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LVwG-2025/23/3247-5•LVwG T LVwG-2025/23/3247-5
LVwG-2025/23/3247-5Landesverwaltungsgericht17.03.2026
Antragsunterlagen<br/>pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung<br/>Landesumweltanwalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, pA Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt B insoweit abgeändert, als der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 12.05.2025 gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird, soweit er sich auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hinsichtlich des Neubaus der Rodelanlage, der Verbindungsachse zwischen Piste 9 und Piste 1b und den Geländeadaptierungen im Bereich der Piste 1b bezieht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.05.2025 begehrte die AA AG (=Antragstellerin und sonstige Partei iSd § 10 VwGVG) bei der belangten Behörde die Erteilung einer forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Neubau von Förderbändern mit Rodelbahnanschluss und Pistenkorrekturen. Geplant sei der Neubau von zwei „eingehausten“ Förderbändern und einer Rodelbahn im Bereich der Talstation BB, wobei im Zuge der Neuerrichtung gleichzeitig der in die Jahre gekommene Schlepplift „CC“ rückgebaut werden soll. Zudem soll eine Verbindungsachse zwischen Piste 9 und Piste 1b gebaut werden, welche von Nord-Westen her in das DD münden soll. Weiters sollen auf Piste 1b und Piste 1c Geländeadaptierungen durchgeführt werden.
Die belangte Behörde gab dem Antrag mit Bescheid vom 18.11.2025, Zl *** statt und erteilte mit Spruchpunkt A eine forstrechtliche Bewilligung und mit Spruchpunkt B eine naturschutzrechtliche Bewilligung unter Festlegung von Auflagen gemäß § 29 Abs 5 TNSchG 2005.
Gegen die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erhob der Landesumweltanwalt das Rechtsmittel der Beschwerde soweit der Bescheid den Neubau der Rodelanlage und der Verbindungsachse zwischen Piste 9 und Piste 1b und die Geländeadaptierungen im Bereich der Piste 1b betrifft.
Mit Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2026 wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen iSd § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 11.03.2026 legte die Antragstellerin dar, dass der Naturschutzbeauftragte der belangten Behörde in Abstimmung mit dem beauftragten ökologischen Planungsbüro auf diverse Kartierungen verzichtet habe, weil ihm diese Region bekannt sei. Nunmehr sei ein näher bezeichnetes Planungsbüro mit der Erfassung der Bestände beauftragt worden, weil diese Erfassung auch für ein weiteres Projekt erforderlich sei. Diese Kartierung werde erst in den nächsten Wochen oder Monaten erfolgen, weil die Brut- und Setzzeiten erst dann eintreten. Sobald diese Unterlagen vorliegen, werde die Antragstellerin das Projekt nochmals bei der belangten Behörde einreichen und auch die Landesumweltanwaltschaft einbeziehen.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 12.05.2025 ersuchte die Antragstellerin um Erteilung einer forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Neubau von Förderbändern mit Rodelbahnanschluss und Pistenkorrekturen, dem Neubau von zwei „eingehausten“ Förderbändern und einer Rodelbahn im Bereich der Talstation BB, wobei im Zuge der Neuerrichtung gleichzeitig der in die Jahre gekommene Schlepplift „CC“ rückgebaut werden soll. Zudem soll eine Verbindungsachse zwischen Piste 9 und Piste 1b bewilligt werden, welche von Nord-Westen her in das DD münden soll. Weiters wird die Bewilligung einer Geländeadaptierungen auf Piste 1b und Piste 1c begehrt.
Festgehalten wird, dass als Beilage zu diesem Antrag ein Bericht des EE – datiert auf 25.04.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.05.2025 – vorgelegt wurde. Darin findet sich jedoch keine tierkundliche Zustandserhebung. Eine Relevanz des Vorhabens sowie der davon betroffenen Flächen ist insbesondere für im Gebiet vorkommende Vogelarten durch die Lebensraumbeanspruchung bzw den potentiellen Verlust von Lebensraumstrukturen gegeben.
Darüber hinaus beziehen sich die Einreichunterlagen hinsichtlich des pflanzenkundlichen Zustandes auf Kartierungen aus den Jahren 2015, 2016, und 2019, die um Orthofotos der Jahre 2018, 2020 und 2023 ergänzt wurden, wobei im Oktober 2023 und 2024 Begehungen außerhalb der Vegetationsperiode durchgeführt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war keine detaillierte Aufnahme des Bestandes möglich. Hinsichtlich des Lärchen-Fichten-Zirbenwaldes ist von keiner vollständigen Zustandserhebung der betroffenen Fläche zu sprechen, weil diesbezüglich Daten aus anderen Bereichen herangezogen und keine weiteren ergänzenden Begehungen durchgeführt wurden.
