LVwG T LVwG-2025/14/3057-15

LVwG-2025/14/3057-15Landesverwaltungsgericht19.03.2026

Regest

Maßnahmenbeschwerde<br/>Festnahme<br/>Handfesseln<br/>Identitätsfeststellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/3057-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.14.3057.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen erstens die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Identität, zweitens die Festnahme und die damit verbundene Anhaltung, sowie drittens die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung von Körperkraft und Handfesseln, jeweils am 16.10.2025 am Y-Platz in Z, durch – der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

zu Recht:

1. Gemäß erstens Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs 2 SPG iVm § 35 SPG iVm § 34b VStG, zweitens Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm Art 5 EMRK iVm Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrG iVm § 35 Z 1 und 3 VStG iVm § 11 TLPG und drittens Art 3 EMRK iVm § 6 WaffGG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, erstens die am 16.10.2025 um 19:25 Uhr beim Durchgang zur südöstlichen Ecke des Y-Platz in Z von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte Aufforderung an den Beschwerdeführers zur Bekanntgabe seiner Identität, zweitens die anschließend ausgesprochene Festnahme sowie drittens deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung von Körperkraft und Anlegen von Handfesseln verletzten den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei seine Aufwendungen von € 1.689,60 zu ersetzen.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

In seiner am 25.11.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe sich am Abend des 16.10.2025 auf dem Y-Platz in Z befunden und sei dort auf einem Zaun gesessen. Aufgrund angeblicher Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz seien um ca 19:30 Uhr Polizisten der Polizeiinspektion (PI) X erschienen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, vom Zaun herunterzusteigen, was dieser auch getan habe. Er sei ohne Anlass und Erklärung zur Ausweisleistung aufgefordert worden, was der Beschwerdeführer verweigert habe, da dafür kein Grund bestanden habe. Er sei von mehreren Beamten gepackt und aufgefordert worden, mitzukommen. Nach einigen Schritten sei der Beschwerdeführer stehen geblieben und habe nach dem Grund der Maßnahme gefragt. Daraufhin hätten die Beamten massive körperliche Gewalt angewendet, den Beschwerdeführer gezwungen, noch einige Schritte nach vorne zu gehen, wobei ihm ein Bein gestellt worden sei. Er sei zu Boden gestürzt, mit der rechten Schläfe auf dem Asphalt aufgekommen und verletzt worden. Am Boden liegend sei dem Beschwerdeführer ein Knie in den Rücken gedrückt und Handschellen angelegt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers, die auf dessen Hilferufe reagiert habe, sei mit dem Pfefferspray bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei hochgezogen und abgeführt worden. Eine Festnahme sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Auch sei ihm die Beiziehung einer Vertrauensperson sowie die Akteneinsicht verweigert worden. Durch die gesetzten Maßnahmen – insbesondere Identitätsfeststellung, Anhaltung, faktische Festnahme und Anwendung körperlicher Zwangsgewalt – sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – die gegenständliche Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – aus, der Beschwerdeführer habe den öffentlichen Anstand nach § 11 Tiroler-Landespolizeigesetz (TLPG) verletzt, was diesem auch mitgeteilt worden sei. Er sei mehrmals aufgefordert worden, das strafbare Verhalten einzustellen und vom Zaun herunterzusteigen. Da dies jedoch nicht erfolgt sei und der Beschwerdeführer über Aufforderung auch nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt habe, sei dieser nach § 34b und § 35 Z 3 VStG festzunehmen gewesen. Da im Rahmen der Identitätsfeststellung § 35 Abs 2 und 3 SPG sinngemäß anzuwenden seien, sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden. Zur Anwendung der notwendigen Körperkraft liege eine Waffengebrauchsmeldung sowie die Aufzeichnung der Body-Worn-Camera vor. Die Intensität und das Ausmaß der Kraftanwendung sei verhältnismäßig und das gelindeste Mittel gewesen, auch das Anlegen von Handfesseln sei geboten gewesen. Hinsichtlich der Akteneinsicht sei der Beschwerdeführer – mangels gesetzlicher Grundlage, diese auf einer PI vorzunehmen – an die Behörde zu verweisen gewesen, wo ihm die Akteneinsicht auch gewährt worden sei. Abschließend beantragte die belangte Behörde, der Beschwerde keine Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 26.1.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vertreter RA BB sowie CC für die belangte Behörde. Nach der Polizistin DD und dem Polizisten EE wurden FF, GG, JJ und KK als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt

Der Y-Platz im Stadtteil W in Z wurde vor kurzem umgebaut und neu gestaltet. Seitdem wird dieser Platz vermehrt von Jugendlichen genutzt. Dies führt allerdings zu Meldungen bei der Polizei wegen Böllern und Lärmbelästigungen. Auch kam es zu (gerichtlich) strafbaren Handlungen. An der südöstlichen Ecke dieses Platzes befindet sich zwischen Supermarkt und Kindergarten ein Fußgängerdurchgang. Dieser führt vom Platz Richtung Osten zwischen zwei Gebäuden (Adresse 1 und Adresse 2) hindurch und biegt dann nach Süden ab. Dort ist der Fußweg durch einen Maschendrahtzaun und einem massiven Zauntor von umliegenden Grünflächen abgetrennt. Bei diesem Zaun handelt es sich um einen beliebten Treffpunkt junger Menschen, die immer wieder auf dem Zauntor sitzen.

Am Abend des 16.10.2025 saß der 18-jährige Beschwerdeführer dort auf einem der beiden Flügel des Zauntors. Dieses wurde dadurch nicht beschädigt oder anderweitig in Mitleidenschaft gezogen. Ein Freund des Beschwerdeführers, FF, stand neben ihm.

Um 19:20 Uhr informierte die Landesleitzentrale über „Böllerschießen“ durch Jugendliche im Bereich des Y-Platzes. Die Streifen „V“ (DD und LL) und „U“, (MM und EE) beschlossen dort hinzufahren.

Als erste traf die Streife „V“ am Einsatzort ein. Die Polizistin und der Polizist hörten einen lauten Knall an der Ecke des Platzes vor dem Fußgängerdurchgang. Deshalb lenkte der Polizist das Dienstfahrzeug auf den Platz und stellte es vor dem Fußgängerdurchgang ab.

Nach Durchquerung des Durchgangs traf die Streife auf den Beschwerdeführer und FF. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Kinder hätten die Böller geworfen und seien in Richtung Süden zu einem Hügel davongelaufen. Der Polizist ging daraufhin in die angegebene Richtung. Seine Kollegin blieb beim Beschwerdeführer und FF.

Eine Person auf einem Balkon wies den Polizisten darauf hin, die Böllerwerfer seien davongelaufen, würden aber – unter Hinweis auf den Beschwerdeführer – alle zusammengehören. Nachdem der Polizist in der Dunkelheit niemanden fand, kehrte er zu seiner Kollegin zurück.

