LVwG T LVwG-2026/20/0075-2

LVwG-2026/20/0075-2Landesverwaltungsgericht17.03.2026

Regest

Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Hauptwohnsitz<br/>Mittelpunkt/Übergewicht der Lebensbeziehungen<br/>Pflege von Sozialkontakten<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/20/0075-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.20.0075.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 05.12.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2025, ***, Spruchpunkt 1, über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.05.2025, Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für 2025

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 05.12.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2025, ***, betreffend den Antrag der Frau AA, **** Z, auf Rückzahlung der mit (rechtskräftigen) Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Y festgesetzten Freizeitwohnsitzabgabe für 2023 und 2024

1. Die Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt 2.) wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2025 für eine in **** Y an der Adresse 1, gelegene Wohnung auf Basis einer Nutzfläche von 96,18 m² mit Euro 1.000,00 fest.

Mit Schreiben vom 01.06.2025, dem mehrere Urkunden angeschlossen waren, hat Frau AA gegen diese Vorschreibung Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Freizeitwohnsitznutzung vorliege. Die Wohnung werde zur Kontaktpflege mit ihren Tiroler Verwandten, vor allem mit ihrer 85-jährigen Schwester und mit ihrem Schwager, der in einem Heim in X wohne, genutzt. Auch ihr Neffe lebe mit seiner Familie in X. Sie selbst sei in X geboren und habe die ersten 27 Lebensjahre in X verbracht. Die Pflege familiärer Beziehungen und die Erfüllung familiärer Verpflichtungen habe nichts mit Freizeit und ebensowenig mit Tourismus zu tun. Dies würde auch ein Freund von ihr, der ehemals als Universitätsprofessor Verwaltungsrecht gelehrt habe, so sehen.

Die zuletzt an sie ergangenen Vorschreibungen habe sie wegen einer Erkrankung nicht „beeinsprucht“. Eine Bezahlung der aktuell vorgeschriebenen Abgabe sei nur deshalb erfolgt, weil die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Sie ersuche um eine Stellungnahme des Bürgermeisters zur Beschwerde und um Rückerstattung der in den letzten Jahren zu viel erstatteten Abgabe.

Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2025 wurde unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Z habe und somit anzunehmen sei, dass sie sich den größten Teil des Jahres in Z aufhalte und anzunehmen sei, dass dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bestehe. Es liege daher in Y ein Freizeitwohnsitz im Sinne der hier maßgeblichen Definition vor.

Unter Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung der für die Jahre 2023 und 2024 festgesetzten Freizeitwohnsitzabgabe als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 05.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin wiederholte sie ihr Beschwerdevorbringen. Sie betonte, dass die Pflege familiärer Beziehungen und Erfüllung familiäre Verpflichtungen ihres Erachtens nach mindestens einen ebenso hohen gesellschaftlichen Wert darstelle wie Erwerbstätigkeit und Ausbildung, die oft als Gründe angeführt würden, welche eine Qualifizierung als Freizeitwohnsitz ausschließe. Der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sei auf Grund ihrer Lebensgeschichte zwischen Z und Y geteilt. Mitunter hätte sie teilweise sogar mehr Zeit in Y verbracht. Rein rechtlich könne sie jedoch nur einen Hauptwohnsitz haben. Dieser liege in Z, von wo aus auch die Behandlung ihrer Krebserkrankung erfolgte. Es könne nicht sein, dass jeder Nebenwohnsitz automatisch ein Freizeitwohnsitz nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sei.

Mit Schreiben vom 07.01.2026 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht vor.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am xx.xx.xxxx in X geboren. Sie ist Pensionistin. Sie besuchte in X die Schule und die Universität. Sie war Mitte der 70er Jahre an der Universität X beschäftigt.

