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LVwG-2025/45/3047-7•LVwG T LVwG-2025/45/3047-7
LVwG-2025/45/3047-7Landesverwaltungsgericht13.03.2026
Beobachtungszeitraum<br/>Sprengmittel<br/>Waffenverbot<br/>Hausdurchsuchung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.09.2025 auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall seien die Äußerungen des Antragstellers als höchst bedenklich einzustufen gewesen. Der Umstand, dass er den Gedanken gehabt habe, das Haus mittels Benzinkanisters und Fernzünders anzuzünden und dass er im Zuge des Gesprächs vom 06.05.2025 erklärt habe, dass er eine Bombe gebaut hätte und dies von der damaligen Arbeitskollegin so ernst genommen worden sei, dass die Polizei verständigt worden sei, rechtfertige in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass der Antragsteller durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im Hinblick auf die „Bewährungszeit“ von nicht einmal einem halben Jahr, könne eine verlässliche Beurteilung dahingehend, dass nunmehr die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen seien, keinesfalls getroffen werden. Da der Beobachtungszeitraum für ein Wohlverhalten noch zu kurz sei, könne eine positive Prognose für die Aufhebung des Waffenverbotes nicht abgegeben werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Waffenbehörde die Frage der Erlassung eines Waffenverbotes nach den hierfür vom WaffG vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen habe, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, das Strafverfahren zu *** sei nach § 190 StPO am 08.07.2025 eingestellt worden, die dem Waffenverbot zugrundeliegende Anlasstat habe somit nicht bestätigt werden können. Aus diesem Grund sei das Waffenverbot aufzuheben, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung zur Einstellung ausgeführt habe, dass aus objektiver Sicht eine Tatausführung zu verneinen ist. Wenn die Behörde trotz nicht bestätigtem Tatvorwurf von der Aufrechterhaltung des Waffenverbotes ausgehe, hätte sie eine begründete Prognoseentscheidung anzustellen gehabt, weshalb vom Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr ausgehe. Auf eine allfällige Periode des „Wohlverhaltens“ komme es dabei nicht an, zumal die Anlasstat von vornherein nicht begangen worden sei. In der Folge ging der Beschwerdeführer ausführlich auf die dem Waffenverbot zugrundeliegende Anlasstat ein und erstattete dazu Vorbringen. Abschließend stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 06.05.2025 gemeinsam mit einer Arbeitskollegin von Z nach Y. Zwischen den beiden Personen bestand eine rein kollegiale Beziehung, die nicht über den beruflichen Konnex hinausging. Im Zuge dieses Gespräches erzählt der Beschwerdeführer der Kollegin, dass er sehr unter der vor einem Jahr stattgefundenen Trennung von seiner Freundin gelitten habe. Diese sei ihm von seinem Freund „ausgespannt“ worden. Er sei dadurch depressiv geworden. Er habe damals eine Bombe gebaut und schilderte wie er dies gemacht hat, konkret mittels Benzin, Fernzünder und einer Chemikalie. Er wollte damit seinen Freund und allenfalls sich selbst in die Luft sprengen.
Im Zuge der Trennung erlitt der Beschwerdeführer eine Depression und begab sich in ärztliche und therapeutische Behandlung. Er hatte kurz auch Suizidgedanken, begab sich daraufhin aber in Therapie, die zwischenzeitlich abgeschlossen ist.
Die Arbeitskollegin war ob dieser Aussage irritiert und erzählte am nächsten Tag dem Produktionsleiter der Firma von dem Gespräch. Dieser leitete es an die Chefin der Firma weiter, die die Arbeitskollegin zu sich rief. Nach einem Telefonat der Chefin mit einem Rechtsanwalt erhielt sie die Auskunft, dass sie damit zur Polizei gehen sollten bzw auch müssten, da sie sich sonst allenfalls strafbar machten. Daraufhin ging die Arbeitskollegin zur Polizei und meldete den Vorfall.
