LVwG T LVwG-2025/46/0061-9

LVwG-2025/46/0061-9Landesverwaltungsgericht23.03.2026

Regest

Zutaten<br/>Irreführung<br/>Verpflichtende Angaben<br/>Kennzeichnung<br/>Gesamtstrafe<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/0061-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.46.0061.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 2., 3., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als diese Spruchpunkte zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst werden und eine Gesamtstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wird.

Die Wortfolge in Spruchpunkt 3. „als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in **** X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen,“ wird durch die Wortfolge „als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei Y, Adresse 2“ ersetzt, bei allen Spruchpunkten nach der Bezeichnung des Produktes „Kalbsbeuschel hausgemacht“ wird die Wortfolge „,welches für den Endverbraucher bestimmt war,“ eingesetzt und hat es

bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):

bei Spruchpunkt 2:

„§ 4 Abs 1 iVm § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 256/20212021 (in weiterer Folge kurz: LMSVG) iVm Art 9 Abs 1 lit d iVm Art 22 Abs 1 lit a und c der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (in weiterer Folge kurz: LMIV)“

bei Spruchpunkt 3.:

„§ 4 Abs 1 iVm § 21 LMSVG, iVm Art 9 Abs 1 lit b LMIV“

bei Spruchpunkt 4.:

„§ 4 Abs 1 iVm § 21 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit b iVm Art 18 Abs 2 LMIV“

bei Spruchpunkt 5.:

„§ 4 Abs 1 iVm § 21 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit b LMIV

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) bei den Spruchpunkten 2. bis 5. jeweils:

„§ 90 Abs 3 Z 1 1. Strafsatz LMSVG“

zu lauten.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde für diese Spruchpunkte wird mit Euro 60,00 festgelegt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

3. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

5. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als nach der Bezeichnung des Produktes „Kalbsbeuschel hausgemacht“ die Wortfolge „,welches für den Endverbraucher bestimmt war,“ eingefügt wird, es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 4 Abs 1 iVm § 21 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit f LMIV iVm § 6 Abs 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 90 Abs 3 Z 1 1. Strafsatz LMSVG“

zu lauten hat.

6. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

7. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als nach der Bezeichnung des Produktes „Kalbsbeuschel hausgemacht“ die Wortfolge „,welches für den Endverbraucher bestimmt war,“ eingefügt wird, es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 4 Abs 1 iVm § 21 iVm § 98 Abs 1 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit h LMIV“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 90 Abs 3 Z 1 1. Strafsatz LMSVG“

zu lauten hat.

8. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

9. Die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 9. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als nach der Bezeichnung des Produktes „Kalbsbeuschel hausgemacht“ die Wortfolge „,welches für den Endverbraucher bestimmt war,“ eingefügt wird, als es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 4 Abs 1 iVm § 21 iVm § 98 Abs 1 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit j LMIV“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 90 Abs 3 Z 1 1. Strafsatz LMSVG“

zu lauten hat.

10. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf Spruchpunkt 9. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

11. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei

Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses Produkt nicht dem Artikel 7 Abs. 1 lit. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) idgF, welche besagt, dass Informationen in Bezug auf die Eigenschaft des Lebensmittels nicht irreführend sein dürfen, entspricht, da die Vorderseite der Verpackung die Angabe „Saure Lunge“ und die Abbildung einer zubereiteten Speise mit Beilagen und Dekoration aufweist, obwohl es sich laut rückseitigem Etikett um „Kalbsbeuschl“ handelt und auch keine Beilagen hinzugefügt sind.

Obwohl es verboten ist, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Aufmachung in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, wurde dieses in Verkehr gebracht.

2. Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Produkt nicht dem Artikel 9 Abs. 1 lit d iVm Artikel 22 Abs. 1 lit. a, b und c der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) idgF entspricht, da die Angabe der Menge der Zutaten „Kalbs-Lunge“ und „Herz“ fehlt, obwohl die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat erforderlich ist, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist und von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels ist. Die Menge der Zutaten "Kalbs-Lunge" und "Herz" ist gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bis c zu deklarieren, weil sie normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird und von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels ist.

3. Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe mit der Bezeichnung CC, GISA-Zahl ***, entstanden am 06.03.2019 am Standort in **** X, Adresse 2, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 11.03.2024 um 10:18 Uhr durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y im Betrieb der CC festgestellt wurde, das beanstandete Lebensmittel “Kalbsbeuschl hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024, im Verkaufsraum der Firma CC am Standort in **** X, Adresse 2 in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das Produkt nicht dem Kapitel IV, Abschnitt 1, Artikel 9 Abs. 1 b der VO (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information über Lebensmittel (LMIV) idgF iVm Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Codexkapitel B 8, Punkt 1.3 entspricht, da im Zutatenverzeichnis „Essig“ angeführt ist und die Bezeichnung „Essig“ allein keine verkehrsübliche Bezeichnung darstellt. Es fehlt die Angabe, um welchen Essig es sich handelt (z.B. Weingeistessig, Säureessig, usw.).

4. Datum/Zeit:11.03.2024,10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Produkt nicht dem Kapitel IV, Abschnitt 1, Artikel 9 Abs. 1 b der VO (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information über Lebensmittel (LMIV) idgF entspricht, da gemäß Artikel 18 Absatz 2 Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, angegeben werden müssen und im Zutatenverzeichnis die alleinige Angabe „Herz“ nicht ausreichend ist. Die Angabe der Tierart, von welcher das Herz stammt, fehlt.

5. Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Produkt nicht dem Kapitel IV, Abschnitt 1, Artikel 9 Abs. 1 b der VO (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information über Lebensmittel (LMIV) idgF entspricht, da im Zutatenverzeichnis die Zutat „Phosphat“ aufgrund der Klammersetzung als zusammengesetzte Zutat von Stabilisator, Antioxidationsmittel, Geschmacksverstärker, Maltodextrin und Aroma dargestellt ist und diese Angabe entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht klar und für die Verbraucher nicht leicht verständlich ist, da es sich bei der genannten Zutat um keine zusammengesetzte Zutat handelt und diese Zutat als Zusatzstoff in die Klasse "Stabilisator“ einzuordnen ist.

6. Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Produkt nicht dem Artikel 9 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information über Lebensmittel (LMIV) idgF entspricht, da gemäß Artikel 21 Abs. 1 iVm Anhang II Stoffe, die dem Lebensmittel zugesetzt sind und Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz so hervorzuheben sind, dass sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben.

Bei dem Produkt wurde die Zutat „Butter“ nicht hervorgehoben, obwohl Butter in Anhang II angeführt ist.

7. Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Produkt nicht dem Artikel 9 Abs. 1 lit f der VO (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information über Lebensmittel (LMIV) idgF entspricht, da auf dem Produkt zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums die Angabe „tiefgekühlt lagern bei -18°C mindestens haltbar bis: 21.09.24“ aufscheint, obwohl diese Angabe nur zulässig wäre, wenn es sich um ein tiefgefrorenes Lebensmittel gemäß der VO über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl I Nr. 201/1994 idgF handelt und dies bei diesem Produkt nicht der Fall ist.

8. Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei

Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das ggstl. Produkt nicht dem Artikel 9 Abs. 1 lit h der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF (LMIV) entspricht, da bei dem vorliegenden Produkt die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Abs. 1 unvollständig ist. Es fehlt der Straßenname und die Hausnummer.

9. Datum/Zeit:11.03.2024, 10:18 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in **** X bei Y zu verantworten, dass am 11.03.2024 um 10:18 Uhr (Zeitpunkt der Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y) im Verkaufsraum der CC in **** X, Adresse 2, ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht', Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024 in Originalverpackung in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das ggstl. Produkt nicht dem Artikel 9 Abs. 1 lit j der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF (LMIV) iVm Artikel 13 Abs. 1,welcher besagt, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen sind und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden, entspricht, da die Gebrauchs- und Zubereitungsanleitung, welche um Produkt angegeben ist, durch das Anbringen der Verschlussklammer aus Metall nicht deutlich lesbar, sowie durch das aufgeklebte Etikett der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel fast vollständig verdeckt und somit nicht lesbar ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmiittel, Amtsblatt L 304/18

2. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

3. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

4. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

5. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

6. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

7. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

8. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

9. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Spruch des angeführten Artikels der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 256/2021

2. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

3. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

4. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

5. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

6. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

7. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

8. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

9. € 150,00

0 Tage(n)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 256/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 135,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 211,90 als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen VW

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.696,90“

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die zulässige Beschwerde ein und wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde vorweg verkenne, dass dem Gutachten der AGES nicht auf selber Ebene entgegengetreten worden sei, da das Gutachten der AGES ein ausschließliches Etikettenbeurteilungsgutachten und damit ein Rechtsgutachten sei und wird dies näher ausgeführt. Zu den einzelnen Spruchpunkten wurde ausgeführt wie folgt:

„Ad 1

Es handelt sich nicht um eine irreführende Angabe, wenn ein Kalbsbeuschel als „saure Lunge“ benannt wird. Dies ist die Bezeichnung, welche in Deutschland Verwendung findet und verkehrsüblich ist. Nachdem sehr viele deutsche Urlauber im Betrieb der Beschuldigten einkaufen, hat diese den Begriff „saure Lunge“ angeführt, genau darum, damit keine Irreführung der Konsumenten stattfindet. Die deutschen Touristen verstehen diese Bezeichnung. Für die österreichischen Käufer ist auf dem rückseitigen Etikett „Kalbsbeuschel“ angeführt. Die Beanstandung hat daher zu unterbleiben.

Ad 2.

Ein Beuschl besteht immer aus Lunge und Herz in verschiedenen Verhältnissen, die vom Koch nach Geschmack festgelegt werden. Das Verhältnis der beiden Zutaten und die Menge ist in keiner Weise wertbestimmend, sodass die Beanstandung zu unterbleiben hat.

Ad 3.

Essig ist nach Ansicht der Beschuldigten und auch ihres Rechtsvertreters eine Angabe, die durchaus verkehrsüblich ist.

Es ist unerheblich, dies für die Charakterisierung der Ware, welcher Essig verwendet wurde, zumal nicht viel Essig verwendet wird. Es geht geschmacklich nur um die leichte Säure. Aus diesem Grund ist die Angabe Essig absolut ausreichend und die gegenteiligen Forderungen eine Überspannung der gesetzlichen Norm.

Ad 4.

Auf dem Etikett angeführt ist Kalbsbeuschel, Kalbs- Lunge, Herz.

