LVwG T LVwG-2025/23/2814-8

LVwG-2025/23/2814-8Landesverwaltungsgericht13.03.2026

Regest

Berufung<br/>übertragener Wirkungsbereich<br/>eigener Wirkungsbereich<br/>Zuständigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/23/2814-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.23.2814.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der bekämpfte Bescheid wird insoweit wegen Unzuständigkeit des Stadtsenates der Stadt Y als Berufungsbehörde und der Stadt Y als erstinstanzliche Behörde ersatzlos behoben, als sich der Bescheid auf die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 für Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen innerhalb der Zone Y im Sinne des § 2 Abs 2 der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, als Angelegenheit der Bezirksverwaltung, bezieht.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit 20.05.2025 eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 bzw § 6 Abs 3 TPAG 2006, für sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, wobei er als Antragsart „ortsansässiger Betrieb“ angab und die Bewilligung für „Zone Y“ begehrte. Diesen Antrag stellte er unter Verwendung eines Formulars der Stadt Y, in dem nicht zwischen in „Zone Y“ liegenden Gemeindestraßen einerseits und „Bundes- und Landesstraßen“ andererseits unterschieden wird.

Mit Bescheid der Stadt Y vom 29.07.2025, Zl ***, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Firmenparkkarte für ortsansässige Betriebe für die Kurzparkzone Y für das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 iVm § 6 Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 und §§ 3 der Verordnungen des Gemeinderates und der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausschließlich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid hingewiesen.

Begründend führte die Stadt Y aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden. Die behaupteten mehrmals täglich stattfindenden Transporte von Handelswaren seien durch die übermittelten Unterlagen nicht erwiesen, weil sich aus den Unterlagen ergebe, dass höchstens einmal pro Tag ein Transport von Handelswaren im Rahmen des Gewerbebetriebes erfolge. Im Zeitraum 24.03.2025 bis 19.05.2025 seien insgesamt lediglich zehn Liefertätigkeiten nachgewiesen worden.

Dagegen richtete sich die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.08.2025. Demnach sei entscheidend, dass die berufliche Tätigkeit erschwert wäre, wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug etwa aus dem Kurzparkzonenbereich ständig entfernen müsse und längere Strecken zurückgelegt werden müssten. Nach 10:30 Uhr dürfe zum Restaurant nicht mehr zugefahren werden, und befänden sich im Umkreis auch kaum Kurzparkzonen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei kleinen Lagerbeständen untertags mehrmals Ware nachgekauft werden müsse. Im Berufungsantrag wurde eine Antragsstattgabe hinsichtlich „Kurzparkzone Y gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 iVm § 6 Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 und dem § 3 der Verordnungen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vom 27.07.2015“ begehrt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Y – der belangten Behörde – vom 02.10.2025, Zl ***, wurde die Berufung gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 45 Abs 4a StVO 1960 und § 6 Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Stadt Y vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Unterlagen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht geeignet wären. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Parteiengehörs mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** für tägliche Autofahrten zur Führung seines Gewerbebetriebs benötige. Im Rahmen der Beurteilung hätten grundsätzlich ausschließlich Warentransporte als Nachweis berücksichtigt werden können, weshalb Fahrten zum Buchhaltungsbüro oder zu den CC nicht zu beachten seien. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde fest, dass eine Zufahrt bis 10:30 Uhr in die Altstadt möglich sei, weshalb die Führung des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers durch die Versagung der Ausnahmebewilligung nicht erheblich erschwert oder gar verunmöglicht werde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Unterlagen zeigen würden, dass von acht relevanten Fahrten, drei innerhalb der erlaubten Zeit für die Zufahrt bis 10.30 Uhr erfolgt seien.

Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde vom 30.10.2025. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ein Restaurant betreibe, dass täglich von 11:00 Uhr vormittags bis 22:00 Uhr abends geöffnet habe. Sämtliche Einkäufe und Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten erledige der Beschwerdeführer persönlich. Abhängig von Gästeaufkommen und Bestellungen seien mehrmals täglich Einkäufe notwendig, dies auch nach dem zeitlichen Ablauf der Zufahrtsmöglichkeiten um 10:30 Uhr. Die Lagermöglichkeiten im Restaurant seien durchaus knapp, weshalb mehrmalige Fahrten unumgänglich seien. Gerade im Gastronomiebereich variiere das Gästeaufkommen erheblich und sei daher die Menge und Art der täglich benötigten frischen Zutaten nicht absehbar. Insbesondere seien verderbliche Waren wie Obst, Gemüse, Fisch oder Fleisch mehrmals täglich nachzukaufen. Viele dieser Produkte seien erst im Laufe des Vormittags oder Nachmittags verfügbar, weshalb die beschriebenen Fahrten vor 10:30 Uhr nicht möglich seien. Auch müssten häufig größere Mengen an Lebensmittel und Getränken transportiert werden, weshalb auch aus diesem Grund die begehrte Bewilligung erforderlich sei. Die Versagung der Parkkarte führe zu einer erheblichen Erschwernis der beruflichen Tätigkeit, im Sinne des § 45 Abs 4a StVO 1960, weil der Beschwerdeführer ohne diese Berechtigung regelmäßig unzumutbare Umwege, längere Transportwege und zusätzlichen Zeitaufwand in Kauf nehmen müsse. Dadurch werde die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Gastronomiebetriebs deutlich beeinträchtigt.

Mit Schreiben vom 17.11.2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Unzuständigkeit auf.

Mit Schreiben vom 26.11.2025, nahm die belangte Behörde dazu Stellung und legte – entsprechend der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol – dar, inwiefern im Bereich der Parkzone Y Straßen vorhanden seien, die keine Gemeindestraßen bilden und inwiefern sich darauf Kurzparkzonen befänden.

Mit Ladungsbeschluss vom 22.12.2025 wurden dem Beschwerdeführer das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol an den Stadtsenat vom 17.11.2025, sowie das Schreiben des Stadtsenates vom 26.11.2025 zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 16.01.2026 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und legte er weitere Rechnungen vor.

Am 22.01.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, über ein Konvolut weiterer Rechnungen zu verfügen, wobei ihm aufgetragen wurde, dieses im Anschluss an die Verhandlung durch die Beschwerdeführervertreterin vorlegen zu lassen. Dem kam die Beschwerdeführerin nach. Der belangten Behörde wurde dazu eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

II.Sachverhalt:

Zur Ausgestaltung der Zone Y:

Die Parkraumbewirtschaftung in der Stadt Y erfolgte derart, dass das Stadtgebiet in unterschiedliche Zonen gegliedert ist.

Die Zonen werden mittels Verordnungen der Bürgermeisterin und des Gemeinderates, jeweils vom 27.07.2015, beide zur Zahl MagIbk/6629/PW-PWV/2, festgelegt, die jene Straßen und Gleiskörper bezeichnen, die die jeweilige Zone umschließen. Davon ausgehend entspricht Zone Y nachstehendem in der Abbildung hervorgehobenen Bereich (Beilage ./2):

„Bild im pdf ersichtlich“

Im Gebiet der oben abgebildeten Zone Y befindet sich die Landesstraße B ***, diese umfasst die Straßenzüge Adresse 3 und Adresse 4, südlich des Inn. In der Zone Y befinden sich im Bereich Adresse 3 Parkplätze, die auf der Landesstraße B *** liegen. Auf der Adresse 4 befinden sich im oben als Zone Y abgebildeten Bereich keine Parkplätze. Der Bereich Adresse 4 und Adresse 3, sowie die im Bereich Adresse 3 befindlichen Kurzparkzonen, lassen sich grafisch wie folgt darstellen (Beilage ./1, Seite 1):

„Bild im pdf ersichtlich“

Der ebenfalls in der oben dargestellten „Zone Y“ liegende Bereich des Bahnhofsvorplatzes steht im Alleineigentum der DD AG. Im Bereich des Bahnhofsvorplatzes befinden sich Taxistellplätze, Ladezonen, ein Halte- und Parkverbotsbereich ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behindertenstellplätze. Auf dem Bahnhofsvorplatz befinden sich keine Parkplätze bzw Kurzparkzonen, auf denen mit der vom Beschwerdeführer begehrten Ausnahmebewilligung geparkt werden darf. Der Bereich Bahnhofsvorplatz lässt sich grafisch wie folgt darstellen und umfasst die ersichtlichen Bereiche östlich der Adresse 5 und der Adresse 6 (Beilage ./1, Seite 2):

„Bild im pdf ersichtlich“

Zum Beschwerdeführer und dessen Restaurantbetrieb:

Der Beschwerdeführer ist Leasingnehmer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, wobei es sich um einen Mitsubishi Space Star 1,2 CVT AS G, handelt. Der Kleinwagen verfügt über ein Eigengewicht von 921 kg und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.370 kg.

Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt an der Adresse 7, **** Y, ein Restaurant/Café.

Er erhält die für seinen Gewerbebetrieb erforderlichen Waren im Großhandel durch die Firmen EE, FF und GG and JJ GmbH. FF und EE beliefern den Beschwerdeführer einmal wöchentlich, dies insbesondere dann, wenn Lieferungen einen Wert von über Euro 1.000,00 betragen. Darüber hinaus unternimmt der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich, Lebensmitteleinkäufe mit seinem Pkw für den Gastronomiebetrieb. Es ist dem Beschwerdeführer bei Führung des Gastronomiebetriebs ohne Einschränkung möglich, die – in den von ihm vorgelegten Rechnungen aufscheinenden – Lebensmittel vor 10:30 Uhr einzukaufen und zu seinem Gewerbebetrieb zuzuliefern.

Im Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers befinden sich Lagerräume für Waren mit einer Fläche von 3 m². Zudem befindet sich im Lokal eine Kühlfläche im Ausmaß von 2x6m. Das Lokal des Beschwerdeführers ist insgesamt 183 m² groß, wobei die Verabreichungsfläche rund 70 m² einnimmt. Die Küche umfasst rund 30 m² und befinden sich auch noch WCs für Gäste und Personal im Lokal.

Der Beschwerdeführer führt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit keine Essenslieferungen durch. Manchmal kann es aber vorkommen, dass Stammkunden anrufen und der Beschwerdeführer diesen Pizza oder Nudelgerichte ausliefert, wobei diesen Lieferungen keine wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Parkzone Y ergeben sich insbesondere aus der Einvernahme der Zeugin KK, die die Beschaffenheit der Parkzone anschaulich darlegte. Zudem ergibt sich die Parkzone aus den abgebildeten Lichtbildern und den im Akt befindlichen Skizzen. Aus Beilage ./1, Seite 1 – einer Darstellung der B *** im Bereich Adresse 3 und Adresse 4 – ergeben sich die im Bereich Adresse 3 befindlichen Stellplätze. Aus Beilage ./1, Seite 2 – einer Kartierung des Vorplatzes der Adresse 8 – ergibt sich, dass sich am Bahnhofsvorplatz keine Stellplätzte befinden, die mit der begehrten Ausnahmebewilligung benützt werden könnten.

Die Feststellungen zum Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Einvernahme und den vorgelegten Rechnungen.

Hinsichtlich der in den Rechnungen aufscheinenden Lebensmittel ist nicht ersichtlich, waZ diese vom Beschwerdeführer nicht bei Zulieferern bestellt oder von ihm persönlich vor 10:30 Uhr angeliefert werden können. Dabei handelt es sich selbst bei den leicht verderblichen Produkten – wie etwa Obst, Gemüse, Frischkäse, Fleisch oder Fisch – um Lebensmittel, die mehrere Tage haltbar sind, wobei der Beschwerdeführer in seinem Lokal auch über entsprechenden Kühlraum verfügt.

In Bezug auf die vorgelegten Rechnungen ist zudem auszuführen, dass insbesondere die Rechnungen, die nicht von GG and JJ GmbH, FF und EE stammen, teilweise Zweifel aufkommen ließen, ob die getätigten Einkäufe tatsächlich dem Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers dienten. Derart legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme dar, dass er Getränke, wie Cola, Fanta und Sprite in Containern beziehe. Dennoch scheinen in den vorgelegten Rechnungen der Kauf einzelner Getränke mit einer Füllmenge von 0,5 l auf. Auffällig war auch, dass der Beschwerdeführer bei Nachfragen hinsichtlich der von ihm bezogenen Getränke ausweichend reagierte oder keine Antwort auf Vorhalte hinsichtlich des Kaufs einzelner Dosen gab, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen betreffend die Erforderlichkeit der Einkäufe für seinen Restaurantbetrieb wenig glaubwürdig erschien. Hinsichtlich des in den Rechnungen aufscheinenden Kaufs von zwei Stück Börek, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass diese Rechnung „hineingerutscht“ sei und der Kauf doch nicht für den Gewerbebetrieb erfolgte.