Zu diesem Zeitpunkt trafen die Polizisten EE und MM der Streife „X“ ein. In der nun folgenden Amtshandlung vergrößerte sich die Anzahl der Personen deutlich weshalb sich zehn bis 15 Personen dort befanden. Ohne sich vorher mit den Kollegen der Streife „V“ auszutauschen, forderte der Polizist EE den Beschwerdeführer und die Umstehenden auf, sich auszuweisen. Die Gründe dafür waren zum einen Verletzungen des Pyrotechnikgesetzes, zum anderen das Aufhalten an einem Ort, wo sich in der Vergangenheit Verwaltungsübertretungen und (gerichtlich) strafbare Handlungen ereigneten.

Der am Tor sitzende Beschwerdeführer erwiderte, er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Der Polizist EE entgegnete wiederum, er soll vom Zaun heruntersteigen, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung setze. Diesem leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern verblieb am Zaun ohne Anstalten zu machen, sich auszuweisen. Der Polizist forderte daraufhin den Beschwerdeführer abermals auf, herunterzusteigen, widrigenfalls er festgenommen werden muss. Nachdem der Beschwerdeführer wiederum nicht Folge leistete sprach der Polizist um 19:25 Uhr die Festnahme zur Identitätsfeststellung und wegen Verharrens in der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung (§ 35 Z 1 und 3 VStG iVm § 11 TLPG) aus.

Der Beschwerdeführer stieg nun vom Zaun herunter, worauf der Polizist EE den Beschwerdeführer unverzüglich am rechten Arm festhielt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Örtlichkeit zu verlassen.

Nun schaukelte sich die Situation auf: Der Beschwerdeführer wiederholte, er habe nichts gemacht. Der Polizist im Gegenzug forderte den Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen. Diesen Anweisungen leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Schließlich ergriff der Streifenkollege auch den linken Arm des Beschwerdeführers. Die beiden Polizisten versuchten den Beschwerdeführer, den sie an beiden Armen festhielten, durch den Durchgang zu schieben. Nach wenigen Schritten blieb der Beschwerdeführer stehen und erkundigte sich zunehmend aufgebracht, warum er mitgehen sollte, da er nichts getan hat. Die Polizisten versuchten den Beschwerdeführer weiterzuschieben, der Beschwerdeführer leistete passiven Widerstand.

In dieser Situation kam der Polizist LL hinzu. Sein Zutun brachte den Beschwerdeführer zu Fall. Der Beschwerdeführer fiel vorn über und schlug mit dem Kopf auf dem Betonboden bzw dem zur Glasscheibe des Kindergartens führenden Gitter auf. Dabei drückte der Polizist EE mit seiner Hand den Nacken des Beschwerdeführers zu Boden. Bei diesem Sturz erlitt der Beschwerdeführer eine blutende Schürfwunde oberhalb des rechten Auges sowie Prellungen der rechten Gesichtshälfte.

Schließlich kam der Beschwerdeführer am Bauch zu liegen. Der Polizist EE sicherte den linken Arm. Polizist LL drückte mit seinem Knie den Rücken des Beschwerdeführers zu Boden und sicherte zugleich seinen linken Arm. Polizist MM sicherte die Beine des Beschwerdeführers.

In dieser Situation wurde der Beschwerdeführer zunehmend aufgebracht, wies auf seine Kopfverletzungen hin und gab wiederholt an, nichts getan zu haben. Der Polizist LL erwiderte, „Tua normal jetzt, was ist Dein Problem? Beruhig Dich!“. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom Polizisten EE darauf hingewiesen, dass er einen Widerstand gegen die Staatsgewalt gesetzt habe. Der Beschwerdeführer leistete immer noch passiven Widerstand, schließlich jedoch den Anweisungen der Polizisten Folge. So konnten seine Handfesseln am Rücken geschlossen und arretiert werden. Der Polizist LL erklärte dem Beschwerdeführer: „Gerade dass du weißt, du machst da nicht die Regeln, die machen jetzt wir!“.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zum Stehen gebracht. Durch entsprechende Armhaltungen brachten die Polizisten den vornübergebeugten Beschwerdeführer zum Einsatzfahrzeug der Streife „V“ beim Eingang des Durchgangs. Damit brachten sie den Beschwerdeführer zur ums Eck liegenden PI X. Dort wurden um 19:40 Uhr die Handfesseln entfernt, die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, der Beschwerdeführer von einem Amtsarzt begutachtet und die Festnahme um 20:30 Uhr aufgehoben.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf die in der Gegenschrift vorgelegten Unterlagen (Waffengebrauchsmeldung vom 16.10.2025, Aktenvermerke vom 16.10.2025 und 23.10.2025, Berichterstattung vom 19.11.2025, Anzeige vom 19.11.2025, Stellungnahmen der Polizisten EE vom 27.11.2025, LL vom 28.11.2025, DD vom 30.11.2025 und MM vom 30.11.2025), das Video der Body-Worn-Camera sowie auf das umfassende Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Einvernahme von sechs Zeugen. Somit steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr erforderlich.

Die genauen Zeiten der Amtshandlung ergeben sich aus den übereinstimmenden Dokumentationen der Polizisten. Die grundsätzliche Situation auf dem Platz schilderte der Polizist EE der örtlich zuständigen PI X („Der Y-Platz ist seit Monaten schon ein Brennpunkt geworden, seitdem er neu gebaut worden ist. … Wir haben eine Gruppe von Jugendlichen angetroffen, die genau diesem Klientel entspricht, von dem monatelang die ganzen Bürgerbeschwerden eingegangen sind. Wir wollten eine Kontrolle durchführen mit diesen Personen vor Ort, im Zuge dessen ist eine Person auf einem Zaun gesessen, und es ist genau dieses Verhalten, was von den Anwohnern mehrmals gemeldet worden ist, verbal sowie auch schriftlich, dass genau so ein Verhalten störend ist und ein Ärgernis. … Über Befragung, wie ich das Wort „Klientel“ näher beschreiben kann: Es ist so, dass am Y-Platz nach der Fertigstellung die Polizei viele Einsätze gehabt hat von mehreren Meldungslegern. Es ist auch soweit gekommen, dass schriftlich von der Stadtpolizei, nach Auftrag der LPD, etwas über das BMI gegangen ist, dass vermehrte Kontrollen an der Örtlichkeit durchzuführen sind, weil eben mehrere strafrechtliche Delikte begangen worden sind, sowie auch gegen verwaltungsrechtliche Gesetze verstoßen wurde. Vor allem durch Unmündige und Jugendliche. … Ich kann nur sagen, dass mehrere Bürger immer wieder zu uns kommen und sagen, dass das Verhalten, dass die Jugendlichen dort an den Tag legen, einfach gesprochen, für Ärgernis sorgt. … Über Befragung, welches Verhalten dort geschildert worden ist: Das Verhalten mit den Böllern, herumschreien, lärmen, herumpöbeln. Frech gestikulieren und so weiter und so fort. … Über Befragung, ob sich Bürger konkret wegen des auf dem Zaun Sitzens beschwert haben: Das kann ich nicht beantworten.“).