Es handelt sich gemäß Bezeichnung um ein Kalbsbeuschel, sodass für jeden Konsumenten ganz klar ist, dass es sich um Kalbsherz handelt und um keine andere Tierart. Es ist auch eindeutig angeführt „Kalbs-“ sodass aufgrund des Bindestrichs bei Kalb sich dies auch auf Lunge und Herz bezieht.

Die Forderung vor „Herz“ oder „Lunge“ nochmals „Kalb“ zu schreiben ist wiederum eine gänzlich überzogene Forderung, zumal es sich bei gegenständlichem Produkt nirgendwo auch nur ein Hinweis auf ein anderes Tier außer Kalb befindet. Die LMIV, die Vorschriften des LMSVG sowie der Verordnungen zur Kennzeichnung von Lebensmittel richten sich an den mündigen Bürger, welchem zugemutet wird und werden kann, ein Etikett zu verstehen.

Der Vorwurf ist daher verfehlt.

Ad 5.

Es ist nicht nachvollziehbar, was genau der Beschuldigten vorgeworfen wird. Es ist nämlich nicht richtig, dass ein Klammerausdruck verwendet wurde, weil die Klammer zu fehlt. Es ist daher offensichtlich, dass statt des Beistrichs oder Bindestrichs versehentlich eine Klammer verwendet wurde. Das ist nicht falsch oder zu bestrafen.

Davon abgesehen: Die Angabe Phosphat ist zulässig, die weiteren Angaben ebenso. Wiederum wird darauf hingewiesen, dass sich die LMIV an einen mündigen Konsumenten richtet. Dass Phosphat keine zusammengesetzte Zutat von Stabilisator, Antioxidationsmittel, Geschmacksverstärker und dergleichen ist, ist evident und daher eine vollkommen sinnbefreite Darlegung der AGES.

Die Angabe am Etikett ist daher prinzipiell richtig.

Ad 6.

Dieser Vorwurf ist richtig und wird behoben. Es hätte aber eine Ermahnung erfolgten können, zumal jeder Allergiker erkennen kann, dass Butter enthalten ist. Eine demensprechende Bestrafung eines bäuerlichen Betriebes mit wenig Umsatz und regionalen Produkten ist vollkommen kontraproduktiv, den Standort Tirol und seine Kleinbetriebe schädigend überzogen und überschießend.

Ad 7.

Dieser Vorwurf ist unrichtig und unterstellt wieder, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Das ist aber rechtlich verfehlt.

Wenn die gegenständliche Ware am Ende der Haltbarkeitsfrist, nämlich am letzten Tag, eingefroren wird, wird seitens der Beschuldigten die Garantie übernommen, dass die Ware bei -18 °C bis zum angegebenen Tag die Qualität beibehält, im Anschluss nicht mehr.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Konsument weiß, dass die gegenständliche Ware eben durch tiefkühlen nur maximal ca sechs Monate hält und nicht länger. Die VO über tiefgefrorene Lebensmittel regelt nur die Kennzeichnung von tiefgefrorenen Lebensmitteln, sodass dies auf gegenständliches Produkt gar nicht anwendbar ist.

Es gibt keine Norm, die die Kennzeichnung, die von der Beschuldigten gewählt wurde, regelt, sodass diese, auch wenn sie ungewöhnlich ist, nicht rechtswidrig sein kann.

Ad 8.

Der Vorwurf ist nach ständiger Judikatur verfehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Angabe des Herstellungsbetriebes ausreichend, wenn die Post einen Brief zustellen kann.

Auf dem Etikett ist angegeben „CC, DD, **** X“, X besteht aus ca 10 Straßen, sodass eine Zustellung mit den Angaben auf dem Etikett ohne Weiteres erfolgen kann. Schutzzweck der Norm ist, dass es dem Konsumenten möglich ist, den Produzenten ohne Probleme ausfindig zu machen. Das ist gemäß Etikett möglich. Im Internet lässt sich der CC in X davon abgesehen sehr leicht finden.

Die Angabe wird allerdings ergänzt, dies ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung dazu.

Der Postzusteller findet den CC ohne Mühe und ohne Recherche. Damit ist dem Gesetz - dies unabhängig davon, dass das www keine Fragen offen lässt - Genüge getan. Auch hier hätte mit einer Ermahnung - das Etikett wurde geändertn - das Auslagen gefunden werden können.

Ad 9.

Richtig ist, dass die Gebrauchsanweisung überklebt worden ist. Das Etikett kann aber leicht abgezogen werden, sodass die Gebrauchsanweisung wieder lesbar wird.

Der Strafvorwurf ist allerdings insofern verfehlt, als das Überkleben der Gebrauchsanweisung nur dann die LMIV verletzt, wenn auf dem Produkt auch verpflichtet eine Gebrauchsanweisung anzubringen ist. Gegenständlich ist auf dem Produkt keine Gebrauchsanweisung anzubringen, weil diese nicht notwendig ist. Jeder mündige Bürger weiß, was ein Kalbsbeuschel ist und wie man dieses verwendet. Anders sieht es bei Produkten aus, die einer speziellen Zubereitung bedürfen, wie zB die Herstellung eines Kartoffelpürees aus einem Fertigpulver. Hier muss definitiv angegeben werden, wieviel Wasser, Milch oder andere Dinge wann und wie zugegeben werden müssen, damit ein Kartoffelpüree entsteht. Für gegenständliches Kalbsbeuschel ist das nicht notwendig, sodass nur deshalb, weil eine Gebrauchsanweisung überklebt wurde, nicht zwangsläufig gegen die Bestimmung, dass diese nicht überklebt werden darf, verstoßen wird.“

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Strafen wesentlich zu hoch bemessen worden seien und wird dies näher begründet.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 30.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 18.03.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit 06.03.2019 gewerberechtliche Geschäftsführerin der CC mit Sitz in **** X, Adresse 2. Gleichzeitig war sie zum Tatzeitpunkt bzw ist sie unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der CC.

