimmte Betriebsanweisung zu erstellen sowie DD und KK arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Darüber hinaus hätte die Gefährdung des Einziehens in laufende Seile und Lenkrollen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch die Einrichtung eines Sperrbereichs, die Festlegung einer sicheren Standposition, das Unterlassen des manuellen Führens von Kabeln im Seilverlauf sowie durch eine klare Stopp-Regelung, so weit wie möglich ausgeschlossen werden müssen.
DD traf als fachkundigen Arbeitnehmer die Pflicht, die bekannten Grundregeln des Kranbetriebs, insbesondere das Verbot, in den Bereich bewegter Seile und Rollen zu greifen, einzuhalten. Seine Unachtsamkeit vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Hauptverantwortung für die sichere Gestaltung der Demontagearbeiten beim Arbeitgeber liegt. Die bloße Behauptung des Arbeitgebers, DD sei unterwiesen worden, ist nach dem ASchG für sich genommen nicht ausreichend, um die gesetzlichen Schutzpflichten zu erfüllen.
Indem DD dennoch im Neigungsbereich des Turmes positioniert war und das Kabel ausschließlich mit der Hand vom Stahlseil fernhielt, zeigt sich, dass entweder keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende arbeitsplatzbezogene Unterweisung erfolgt ist oder deren Inhalt in der Arbeitsorganisation faktisch konterkariert wurde; beides ist dem Arbeitgeber zuzurechnen, sei es in Form mangelhafter Unterweisung oder mangelhafter Durchsetzung der Unterweisungsinhalte. Dass DD jedenfalls zu nah am laufenden Seil war, wird durch seine eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht erhärtet, wonach er nach dem Kabel am Boden griff, das Gleichgewicht verlor und bei laufender Winde in das Seil griff.
Die Bedienungsanleitungen von EE-Turmdrehkranen, einschließlich des Typs 42 K, definieren klare Sperr- und Gefahrenbereiche für Montage- und Demontagearbeiten, insbesondere den Neigungsbereich des Turms als Bereich unter und um den sich neigenden beziehungsweise absenkenden Turmteil einschließlich des Seilverlaufs der Demontagewinde und der Umlenkrollen, in dem ein Aufenthalt von Personen auch zu Hilfszwecken unzulässig ist; weiters werden Mindestabstände von 0,5 m zu beweglichen Kranteilen wie Seilen und Rollen vorgegeben sowie ein ausdrückliches Verbot normiert, sich im Seilverlauf oder an Trommeln und Rollen aufzuhalten oder hineinzufassen, was insbesondere beim Betrieb der Demontagewinde gilt. Nach der AM-VO Ebenso untersagt die Anleitung, Kabel oder andere Teile manuell im laufenden Seilverlauf zu führen oder zu halten, und verlangt stattdessen den Einsatz geeigneter Hilfsmittel wie Stangen oder Führungen beziehungsweise eine vorherige Fixierung oder Trennung der Kabel; tatsächlich wäre es möglich gewesen, das Kabel vor dem Seilzug zu fixieren oder umzuleiten oder die Seilbewegung zu pausieren, bis das Kabel gesichert ist.
§ 35 Abs 1 ASchG ist dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet ist, Gefahren abstrakt zu beurteilen, sondern darüber hinaus konkrete, sichere Arbeitsverfahren sowie geeignete Hilfsmittel vorzugeben und bereitzustellen; bei einer Tätigkeit, bei der Kabel in die Nähe eines sich bewegenden Stahlseils geraten können, bestand daher die Pflicht, eine Methode vorzusehen, die das Freihalten des Seilverlaufs ohne jede Annäherung der Hände an das Seil ermöglicht, etwa durch die Verwendung ausreichend langer Führungsstangen, durch eine vorherige Fixierung oder Umlenkung der Kabel sowie durch ein klares Stopp-Regime für die Demontagewinde bei jeglicher Störung.
Im vorliegenden Fall waren keine klaren Stopp-Vorgaben erkennbar, zumal GG erst reagieren musste. Zudem fehlten geeignete Hilfsmittel, wie etwa Stangen zum Führen der Kabel anstelle der händischen Führung. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts liegt darin ein Versagen des Arbeitgebers bei der Gefahrenausschließung durch entsprechende Arbeitsorganisation. Dass DD überhaupt in eine Position gebracht wurde, in der ein Stolpern oder Straucheln zwangsläufig zu einem Abstütz- oder Greifreflex in den Gefahrenbereich führen musste, ist somit Ausdruck eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Organisationsverschuldens. Von einem funktionierenden Kontrollsystem kann somit keine Rede sein.
Zur Strafbmessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten gCngfügigen Verschulden fehlt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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