Im Grunde ist der Sachverhalt – nicht zuletzt aufgrund des Videos der Body-Worn-Camera-unstrittig. Deutlich divergieren allerdings die Darstellungen vor dem Ausspruch der Festnahme. Während der Polizist EE den Beschwerdeführer als unkooperativ beschrieb („Über Befragung, ob wir den Beschwerdeführer gefragt haben, wie er heißt: Positiv. Über Befragung, wie der Beschwerdeführer darauf reagiert hat: Er hat gelacht.“), schilderten der Beschwerdeführer („Über Befragung, ob das Verhalten des Polizisten deeskalierend war und er versucht hat, die Situation zu entspannen: Nein, er war von Anfang an bis zum Ende voll aggressiv. Über Befragung, ob ich versucht habe die Situation zu entspannen: Wie man sieht, war ich am Anfang leise. Damit meine ich, wie man am Video sieht. Vorher bin ich ganz ruhig gewesen.“) und die von ihm angebotenen Zeugen den Beschwerdeführer als ruhig und deeskalierend, die Polizisten hingegen als aggressiv (FF: „Die sind sehr aggressiv zu uns gekommen, man hat schon gemerkt, dass sie aggressiv waren. … [Der Bf] hat nett und höflich gefragt, warum er seinen Ausweis hergeben soll und warum er zur Polizeistelle mitkommen soll. Obwohl er schön, nett und höflich gesagt hat, dass er mit dem Thema nichts tun hat. … Mit den Polizisten konnte man nicht mehr normal reden, die haben uns nur aggressiv geantwortet. Herr AA und ich versuchten, normal mit ihnen zu reden, wir haben auf jede Frage normal geantwortet. Sie sind immer aggressiver geworden.“; JJ: „Die Beamten vor Ort waren sehr aggressiv.“).

Der die Festnahme aussprechende Polizist machte zwar vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen umsichtigen und reflektierten Eindruck. In seiner Stellungnahme vom 27.11.2025 bezeichnete er den volljährigen Beschwerdeführer jedoch wiederholt als „Junge“ und „Bube“. Vor diesem Hintergrund kann die Motivation eines erzieherischen Effektes gegen den – den Anweisungen des Polizisten nicht Folge leistenden – Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden.

Die Feststellung betreffend die Örtlichkeit der Amtshandlung ergeben sich aus übereinstimmenden Angaben sämtlicher Verfahrensbeteiligter und sind auf den vom Landesverwaltungsgericht Tirol selbst angefertigten und in der mündlichen Verhandlung verwendeten Lichtbilder deutlich ersichtlich.

Das Sitzen des Beschwerdeführers am Zauntor gaben sämtliche Beteiligte übereinstimmend an. Divergenzen ergeben sich lediglich auf welcher Seite des Tores der Beschwerdeführer saß (Beschwerdeführer: „Ich bin auf dem rechten Flügel des Tores gesessen“; DD: „Am linken Rand vom Gatter, links von der Klinke, also zwischen Hausmauer und Klinke“; FF: „Er ist auf dem Tor auf der linken Seite gesessen. Über Befragung, ob das somit zwischen der Klinke und den Fenstern des Kindergartens gewesen ist: Ja genau.“; EE: „Über Befragung, wo der Beschwerdeführer gesessen hat: Der Beschwerdeführer ist am zweiten Gatter, mittig-rechts gesessen. Über Vorhalt, ob es der rechte Flügel gewesen ist: Ja.“). Mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung kann dieses Detail dahingestellt bleiben.

Auf den Lichtbildern ist das Zauntor als massive Konstruktion mit geschweißtem Metallrahmen und -pfosten ersichtlich. Eine Beschädigung durch bloßes Sitzen erscheint schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich. Auch kamen im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Umstände hervor. Im Gegenteil, eine Beschädigung wurde von niemanden wahrgenommen (Beschwerdeführer: „Über Befragung, ob der Zaun dadurch kaputt oder beschädigt wurde: Nein.“; EE: „Über Befragung, ob der Zaun verbogen wurde: Das habe ich vor Ort nicht beurteilen können.“).

Die Beliebtheit des Zaunes und dessen Verwendung als Sitzplatz schilderten der Beschwerdeführer („Über Befragung, ob ich öfters dort auf dem Tor sitze: Ab und zu, wenn ich in der Umgebung bin. Über Befragung, ob dort andere Personen manchmal sitzen: Ja. Als ich mal dort gesessen bin, ist das Magistrat vorbeigegangen, die haben auch nichts gesagt.“),

FF („Über Befragung, ob ich schon jemals eine Person auf dem Zaun sitzen gesehen habe: Ja, habe ich schon gesehen. Auf diesem Zaun hockt jeder drauf. Über Befragung, ob ich selbst auch schon drauf gesessen bin: Vor zwei Jahren bin ich schon einmal drauf gesessen.“), GG („Über Befragung, ob ich den Zaun kenne und ob ich da öfter bin: Ja, beides mit ja. Über Befragung, ob ich auch schon draufgesessen bin: Ja, öfters. Über Befragung, ob ich schon einmal gestraft wurde, weil ich draufgesessen bin: Nein. Über Befragung, ob mich ein Polizist schon einmal auf dem Zaun sitzen gesehen hat: Ja, öfters. Über Befragung, ob der Polizist etwas gesagt hat: Nein, gar nichts.“) und

JJ: „Über Befragung, ob ich schon einmal auf dem Zaun oben gesessen bin: Ja. Ich bin schon öfters dort oben gesessen. Viele Beamte haben uns da sitzen gesehen, aber sie haben noch nie etwas gesagt. … [W]ir sind dort aufgewachsen und wir saßen viel auf dieser Tür. Die Beamten haben uns oft gesehen, haben aber nie etwas gesagt.“) übereinstimmend und nachvollziehbar.

Die Einteilung der Streifen ergibt sich aus den Aussagen der involvierten Sicherheitsorgane. Den Beginn der Amtshandlung durch die Streife „V“, die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und die ersten Wahrnehmungen schilderten wiederum sämtliche Beteiligte übereinstimmend, glaubwürdig und nachvollziehbar

(Beschwerdeführer: „Dann haben wir gehört wie ein Streifenwagen gekommen ist, aus Richtung Tunneleingang, sozusagen am Y-Platz am Eingang zum Durchgang [dies wird am Foto Durchgang zum Zaun gezeigt]. Danach sind sie ausgestiegen und zu uns gelaufen und haben uns gefragt, ob wir das waren, oder ob wir etwas gesehen haben. Ich habe dann gesagt, dass die Kinder Richtung Hügel gelaufen sind.“;

FF: „Dann sind zwei Beamte hergekommen. … Sie haben uns gefragt, ob wir die Böller geschmissen haben.“;

DD: „Über Befragung, wann ich den Beschwerdeführer das erste Mal gesehen habe: Sofort wie wir durch den Durchgang durchgegangen sind und gefragt haben, ob sie etwas mitbekommen haben, wo die sind, die etwas geschossen haben. In dem Moment ist er aufgefallen, weil er schon am Zaun gesessen ist.“).