Am 11.03.2024 wurde von der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Y bei diesem Betrieb eine Kontrolle durchgeführt und um 10:18 Uhr ein durch den landwirtschaftlichen Betrieb CC (LFBIS Zahl ***) hergestelltes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 25.03.2024, Charge/Los: 29.02.2024, in Originalverpackung, welches im Verkaufsraum in der Kühlvitrine zum Verkauf bereit stand und somit in Verkehr gebracht wurde, als Probe gezogen. Dieses Produkt war für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt.

Auf der Vorderseite der Verpackung befand sich die Angabe „Saure Lunge“ und die Abbildung einer zubereiteten Speise mit Beilagen und Dekoration. Laut rückseitigem Etikett handelt es sich um ein „Kalbsbeuschl“, dem keine Beilagen hinzugefügt sind.

Weiters fehlte die Angabe der Menge der Zutaten „Kalbs-Lunge“ und „Herz“, obwohl die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat erforderlich ist, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist und von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels ist. Die Menge der Zutaten "Kalbs-Lunge" und "Herz" wird normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird und ist von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels.

Im Zutatenverzeichnis ist „Essig“ angeführt und stellt die Bezeichnung „Essig“ allein keine verkehrsübliche Bezeichnung dar. Es fehlt die Angabe, um welchen Essig es sich handelt (zB Weingeistessig, Säureessig, usw).

Die Zutaten müssen mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI der VO (EG) Nr 1169/2011, angegeben werden und ist im Zutatenverzeichnis die alleinige Angabe „Herz“ nicht ausreichend. Die Angabe der Tierart, von welcher das Herz stammt, fehlt.

Im Zutatenverzeichnis ist die Zutat „Phosphat“ aufgrund der Klammersetzung als zusammengesetzte Zutat von Stabilisator, Antioxidationsmittel, Geschmacksverstärker, Maltodextrin und Aroma dargestellt und ist diese Angabe entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht klar und für die Verbraucher nicht leicht verständlich, da es sich bei der genannten Zutat um keine zusammengesetzte Zutat handelt und diese Zutat als Zusatzstoff in die Klasse "Stabilisator“ einzuordnen ist.

Stoffe, die dem Lebensmittel zugesetzt sind und Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, sind im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz so hervorzuheben, dass sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben. Bei dem Produkt wurde die Zutat „Butter“ nicht hervorgehoben, obwohl Butter in Anhang II der LMIV angeführt ist.

Auf dem Produkt scheint zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums die Angabe „tiefgekühlt lagern bei -18°C mindestens haltbar bis: 21.09.24“ auf, obwohl diese Angabe nur zulässig wäre, wenn es sich um ein tiefgefrorenes Lebensmittel gemäß der VO über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl I Nr. 201/1994 idgF handelt und dies bei diesem Produkt nicht der Fall ist.

Weiters war bei dem vorliegenden Produkt die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Abs. 1 unvollständig. Es fehlt der Straßenname und die Hausnummer.

Die Gebrauchs- und Zubereitungsanleitung, welche an der Plastikhülle aufgedruckt ist, war durch das Anbringen der Verschlussklammer aus Metall nicht deutlich lesbar, sowie durch das aufgeklebte Etikett der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel fast vollständig verdeckt und somit nicht lesbar.

Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt unbescholten und weist durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse auf.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Funktion der Beschwerdeführerin, zur Probenziehung und den Begleitumständen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und wurden von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erörterung in der Verhandlung nicht bestritten.

Dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Untersuchungszeugnis der AGES vom 5.04.2024 sind Lichtbilder der Verpackung des beanstandeten Lebensmittels beigefügt, auf denen die darauf abgedruckten Angaben deutlich und gut lesbar sind, weshalb diese Lichtbilder der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. In Zusammenschau mit den Ausführungen der AGES im Amtlichen Untersuchungszeugnis konnten die weiteren Schlussfolgerungen getroffen werden.

Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 7.02.2025. Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt lag noch keine rechtskräftige Verurteilung nach dem LMSVG vor. Die festgestellten durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen auf der Angabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4.

(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

[…]“

„Verantwortung des Unternehmers

Eigenkontrolle

§ 21.

Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.“

„Tatbestände

§ 90.

[…]

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[…]“

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission (Abl Nr L 304/18 vom 22.11.2011 (LMIV), lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

[…]“

„Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels

b) das Verzeichnis der Zutaten;

c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

[…]

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;

h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;

[…]

j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;

[…]“

„Artikel 18

Zutatenverzeichnis

(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

[…]

(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.

[…]“

„Artikel 21

Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die

Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen Vorschriften müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben den folgenden Anforderungen entsprechen:

[…]

b) die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

[…]“

„Artikel 22

Quantitative Angabe der Zutaten

(1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;

b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder

c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

[…]“

„ANHANG II

STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN

[…]

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

b) Lactit;

[…]“

„ANHANG VII

ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN

[…]

TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER

Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.

