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LVwG-2025/48/3187-11•LVwG T LVwG-2025/48/3187-11
LVwG-2025/48/3187-11Landesverwaltungsgericht16.03.2026
Schlagworte Verwendungszweckänderung<br/>Baumassendichte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.03.2026,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.10.2025, *** dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: Gemäß § 34 Abs 6 TBO 2022 wird das Bauansuchen vom 09.04.2024, eingelangt am 16.04.2024, modifiziert mit Planeinreichung vom 05.01.2026 (OZ 3 des gegenständlichen Verfahrens, erstellt von DD, Adresse 2, **** Y) genehmigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 09.04.2024, eingelangt am 16.04.2024, brachten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertretung, das Ansuchen zur Erteilung der Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung und Umbaumaßnahmen sowie für den teilweisen Abbruch der Terrasse und der Errichtung einer Fahrradabstellfläche im Anwesen Adresse 3, **1, inneliegend EZ ***, KG X, ein.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.10.2025 wurde das Bauvorhaben mit der Begründung abgewiesen, dass das Bauansuchen im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe (§ 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022).
Dagegen brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine umfassende Beschwerde ein und reichten die modifizierte Einreichung am 05.01.2026 (OZl 3) ein. Damit wurde der Abbruch der Terrasse gestrichen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 04.03.2026 bekannt, dass keine Gründe gegen die Bewilligung der nunmehrigen Modifikation der Einreichung sprechen, wobei die stadtplanerische Gutachterin in ihrem Schreiben vom 03.03.2026 jedoch die Planeinreichung vom 05.01.2026 ignorierte. Über erneute Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts zur Richtigstellung wurde von einem anderen stadtplanerischen Gutachter mit Schreiben am 16.03.2026 die Stellungnahme berichtigt. Die Bebauungsdichte werde aufgrund dieser Einreichung nun nicht mehr berührt, sodass die Bebauungsbestimmungen eingehalten würden.
II.Sachverhalt:
Mit der Eingabe vom 09.04.2024, modifiziert mit den Einreichunterlagen eingebracht am 05.01.2026 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (OZ 3) beantragten die Bauwerber und nunmehr Beschwerdeführer die Nutzungsänderung von Büroeinheiten Top 21 und Top 23 zu zwei Wohnungen sowie die Errichtung einer Fahrradabstellfläche auf Gst Nr **1, inneliegend EZ ***, KG X, mit der Grundstücksadresse Adresse 3, **** Z.
Mit dem Bescheid vom 07.08.2017, ***, geändert mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 24.01.2018, ***, wurde der Bauanzeige für die Teilung eines Büros in zwei Büro-Einheiten zugestimmt. Aus diesen Büroeinheiten sollen gemäß den eingereichten Planunterlagen nun zwei Wohneinheiten, TOP 21 und TOP 23, entstehen.
Die so entstehende Wohneinheit TOP 21 hat eine Größe von 59,50 m2 und besteht aus:
Wohnen - Kochen - Essbereich - Dusche mit WC und zwei Schlafräumen.
Die westlich gelegene entstehende Wohneinheit TOP 23 hat eine Größe von 24,24 m2 und besteht aus:
Schlafen - Wohnen - Kochen - Essbereich und Dusche mit WC.
Die Innenliegenden Bäder und WC’s werden mechanisch entlüftet.
Ganz im Westen bleibt ein Bereich Lager / Archiv erhalten welcher brandschutztechnisch zur Wohneinheit abgetrennt wird. Dieser Bereich hat einen eigenen Eingang.
Heizsystem:
Die Gebäudeteile sind im Bestand schon konditioniert. Am bestehenden Heizsystem wird nichts verändert. Die Außenwände - die Gebäudeoberflächen bleiben nahezu unverändert.
Situierung, Abstände und Wandhöhen:
Die Gebäudeumrisse werden nicht verändert. Die Höhen des Gebäudes bleiben unverändert. Die maximalen oberirdischen Gebäudeabmessungen werden durch die Umbauarbeiten nicht verändert, an der Höhenlage, der Situierung des Gebäudes sowie an den Grenzabständen ändert sich durch die Umbaumaßnahmen nichts.
Fluchtwege - Brandschutz:
Die Fluchtwegsituation bleibt nahezu unverändert und die Fluchtweglängen ins Freie sind jedenfalls ausreichend. Die antragsgegenständlichen Einheiten befinden sich im Erdgeschoß.
Gemäß den eingereichten Unterlagen zu *** und dem daraus folgenden *** vom 24.1.2018 wurde die Wandverbindung zwischen den Bürobauteilen als Schallschutz - Doppelständerwand mit innerer Abschottung mit einer Stärke von 25 cm geschlossen, in brandschutztechnischer Qualifikation El 90 ausgeführt.
PKW ABSTELLPLÄTZE:
Gemäß der Zer Berechnungstabelle für peripheres Siedlungsgebiet ist für die 2 Wohneinheiten eine Anzahl von 2 Pkw- Abstellplätzen notwendig.
Mit Erkenntnis des LVwG vom 24.01.2018, ***, wurde bereits festgehalten, dass keine weiteren Abstellplatzforderungen oder Aufteilungen erforderlich sind. Bereits aus dem Baubescheid *** vom 20.01.2016 „Zubau Büro mit Archiv u. Carport“ und den dazugehörigen Plänen (mit Bescheidstempel und Bescheidzahl) ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Carport errichtet wurde und ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich ist, welcher im Bescheid damals örtlich in der Adresse 4 /TG AbstellplatzNr. 2/35 festgelegt wurde.
Somit stehen für die Büroeinheiten, die jetzt zu Wohneinheiten umfunktioniert werden, zwei Parkplätze weiterhin zur Verfügung und entsteht kein zusätzlicher neuer Bedarf an PKW -Abstellplätzen. Somit sind die vorhandenen PKW-Abstellplätze ausreichend für die antragsgegenständliche Nutzungsänderung der Büroeinheiten zu zwei Wohneinheiten.
FAHRRADABSTELLPLÄTZE:
Durch die Änderung / Umbau entstehen zwei neue Wohneinheiten und dadurch die Anforderung von 6,0 m2 zusätzlicher Fahrradabstellfläche.
Diese Fläche wird mit den eingereichten Planunterlagen nachgewiesen.
BAUMASSE:
Es entsteht keine neue Baumasse durch die Baumaßnahmen.
Durch die Baumaßnahme wird die Bebauungsdichte und die Nutzflächendichte nicht verändert und bleibt berührt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und dem hochbautechnischen Sachverständigengutachten während der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Dies wird schließlich auch in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.03.2026 sowie dem berichtigten Gutachten der Stadtplanung mit Schreiben vom 16.03.2026 eingeräumt.
Aus den Einreichplänen lässt sich auch unzweifelhaft erkennen, dass keine Baumaßnahmen geplant sind, die die Baumasse bzw die Nutzflächendichte berühren.
IV.Erwägungen:
Da sohin das gegenständliche Bauvorhaben weder zurück- noch abzuweisen ist, da insbesondere keine Gründe dagegensprechen und aufgrund der Modifikation vom 05.01.2026 auch keine Berührung der Baumasse oder Nutzflächendichte erfolgte, war daher der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Versagung in eine Bewilligung des angesuchten Bauvorhabens im Rahmen der Modifikation erteilt werden konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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