Den Zuruf einer Person schilderte die Polizistin („Laut meiner Information, so wie es mir LL weitergegeben hat, ist am Balkon eine Dame gestanden, die ihm gesagt hat, nein, die sind nicht mehr da, die sind weggelaufen, aber die Gruppe an Jugendlichen, bei denen ich noch gestanden bin, die gehören auch dazu.“).

Auch wenn die Angaben über die Anzahl der Personen divergierten, lässt sich als Sukkurs eine Gruppe von ca zehn bis 15 Personen ableiten (DD: „Es waren zwischen fünf und zehn Personen.“; EE: „Vorne waren es ca zehn bis 15 Leute und er ist hinter der Gruppe auf dem Zaun gesessen. Jedenfalls die Personengruppe, die vor uns gestanden ist, waren ca zehn bis 15 Personen.“; FF: „Aus der Anzahl von fünf Kindern sind auf einmal 10 bis 20 geworden.“).

Den Kontakt zwischen den schon vor Ort befindlichen und den neu eintreffenden Polizisten schilderten die

Polizistin DD („Wir haben den Kollegen kommuniziert, dass diese Gruppe an Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit am Böllerschießen beteiligt ist, weil uns das von Zeugen oder von der Nachbarschaft gesagt worden ist. Genauso haben wir das weitergeben. … Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich es war, oder ob Kollege LL den U geschildert hat, dass diese Gruppe Jugendliche dazugehört, zu den Gesuchten wegen Böllerschießen. Das ist ein dynamischer Übergang, da wird nicht beschlossen, jetzt übernimmst du. Jeder macht seinen Teil und irgendwann entwickelt es sich halt.“) und der

Polizist EE („Ich habe mit den Kollegen gar nichts gesprochen. … Über Vorhalt, dass ich somit nichts gesprochen habe: Vielleicht ein, zwei Worte, aber wichtige Informationen haben wir nicht ausgetauscht.“). Somit ist davon auszugehen, der die Festnahme aussprechende und zwangsweise durchsetzende Polizisten nahm keine Abstimmung mit der anderen Streife wahr.

Die Aufforderung an alle umstehenden Personen sich auszuweisen und die Gründe dafür gehen auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden einvernommenen Polizisten zurück

(DD: „Über Befragung, ob wir andere Personen auch zur Identitätsfeststellung aufgefordert haben: Wir waren gerade dabei, der Gruppe an Personen zu erklären, dass wir von jedem die Identität feststellen werden, um dieses Böllerschießen aufzuklären. Über Vorhalt, dass wir alle aufgefordert hätten, ihre Identität festzustellen: Ja. … Über Befragung aus juristischer Sicht, warum wir die Identität der Personen feststellen wollten: Weil jeder davon verdächtigt war, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, wegen dem Pyrotechnikgesetz, weil die Böller, vermutlich Kategorie F2 Böller, im Ortsgebiet nicht verwendet werden dürfen. Über Vorhalt, ob ich trotz der Aussage oder des Zurufs der Frau am Balkon, dass die Täter davongelaufen sind, ob ich dabei bleibe: Es war nicht auszuschließen, dass sie daran beteiligt waren. Über Befragung, wie ich dazu komme: Durch die Aussage der Passantin, sie gehören zu dieser Gruppe. Über Befragung, ob die Aussage der Passantin aus meiner Sicht ausreicht, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig im Sinne des § 34b VStG der Tatbegehung beschuldigt war: Ja.“;

EE: „Über Befragung, wer die Personen zur Identitätsfeststellung aufgefordert hat: Das war meinerseits. Ich habe angekündigt, dass wir jetzt eine Kontrolle durchführen, weil jeder kooperieren sollte und dann geht das Ganze schnell vorüber. Es ist sinngemäß gewesen, jetzt nicht der genaue Wortlaut. … Über Befragung, warum wir die Personen zur Identitätsfeststellung aufgefordert haben: Erstens aufgrund des Ortsverdachts nach § 35 SPG, Identitätsfeststellung nach Sicherheitspolizeigesetz, wenn an einem Ort viele gefährliche Angriffe passieren und die Personen Auskunft erteilen können. Wir haben schriftlich vom Stadtpolizeikommando diese Anweisung bekommen, aufgrund der häufigen Strafrechtsdelikte und aufgrund dieser häufigen Pyrotechnikverstöße und Verwaltungsverstöße eine Identitätsfeststellung durchführen. Über Befragung, ob das Pyrotechnikgesetz somit keine Rolle gespielt hat: Doch unter anderem auch. Über Befragung, da ich vorher auf § 35 SPG hingewiesen habe, wo der gefährliche Angriff gewesen ist: Naja, der Ortsverdacht erlaubt, dort wo gefährliche Angriffe in häufigem Maße zu Stande kommen oder bei Personen die dort beteiligt sind oder Aussage darüber tätigen können, eine ID-Feststellung durchzuführen. Das war einer der Gründe. Der zweite Grund war das Pyrotechnikgesetz. Dadurch, dass der Knall genau von der Örtlichkeit gekommen ist, wäre das auch noch möglich gewesen. Dazu ist es nicht gekommen. Über Vorhalt, wo das in § 35 SPG so steht: Das ist uns so gesagt worden, wenn ein Ortsverdacht besteht. Darüber hinaus war es ein Böllerknallen und es kann ja sein, dass der Böller auf jemanden geworfen wurde. Über Befragung, wer uns das so gesagt hat: Das ist generell so, wenn man den Dienstbefehl liest, bei Ortsverdacht, ist das dezidiert drinnen gestanden, das ist zurückzuführen auf andere Dienstbefehle und deshalb habe ich das angewendet. Der Ortsverdacht wird von der Behörde festgelegt. Dadurch, dass es von der Behörde ein Dienstbefehl war, bin ich davon ausgegangen, dass das so ist. Über Befragung, ob ich konkrete Anhaltspunkte wahrgenommen habe, ob einer der Böller auf eine Person geworfen wurde: Nein, das war ja gerade der Grund, warum wir die Identitätsfeststellung durchführen wollten.“).