Im Oktober 1976 heiratete die Beschwerdeführerin. Danach zog sie nach Z. Sie ist seit 1981 mit Hauptwohnsitz in Z in der Adresse 2 gemeldet. Die Beschwerdeführerin hielt sich in der Vergangenheit, jedenfalls in dem hier maßgeblichen Jahr 2025, überwiegend an ihrem Hauptwohnsitz in Z auf. Sie hatte im Jahr 2025 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Z. Dort erfolgt(e) auch die Behandlung ihrer Krebserkrankung. Die sich daraus ergebenden medizinischen Behandlungen und Krankenhausaufenthalte variieren in Dauer und Intensität, je nach Fortschreiten der Erkrankung.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung in **** Y, Adresse 1. Die Gemeinde Y liegt im Umland von X. Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 96,18 m2 auf. Die Beschwerdeführerin ist an dieser Adresse seit 18.11.2009 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Erwerb dieser Wohnung erfolgte vor allem deshalb, um den Kontakt zu den Tiroler Verwandten aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin kommt daher immer wieder nach Y. Dabei geht es der Beschwerdeführerin insbesondere um Kontakte zu der in X wohnhaften neun Jahre älteren Schwester sowie zum Schwager, der in einem Heim in X wohnt. Auch der Neffe der Beschwerdeführerin wohnt mit seiner Familie in X.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde. Die Beschwerdeführerin hat von sich aus ausgeführt, dass die Wohnung zur Kontaktpflege mit ihren Tiroler Verwandten werde. Aus ihren Ausführungen ergibt sich auch, dass sie auf Grund einer schwerwiegenden Krankheit zahlreiche Behandlungen und Krankenhausaufenthalte in Kauf nehmen müsse, wobei dies von Z aus erfolge. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass sie sich jedenfalls in Bezug auf den hier maßgeblichen Abgabenzeitraum (Kalenderjahr 2025) überwiegend in Z aufgehalten hat.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes (TFWAG), LGBl Nr 79/2019 idF 59/2024, lauten wie folgt:

§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2

Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

[…]

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob in Bezug auf die von Beschwerdeführerin zeitweilig genutzte Wohnung in Y ein Freizeitwohnsitz vorliegt und deshalb eine Abgabepflicht besteht. Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes. Sie verwies in diesem Zusammenhang vor allem darauf, dass sie auf Grund dieser Wohnung den Kontakt zu ihren Tiroler Verwandten aufrechterhalten könne. Die Nutzung der Wohnung zur Pflege familiärer Beziehungen und Erfüllung familiärer Verpflichtungen stehe ihrer Ansicht nach einer Beurteilung als Freizeitwohnsitz entgegen.

Die Abgabenbehörde hat mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 14.05.2025 die Freizeitwohnsitzabgabe für 2025 vorgeschrieben. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für 2025.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde einen Antrag auf Rückerstattung der (rechtskräftig festgesetzten) Freizeitwohnsitzabgabe für die vorangegangenen Jahre 2023 und 2024 verbunden. Der Antrag betrifft nicht die Festsetzung der Abgaben für die angeführten Jahre sondern die Einhebung. Es handelt sich somit diesbezüglich nicht um (jedenfalls als verspätet anzusehende) Beschwerden, über welche mittels Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden war, sondern um Anträge auf Rückerstattung rechtskräftig (aus Sicht der Antragstellerin zu Unrecht) festgesetzter Abgaben. Insofern war (mangels Beschwerde) Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Über die Anträge auf Rückerstattung hat die Abgabenbehörde gesondert zu entscheiden.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. galt die Beschwerde gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid für 2025 auf Grund des Vorlageantrages gemäß § 264 Abs 3 Bundesabgabenordnung wieder als unerledigt und war durch das LVwG über diese Beschwerde zu entscheiden. Durch die gegenständliche Entscheidung betreffend die Freizeitwohnsitzabgabe für 2025 trat Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung außer Kraft bzw wurde im Ergebnis bestätigt.

V.2. Zur Abgabepflicht:

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (vgl LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-2020/20/2551; 29.01.2021, LVwG-2020/14/1759). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG).

V.3. Zur Judikatur des VwGH:

Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. In der Judikatur des VwGH wurde zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer von mehreren Wohnungen des Betreffenden um einen Ganzjahreswohnsitz oder um einen Freizeitwohnsitz handelt, darauf abgestellt, wo das Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen gelegen ist, und zudem festgehalten, dass die gelegentliche Ausübung beruflicher Tätigkeiten am Zweitwohnsitz der Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht entgegensteht (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, zum Vorarlberger Raumplanungsgesetz sowie 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; und 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 und 0077, zum Tiroler Raumordnungsgesetz).

