LVwG T LVwG-2025/44/3110-3

LVwG-2025/44/3110-3Landesverwaltungsgericht16.03.2026

Regest

Rodungsfläche

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/3110-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.44.3110.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, BB Aktiengesellschaft, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwälte in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2025, Zahl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum betreffend der Flächen Nr 4 (4.147 m2) und 5 (1.548 m2) Mitte des Jahres 2024 geendet hat.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer wörtlich Folgendes zur Last:

Datum/Zeit:25.07.2023 bis dato

Ort:X, Gst. **1 KG ***** W, Gst. **2 und **3 KG ***** Z

Sie haben es als Vorstand der BB Aktiengesellschaft, Z, und sohin als deren zur Vertretung nach Außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG zu vertreten, dass die genannte Gesellschaft im Zeitraum vom 25.07.2023 (Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung) bis dato auf einem Teil der Waldgrundstücke **1, KG ***** W, **2 und **3, KG ***** Z, ohne forstrechtliche Bewilligung Waldboden im Gesamtausmaß von 26.254 m2 entsprechend dem beigeschlossenen Lageplan samt Flächenaufstellung (KG W: Flächenr. 1-5, 7-9, 11, 12, 14, 15, 17-19, KG Z: 21­31,) zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich zur Errichtung von Schipisten und Seilbahnen, verwendet hat.

Damit habe er gegen § 17 Abs 1 ForstG verstoßen und sei gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens in Höhe von € 240,- zu zahlen.

Zusammengefasst begründet die Forstbehörde die Bestrafung damit, dass der „BB Aktiengesellschaft“ (im Folgenden: Liftgesellschaft) mit Bescheid vom 24.08.2023, Zahl ***, eine forstrechtliche Bewilligung zur unbefristeten Rodung von 41.293 m2 Wald für die Errichtung von Schipisten im Zusammenhang mit der neuen DD erteilt worden sei. Bereits zuvor, feststellbar ab dem 25.07.2023, sei mit den Rodungsarbeiten begonnen worden. Insgesamt sei die bewilligte Rodungsfläche um 26.254 m2 überschritten worden. So seien etwa Hangsicherungen für die Pisten entgegen dem bewilligten Projekt nicht als Bewehrte Erde, sondern mit flacheren Hangneigungen ausgeführt worden und es hätten Materialablagerungen auf Waldböden stattgefunden. Für die Qualifikation als Rodung sei es unerheblich, dass der betroffene Wald infolge eines Sturmereignisses vom 18.07.2023 und der damit zusammenhängenden Aufräumarbeiten bereits stark beeinträchtigt gewesen sei. Jene Flächen, die nur der Aufarbeitung von Sturmschäden gedient hätten, wie etwa die Seilkranflächen, sowie ein Winterwanderweg seien nicht vom Tatvorwurf umfasst. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 9 Abs 1 VStG als Vorstand der Liftgesellschaft für die konsenslose Rodung verantwortlich.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 06.11.2025. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde die Flächenüberschreitung der Größe nach außer Streit gestellt und ein formeller Verstoß gegen das ForstG eingeräumt. Allerdings träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da die Flächenüberschreitung nicht der Pistenvergrößerung gedient habe, sondern auf das Sturmereignis vom 18.07.2023 zurückzuführen sei. Wegen des außerordentlichen Windwurfes hätten die Arbeiten nicht plangemäß umgesetzt werden können. Die für den Pistenbau herangezogene Baufirma habe sich an der Schadholzaufarbeitung beteiligen müssen. Da die Bauarbeiten gleichzeitig stattgefunden hätten, habe das eingereichte Konzept umgestellt werden müssen. So habe man auch auf die Bewehrte Erde zugunsten von Erdböschungen verzichtet, was vom forstfachlichen Amtssachverständige wegen der leichteren Waldbewirtschaftung positiv beurteilt worden sei. Die eingereichten Pistenflächen seien jedenfalls nicht maßgeblich vergrößert worden und es habe sich mehrheitlich nur um temporäre, also befristete Rodungsmaßnahmen auf Windwurfflächen gehandelt. Im Übrigen seien bei der Strafbemessung nicht alle Milderungsgründe ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt außer Streit gestellt.

