projekte
LVwG-2025/45/3113-3•LVwG T LVwG-2025/45/3113-3
LVwG-2025/45/3113-3Landesverwaltungsgericht17.03.2026
Waffenverbot<br/>strafgerichtliche Verurteilung<br/>verbotene Waffe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2025 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025, Zl ***, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen den Abschlussbericht der LPD Tirol vom 05.10.2025, GZ *** ins Treffen, in dem der Verdacht des Besitzes von verbotenen Waffen sowie der Besitz von Kriegsmaterial geäußert wurde.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Rahmen diverser Entscheidungen klargestellt, dass bloße Verstöße gegen das Waffenrecht, selbst wenn diese vorsätzlich seien, nicht automatisch ein Waffenverbot rechtfertige. Entscheidend sei vielmehr, ob die Verstöße auf einer irrationalen Leidenschaft für Waffenbesitz beruhe oder ob eine Gefahr der unkontrollierten Weitergabe von Kriegsmaterial bestehe. Insbesondere in der Entscheidung vom 22.10.2012, 2010/03/0140, habe der Verwaltungsgerichtshof explizit darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallüberprüfung entscheidend sei und objektive Kriterien herangezogen werden müssten, um die Begründung eines Gefährdungspotentiales zu bewerten. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass zwischenzeitig das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren hinsichtlich des Verstoßes gegen § 3g Verbotsgesetz eingestellt worden sei. Die Ansammlung von Waffen wie den gegenständlichen sei nicht als Ausdruck irrationaler Sammelleidenschaft anzusehen, sondern auf einem übergeordneten technischen Interesse des Beschwerdeführers basierend und durchaus von einem rationalen Sammlerinteresse getragen. Anhaltspunkte dafür, dass eine unkontrollierte Weitergabe der Waffen oder Munition vorliege, seien keine an den Tag getreten. Die belangte Behörde hätte auf objektive Tatsachen zur Bewertung der Verlässlichkeit abstellen müssen, der Beschwerdeführer sei bislang völlig unbescholten. Die belangte Behörde habe auch kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, dass eine psychische Eignung des Beschwerdeführers zum Führen und Halten von Waffen nicht gegeben wäre. Abschließend stellte er den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren zur Einstellung zu bringen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren. Im Zuge von Ermittlungen in W betreffend CC wegen rechtswidrigem Besitz von Schusswaffen und NS-Devotionalien, wurde das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Tirol auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht. In diesem Zusammenhang erfolgte am 27.02.2025 über Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer an dessen Hauptwohnsitz in **** Y sowie am Nebenwohnsitz in **** X. Dabei wurden an beiden Adressen zahlreiche Waffen, Zubehör und Munition sichergestellt, darunter auch Gegenstände, bei denen der Verdacht bestand, dass es sich um Kriegsmaterial handle. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Besitz einer Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz von 20 Waffen der Kategorie B berechtigte, wobei 16 Schusswaffen der Kategorie B eingetragen waren.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 iVm § 57 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer firstgerecht Vorstellung.
Im Abschlussbericht vom 05.10.2025, ***, an die Staatsanwaltschaft V wurde der Verdacht des Vergehens nach dem Waffengesetz wegen Besitz von verbotenen Waffen und Kriegsmaterial, Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ohne Berechtigung und Weitergabe von verbotenen Waffen an Personen ohne Berechtigung sowie wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem Verbotsgesetz zur Anzeige gebracht. Zu letzterem Punkt wurde ausgeführt wie folgt: „[Der Beschwerdeführer] ist verdächtig und geständig, zahlreiche NS Devotionalien gesammelt und in X […] gelagert zu haben. Auf dem Mobiltelefon konnten mehrere inkriminierende Inhalte mit NS Bezug festgestellt werden. Eine aktive Weiterleitung dieser Bilder an andere Personen durch [den Beschwerdeführer] konnte nicht festgestellt werden.“
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft V vom 21.10.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß Art III Abs 4 EGVG verständigt, dass eine Teileinstellung gemäß § 190 StPO hinsichtlich des Verdachtes der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG erfolgte, „weil ein Schuldbeweis nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu erbringen ist“.