Die konkrete Aufforderung des Polizisten an den Beschwerdeführer vom Zaun herunter zu steigen, dessen Erwiderung und die dahingehende Kommunikation bis zum Heruntersteigen und das unverzügliche Ergreifen des Arms schilderten wiederum sämtliche Verfahrensbeteiligte übereinstimmend (Beschwerdeführer: „Mit einer lauten Stimme hat der, der die Festnahme gemacht hat, mich angesprochen und gesagt, ich soll vom Zaun runter gehen. Ich habe immer gefragt wieso, wieso soll ich runter gehen? Dann wurde seine Stimme immer noch lauter und hat mich wiederholt aufgefordert runter zugehen. Dann habe ich gesagt, ja ich komme jetzt runter. Dann bin ich hinunter gegangen. Wie ich herunten war, hat er gesagt: ‚Ausweis‘. Dann habe ich wieder gefragt warum, dann hat er zu mir gesagt, dass ich eine Strafe bekomme. Ich habe wieder gefragt, warum bekomme ich eine Strafe, dann hat er gesagt wegen dem Zaunsitzen. Ich habe meinen Ausweis natürlich nicht hergegeben, weil mir immer noch unklar war, wieso die Beamten, die zuerst gekommen sind, mich nicht aufgefordert haben und nicht gesagt haben, dass es verboten ist, und auf einmal die anderen zwei Beamten sagen, dass das verboten ist. Nachdem ich gesagt habe, dass ich meinen Ausweis nicht hergebe, hat er gesagt, dass ich mit ihm mitgehen muss. Dann hat er die Festnahme gemacht, hat meinen rechten Arm erfasst, mich nach vorne gezerrt.“;

EE: „Über Befragung, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung nachgekommen ist, vom Zaun herunter zu steigen: Erst nach Ausspruch der Festnahme und als ich mich ihm ein bis zwei Schritte genähert habe.“;

FF: „Der hat mit Herrn AA sehr aggressiv geredet und hat ihm gedeutet, dass er vom Zaun runtergehen soll. Er ist ganz normal runtergegangen, hat ganz normal geantwortet, wie er runter gegangen ist, hat er zum Beamten gesagt, wieso. Der Beamte hat zum Herrn AA gesagt, er soll vom Zaun runter gehen, dass er eine Anzeige bekommt. Dann hat Herr AA ganz normal geantwortet, wieso er eine Anzeige bekomme. Dann hat der Beamte noch was gesagt, dass er mit ihm zur Polizeiinspektion gehen soll. Wie er schon runter gegangen ist. Kurz nachdem er einen Schritt gemacht hat, hat ihn ein Beamter am rechten Arm sehr aggressiv angepackt. Es ist kein Thema gewesen, dass er stehenbleiben soll oder irgendwas machen soll. Er hat den Beamten noch gefragt, warum er mitgehen muss. Er hat keine klipp und klare Antwort vom Beamten gehört. Sie haben ihm nie gesagt, dass er verhaftet ist. Sie haben ihn einfach angefasst am rechten Arm und noch ein Beamter hat ihn am linken Arm angefasst. … Über Befragung des Beschwerdeführervertreters, wie oft der Beamte, der mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, der am Zaun gesessen ist, gesagt hat, dass dieser runter gehen soll: Der hat das nur einmal zu ihm gesagt und dann ist er runtergekommen. Über weiteren Vorhalt der Aussage des Polizisten, dass er das fünf bis zehn Mal gesagt hat: Nein, nie im Leben. Ich weiß beim Herrn AA, der diskutiert nicht so lange. Der ist vom Zaun, nachdem er es einmal gesagt bekommen hat, runtergegangen. Hat ganz nett, höflich gefragt, warum, wieso, weshalb. Er hat ihn direkt angeschaut. Der Polizist hat gesagt, komm runter, sonst kriegst du eine Anzeige und kommst zur Polizeiinspektion mit.“;

GG: „Die Beamtin ist bei uns geblieben, der andere Polizist ist zum Hügel gegangen. Als er zurückgekommen ist, war er aggressiv und hat zu AA gesagt, dass er runter vom Zaun gehen soll und AA ist runtergegangen und er hat gesagt, dass er seinen Ausweis hergeben soll und dann hat er gefragt, wieso, was habe ich getan. Dann hat AA wieder gefragt, was er getan hat, dann sind die anderen zwei Beamten gekommen und haben den AA am rechten Arm gepackt und gesagt, dass er mitkommen soll. Der AA ist stehengeblieben und hat gefragt, warum er mitgehen soll. Er hat gesagt, er hat nichts getan hat.“). Dahingehend ist jedoch – wie eingangs ausgeführt – zu bemerken, jeder der Involvierten stellte sein eigenes Verhalten als ruhig und deeskalierend dar. Unstrittig sind jedoch die Aufforderungen des Polizisten und die dahingehende Weigerung des Beschwerdeführers.

Der Grund für die Festnahme ist in den vorliegenden Unterlagen ausreichend dokumentiert und wird vom Polizisten in der mündlichen Verhandlung angegeben („Aufgrund des Verdachts der Anstandsverletzung gepaart mit Identitätsfeststellung, die er nicht persönlich glaubhaft gemacht hat bzw nicht mitgewirkt hat. Damals auch noch Verharren, er ist in einer strafbaren Handlung verharrt, nach Z 3, weil er noch am Zaun gesessen ist. … Über weitere Befragung, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand verletzt hat: Die Anzeigenerstattung bezog sich genau auf das Auf-dem-Zaun-Sitzen. Somit habe ich den Verdacht.“). Dies bestätigt auch der Beschwerdeführer („Über Befragung, warum ich festgenommen wurde: Wegen dem Zaun.“). Vor diesem Hintergrund erschien die Aussage des Polizisten glaubwürdiger, dass er die Festnahme gegen den noch am Zaun sitzenden Beschwerdeführer aussprach. Schließlich ist das Verharren in der strafbaren Handlung als Festnahmegrund dokumentiert.

Die Negativfeststellung hinsichtlich des Versuchs des Beschwerdeführers sich zu entfernen, ergibt sich grundsätzlich aus den Örtlichkeiten und der Positionierung der Polizisten, wodurch eine Entfernung faktisch nicht möglich war. Auch ergab sich im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein dahingehender Hinweis (Beschwerdeführer: „Wie soll ich da weglaufen? Wieso sollte ich auch weglaufen, wenn ich nichts gemacht habe. Und das mit dem Ausweis war, da hat mich der Polizist schon am Arm gehalten. Es macht auch keinen Sinn, warum sollte ich weglaufen.“; FF: „Über Befragung, ob der Beschwerdeführer versucht hat, wegzugehen: Nein, gar nicht.“). Die vom Polizisten geäußerten Erfahrungswerte reichen dafür nicht aus („Er ist in meine Richtung gegangen und wollte neben mir vorbeigehen. … [E]s liegt der ortsüblichen Klientel nahe, dass die zu flüchten versuchen, aufgrund dessen habe ich ihn am linken oder rechten Arm ergriffen. … Über Befragung, ob Fluchtgefahr bestanden hat: Nein, nicht die klassische Flucht.“).