[…]

Stabilisator

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994, lauten wie folgt:

„Kennzeichnung

§ 6.

(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:

[…]

b) zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage;

[…]

(3) Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 lit. a vorgesehenen Angaben aufweisen.“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich war. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die rechtlichen Erwägungen) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110). Im Übrigen wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.

Die CC, deren Komplementärin die Beschwerdeführerin ist, ist Lebensmittelunternehmerin gemäß Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 und hat das verfahrensgegenständliche Produkt durch das Anbieten zum Verkauf im Sinne des Art 3 Z 8 dieser Verordnung in Verkehr gebracht.

Aus der Bestimmung des Art 17 Abs 1 EG-BasisVO ist das Prinzip der sogenannten Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten. Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art 8 der LMIV seinen Niederschlag.

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Bei einer KG – wie im gegenständlichen Fall – ist der Komplementär im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nach außen zu Vertretung berufen. § 44a Z 1 VStG erfordert, dass im Spruch eines Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl VwGH 27.09.1988, 88/08/0054; 22.03.2012, 2012/07/0018).

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses fälschlicherweise als Gewerbeinhaberin und nicht als Komplementärin der KG herangezogen. Es ist zulässig und ist das Landesverwaltungsgericht dazu verpflichtet, die Art der Organfunktion, derzufolge die Beschwerdeführerin beim betreffenden Lebensmittelunternehmen gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, im Beschwerdeverfahren richtig zu stellen (vgl VwGH 01.08.2022, Ra 2022/03/0171).

Die LMIV, wie sich aus ihrem Art 1 Abs 1 in Verbindung mit ihrem Art 3 Abs 1 ergibt, zielt ua darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher zu gewährleisten, indem ihnen eine Grundlage für eine fundierte Wahl geboten wird (vgl in diesem Sinne EuGH vom 24. 03.2022, Upfield Hungary, C533/20, Rn 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, ein Produkt in Verkehr gebracht zu haben, bei dem sich auf der Vorderseite der Verpackung die Angabe „Saure Lunge“ und die Abbildung einer zubereiteten Speise mit Beilagen und Dekoration befunden habe, obwohl es sich laut rückseitigem Etikett um „Kalbsbeuschl“ handle und auch keine Beilagen hinzugefügt seien. Das Lebensmittel sei daher mit einer zur Irreführung geeigneten Aufmachung in Verkehr gebracht worden.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei dem Ausdruck „Saure Lunge“ nicht um eine Eigenschaft des Produktes, sondern um seine Bezeichnung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art 17 Abs 1 der LMIV die „Bezeichnung des Lebensmittels“ dessen „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, seine „verkehrsübliche Bezeichnung“ oder, falls es eine solche nicht gibt oder diese nicht verwendet wird, eine „beschreibende Bezeichnung“ ist, wobei diese drei Begriffe in Art 2 Abs 2 lit n, o und p dieser Verordnung definiert werden.

Nach der LMIV gibt es einen klaren rechtlichen Unterschied zwischen den Begriffen „Bezeichnung“ und „Eigenschaft“. Bei der Bezeichnung (Art 17 LMIV) handelt es sich lapidar ausgedrückt um den „Namen“ des Lebensmittels. Sie sagt dem Verbraucher präzise, was er kauft. Man unterscheidet hier zwischen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung (zB „Konfitüre“), der verkehrsüblichen Bezeichnung (zB „Sacher-Torte“) oder einer beschreibenden Bezeichnung. Bei der „Eigenschaft“ nach Art 7 Abs 1 lit a LMIV handelt es sich um Merkmale, die das Produkt beschreiben, wie zB Zusammensetzung, Art, Identität, Haltbarkeit, Menge, Haltbarkeit oder Ursprung. Diese Angabe von Eigenschaften unterliegt dem Irreführungsverbot nach Art 7 LMIV. Die Bezeichnung benennt das Produkt, während Eigenschaften das Profil und die Beschaffenheit des Produkts definieren.

Für die Bezeichnung „Saure Lunge“ gibt es keine spezifische rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, sondern handelt es sich „nur“ um eine verkehrsübliche Bezeichnung. In Österreich ist das „Beuschel“ das Äquivalent zur „Sauren Lunge“.

Irreführend könnte im gegenständlichen Fall daher nicht die Bezeichnung „Saure Lunge“, sondern allenfalls die auf der Verpackung abgebildeten Beilagen (Knödel und Zitrone) sein, die im Produkt nicht enthalten sind. Ob die Bezeichnung „Saure Lunge“ bei dem gegenständlichen Produkt zulässig wäre oder nicht ist aufgrund der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht verfahrensgegenständlich und wird daher auch nicht geprüft.

Nach dem Urteil des EuGH vom 1.12.2022, LSI – Germany/Freistaat Bayern, C-595/21, Rn 33, liest ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, wenn sich seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels richtet, zunächst das Verzeichnis der Zutaten dieses Lebensmittels, dessen Angabe nach Art 9 Abs 1 lit b der Verordnung Nr 1169/2011 verpflichtend ist. Aus diesem Verzeichnis, auch wenn es wie die weiteren der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zeigen nicht korrekt ausgeführt ist, wird ersichtlich, dass weder Knödel noch Zitronen im Produkt enthalten sind.