Für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes bzw einer Ferienwohnung ist darüber hinaus erforderlich, dass die betreffende Wohnung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken benützt wird; andernfalls handelt es sich bei der Zweitwohnung nicht um eine Ferienwohnung. Wie der VwGH bereits festgehalten hat, ist der rechtliche Schluss, wonach die betreffende Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt werde, dann zulässig, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Liegenschaft anderweitig zu Arbeitszwecken bzw sonst als Hauptwohnsitz genutzt wird (vgl VwGH 09.12.2025, Ra 2023/06/0023).

V.4. Zum konkreten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen:

Die nunmehr 77jährige Beschwerdeführerin ist in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nach ihrer Eheschließung nach Z gezogen und hat seit vielen Jahren ihren Hauptwohnsitz in Z. Nicht zuletzt auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung und der dadurch erforderlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalte besteht nach wie vor eine starke Bindung zu Z. Die Beschwerdeführerin verbringt den Großteil des Jahres in Z. Dies gilt insbesondere für den hier maßgeblichen Abgabenzeitraum (2025).

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin ihrer „alten Heimat“ X noch immer eng verbunden fühlt und von Y aus regelmäßig familiäre Beziehungen zu in der Nähe wohnenden Verwandten pflegt, liegt der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen jedenfalls nicht in Y sondern vielmehr in Z. Es kann daher nicht von einem deutlichen Übergewicht hinsichtlich der Lebensbeziehungen zu Y ausgegangen werden (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193).

V.5. Zur konkreten Nutzung:

Der Beschwerdeführerin ist durchaus darin zuzustimmen, dass der Pflege familiärer Beziehungen oder Erfüllung familiärer Verpflichtungen (hier: in der Umgebung des Nebenwohnsitzes) ein hoher gesellschaftlicher Wert zukommt. Dies betrifft insbesondere die Pflege von Kontakten zu Verwandten, wenn diese krank und /oder alt sind. Der hohe Sozialwert derartiger Kontakte vermag jedoch per se kein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen zu begründen. Vielmehr ist die Gesamtheit der Lebensumstände und die Zuordnung aller Lebensbeziehungen zu einem Ort in Betracht zu ziehen. Dies führt im gegenständlichen Fall dazu, dass (im Sinne des oben angeführten Judikats des VwGH vom 30.08.2022) nicht von einem deutlichen Überwiegen der persönlichen Bindungen zu Y (gegenüber jenen zu Z) ausgegangen werden kann.

Die Pflege der Kontakte zu den in der Umgebung von Y wohnenden Verwandten führt aber auch nicht zu einer Nutzung der Wohnung in Y, die eine Nutzung „zeitweilig zu Erholungszwecken“ ausschließen würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Pflege sozialer Kontakte vor allem dann, wenn sie als positiv und unterstützend wahrgenommen wird, durchaus eine essenzielle Säule für die psychische und physische Gesundheit ist und damit eine zentrale Ressource der Erholung sein kann. Darüber hinaus hat der VwGH in seiner Judikatur klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Freizeitwohnsitznutzung nicht dadurch widerlegt wird, dass Aufenthalte auch zur Durchführung von Pflege- und Betreuungstätigkeiten des Objektes dienen oder dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl Beschluss vom 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057), was im Ergebnis bedeutet, dass die Durchführung von vereinzelten Tätigkeiten, die nicht explizit der Erholung dienen (also nicht nur an Objekten sondern auch an Personen), nicht geeignet ist, eine Freizeitwohnsitznutzung zu widerlegen.

V.6. Ergebnis in Bezug auf die Abgabepflicht:

Die verfahrensgegenständliche Wohnung ist als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 1 Abs 2 TFWAG anzusehen. Daraus ergibt sich eine Abgabenverpflichtung im Sinne des § 1 Abs 1 TFWAG.

V.7. Zur Höhe der Abgabe:

§ 1 Abs 3 TFWAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Mit Verordnung vom 05.11.2019 legte der Gemeinderat der Gemeinde Y die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe für eine Nutzfläche zwischen 90 m² und 150 m² mit Euro 1.000,-- fest. Im gegenständlichen Fall ist von einer Nutzfläche von 96,18 m² auszugehen. Dementsprechend war die Abgabe mit dem dafür festgesetzten Betrag von Euro 1.000,--festzusetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführte Judikatur) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 340 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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