Das Hinzutreten des zweiten Polizisten und das Stehenbleiben des Beschwerdeführers schilderten wiederum sämtliche Verfahrensbeteiligte übereinstimmend. Ebenso unstrittig ist das Hinzutreten des Polizisten LL, wodurch der Beschwerdeführer zu Fall gebracht wurde. Der Beschwerdeführer und die von ihm angebotenen Zeugen sprachen wörtlich übereinstimmend von einem „Haxl“-Stellen

(Beschwerdeführer: „Wie ich noch einmal stehengeblieben bin, haben sie mich auf einmal gezerrt und wollten mich festnehmen und auf den Boden schmeißen. Ich wollte nicht runterfallen, habe meinen Körper normal angespannt, dann habe ich bemerkt, dass meine Füße oben waren. Vermutlich wurde mir ein ‚Haxl‘ gestellt. Danach bin ich mit der rechten Körperhälfte und mit dem Kopf komplett auf den Beton runtergeklatscht. … Es ist so, wie sie mich versucht haben, zu Boden zu schmeißen, war ich mit dem Körper stabilisiert, auf einmal war ich plötzlich auf dem Boden. Höchstwahrscheinlich wurde mir ein ‚Haxl‘ gestellt, weil ich beim rechten Fuß etwas gespürt habe. Dann bin ich runter gestürzt. Beim Runterschleudern drückt ein Beamter meinen Kopf mit der Hand Richtung Boden.“;

FF: „Ein Beamter, der Glatzköpfige, hat ihm ein „Haxl“ gestellt. … Dann ist er mit dem Kopf auf den Beton, da wo der Fensterrahmen ist, aufgeschlagen (das wird am Foto „Durchgang vom Zaun“ augenscheinlich gemacht). Dann hat Herr AA angedeutet, dass es ihm richtig wehgetan hat. Der glatzköpfige Beamte hat mit dem Knie auf den Nackenbereich draufgetreten. Der andere Beamte war mit dem Knie auf seinem Rücken. Einer war mit dem Knie im Nackenbereich und einer war mit dem Knie am Rücken.“;

GG: „Dann haben die Beamten ihm ein „Haxl“ gestellt und er ist mit der Schläfe bei der Fensterkante hingefallen und zwei Beamte haben ihn am Kopf gehalten und die anderen haben ihn am Rücken gehalten.“)

Demgegenüber schilderte der Polizist LL in seinem Amtsvermerk eine „Körperklammer“. Der Polizist EE konnte den genauen Hergang in der mündlichen Verhandlung nicht mehr konkret wiedergeben („Irgendwann ist ein Gerangel entstanden, dann sind wir schon am Boden gelegen und haben ihn am Bauch liegend fixiert. … Das war einfach ein Zubodenbringen, da reagiert keiner wirklich bewusst darauf. Festnahmen sind sehr dynamisch. Da können viele Sachen passieren, die sehr gewaltvoll ausschauen, sind sie per se aber nicht. Es schaut oft viel schlimmer aus, als es ist.“). Abermals erübrigt sich – mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung – eine eindeutige Festlegung, ob eine Körperklammer oder ein „Haxl“-Stellen zum Sturz führte. Jedenfalls brachte das Zutun des Polizisten LL den Beschwerdeführer zu Fall.

Die weitere Amtshandlung bis zum Einsteigen in das Polizeiauto ist deutlich auf den Aufnahmen der Body-Worn-Camera des Polizisten EE ersichtlich. Diese schaltete sich im Zuge des Sturzes selbstständig ein („Ich habe sie nicht eingeschaltet. Die ist sehr sensibel, wenn man mit jemandem rauft und versucht, eine Festnahme durchzuführen, dann kann es sein, dass gewisse Körperteile oder Gegenstände draufdrücken und dann schaltet sie sich von selbst an. Sie ist von selber los gegangen.“).

Das Fallen und Aufschlagen mit dem Kopf auf dem Boden ergeben sich zusätzlich aus mehreren Aussagen sowie den Verletzungen des Beschwerdeführers.

Die Stimmen ordnete der Polizist EE zu („Das war nicht ich, das war Kollege LL. Das hört man anhand der Stimme. Es ist auch eine andere Stimme, ich bin der der vorher gesprochen hat, mit ruhigerer Stimme. Über Vorhalt der Aussage, ‚Gerade, dass das du weißt, du machst hier nicht die Regeln, die machen jetzt wir‘ (Video 19:32:24): Das war auch nicht ich. Ich schätze, dass das auch Kollege LL gewesen ist.“).

Die Verbringung zur PI sowie die Entfernung der Handfesseln ist auf dem Video ersichtlich und von den Polizisten umfassend dokumentiert.

Weitere Feststellungen insbesondere hinsichtlich der Beiziehung einer Vertrauensperson bzw des Telefonats des Rechtsvertreter erübrigen sich vor dem Hintergrund der gestellten Anträge.

IV.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Die Beschwerde richtet sich erstens gegen die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Identität, zweitens gegen die Festnahme und die damit verbundene Anhaltung, sowie drittens gegen die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung von Körperkraft und Handfesseln am 16.10.2025 am Y-Platz in Z.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; 20.11.2006, 2006/09/0188). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die Festnahme und deren Durchsetzung unter Anwendung von Körperkraft und Handfesseln stellen zweifelsfrei einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Dies ist jedoch bei der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Identität nicht der Fall. Somit ist eine Identitätsfeststellung und die dahingehende Aufforderung nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich.

Aufgrund des sicherheitspolizeilichen Charakters der Identitätsfeststellung kann diese allerdings mittels Verhaltensbeschwerde gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs 2 SPG bekämpft werden. Somit ist – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof – bei Amtshandlungen im Bereich der Sicherheitsverwaltung alternativ die Verhaltensbeschwerde zu prüfen (VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018; 29.7.1998, 97/01/0448).

Vor diesem Hintergrund ist die gegenständliche Beschwerde in Bezug auf die Festnahme und deren zwangsweiser Durchsetzung als Maßnahmenbeschwerde und in Bezug auf die Identitätsfeststellung als Verhaltensbeschwerde zulässig.

C. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß § 88 Abs 2 SPG

erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Die Amtshandlung erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Z. Somit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol für die dagegen erhobene Beschwerde zuständig.