Eine Irreführung liegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin auch im Hinblick auf die bildlichen Darstellungen auf der Verpackung nicht vor.

Dementsprechend war der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dass auf dem Etikett der gegenständlichen Probe die jeweilige Menge der Zutaten „Kalbs-Lunge“ und „Herz“ fehlt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Beuschl immer aus Lunge und Herz in verschiedenen Verhältnissen bestehe, die vom Koch nach Geschmack festgelegt würden. Das Verhältnis sei nicht wertbestimmend.

Schon mit diesem Vorbringen zeigt aber die Beschwerdeführerin selbst auf, dass es eben auf die verwendete Rezeptur ankommt und sich der Konsument ohne Angabe der konkret verwendeten Menge quasi überraschen lassen muss, wieviel Lunge (weiche, luftige Textur) oder Herz (Geschmacksgeber, bestehend aus festem Muskelfleisch und schmeckt deutlich intensiver und „fleischiger“ als die Lunge) ihn erwartet. Bei der Menge bestimmter Zutaten handelt es sich nach Art 9 Abs 1 lit d LMIV um eine verpflichtende Angabe. Das Fleisch ist der Hauptbestandteil des gegenständlichen Produkts und steht daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes als erwiesen fest.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Zutaten werden gemäß Art 18 Abs 2 LMIV mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet. Wie bereits zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erläutert, ist zunächst bei der Bezeichnung zu prüfen, ob es eine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ oder, falls eine solche Bezeichnung fehlt, es eine „verkehrsübliche Bezeichnung“ für „Essig“ gibt.

Anders als zum Beispiel in Deutschland, wo es eine „Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz“ gibt, in welcher „Essig“ auch definiert wird, gibt es in Österreich kein vergleichbares, in ein Gesetz oder eine Verordnung gegossenes Regelwerk. Bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften ist daher zunächst eine „verkehrsübliche Bezeichnung“ zulässig. Laut Art 2 Abs 2 lit o LMIV ist eine „verkehrsübliche Bezeichnung“ eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre.

In Österreich gilt das Österreichische Lebensmittelbuch als Quelle für verkehrsübliche Bezeichnungen, die nicht in Rechtsvorschriften geregelt sind. Im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel 8, Punkt 1.3. (Bezeichnung) wird ausgeführt, dass die Bezeichnung "Essig" für sich allein oder in Verbindung mit Phantasiebezeichnungen zur Täuschung geeignet ist, weil sie nichts über die besondere Beschaffenheit des Essigs aussagt. Daher wird die Bezeichnung "Essig" allein oder in Verbindung mit Phantasiebezeichnungen nicht als verkehrsübliche Bezeichnung verwendet. Die Vielfalt der auf dem Markt befindlichen Essige, gänzlich verschieden in Farbe, Geschmack, Konzentration, der Herstellung, etc erfordert, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich über die Beschaffenheit des verwendeten Lebensmittels zu informieren. Durch die reine Bezeichnung „Essig“ wird nicht klar, welcher Essig verwendet wurde.

Der objektive Tatbestand ist daher auch hier als erfüllt anzusehen.

Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im Zutatenverzeichnis wird „Kalbs-Lunge, Herz“ angeführt, ohne die Tierart, von welcher das Herz stammt, anzugeben.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass durch den Bindestrich in „Kalbs-Lunge“ und da es sich um ein „Kalbsbeuschl“ handle klar sei, dass es sich um ein Kalbsherz handle. Dies ist nicht der Fall. Es wäre entweder beim Herz noch separat das Kalb anzuführen, oder ein weiterer Bindestrich vor das Herz zu setzen, damit diese Verbindung hergestellt wird. Auch hier ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im Zutatenverzeichnis ist folgendes angeführt:

„Phosphat (Stabilisator, Antioxidationsmittel, Geschmacksverstärker, Maltodextrin und Aroma)“

Aufgrund der Klammersetzung ist daher Phosphat als zusammengesetzte Zutat dargestellt und ist diese Angabe entgegen Artikel 7 Absatz 2 LMIV nicht klar und für die Verbraucher nicht leicht verständlich, da es sich bei der genannten Zutat um keine zusammengesetzte Zutat handelt und diese Zutat als Zusatzstoff in die Klasse "Stabilisator“ einzuordnen ist (vgl Anhang VII Teil C der LMIV). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt das „Klammer zu“-zeichen nicht, es befindet sich sehr wohl nach dem Wort „Aroma“. Es ist auch einem mündigen Konsumenten nicht „evident“, dass es sich bei Phosphat nicht um eine zusammengesetzte Zutat handelt, insbesondere nicht, wenn die Darstellung so erfolgt, wie beim gegenständlichen Etikett.

Es ist daher wiederum der objektive Tatbestand erfüllt.

Zur Zusammenfassung der Spruchpunkte 2. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses und der Verhängung einer Gesamtstrafe ist festzuhalten, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das „Kumulationsprinzip“ gilt. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl etwa VwGH vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0023). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (zB VwGH vom 25.08.2010, Zl 2010/03/0025). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl zB VwGH vom 21.5.2019, Zl Ra 2019/03/0009; vom 30.1.2019, Zl Ro 2018/03/0053; vom 29.1.2019, Zl Ro 2018/03/0012). Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, ist im Wege der deliktspezifischen Tatbestandsauslegung zu prüfen, ob gleichartige Handlungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können (vgl VwGH vom 19.12.2018, Zl Ra 2018/02/0107, mwN).