Am 14.01.2026 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist zur Vertretung nach außen berufener Vorstand der Liftgesellschaft. Diese hat im Jahr 2023 den aus dem Jahr 1961 stammenden Schlepplift „EE“ durch die 10er-Gondelbahn „DD“ ersetzt und dabei auch neue Pistenflächen geschaffen. Für diese Pistenerweiterung wurde ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2023, Zahl ***, eine unbefristete Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 3 ForstG im Ausmaß von 41.293 m2 erteilt. Bereits zuvor, feststellbar ab dem 25.07.2023, wurde mit den Rodungsarbeiten begonnen.

Die Bauarbeiten wurden dadurch erschwert, dass am 18.07.2023 ein Sturm einen großflächigen Windwurf im Baustellenbereich verursacht hat. Die forstwirtschaftlich notwendige Aufarbeitung des Schadholzes hat sich zeitlich, örtlich und organisatorisch mit dem Schigebietsausbau überschnitten. Das von der Liftgesellschaft beauftragte Bauunternehmen hat sich an der Schadholzaufbereitung beteiligt. Um gleichzeitig an den Pisten weiterarbeiten zu können, um also den Baufortschritt bzw die rechtzeitige Inbetriebnahme des neuen Liftes zur Wintersaison 23/24 nicht zu gefährden, wurden die Pistenböschungen teilweise nicht wie bewilligt als Bewehrte Erde, sondern als Naturböschungen ausgeführt. Dabei wurde aufgrund der flacheren Böschungswinkel der Naturböschungen zusätzlicher Waldboden, der nicht von der Rodungsbewilligung gedeckt war, in Anspruch genommen. Außerdem wurden Windwurfflächen, konkret die Flächen Nr 4 und 5 des dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Lageplans, ohne Rodungsbewilligung zur vorübergehenden Lagerung für die Bauarbeiten herangezogen. Insgesamt wurden dadurch 26.254 m2 Waldfläche auf den Grundstücken Nr **1 KG W, und **2 und **3, KG Z, ohne Rodungsbewilligung für den Schigebietsausbau in Anspruch genommen. Letztlich konnte die neue Liftanlage samt Pisten zu Beginn der Wintersaison 23/24 in Betrieb genommen werden.

Bereits am 25.07.2023 hat es eine Besprechung samt Lokalaugenschein von Vertretern der Liftgesellschaft, darunter dem Beschwerdeführer, mit Vertretern der Forstbehörde wegen der bewilligungslosen Rodungsarbeiten gegeben. Allen Beteiligten war von Anfang an bewusst, dass die parallel zur Schadholzaufarbeitung stattfindende Bauführung mit einer konsenslosen Inanspruchnahme von Waldboden einhergeht. Dennoch hat die Liftgesellschaft bis dato (bis zur mündlichen Verhandlung am 14.01.2026) nicht um eine nachträgliche Rodungsbewilligung angesucht. Die Pistenböschungen stehen nach wie vor ohne Rodungsbewilligung auf Waldboden. Nur die vorübergehende Lagertätigkeit auf den 4.147 m2 und 1.548 m2 großen Windwurfflächen Nr 4 und 5 wurde Mitte des Jahres 2024 eingestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt der Forstbehörde, Zl ***, insbesondere aus dem Rodungsbescheid vom 24.08.2023, Zl ***, aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen FF vom 27.05.2024, Zl ***, aus den Stellungnahmen und Rechtfertigungen des Beschwerdeführers vom 25.08.2023, 27.03.2024, 15.04.2024, 25.09.2025 und 15.04.2024 sowie aus der Beschwerde vom 06.11.2025. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht am 14.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer, den forstfachlichen Amtssachverständigen FF und den Projektanten der Liftgesellschaft, GG, einvernommen. Wie bereits in seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die bewilligte Rodungsfläche überschritten und bis dato nicht um eine nachträgliche forstrechtliche Bewilligung angesucht wurde. Dies deckt sich widerspruchsfrei mit den Einvernahmen des Amtssachverständigen und des Zeugen.

IV.Rechtslage:

Forstgesetz 1975 (ForstG):

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(…)

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(…)

Feststellungsverfahren

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist oder

(…)

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(…)

Wiederbewaldung

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.

(…)

(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.

(…)

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(…)

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

a) (…)

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

(…)

zu ahnden. Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.