D. Aufforderung zur Identitätsfeststellung

Auslöser der Amtshandlung war die Aufforderung an die Gruppe und somit auch den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe der Identität. Die Gründe waren zum einen Verletzungen des Pyrotechnikgesetzes, zum anderen das Aufhalten an einem Ort, wo sich in der Vergangenheit Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen ereigneten („Ortsverdacht“).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 34b VStG zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Zwar handelt es sich bei Verletzungen des Pyrotechnikgesetzes um Verwaltungsübertretungen. Allerdings wurde der Beschwerdeführer weder auf frischer Tat betreten noch glaubhaft der Begehung beschuldigt. Vielmehr rief eine Beobachterin, die Täter seien davongelaufen. Deren anschließender Hinweis, der Beschwerdeführer würde mit den Tätern zusammengehören, reicht für eine glaubhafte Beschuldigung einer Verwaltungsübertretung nicht aus. Somit kann sich die Identitätsfeststellung nicht auf § 34b VStG stützen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach (1.) dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, (2.) dem Verbotsgesetz, (3.) dem Fremdenpolizeigesetz 2005, (4.) dem Suchtmittelgesetz, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 SMG), (5.) dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, oder (6.) dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz handelt. Konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, weil Böller auf Personen geworfen werden hätten können, bestanden nicht („Über Befragung, ob wir einen Böllerwerfer gesehen haben: Nein, wie schon gesagt, wir sind auf der anderen Seite des Y-Platzes gestanden.“). Eine Verletzung des Pyrotechnikgesetzes ist in dieser Definition eines gefährlichen Angriffs nicht enthalten, sondern stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Auf § 35 SPG kann sich somit die Identitätsfeststellung nicht stützen. Auch findet die Rechtsansicht, aufgrund eines „Ortsverdachts“ könnten Identitätsfeststellungen erfolgen (dazu die Zitate in der Beweiswürdigung), in § 35 SPG keine Deckung. Auch wenn in der Vergangenheit mehrmals Meldungen wegen Böller und Lärmbelästigungen auf diesem öffentlichen Platz eingingen und sich dort auch (gerichtlich) strafbare Handlungen ereigneten, enthält § 35 SPG keine Grundlage, die Identität jeder dort aufhältigen Person festzustellen.

D. Ausspruch der Festnahme

1. Festnahmegrund

Der Polizist sprach die Festnahme zur Identitätsfeststellung und wegen Verharrens in der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung des Sitzens auf dem Zaun aus (§ 35 Z 1 und 3 VStG iVm § 11 TLPG).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlagen für eine Festnahme unzulässig (VfSlg 5232/1966, 12.433/1990, 12.727/1991; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 13.10.2018, Ra 2018/21/0086; VGW 18.3.2015, VGW-102/040/10208/2014; LVwG Tirol 5.12.2016, LVwG-2016/12/1601; 14.12.2021, LVwG-2021/14/1435; 15.6.2022, LVwG-2022/14/0362). Vor diesem Hintergrund dürfen allfällige in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte weitere Festnahmegründe (wie Verwaltungsübertretung wegen aggressivem Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach § 82 SPG oder versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB) mangels entsprechendem Niederschlag in der Dokumentation keine Berücksichtigung finden. Zwar ist § 82 SPG teilweise angeführt, allerdings erst wegen einem Verhalten nach Ausspruch der Festnahme.

2. Festnahmeermächtigung gemäß § 35 VStG

§ 35 Z 1 VStG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte. Dafür reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (zum ex-ante-Maßstab bei Festnahmen nach § 35 VStG VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 18.6.2008, 2005/11/0048; beim Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083 mwN).

Der Festnahmegrund nach § 35 Z 1 VStG setzt ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung einen dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist. Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrG) ist es freilich erforderlich, dass die Maßnahmen zur „sonstigen Identitätsfeststellung“ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Allerdings dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl Art 1 Abs 3 PersFrG) – nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leerliefe. In Betracht kommt daher etwa eine „Identitätsbezeugung“ durch eine unbedenkliche dritte Person (VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106 mwN).

3. Anstandsverletzung gemäß § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz

§ 11 Abs 1 TLPG verbietet es, den öffentlichen Anstand zu verletzen. Darunter versteht § 11 Abs 2 TLPG jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht gemäß § 13 TLPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 750 zu bestrafen.

Darunter fällt – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – ein Verhalten, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0110; 15.9.2011, 2009/0154; 15.10.2009, 2008/09/0272; 19.10.2005, 2003/09/0074; 30.9.1985, 85/10/0120).

Als Beispiele fallen unflätige Kommentare auf Social Media-Seiten (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0110), die Verabreichung einer Ohrfeige in einem öffentlich zugänglichen Gaststättenbetrieb (VwGH 8.11.1979, 0004/1979), das vollkommene Entkleiden vor Polizisten verbunden mit der Aussage „suck my dick“ (LVwG Tirol 24.11.2015, 2015/45/2004), lautes Herumschreien bei einer Amtshandlung vor einem Lokal (LVwG Tirol 15.11.2024, 2024/28/2688) oder die Bezeichnung einer Amtshandlung gegenüber Polizisten als Witz, Frechheit und lachhaft (LVwG Tirol 13.6.2016, 2016/24/0528) darunter.

4. Keine vertretbare Annahme eine Verwaltungsübertretung

Aufgrund der ex-ante-Betrachtung ist es für die Beurteilung irrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung nach § 11 TLPG verwirklichte. Damit verbunden ist es vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu prüfen, ob dieses Delikt vorliegt. Maßstab ist – wie oben ausgeführt –, ob der Polizist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Festnahme vertretbar die Verwirklichung des § 11 TLPG annehmen konnte.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte der einschreitende Polizist nicht vertretbar die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung nach § 11 TLPG annehmen.

Erstens handelt es sich nicht um einen Zaun, sondern um ein massives und stabiles Zauntor, welches durch ein Sitzen nicht beschädigt oder anderweitig in Mitleidenschaft gezogen wird.

Zweitens ist dort – nach den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm angebotenen Zeugen – ein von Jugendlichen häufig frequentierter Platz, bei dem immer wieder Personen auf dem Zauntor sitzen.

Damit verbunden gab es drittens weder von Anrainern dahingehende Beschwerden, noch wurde diese Verhaltensweise dort bisher jemals polizeilich gerügt.

Ähnlich schilderten viertens beide vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommenen Polizisten übereinstimmend, noch nie eine Anzeige wegen Sitzen am Zaun gelegt oder gesehen zu haben (DD: „Über Befragung, ob ich schon jemals eine Anzeige gesehen habe, wegen Sitzen am Zaun: Nein.“; EE: „Über Befragung, ob ich in meiner bisherigen Karriere schon einmal eine Anzeige wegen auf dem Zaun sitzen geschrieben habe: Nein.“).

Fünftens bestätigt auch die Polizistin – als Teil der ersten bei der Örtlichkeit eintreffenden Streife – die Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht als Verwaltungsübertretung eingeordnet zu haben („Über Befragung, als wir den Beschwerdeführer das erste Mal am Zaun sitzen gesehen haben, ob ich daran gedacht habe, dass es eine Verwaltungsübertretung ist: Nein.“). Auch bei einer weiteren Nachfrage schien es so, als ob sie das Sitzen auf dem Zaun nicht als Verwaltungsübertretung betrachtet hat („Über Befragung, ob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gesetzt hat: Vermutlich ja, ich weiß es nicht. … Über Vorhalt, dass ich es ja gesehen habe, ob das wahrgenommene am Zaun sitzen aus meiner Sicht eine Verwaltungsübertretung ist: Das wird wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem ganzen Auftreten eine Verwaltungsübertretung gewesen sein.“). In diesem Zusammenhang gab sie auch an, im Gespräch mit ihrem Kollegen nicht zu wissen, warum es überhaupt zur Festnahme gekommen ist („Über Befragung, warum der Beschwerdeführer festgenommen wurde: Ich habe mit RI LL tatsächlich auch nur darüber gesprochen, was er wahrgenommen hat und hat er es mir auch nicht genau beantworten können zu dem Zeitpunkt.“).