Im gegenständlichen Fall geht es bei den Spruchpunkten 2. bis 5. um ein einziges Produkt und die Kennzeichnung, in der mehrere Aspekte falsch sind. In den Spruchpunkten 2. bis 5. sind immer Verstöße gegen Art 9 Abs 1 lit b bzw lit d LMIV verfahrensgegenständlich (Verzeichnis der Zutaten). Die Begehungsform ist gleichartig (einmalige Erstellung der Zutatenliste und der Freigabe des diesbezüglich falschen Etiketts), die äußeren Umstände sind ident (es geht um nur ein Produkt), und die Sorgfaltswidrigkeit ist einheitlich (ein fehlgeschlagenes Kontroll- bzw Freigabesystem).​ Die verschiedenen „Fehlerpositionen“ innerhalb der Zutatenliste stellen daher nach Ansicht der erkennenden Richterin keine jeweils selbständige Tat dar, sondern sind quantitative Ausprägungen eines Kennzeichnungsmangels. Es liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit vor; folglich ist nur eine Verwaltungs-übertretung (ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften des Art 9 Abs 1 lit b bzw d LMIV) zu bestrafen und nicht „so viele Delikte, wie einzelne Punkte verletzt wurden“.​

Anders ist dies bei den übrigen Spruchpunkten. Bei diesen werden andere, klar abgrenzbare, Tatbestände erfasst, die nicht die Zutatenliste betreffen, sodass es sich um mehrere, nebeneinander zu bestrafende Übertretungen handelt.

Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin nur die Strafhöhe bekämpft wurde und der Spruch daher in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Auf dem Produkt befindet sich zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (mindestens haltbar bis: 25.03.24) die Angabe „tiefgekühlt lagern bei -18°C mindestens haltbar bis: 21.09.24“. Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel, welches in einem Kühlregal des Betriebes der Beschwerdeführerin bei 2,6°C zum Verkauf angeboten wurde. Diese zusätzliche Angabe (tiefgekühlt lagern…) wäre nur zulässig, wenn es sich um ein tiefgefrorenes Lebensmittel gemäß der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl I Nr 201/1994, handeln würde (vgl § 6 Abs 3 leg cit) und ist dies eben nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um kein tiefgekühltes Produkt handle und daher diese Verordnung nicht anwendbar sei, geht aufgrund des Verbotes der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Kennzeichnung eben für nicht tiefgekühlte Produkte fehl.

Auch zu Spruchpunkt 7. ist der objektive Tatbestand daher verwirklicht.

Zu Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Bei dem vorliegenden Produkt war die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Abs 1 LMIV unvollständig. Es fehlte der Straßenname und die Hausnummer. Angeführt sind die Postleitzahl mit Ortsnamen und eine Telefonnummer.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Angabe des Herstellerbetriebes ausreichend sei, wenn die Post einen Brief zustellen könne und wird dies näher ausgeführt.

Auf der homepage der Österreichischen Post AG ist folgendes angeführt (https://www.post.at/p/c/adressieren#20967966, Stand 23.03.2026):

„Auf der Sendung sind folgende Angaben anzubringen:

‐ Empfänger‐ Abgabestelle

‐ Postleitzahl (PLZ) und der Bestimmungsort

‐ Bestimmungsland (nur bei Sendungen ins Ausland)

Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, dass eine ordnungsgemäße und rasche Zustellung ermöglicht wird. Zur Bezeichnung der Abgabestelle gehört die Angabe der Straße und der Hausnummer. …“

Da der Straßenname und die Hausnummer auf dem Etikett fehlen, ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Zu Spruchpunkt 9. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Die Gebrauchs- und Zubereitungsanleitung, welche an der Plastikhülle des Produktes aufgedruckt ist, war durch das Anbringen der Verschlussklammer aus Metall nicht deutlich lesbar, sowie durch das aufgeklebte Etikett der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel fast vollständig verdeckt und somit nicht lesbar.

Wenn eine Anleitung zur Verwendung des Lebensmittels notwendig ist, ist eine Gebrauchsanleitung verpflichtend vorgeschrieben. Dies wird dann der Fall sein, wenn noch etwas gemischt oder, wie im gegenständlichen Fall, erhitzt werden muss. Wird die Gebrauchsanleitung durch Klammern oder weitere Etiketten verdeckt, verstößt das gegen die LMIV. Dies wird auch durch Art 13 Abs 1 LMIV deutlich, indem festgehalten wird, dass sie die verpflichtenden Angaben in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden dürfen.

Auch diese Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest.

Zur Strafbemessung:

Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurden zu den Spruchpunkten 2. bis 9. acht Verwaltungsübertretungen jeweils nach § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG geahndet. Diese Strafsanktionsnorm sieht Geldstrafen bis zu Euro 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu 70.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die mit der gegenständlichen Übertretung nach dem LMSVG verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften einen sehr hohen Stellenwert einräumt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind somit nicht unerheblich.