In der Folge fand beim Beschwerdeführer über Anordnung der Staatsanwaltschaft am 09.05.2025 eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden mehrere Gegenstände sichergestellt und einer waffenrechtlichen Beurteilung zugeführt. Zwei dieser Gegenstände wurden im Untersuchungsbericht vom 11.06.2025, GZ ***, als Waffen eingestuft (Dolch, Armbrust). Sprengmittel wurde nicht gefunden. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der Polizei am 09.05.2025 ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 iVm § 57 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bescheid enthielt die Feststellung, dass bei der Hausdurchsuchung keine Sprengmittel festgestellt werden konnten.
Am 12.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag, das gegen ihn verhängte Waffenverbot aufzuheben. Begründend führte er aus, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 43 SprengmittelG zwischenzeitlich rechtskräftig nach § 190 StPO eingestellt worden sei. Da die der Verhängung des Waffenverbotes zugrundeliegende Anlasstat nicht begangen worden sei, würden die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG nicht vorliegen.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen wurde.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2026 legte der Beschwerdeführer die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Z vom 08.07.2025, Zl ***, vor, dass das gegen ihn geführte Verfahren wegen § 43 SprG 2010 gemäß § 190 StPO eingestellt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt wie folgt: „Das gesetzliche Tatbild nach § 43 SprG 2010 wurde bereits objektiv nicht erfüllt, der Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Sprengmitteln oder sprengmittelähnlichen Gegenständen und hat auch solche Gegenstände niemals erworben oder besessen. Er hat ebenfalls keine Vorbereitungshandlungen, welche strafrechtlich von Relevanz wären, getroffen.“
Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2025 im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Übertretung des Sprengmittelgesetzes erkennungsdienstlich behandelt. Im KPA scheint kein Eintrag auf. Ebenso scheint im Strafregisterauszug kein Eintrag auf. Der Auszug der Verwaltungsstrafen weist beim Beschwerdeführer eine Übertretung des Meldegesetzes aus dem Jahr 2025 auf.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie insbesondere auf die Einvernahmen in der am 06.02.2026 sowie fortgesetzt am 05.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser wurden zum ursprünglichen Vorfall sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Arbeitskollegin und der die Einvernahme des Beschwerdeführers durchführende Polizeibeamte einvernommen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme nicht in Abrede gestellt, dass es zu einem Gespräch mit der Arbeitskollegin bei der Autofahrt gekommen ist und dabei die Trennung von seiner damaligen Freundin Thema war. Er hat auch angegeben, dass er im Zuge der Trennung eine Depression erlitten hat und sich in Therapie begeben hat. Über Frage, ob er in dieser Zeit Suizidgedanken hatte gab er an: „Ganz kurz. Über Frage, ob ich diesbezüglich Handlungen gesetzt habe, gebe ich an: Nein, davor bin ich in Therapie gegangen.“
An den genauen Wortlaut, was er bezüglich seines Freundes gesagt hat, konnte er sich nicht mehr erinnern. Über Vorhalt seiner Aussagen vor der Polizei, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass dies „vom Beamten falsch protokolliert“ wurde. Er hat angeführt, dass es sich bei dem Gespräch um Smalltalk gehandelt habe und die Kollegin hier ganz viel dazu erfunden habe. Zudem sei sie unter Medikamenteneinfluss gestanden, sei durch ihr Handy abgelenkt gewesen und habe ihm gegenüber auch von ihrer ADHS-Diagnose erzählt.
Aufgrund des Vorwurfes der falschen Protokollierung wurde der die Vernehmung durchführende Polizeibeamte einvernommen. Dieser konnte sehr glaubwürdig und nachvollziehbar angeben, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, die Beschuldigteneinvernahme vom 09.05.2025 durchzulesen und auch die Möglichkeit hatte, hier Korrekturen vorzunehmen. Er habe auch eine Korrektur vorgenommen, nämlich ein Wort durchgestrichen. Dies verdeutliche die damalige Vorgehensweise.