Sechstens stand offenbar auch für den die Festnahme aussprechenden Polizisten die Identitätsfeststellung sämtlicher Personen im Vordergrund, nicht das Sitzen am Zaun des Beschwerdeführers („Über Vorhalt, ob die Annahme somit richtig ist, wenn der Beschwerdeführer sofort … Folge geleistet und den Ausweis hergezeigt hätte, ich die Verwaltungsübertretung nicht sanktioniert hätte: Ja, das wäre es gewesen. Ich habe ihm gesagt, geh runter vom Zaun, und das wäre es gewesen.“).

Schließlich deuten siebtens auch die wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers, nichts gemacht zu haben, darauf hin, keine Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben (Polizist EE: „[E]r hat immer gesagt, er hat nichts gemacht, er hat nichts gemacht. … Er ist im Glauben gewesen, dass er keine Verwaltungsübertretung gesetzt hat und an der Amtshandlung nicht mitwirken muss.“).

In Zusammenschau liegt somit keine vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 TLPG vor, bei der der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde. Somit scheidet § 35 VStG als Festnahmeermächtigung aus.

Abschließend darf gemäß § 1 Abs 3 PersFrG die persönliche Freiheit nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Auch eine Verwirklichung der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung aufgrund des Sitzens auf einem Zauntor steht in keinem Verhältnis zum erfolgten Eingriff in die persönliche Freiheit und somit in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Der vom Polizisten geschilderte Automatismus („Naja, was soll ich sonst tun. Wenn jemand nicht kooperiert und nicht die gesetzlichen Regelungen einhält und mehrmals aufgefordert wird, und an dieser Kooperation nicht mitwirkt, dann bleibt nur mehr das letzte Mittel und das ist die Zwangsgewalt.“) widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß § 1 Abs 3 PersFrG.

E. Zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anlegen von Handfesseln

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (§ 6 Abs 1 WaffGG) und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung – so VfSlg 16.384/2001 zusammenfassend – wiederholt festgestellt, dass eine Fesselung mit Handschellen eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des Art 3 EMRK darstellen kann. Nicht jedes unzulässige Anlegen von Handfesseln verstößt aber – zwingend – gegen Art 3 EMRK. Physische Zwangsakte verletzen das in Art 3 EMRK enthaltene Verbot „unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ vielmehr nur, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Ein Vorwurf, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK unterzogen worden zu sein, verlangt eine sorgfältige Überprüfung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise, die nur gerechtfertigt ist, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist“. Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung ist eine Fesselung nur zulässig, wenn sie „unbedingt erforderlich“ im dargestellten Sinn. Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/11/0084; 18.5.2010, 2006/11/0086 jeweils mwN).

Abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Festnahme selbst, weshalb auch das damit verbundene Anlegen der Handfesseln mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, war auch die Art und Weise der zwangsweisen Durchsetzung unverhältnismäßig.

Die Polizisten erfassten den Beschwerdeführer am linken und rechten Arm und versuchten mit ihm durch den Durchgang Richtung Y-Platz zu gehen. Während dessen blieb der Beschwerdeführer jedoch stehen und erkundigte sich nach dem Grund der Festnahme. Die Polizisten wollten den Beschwerdeführer durch Schieben zum Weitergehen bewegen. Dieser leistete jedoch passiven Widerstand. In dieser Situation brachte der hinzueilende dritte Polizist den Beschwerdeführer zu Fall.

Dadurch entstand eine objektiv gefährliche Situation. Der Beschwerdeführer wurde nach vorne zu Fall gebracht, während ihm zwei Polizisten die Arme festhielten. Es war dem Stürzenden nicht möglich, seine Arme zum Schutz vor den Kopf zu bringen oder sich seitlich auf die Schulter zu drehen. Damit verbunden bewegten sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer drei Polizisten Richtung Boden, wodurch das Gewicht und somit die Intensität des Sturzes verstärkt wurde. Als Konsequenz schlug der Beschwerdeführer mit seinem Kopf am Betonboden auf und trug sich eine Schürfwunde über dem rechten Auge sowie Prellungen der rechten Gesichtshälfte zu.

Dies führte zu einer weiteren Eskalation der Amtshandlung. Noch im Stehen war es den beiden Polizisten möglich, den Beschwerdeführer durch Festhalten seiner Arme ausreichend zu kontrollieren. Darüber hinaus war ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund erschien es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Anweisungen der Polizisten Folge leisten und sich ausweisen oder auf den Ausweis hinzuweisen würde, den er bei sich trug. Somit führte das Zu-Fall-Bringen zu einer nicht notwendigen Eskalation der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer wurde durch diese Art der Zwangsmaßnahme deutlich aufgebrachter und wies wiederholt auf seine Kopfverletzungen hin (Beschwerdeführer: „[I]ch habe angefangen zu schreien, weil ich so starke Schmerzen gehabt habe. (Der Beschwerdeführer greift sich dabei an den Kopf.)“.

Darüber hinaus ist das Anschreien eines zu Sturz gebrachten, dabei am Kopf verletzten und durch drei auf ihm knieende Polizisten und mit Handfesseln am Rücken fixierten (rechtswidrig) Festgenommenen mit den Worten „Tua normal jetzt, was ist Dein Problem? Beruhig Dich!“ sowie „Gerade dass du weißt, du machst da nicht die Regeln, die machen jetzt wir!“ erniedrigend im Sinne des Art 3 EMRK.

F. Ergebnis

Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Identität unter anderem an den Beschwerdeführer zu Beginn der Amtshandlung kann sich weder auf § 34b VStG noch auf § 35 SPG stützen. Mangels vertretbarer Annahme des Verdachts der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung scheidet die darauf gestützte Festnahmeermächtigung wegen Betretens auf frischer Tat gemäß § 35 VStG aus. Schließlich war auch die zwangsweise Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung der Körperkraft und Anlegen der Handfesseln unverhältnismäßig.

V.Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (sowie sinngemäß auch über Verwaltungsbeschwerden, § 53 VwGVG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich zwar gegen erstens die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Identität, zweitens die Festnahme und drittens deren zwangsweise Durchsetzung. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegen allerdings keine sachlich oder zeitlich trenn- und unterscheidbaren Akte vor, vielmehr handelt es sich um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung (VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178; 24.1.2019, Ra 2018/21/0228; 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 31.1.2013, 2008/04/0216). Somit steht der Ersatz der Aufwendungen dem Beschwerdeführer einmal zu.

Ihm sind der Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO von € 737,60 und der Verhandlungsaufwand von € 922 sowie die Eingabengebühr von € 30 zu ersetzen. Dies ergibt einen Betrag von € 1.689,60.

VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegenständliche Amtshandlung anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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