V.Erwägungen:

Unstrittig steht fest, dass die Liftgesellschaft im Rahmen einer Schigebietserweiterung die mit Bescheid vom 24.08.2023 bewilligte Rodungsfläche um 26.254 m2 überschritten hat, indem Waldboden für die dauernde Errichtung von Pistenböschungen sowie als vorübergehende Arbeits- und Lagerfläche in Anspruch genommen wurde. Bis dato liegt für diese konsenslose Rodung keine forstrechtliche Bewilligung vor. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

Daran ändert auch nichts, dass der betroffene Waldbereich aufgrund des Sturmereignisses vom 18.07.2023 von einem flächenhaften Windwurf betroffen war. Gemäß § 1a Abs 2 ForstG handelt es sich nämlich auch bei jenen Grundflächen um Wald, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Derartige Kahlflächen oder Räumden sind vom Waldeigentümer gemäß § 13 Abs 1 und 2 ForstG binnen fünf Kalenderjahren wiederzubewalden. Gemäß Abs 6 beginnt diese Wiederbewaldungsfrist bei flächenhaften Windwürfen mit der Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Die Waldeigenschaft geht somit nicht bereits durch den Windwurf verloren. Erst wenn die Kahlfläche 10 Jahre hindurch unbestockt bliebe und zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet würde, käme es gemäß § 5 Abs 2 ForstG zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf (vgl VwGH 23.09.2025, Ra 2023/10/0438).

Die aufgrund eines Windwurfes notwendige Schadholzaufarbeitung dient der Waldkultur und stellt somit keine Rodung iSd § 17 Abs 1 ForstG dar. Der Beschwerdeführer wird also nicht dafür bestraft, dass sich die Liftgesellschaft bzw die von ihr beauftragte Baufirma an der Schadholzaufarbeitung beteiligt hat. Nur jene Bautätigkeit auf Waldboden, die der Schigebietserweiterung gedient hat und die von keiner Rodungsbewilligung gedeckt war, ist Gegenstand des Strafvorwurfes. Dabei ist es letztlich irrelevant, welche konkrete Baumaßnahme wo vorgenommen wurde. Ob also auf Waldboden unmittelbar Pistenflächen entstanden sind oder nur die dazugehörenden Böschungen und Bauhilfseinrichtungen, spielt für die Übertretung des § 17 Abs 1 ForstG keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass Waldboden ohne forstrechtliche Bewilligung einer waldfremden Nutzung zugeführt wurde.

Die Beschwerde wendet ein, dass sich die Schadholzaufarbeitung und die Bauarbeiten überschnitten hätten. Es sei daher notwendig geworden, das eingereichte Konzept umzustellen. Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigt, da weder Naturereignisse noch sonstige unvorhergesehene Probleme während der Bauführung zur eigenmächtigen Ausdehnung der Rodungsbewilligung berechtigen. Vielmehr bedarf jede (relevante) Abweichung vom Rodungsbescheid einer Bewilligung. Auch die mit dem dafür notwendigen Verfahren verbundene Bauverzögerung rechtfertigt es nicht, sich eigenmächtig über die gesetzliche Bewilligungspflicht hinwegzusetzen. Von einem rechtfertigenden Notstand, der die konsenslose Rodung als ultima ratio zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr erfordert hätte, kann ohnehin keine Rede sein.

Auch das Argument, dass der tatsächlich ausgeführte Bau gegenüber der bewilligten Variante eine leichtere Bewirtschaftung der angrenzenden Wälder ermögliche, ändert nichts an der objektiven Übertretung des § 17 Abs 1 ForstG. Eine allfällige Bewilligungsfähigkeit ersetzt nämlich nicht die Bewilligung. Außerdem sind im Rodungsverfahren nur jene Auswirkungen zu berücksichtigen, die sich aus der Rodung selbst ergeben. Gefahren, Nachteile und Einwirkungen des auf der Rodungsfläche umgesetzten Projekts auf den umgebenden Wald sind hingegen nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (VwGH 01.07.1991, 01.07.1991).

Da der Beschwerdeführer die Liftgesellschaft als Vorstand nach außen vertritt, ist er gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen durch die Liftgesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei genügt gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Da es sich bei einer bewilligungslosen Rodung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht gelungen.

