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LVwG-2025/51/2675-2; AVG §13 Abs3•LVwG T LVwG-2025/51/2675-2; AVG §13 Abs3
LVwG-2025/51/2675-2; AVG §13 Abs3Landesverwaltungsgericht16.03.2026
Verbesserungsauftrag<br/>Antragsunterlagen<br/>pflanzen und tierkundliche Zustandserhebung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) den Antrag des AA auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Sommer- und Winterwanderweges von der Bergstation Adresse 2 bis zur Adresse 3 im Gemeindegebiet Y abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst damit, dass aufgrund der im Projektgebiet vorkommenden Brutvogelarten permanente und starke Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“ zu erwarten seien, welche als dauerhaft eingestuft würden. Diese dauerhaften Beeinträchtigungen könnten auch nicht durch Auflagen entscheidend abgemindert werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der AA rechtzeitig Beschwerde und führt darin unter anderem aus, dass das Projektgebiet nicht im Bereich hochwertiger Kernlebensräume des Auer- und Birkhuhnes liege. Ein möglicher Konflikt betreffe, wenn überhaupt, Auerhuhn-Habitate.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlichen Antragsunterlagen erteilt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen 14 Tagen eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 02.03.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die diesbezüglichen Erhebungen erst ab Mitte Juni möglich sein werden. Es wurde um Fristerstreckung bis 31.07.2026 ersucht.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13.05.2025 bei der belangten Behörde um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Sommer- und Winterwanderweges von der Bergstation Adresse 2 bis zur Adresse 3 im Gemeindegebiet Y angesucht. Diesem Ansuchen angeschlossen war eine technische Beschreibung des Vorhabens, Grundstücksverzeichnisse samt Grundbuchsauszügen, ein Lageplan und Pläne über Längs-, Regel- und Querprofile des Weges. Ausführungen zum öffentlichen Interesse wurden mit Schreiben vom 19.08.2025 nachgereicht. Nicht angeschlossen war eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt sich, dass im Projektareal insbesondere geschützte Vogelarten vorgekommen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2026, zugestellt am 26.02.2026, darauf hingewiesen, dass der Antrag im Sinne des § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 unvollständig geblieben ist, da keine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung vorgelegt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung des Antrages aufgefordert und darauf hingewiesen, dass – soweit eine rechtzeitige Verbesserung unterbleibt – der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein wird.
Eine Verbesserung ist innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht Tirol gesetzten Frist nicht erfolgt. Vielmehr wurde angekündigt, dass eine entsprechende Zustandserhebung erst ab Mitte Juni möglich sein wird.
III.Beweiswürdigung:
Der Umfang der Antragsunterlagen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Im gesamten Verfahren wurden seitens des Beschwerdeführers keine Zustandserhebungen mit Augenmerk auf naturschutzrechtliche Belange vorgelegt. Dies wurde auch nicht bestritten. Dass die diesbezüglichen Zustandserhebungen erst ab Mitte Juni möglich seien, ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.03.2026 (OZ 2).
Die übrigen Feststellungen zum Schriftverkehr ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt einliegenden Schreiben.
IV.Rechtslage:
1. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 82/2025 lautet auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. [....]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[...]“
2. § 43 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 73/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
... Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.[...]“
V.Erwägungen:
§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert ausdrücklich, welche Unterlagen einem Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung wurde dem vorliegenden Antrag allerdings nicht beigelegt.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol auf diesen Mangel unter Bezugnahme auf § 13 Abs 3 AVG hingewiesen und gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Verbesserung dieses Mangels eingeräumt. Dabei ist festzuhalten, dass die gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuräumende Frist zur Verbesserung des Vorhabens dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen muss, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2025/05/0153; VwGH 27.01.2025, Ra 2024/05/0025, jeweils mwN). Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ist die eingeräumte Frist von 14 Tagen jedenfalls ausreichend.
Wie festgestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall der Antrag im Sinne des TNSchG 2005 unvollständig geblieben. Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Mangel ausdrücklich hingewiesen und gleichzeitig wurde ihm angekündigt, dass bei Nichtverbesserung des Antrages eine Zurückweisung erfolgen wird. Eine Verbesserung wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgenommen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Fristerstreckungsantrag vom 02.03.2026 musste die Ausarbeitung der Unterlagen erst in Auftrag gegeben werden, was jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Zweck der im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumten Frist ist. Da dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, als dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückzuweisen war (vgl idS auch die Erkenntnisse des LVwG Tirol vom 18.06.2025, LVwG-2025/18/1142-2, vom 09.07.2024, LVwG-2023/15/2993-10, vom 28.03.2024, LVwG-2024/18/0600-4, vom 11.07.2022, LVwG-2021/15/3057-2, vom 18.07.2018, LVwG-2018/15/0058-6, ua).
Zum Antrag auf Fristerstreckung vom 02.03.2026 ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorschreibung einer Frist zur Verbesserung eines Antrages um eine Verfahrensanordnung handelt. Da im gegenständlichen Fall eine die Sache abschließende Entscheidung ergeht, musste auch keine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Fristerstreckung getroffen werden (vgl etwa VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118, mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Festgehalten wird, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abermals bei der belangten Behörde um naturschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzusuchen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich am eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen und der oben zitierten, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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