Am 27.10.2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung gegen den Bescheid vom 19.03.2025 abgewiesen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen V vom 28.11.2025, ***, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen vorsätzlich:
1. in Bezug auf eine größere Zahl (14) von Schusswaffen unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen zu haben, beginnend erstmalig mit 1991 und fortgesetzt bis zur Sicherstellung 2025
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17 WaffG), unbefugt besessen zu haben, beginnend erstmalig mit 2002
3. Kriegsmaterial (Maschinenpistole mit Stangenmagazin und Gewehrpatronen mit Vollmantelspitzen) unbefugt erworben und anschließend besessen zu haben, beginnend mit 2002
4. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überlassen zu haben, der zu deren Besitz nicht befugt ist, und zwar am 01.03.2021 eine verbotene Waffe, Vorderschaftrepetierflinte („Pumpgun“) an eine Person verkaufte sowie am 15.09.2024 eine Schusswaffe der Kategorie B, indem er seinem minderjährigen Sohn eine Pistole übergab, um diesen mit der Waffe in der Hand zu fotografieren.
Er hat hierduch die Vergehen zu 1. nach § 50 Abs 1 Z 1 und Abs 1a, erster Satz, WaffG, zu 2. nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, zu 3. nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG und zu 4. nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs 1 StGB der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist seit 02.12.2025 rechtskräftig und vollstreckbar.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei und unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Darin befinden sich insbesondere die festgestellten Polizeiberichte, Bescheide sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie das angeführte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen V.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat.
Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychologie in der Beschwerde, war wegen Unerheblichkeit abzuweisen. Gutachten zur Frage, ob der Betroffene dazu neigt, etwa unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden, betreffen nicht die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit einem Waffenverbot, sondern (lediglich) die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend den Besitz waffenrechtlicher Urkunden. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde zudem ausgesprochen, dass die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige könnte hier allenfalls bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw dem Gericht vorzunehmende Wertungsfrage (vgl VwGH 25.1.2001, 2000/20/0153, und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa VwGH 12.8.2016, Ra 2016/03/0075; VwGH 04.09.2018, Ra 2018/03/0090).
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
V.Erwägungen:
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl etwa VwGH vom 21.12.2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum (beginnend erstmals 1991), somit über 30 Jahre, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen hat, wobei er erschwerend im Laufe der Jahre davon eine größere Zahl von Schusswaffen angesammelt hat. Daneben hat er auch beginnend mit 2002 unbefugt verbotene Waffen und Munition sowie Kriegsmaterial besessen. Er hat diese Waffen oder Kriegsmaterial aber nicht nur selbst besessen, sondern diese auch Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht befugt waren, indem er sie in einem Fall an eine Person weiterverkaufte und in einem zweiten Fall seinem minderjährigen Sohn übergab. Der Beschwerdeführer wurde dazu auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde – wie auch des Verwaltungsgerichts – in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Waffenbehörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, Rn. 19, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044, je mwN; zuletzt VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030).
Das Verwaltungsgericht war im Sinne der zitierten Judikatur somit verpflichtet, das rechtskräftige Strafurteil dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass bei einem Waffenverbot in Zusammenhang mit Verstößen gegen das Waffenrecht jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist (vgl ua VwGH 22.10.2012, 2012/03/0140, VwGH 27.02.2003, 2001/20/0213).
Mit den im zitierten Urteil rechtskräftig festgestellten Taten weist der Beschwerdeführer ein jahrzehntelanges waffengesetzwidriges Verhalten auf. Er hat dabei nicht nur eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B unbefugt besessen, sondern daneben auch andere verbotene Waffen und Munition sowie Kriegsmaterial. Indem der Beschwerdeführer (verbotene) Waffen aber nicht nur unbefugt und in illegaler Weise besessen hat, sondern diese auch an Unbefugte weitergegeben hat, hat er bereits Waffen missbräuchlich verwendet. Gerade die Weitergabe von Waffen an Unbefugte birgt erhebliches Gefährdungspotential in sich. Erschwerend war zudem zu werten, dass er in einem Fall eine verbotene Waffe („Pumpgun“) einem Unbefugten überlassen hat und im zweiten Fall seinem minderjährigen Sohn eine Schusswaffe der Kategorie B übergab. Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, gelangt das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegt, die die Annahme rechtfertigt, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das von der belangte Behörde verhängte Waffenverbot erwies sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, die Behörde hätte auf objektive Tatsachen zur Bewertung der Verlässlichkeit abstellen müssen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen hat (vgl ua VwGH 30.04.2021, Ra 2021/03/0036 mwN; VwG 24.09.2019, Ra 2019/03/0080).
Im Ergebnis war daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.