Bei der Verschuldensform ist die belangte Behörde aufgrund ihrer Ansicht nach rechtskräftiger Bestrafungen von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen. Zum Tatzeitpunkt (11.03.2024) lagen aber noch keine rechtskräftigen Bestrafungen vor (vgl die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2024, Zl LVwG-2023/18/2559-8 und vom 29.08.2024, Zl LVwG-2023/46/1466-8) vor. Dennoch musste sich die Beschwerdeführerin aufgrund der schon vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt stattgefundenen Kontrollen der Lebensmittelaufsicht und den dazu ergangenen Gutachten der AGES (vom 6.02.2023 in Bezug auf das Verfahren LVwG-2023/18/2559 und vom 28.11.2022 in Bezug auf das Verfahren LVwG-2023/46/1466), welche zum Teil gleiche Übertretungen wie die gegenständlichen behandeln, im Klaren sein, dass die Etiketten ihrer Produkte Mängel aufweisen und dieser einer näheren Überprüfung unterziehen müssen. Die Beschwerdeführerin hat zwar vorgebracht mehrfach Kurse zur Lebensmittelkennzeichnung abgelegt zu haben und sich auch bei der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Kennzeichnung erkundigt zu haben, Nachweise dafür hat sie jedoch nicht beigebracht. Die Mängel sind teilweise auch so offensichtlich, dass diesbezüglich gar keine Schulungen notwendig wären (vgl zB Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf „Butter“). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen ist.

Mildernd war aber, anders als von der belangten Behörde angenommen, die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Zum Tatzeitpunkt lag noch keine rechtskräftige Vormerkung nach dem LMSVG vor. Erschwerend war dahingehend die Vielzahl der Kennzeichnungsmängel zu werten, was insbesondere bei der Zusammenfassung und Verhängung einer Gesamtstrafe in Hinblick auf das Zutatenverzeichnis, zu berücksichtigen war. Dieses (neue) Hinzutreten der Erschwerungsgründe bewirkt aber, dass aufgrund der nunmehr festgestellten Unbescholtenheit die verhängten Geldstrafen aus diesem Grunde dennoch nicht herabgesetzt werden konnten.

Weiters ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 35.000,00 (1. Strafsatz des § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG) stellen die jeweils verhängten Geldstrafen in Höhe von je Euro 150,00 lediglich 0,4 % der möglichen Höchststrafe dar und sind somit als sehr niedrig anzusehen. Eine Herabsetzung kommt in diesem Fall aufgrund des erhöhten Schutzzwecks der Norm nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher auch in Hinblick auf die Strafhöhe abzuweisen.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs 8 VwGVG zu den Spruchpunkten 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben worden ist. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten zu den Spruchpunkten 6. bis 9. des angefochtenen Straferkenntnisses gründet auf § 52 Abs 1 VwGVG.

Wenn der Bescheidspruch der belangten Behörde fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt. Dies ist hier erfolgt. Die Zitierungen des LMIV und des LMSVG waren zu ergänzen (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328). Die vorgenommene Präzisierung der verletzen Verwaltungsvorschriften erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131 mwN; 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).

Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind gemäß § 71 Abs 4 LMSVG nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.

Die Auferlegung der Kosten hat (nur) stattzufinden, wenn es zu einer Bestrafung kommt. Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist.

Die Kostennote der AGES wird seitens der Beschwerdeführerin wenn überhaupt, dann insofern angefochten als behauptet wird, das Gutachten der AGES sei ein reines Rechtsgutachten.

Gemäß § 8 Abs 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Agentur) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das gemäß § 69 LMSVG in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde (oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt) unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe von der Agentur untersucht und im abschließenden Gutachten dahingehend beurteilt wurde, die Kennzeichnung entspreche aus näher dargelegten Gründen nicht der LMIV. Unbestritten ist weiters, dass hiefür von der Agentur Gebühren in Höhe von Euro 211,00 im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht wurden.

Die Agentur ist - wie dargelegt - gemäß § 69 LMSVG verpflichtet, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Abgesehen davon, dass in § 69 LMSVG von der "Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften" schlechthin die Rede ist, übersieht die Beschwerde, dass das Inverkehrbringen von der LMIV nicht entsprechenden Lebensmitteln eine Verletzung des LMSVG bedeutet. Dabei kann es auch nicht von Belang sein, um welchen Kennzeichnungsmangel es sich konkret handelt.

Nach der Aktenlage ist in dem den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Fall eine Probenziehung im Sinne des § 36 Abs 1 LMSVG erfolgt. Die Übermittlung der Proben an die Untersuchungsanstalt erfolgte entsprechend der Anordnung des § 68 Abs 1 LMSVG. Im Hinblick auf die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung der Kennzeichnungsvorschriften erfolgte auch die Vorschreibung der darauf entfallenden Untersuchungskosten zu Recht. Auch im Falle des Verdachtes eines Verstoßes gegen Kennzeichnungsvorschriften hat die nach § 68 Abs 1 LMSVG angeordnete Übermittlung der Proben an die Untersuchungsanstalt zu erfolgen und ist der Ersatz der durch die Untersuchung entstandenen Kosten im Sinne des § 71 Abs 3 LMSVG dem Bestraften aufzuerlegen.

Zu Recht hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei daher als Bestrafte zum Ersatz der entstandenen Kosten, deren Höhe von dieser gar nicht bestritten wurde, verpflichtet (vgl VwGH vom 16.06.2011, Zl 2009/10/0157, zwar erging diese Entscheidung noch zur LMKV, doch ist diese Judikatur auf die LMIV anwendbar).

Es war daher wie spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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