Ganz im Gegenteil hat er eingeräumt, dass die bewilligte Rodungsfläche wissentlich überschritten wurden, um trotz der parallel stattfindenden Schadholzaufarbeitung den Baufortschritt nicht zu gefährden. Bis dato hat der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt, dass die Liftgesellschaft entweder um die nachträgliche Rodungsbewilligung ansucht oder den gesetzmäßigen Zustand auf allen Flächen wiederherstellt. Die zwischenzeitliche Abklärung naturschutzrechtlicher Bewilligungspflichten bzw ein UVP-Feststellungsverfahren war jedenfalls kein Hinderungsgrund dafür, zumindest einen nachträglichen Rodungsantrag einzureichen. An der wissentlichen Tatbegehung und somit am Verschulden des Beschwerdeführers besteht somit kein Zweifel. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die Forstbehörde beim Strafrahmen des § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG von bis zu € 7.270,- eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,- verhängt hat. Die Ausschöpfung des Strafrahmens in Höhe von ca 33 % hat sie zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte zwar nicht einschlägig vorbestraft sei, jedoch absichtlich gehandelt habe. Es sei ihm nämlich gerade darauf angekommen, Waldflächen für den Pistenbau zu verwenden und durch die geänderte Bauweise (Naturböschung anstatt Bewehrter Erde) Kosten zu sparen. Außerdem handle es sich nicht um einen geringfügigen, sondern um einen erheblichen Eingriff mit einer großen Flächeninanspruchnahme und starker Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes.

Dieser Argumentation kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen. Zum einen ist die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung zu relativieren, da für die inkriminierte Rodung im Wesentlichen kein forstlicher Bewuchs entfernt, sondern bloß ein ohnehin durch den Windwurf stark vorgeschädigter Wald in Anspruch genommen wurde. Die Rodung ist zeitlich, örtlich und organisatorisch mit der aus forstwirtschaftlicher Sicht ohnehin notwendigen Schadholzaufarbeitung einhergegangen, sodass auch unabhängig vom Pistenbau eine erhebliche Waldbeeinträchtigung stattgefunden hat. Bei den inkriminierten Flächen handelt es sich zudem bloß um randliche Überschreitungen einer bewilligten Rodung. Außerdem wurde entgegen dem Tatvorwurf nicht die gesamte Rodungsfläche dauerhaft der Waldnutzung entzogen, da die Zwischenlagerung auf den zwei größten Teilflächen (Flächen Nr 4 und 5) nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 2024 wieder beendet wurde.

Zum anderen kann dem Beschwerdeführer auch keine Absicht als höchste Form des Vorsatzes vorgeworfen werden. Bei einer absichtlichen Tatbegehung kommt es dem Täter nämlich geradezu darauf an, den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer aber nicht darum gegangen, konsenslos Wald zu roden, sondern darum, den grundsätzlich bewilligten Schigebietsausbau parallel zur notwendigen Schadholzaufarbeitung ohne Zeitverzögerung umzusetzen. Die bewilligungslose Rodung war dabei nicht das angestrebte Ziel, sondern wurde als unerwünschter Kollateralschaden in Kauf genommen. Somit ist nicht von Absichtlichkeit, sondern „nur“ von Wissentlichkeit auszugehen.

Im Ergebnis ist die verhängte Geldstrafe dennoch nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nämlich bei Wissentlichkeit um die zweithöchste Form des Vorsatzes. Zum anderen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, als Verantwortlicher der konsenslosen Bauführung unter Anspannung all seiner Kräfte unverzüglich für eine Sanierung des rechtswidrigen Zustandes zu sorgen – etwa durch Beantragung einer nachträglichen Rodungsbewilligung oder durch Beendigung der Rodung. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato keine tauglichen Schritte in diese Richtung unternommen hat, manifestiert sich sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Es stellt einen erheblichen Unrechtsgehalt dar, dass der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Zustand wissentlich seit dem Jahr 2023 aufrechterhält. Daraus ist zu schließen, dass er den forstrechtlichen Vorschriften keinen gesonderten Wert beimisst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Tat offenkundig aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt ist. Der rechtswidrige Zustand wurde und wird weiterhin in Kauf genommen, um den Skibetrieb nicht zu gefährden. Auch dieser Umstand ist erschwerend zu werten (vgl VwGH 19.07.2007, 2007/07/0081). Überhaupt kann aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen heraus nicht akzeptiert werden, dass allfällige Verwaltungsstrafen bewusst einkalkuliert werden, um die geplante Bauzeit einzuhalten und den Skibetrieb aufrechtzuhalten.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 1 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat, und damit auch die Tatzeit, korrekt vorgeworfen wird. Daher hat das Landesverwaltungsgericht den Tatzeitraum betreffend der Teilflächen Nr 4 und 5 einzuschränken. Hinsichtlich der übrigen Fläche ist das Dauerdelikt bis zur Erlassung des Straferkenntnisses abgegolten.

Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 52 VwGVG sind aufgrund des teilweisen Beschwerdeerfolges hinsichtlich der Tatzeit nicht zu entrichten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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