LVwG T LVwG-2026/47/0207-5

LVwG-2026/47/0207-5Landesverwaltungsgericht20.03.2026

Regest

Keine Notlage<br/>Richtsatzüberschreitung<br/>Schulden aus der Vergangenheit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/47/0207-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.47.0207.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA und der mj. Kinder BB, CC, DD, allesamt vertreten durch AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, diese wiederum vertreten durch EE, Mitarbeiterin des FF, Bereichsstelle Z, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 22.10.2025 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder BB, CC und DD, einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) bei der Gemeinde Z ein. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 bis 4 sowie 6 Abs 1 bis 2 iVm der geltenden Verordnung gemäß § 6 Abs 3 TMSG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Berechnung eine Richtsatzüberschreitung vorliege und deshalb kein Anspruch auf Leistungen im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bestehe. Es wurde außerdem auf den Bewertungsbogen von Oktober 2025 (V.74913) verwiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.12.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Betriebskosten anders berechnet worden seien, als es tatsächlich der Fall sei. Die Heizkosten betragen monatlich Euro 160,00. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, monatlich Euro 500,00 an das Gericht für die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse zu bezahlen. Es wurde beantragt, die Sachlage erneut zu prüfen. Mit der Beschwerde wurde die erste Seite des Beschlusses des BG Z, ***, übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2026, Zl ***, wurde von der belangten Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Aktes mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Es wurde auf die Richtsatzüberschreitung hingewiesen und ausgeführt, dass die monatliche Ratenzahlung in Höhe von Euro 500,00, nicht eingerechnet werden könne, da es sich um einen Vergleich handle. Es sei keine andere Heizölrechnung vorgelegt worden, die einen monatlichen Betrag in Höhe von Euro 160,00 ergeben würde und auch im Falle der Berücksichtigung der monatlichen Rate in Höhe von Euro 500,00 und der monatlichen Betriebskosten in Höhe von Euro 160,00 ergebe sich weiterhin eine Richtsatzüberschreitung.

Mit Eingabe vom 04.02.2026 wurden von der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen nachgereicht:

der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 15.05.2020, Zl ***,

der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 19.11.20215, ***,

zwei Schreiben der ÖGK vom 06.11.2025,

ein Schreiben der ÖGK vom 21.10.2025,

eine Bestätigung der AUVA vom 06.11.2025,

der Bescheid der PVA vom 30.05.2025,

die Beschlüsse des BG Z, Zl ***, *** und ***,

eine Rechnung der GG GmbH vom 29.07.2025, ***,

das Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 15.07.2024, ***,

Reisepasskopien der AA, der CC, des DD und des BB,

eine Vollmacht vom 10.11.2025,

eine Zahlungsbestätigung vom 07.01.2026,

eine Zahlungsbestätigung vom 08.01.2026,

ein Protokoll des Bezirksgerichtes Z vom 15.09.2025, *** und

eine Zahlungsbestätigung vom 18.11.2025.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 04.02.2026 nachgereichten Unterlagen (OZ 3), die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 (OZ 4) und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Z vom 18./19.02.2026 des (Beilage ./A zu OZ 4).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat drei minderjährige Kinder:

BB, geb XX.XX.XXXX, CC, geb XX.XX.XXXX und DD, geb XX.XX.XXXX. Die Kinder sind auch österreichische Staatsbürger.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und lebt mit ihren drei Kindern in einem Haus an der Anschrift Adresse 1, **** Z, welches in ihrem Eigentum steht.

Die Beschwerdeführerin bezieht Reha-Geld in der Höhe von Euro 45,23 täglich. Zudem erhält sie 14-mal jährlich eine Witwenpension von der PVA in Höhe von Euro 684,51 und von der AUVA in Höhe von Euro 414,61. Die Witwenpension erhält sie, weil ihr erster Ehegatte bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglück ist.

Von ihrem zweiten Ehegatten wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 15.07.2024, ***, rechtskräftig geschieden.

Am 15.09.2025 wurde von der Beschwerdeführerin und dem geschiedenen Ehegatten gemäß § 98 EheG ein Vergleich betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich rechtskräftig einen Betrag in Höhe von Euro 4.500,00 in neun monatlichen Raten à Euro 500,00 ab 05.10.2025 an den Ehegatten zu überweisen. Einvernehmlich wurde außerdem erklärt, dass die Beschwerdeführerin die Hauptschuldnerin der Kredite der JJ mit den Nummern *** und *** wird und sich zur alleinigen Rückzahlung dieser Kredite verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin hat monatliche Kreditraten in Höhe von Euro 995,00 zu bezahlen.