Das begehrte Projekt sieht in Maßnahmenbereich 2 eine Pistenkorrektur (Piste 1c) vor. In Maßnahmenbereich 1 (DD) sind drei unterschiedliche Maßnahmen (Pistenadaptierung, Rodelbahn und Förderbänder) geplant. All diese Maßnahmen beziehen sich auf unterschiedliche Flächen- und Biotopbeanspruchungen. Die Einreichunterlagen lassen nicht erkennen, welcher Tier- und Pflanzenbestand in den einzelnen Maßnahmenbereichen vorliegt, weshalb ausgehend von den Einreichunterlagen die Auswirkungen der einzelnen geplanten und nunmehr teilweise in Beschwerde stehenden Maßnahmen nicht beurteilt werden können.
Trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages durch das Landesverwaltungsgericht mit der ausdrücklichen Anmerkung, wonach im Fall, dass der Antrag nicht binnen vierzehn Tagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes ausgestaltet wird, das Ansuchen zurückzuweisen sein werde, wurde eine Verbesserung des Antrages nicht vorgenommen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, wobei sich die Ausführungen zu den fehlenden tier- und pflanzenkundlichen Zustandserhebungen bereits aus den Einreichunterlagen des EE ergeben. Die Erforderlichkeit der Antragsunterlagen ergibt sich aus dem Wesen des begehrten Projekts, sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturfachkunde im Schreiben vom 11.02.2026.
IV.Rechtslage:
§ 43 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen,
b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen,
c) aus denen die Maßnahmen erkennbar sind, durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen ausgeglichen und/oder ersetzt werden sollen, einschließlich der für die Berechnung der Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen erforderlichen Informationen; dieses Unterlagenerfordernis gilt nur dann, wenn der Antragsteller die Begünstigung nach § 29a Abs. 1 in Anspruch nehmen will.
[…]“
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
V.Erwägungen:
§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert jene Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu enthalten hat. Die Antragstellerin wurde ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen und dazu aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen zu übermitteln, aus der sich der tierkundliche Zustand ergibt und die den Pflanzenbestand derart abbildet, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist.
Diese Unterlagen sind hinsichtlich des Tierbestandes insbesondere für die Feststellung der im Gebiet vorkommende Vogelarten und anderer Tierarten erforderlich. Eine Beurteilung möglicher Eingriffe durch die einzelnen Maßnahmen des Vorhabens lässt sich nur durch eine entsprechende pflanzenkundliche Zustandserhebung eruieren. Derartige Unterlagen wurden allerdings nicht vorgelegt und teilte die Antragstellerin mit, diese Unterlagen in den nächsten Wochen und Monaten, in der jeweiligen Vegetationsperiode erheben zu lassen.
Der tatsächliche pflanzen- und tierkundliche Zustand lässt sich aus den Einreichunterlagen nicht ableiten. Ein bloßer Auszug aus dem Biotopkataster entspricht nicht einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung, zumal es sich dabei lediglich um eine grobe Übersicht der naturkundlich allenfalls relevanten Gegebenheiten handelt und nicht um eine detaillierte Erhebung.
Der Gesetzgeber hat die Vorlagepflicht einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung unabhängig davon vorgesehen, ob eine Biotopkartierung bereits besteht oder nicht. Auch daraus ist ersichtlich, dass diese Kartierung nicht die beschriebene Zustandserhebung zu ersetzen vermag.
Bei den angeführten Antragsunterlagen handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber bereits hinlänglich klar in § 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ra 2024/05/0025 ausdrücklich festgehalten hat, muss die gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuräumende Frist jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung.
Aus dem Tiroler Naturschutzgesetz ergibt sich hinlänglich klar, dass eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen mit dem Antrag vorzulegen ist, um die Zulässigkeit des Vorhabens unter anderem in Bezug auf die Erholungswerte der Landschaft und des Naturhaushaltes beurteilen zu können.
Zumal dem Mängelbehebungsauftrag vom 24.02.2026 nicht nachgekommen wurde, und die erforderlichen Antragsunterlagen hinsichtlich der pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen durch die Antragstellerin erst einzuholen sind, war der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Antrag – soweit der Bescheid bekämpft wurde – wegen Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen zurückzuweisen war. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich an der Rechtsprechung des VwGH (vgl insbesondere VwGH 27.01.2025, Ra 2024/05/0025) orientiert. Darüber hinaus war im vorliegenden Fall eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
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