Darüber hinaus scheinen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen auch Einkäufe auf, die in der Nähe seiner privaten Wohnadresse getätigt wurden, wobei – wie etwa hinsichtlich der Rechnung von MM vom 19.11.2025 in Z – der Eindruck entstand, dass es sich um Privateinkäufe handelt. Dies aufgrund der geringen Stückzahl und dem Kauf von Produkten, die mit dem Gastronomiebetrieb nur schwer vereinbar sind, wie etwa zwei Stück „Knabanossi“ oder der Kauf einzelner Packungen Milchschnitte.

Zudem betreffen einige der vorgelegten Rechnungen auch Einkäufe, die vor 10:30 Uhr getätigt wurden und deren Zulieferung ohnedies aufgrund der bestehenden Zufahrtsregelung problemlos möglich war.

Den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass sein Hauptgeschäft in der Bewirtung von Touristen liegt. Das erkennende Gericht gewann den Eindruck, dass das erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte und nicht substantiiert dargelegte sporadische Ausliefern von Speisen an Stammkunden keine wirtschaftliche Bedeutung im Restaurantbetrieb zukommt und – sofern diese Lieferungen überhaupt durchgeführt werden – vielmehr als Freundschaftsdienst gegenüber Stammkunden einzuordnen sind.

IV.Rechtslage:

§ 43 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 52/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„(2a)

1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in in der Verordnung zu bezeichnenden nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.“

§ 45 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

[…]

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindesten 4 Monaten hat oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“

§ 94b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

[…]

b)für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

[…]“

§ 94d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 52/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[…]

4a.die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

[…]“

§ 6 Tiroler Parkabgabegesetz, LGBl Nr 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl 51/2014, lautet wie folgt:

„§ 6

Pauschalierte Abgabe für Parkzonen

(1) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:

a)für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,

b)für die Dauer von höchstens zwei Jahren,

c)wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und

d)wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(2) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 1 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 18,5 Euro festgesetzt werden.

(3) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 weiters bestimmt werden, dass auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:

a)für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,

b)für die Dauer von höchstens zwei Jahren,

c)wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer bzw. Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird und

d)die Tätigkeit des Antragstellers ohne eine solche Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre.

(4) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 3 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Art des Personenkreises zu berücksichtigen.“

Die Verordnung Parkraumbewirtschaftung, Evaluierungsmaßnahmen 2015./Neufestlegung der Gebiete (Zonen) für Dauerparken, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, der Bürgermeisterin vom 27.07.2015 laut auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

„§ 1

Gemäß § 43 Abs. 2a Z.1 StVO 1960 werde folgende Gebiete (Zonen) festgesetzt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 leg. cit. beantragen können:

[…]

(2) Die Zone Y umfasst alle Gebäude innerhalb des durch die folgenden Straßen bzw Gleiskörper und natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereichs:

Herzog-Friedrich-Straße, Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, Wilhelm-Greil-Straße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße (exklusive des Gebäudes Südtiroler Platz 3), Gleiskörper der ÖBB in Richtung Süden, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Müllerstraße, Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Blasius-Hueber-Straße, orografisch rechtes Innufer.

[…]

§ 2

Die Bewohner der in § 1 angeführten Gebiete (Zonen) können für die nachfolgend genannten, der jeweiligen Zone zugeordneten, nahegelegenen Kurzparkzonen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 zum zeitlich uneingeschränkten Parken beantragen.

[…]

(2) Die Zone Y umfasst alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die folgenden Straßen bzw. Gleiskörper und natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Bundes- oder Landesstraßen handelt:

Herzog-Friedrich-Straße, Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, Wilhelm-Greil-Straße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße (exklusive des Gebäudes Südtiroler Platz 3), Gleiskörper der ÖBB in Richtung Süden, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Müllerstraße, Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Blasius-Hueber-Straße, orografisch rechtes Innufer.