Am 29.07.2025 wurden der Beschwerdeführerin für eine Heizöllieferung Euro 1.517,21 in Rechnung gestellt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.04.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin für CC ein Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 3 UVG in Höhe von Euro 542,00 gewährt, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 18.02.2026, Zl ***, mit Ablauf des Februar 2026 beendet wurde. Mit diesem Beschluss wurde der monatliche Unterhaltsvorschuss von Euro 495,00 für die Dauer von 01.03.2026 bis 31.07.2029 wieder in Geltung gesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.04.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin für BB ein Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 3 UVG in Höhe von Euro 542,00 gewährt, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 18.02.2026, Zl ***, mit Ablauf des Februar 2026 beendet wurde. Mit diesem Beschluss wurde der monatliche Unterhaltsvorschuss von Euro 495,00 für die Dauer von 01.03.2026 bis 31.07.2029 wieder in Geltung gesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.04.2025 wurden der Beschwerdeführerin für DD ein Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 3 UVG in Höhe von Euro 417,00 gewährt, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 18.02.2026, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.02.2026, Zl ***, mit Ablauf des Februar 2026 beendet wurde. Mit diesem Beschluss wurde der monatliche Unterhaltsvorschuss von Euro 410,00 für die Dauer von 01.03.2026 bis 31.07.2027 wieder in Geltung gesetzt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführerin (Reha-Geld und Witwenpension) ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Die von der belangten Behörde bei der Berechnung herangezogenen Beträge wurden darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zur Höhe der Unterhaltvorschüsse der drei minderjährigen Kinder ergeben sich aus den diesbezüglichen Beschlüssen des Bezirksgerichtes Z. Eine Änderung der Höhe der Unterhaltsvorschüsse wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund geänderter Verhältnisse (Haftentlassung des geschiedenen Ehegatten und Vater der Kinder) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt und durch die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Z belegt.

Die Feststellungen zu den Betriebskosten ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ölrechnung von 29.07.2025 über Euro 1.820,25.

Die Feststellungen zu der monatlichen Ratenzahlung aufgrund der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens stützen sich auf den vorgelegten vor dem Bezirksgerichtes Z geschlossenen Vergleich vom 15.09.2025.

Im Rahmen der Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar die Wohnsituation.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025 (§ 1), LGBl Nr 205/2021 (§ 2), LGBl Nr 52/2017 (§ 5), LGBl Nr 79/2023 (§ 6):

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2)Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(3)Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(4)Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(5)Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

(6)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(…)

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b), die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Gemäß § 2 Abs 1 TMSG befindet sich einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf, oder bei den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Maß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann (lit a) oder außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinem persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Maß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.10.2025 abgewiesen. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetzes wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG (Alleinerzieherin) herangezogen. Dieser beträgt für das Jahr 2025 gemäß Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.11.2025, LGBl Nr 80/2024, Euro 906,76. Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Kindern aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts zurecht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG ausgegangen. Betreffend die minderjährigen Kinder wurde für die älteste und zweitälteste Person der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG und für die drittälteste Person der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit bb TMSG herangezogen. Der Richtsatz für das älteste und zweitälteste Kind beträgt für das Jahr 2025 gemäß Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 05.11.2025, LGBl Nr 80/2024, Euro 299,23 und für das drittälteste Kind Euro 275,05. Bei der Berechnung wurden von der belangten Behörde die korrekten Richtsätze herangezogen.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde als Einkommen eine Witwenpension in Höhe von Euro 1.064,12 und Rehabilitationsgeld in Höhe von Euro 1.286,49 in Abzug gebracht. Die ergibt eine Richtsatzüberschreitung von Euro 1.443,85.

Hinsichtlich der älteren beiden Kinder wurde dem jeweiligen Richtsatz die monatliche Unterhaltszahlung gegenübergestellt, woraus sich in allen drei Fällen eine Richtsatzüberschreitung ergibt. Auch bei Berücksichtigung der geänderten, geringeren Unterhaltszahlungen ab März 2026 ergibt sich hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder eine Richtsatzüberschreitung.

Wohnkosten wurden von der Beschwerdeführerin nicht beantragt, da sie mit ihren Kindern in einem Haus lebt, welches in ihrem Eigentum steht.

Zu den Stromkosten ist auszuführen, dass diese nicht wie Heizkosten und Betriebskosten von § 6 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) gedeckt sind, sondern entsprechend der Legaldefinition in § 2 Abs 6 TMSG unter die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts fallen.

Die von der belangten Behörde bei der Berechnung herangezogene Summe der monatlichen Heizkosten in Höhe von Euro 151,72 korreliert mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnung. Ein anderer Betrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen und selbst wenn die von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel angegebenen Betriebskosten in Höhe von Euro 160,00 bei der Berechnung berücksichtigt werden, ergibt sich weiterhin eine Richtsatzüberschreitung.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten monatlichen Ratenzahlung in Höhe von Euro 500,00 ab 05.10.2025 aus dem Titel „Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens“, ist auszuführen, dass es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf handelt. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des/der Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über Hilfegewährung im sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055 mwN). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte monatliche Ratenzahlung in Höhe von Euro 500,00 über einen Zeitraum von neun Monaten resultiert – wie bereits ausgeführt – aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Es liegen sohin keine Schulden aus der Vergangenheit vor, welche entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Aus alle dem ergibt sich, dass gegen die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung nichts einzuwenden ist. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Kindern liegt eine Richtsatzüberschreitung vor, weshalb in Ermangelung des Vorliegens einer Notlage im Sinn des § 2 Abs 1 TMSG kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz besteht.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu klärende Rechtsfrage, ob die Ratenzahlung in Höhe von Euro 500,00 zu berücksichtigen ist, war anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig zu lösen. Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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