Auch die als Zeugin einvernommene Arbeitskollegin hinterließ vor Gericht einen äußert glaubwürdigen Eindruck. Sie war sich sicher, dass der Beschwerdeführer das Wort Bombe erwähnt und auch erläutert hat, wie er diese gebaut hat. Sie habe die Aussage des Beschwerdeführers auch so aufgefasst, dass er damit das Leben seines ehemaligen Freundes bedroht hat. Sie ist auch glaubwürdig der Behauptung des Beschwerdeführers entgegengetreten, es habe sich lediglich um Smalltalk gehandelt und von einem ernsten Gespräch gesprochen. Dies ist auch lebensnah, denn im Zuge eines Smalltalks wird üblicherweise nicht über Depressionen und Trennung gesprochen, diese beiden Themen wurden auch vom Beschwerdeführer eingeräumt. Sie räumte ein, dass sie allenfalls ein Mexalen eingenommen haben könnte, ihre Aufmerksamkeit oder ihr Erinnerungsvermögen sei aber nicht beeinträchtigt gewesen, sonst wäre sie zu Hause geblieben. Die Zeugin verneinte auch, dass sie eine diagnostizierte ADHS-Störung hat. Im Ergebnis sind beim erkennenden Gericht keinerlei Zweifel entstanden, die Angaben der glaubwürdigen Zeugin den Feststellungen zugrunde zu legen; zumal der Beschwerdeführer zum Gesprächsverlauf wiederholt nur angegeben hat, sich nicht mehr daran erinnern zu können.
Die Feststellungen zur Hausdurchsuchung sowie den dort gefundenen Waffen stützen sich auf die vorliegende Aktenlage. Darin liegt der entsprechende Bericht sowie der waffenrechtliche Untersuchungsbericht vom 11.06.2025, GZ ***, ein. Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass keine Sprengmittel gefunden wurden.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025, mit dem das Waffenverbot verhängt wurde, liegt im verwaltungsbehördlichen Akt ein. Beide Parteien haben außer Streit gestellt, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 12.09.2025 sowie der angefochtene Bescheid vom 21.10.2025 liegen ebenfalls im Akt ein. Der Beschwerdeführer hat in der Tagsatzung vom 06.02.2026 die angeführte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens nach § 43 SprG 2010 vorgelegt.
Der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, zumal das Beweisthema nicht konkretisiert und für das Landesverwaltungsgericht die Relevanz des Beweisantrages nicht ersichtlich war.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
[…]
V.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich war im konkreten Fall nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Waffenverbotes, sondern vielmehr dessen Aufhebung.
Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein solcher Grund liege in der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend § 43 SprG 2010 vor. Damit verkennt er, dass dem gegenständlichen Waffenverbot nicht der Vorwurf zugrunde lag, der Beschwerdeführer besitze Sprengmittel. Dies wurde wie festgestellt im Bescheid vom 21.05.2025, mit dem dem Beschwerdeführer gegenüber das Waffenverbot auferlegt wurde, dezidiert verneint. Damit dringt er somit nicht durch.
Grund für die Erlassung des Waffenverbotes waren vielmehr die Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber einer ihm nicht nahestehenden Arbeitskollegin, dass er seinen ehemaligen Freund, der ihm seine Freundin ausspannte, und sich selbst in die Luft sprengen wollte und dazu detailliert schilderte, wie er die diesbezügliche Bombe gebaut hat. Die Äußerung solcher Überlegungen gegenüber nicht nahestehenden Personen im Zusammenhang mit einem Ereignis, das über ein Jahr zurückliegt, ist geeignet, eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG darzustellen. Darauf stützte sich auch der Bescheid vom 21.05.2025, der rechtskräftig ist.
Die Behörde ist gemäß § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus; VwGH 26.02.2024, Ra 2023/03/0199 ua).
Das gegenständliche Waffenverbot wurde mit Bescheid vom 21.05.2025 erlassen und stützt sich auf einen Vorfall vom 06.05.2025; es ist in Rechtskraft erwachsen. Am 12.09.2025 – und somit vier Monate später – stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes liegt der Vorfall gerade einmal 10 Monate zurück. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur ist der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") keinesfalls ausreichend lang, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen erfolgte daher die im angefochtenen Bescheid erlassene Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes zu Recht und war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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