§ 3

Gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 StVO 1960 wird bestimmt, dass Angehörige folgender Personenkreise, die in den in § 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4a leg. cit. für ein auf das notwenige zeitliche Ausmaß eingeschränkte Parken in den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Kurzparkzonen beantragen können:

[…]

(3) Ortsansässige Betriebe: Selbstständig Erwerbstätige, die ihr Fahrzeug im Rahmen ihres Gewerbebetriebs zum Transport von Waren regelmäßig benötigen. Der Standort des Betriebs muss sich in einem der in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebiete befinden.

[…]“

Die Verordnung Parkraumbewirtschaftung, Evaluierungsmaßnahmen 2015./Neufestlegung der Gebiete (Zonen) für Dauerparken, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, des Gemeinderates (Gemeinderatsbeschluss vom 16.07.2015) vom 27.07.2015 lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

„§ 1

Gemäß § 43 Abs. 2a Z.1 StVO 1960 werde folgende Gebiete (Zonen) festgesetzt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 leg. cit. beantragen können:

[…]

(2) Die Zone Y umfasst alle Gebäude innerhalb des durch die folgenden Straßen bzw Gleiskörper und natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereichs:

Herzog-Friedrich-Straße, Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, Wilhelm-Greil-Straße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße (exklusive des Gebäudes Südtiroler Platz 3), Gleiskörper der ÖBB in Richtung Süden, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Müllerstraße, Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Blasius-Hueber-Straße, orografisch rechtes Innufer.

[…]

§ 2

[…]

Die Bewohner der in § 1 angeführten Gebiete (Zonen) können für die nachfolgend genannten, der jeweiligen Zone zugeordneten, nahegelegenen Kurzparkzonen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 zum zeitlich uneingeschränkten Parken beantragen.

(2) Die Zone Y umfasst alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die folgenden Straßen bzw. Gleiskörper und natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:

Herzog-Friedrich-Straße, Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, Wilhelm-Greil-Straße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße (exklusive des Gebäudes Südtiroler Platz 3), Gleiskörper der ÖBB in Richtung Süden, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Müllerstraße, Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Blasius-Hueber-Straße, orografisch rechtes Innufer.

[…]

§ 3

Gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 StVO 1960 wird bestimmt, dass Angehörige folgender Personenkreise, die in den in § 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4a leg. cit. für ein auf das notwenige zeitliche Ausmaß eingeschränkte Parken in den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Kurzparkzonen beantragen können:

[…]

(3) Ortsansässige Betriebe: Selbstständig Erwerbstätige, die ihr Fahrzeug im Rahmen ihres Gewerbebetriebs zum Transport von Waren regelmäßig benötigen. Der Standort des Betriebs muss sich in einem der in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebiete befinden.

[…]“

Art 11 B-VG, BGBl Nr 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 47/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

[…]

4. Straßenpolizei;

[…]“

Art 115 B-VG, BGBl Nr 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 138/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„A. Gemeinden

Artikel 115.

(1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

[…]“

Art 118 B-VG, BGBl Nr 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2019, lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[…]

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

[…]“

§ 7 Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl Nr 53/1975 zuletzt geändert durch LGBl Nr 15/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 7

Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben, insbesondere in folgenden Angelegenheiten, gewährleistet:

[…]

d) Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;

[…]

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

[…]“

§ 8 Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl Nr 53/1975, lautet wie folgt:

„§ 8

Übertragener Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.“

§ 31 Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl Nr 53/1975 zuletzt geändert durch LGBl Nr 83/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

(4) Der Bürgermeister hat die Geschäfte des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt zu besorgen. Hiebei obliegt ihm insbesondere die Bestrafung aller der Stadt zur Ahndung zugewiesenen Übertretungen sowie der Übertretungen der vom Gemeinderat erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften.

(5) Der Bürgermeister hat die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen.“

§ 37 Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl Nr 53/1975 zuletzt geändert durch LGBl Nr 19/2024, lautet wie folgt:

„§ 37

Wirkungskreis des Stadtmagistrates

(1) Der Stadtmagistrat hat alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Überdies obliegt dem Stadtmagistrat

a) die Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und

b) die Einleitung und die Fortsetzung eines in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Rechtsstreites; ausgenommen davon sind die Aufkündigung und die Einbringung einer Räumungsklage in Bezug auf Wohnungen, bei denen der Stadt ein Zuweisungsrecht zusteht.“

§ 41 Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl Nr 53/1975 zuletzt geändert durch LGBl Nr 150/2012, lautet wie folgt:

„§ 41

Instanzenzug

(1) Gegen Bescheide eines Organes der Stadt in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Stadtsenat ausgeübt.

(2) Der Stadtsenat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.“

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 88/2023, lautet wie folgt:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (Spruchpunkt 1):

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gemäß § 27 VwGVG eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).

Eine solche Unzuständigkeit liegt hinsichtlich der Versagung der Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 iVm § 6 Abs 3 Tiroler Parkabgabenverordnung 2014 und § 3 der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2 vor, weil die belangte Behörde im Rahmen der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde den Antrag auch hinsichtlich der auf einer Landesstraße befindlichen Kurzparkzonen meritorisch entschied, wobei es sich um eine Angelegenheit der Bezirksverwaltung handelte. Dazu im Einzelnen:

1.1. Zur Festlegung von Parkzonen durch den Gemeinderat und die Bürgermeisterin:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für zeitlich uneingeschränktes Parken des KFZ mit dem Kennzeichen *** in der Zone Y wurde mit Bescheid der Stadt Y vom 22.07.2025 gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 iVm § 6 Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 und §§ 3 der Verordnung des Gemeinderates und der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zahl MagIbk/6629/PW-PWV/2, als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid in vollem Umfang erhobene Berufung – wobei sich auch der Berufungsantrag auf eine Stattgabe hinsichtlich der Kurzparkzone nach § 3 der Verordnungen des Gemeinderates und der Bürgermeisterin vom 27.07.2015 bezog – wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen und wurde „die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt“. Insofern liegt gegenständlich auch eine Entscheidung der belangten Behörde über die Ausnahmebewilligung hinsichtlich Zone Y entsprechend der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015 vor.

Die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei nach Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG umfasst sowohl die Festlegung von Kurzparkzonen einschließlich der Erlassung von Abgrenzungsverordnungen für Anwohnerparken (VfSlg 14.082/1995, VwGH 13.2.1991, 90/03/0184, siehe Weber in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht [13. Lfg 2017] zu Artikel 118 Abs 1-7 B-VG, Rz 17) als auch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (vgl VwGH 13.2.1991, 90/03/0184; 4.3.1992, 91/03/0251; Giese in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 118 B-VG Rz 12 [Stand 1.1.2021, rdb.at]).

Allerdings sind Verkehrsflächen der Gemeinde nur jene öffentlichen Verkehrsflächen, die überwiegend für den lokalen Verkehr von Bedeutung sind, also alle öffentlichen Verkehrsflächen, die keiner höheren Kategorie als der der Gemeindestraßen angehören (Weber, aaO Rz 16 mit Verweis auf VfSlg 6208/1970). Auch der Begriff der örtlichen Straßenpolizei bezieht sich lediglich auf den lokalen Verkehr in Bezug auf Gemeindestraßen (Weber, aaO Rz 17 zu § 94d StVO 1960, mwN). Dementsprechend wurde für die Festlegung von Kurzparkzonen in Y nach § 45 Abs 2a StVO 1960 eine Verordnung des Gemeindesrates in Bezug auf Gemeindestraßen (die Zuständigkeit der Gemeinde ergibt sich aus § 94d Z 6 StVO 1960) und eine Verordnung der Bürgermeisterin als Bezirksverwaltungsbehörde für Bundes- und Landesstraßen (die Zuständigkeit ergibt sich aus § 94b Abs 1 lit b StVO 1960) erlassen.

Konkret wird die gegenständlich maßgebliche Zone Y in § 2 Abs 2 der Verordnungen vom 27.07.2015, Zahl MagIbk/6629/PW-PWV/2, wie folgt umschrieben:

Die Zone Y umfasst alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die folgenden Straßen bzw. Gleiskörper und natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereichs, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um [in der VO des Gemeinderates: Gemeindestraßen] [in der VO der Bürgermeisterin: Bundes- oder Landesstraßen] handelt:

Herzog-Fridrich-Straße, Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, Wilhelm-Greil-Straße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße (exklusive des Gebäudes Südtiroler Platz 3), Gleiskörper der ÖBB in Richtung Süden, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Müllerstraße, Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Adresse 4, orografisch rechtes Innufer.

§ 2 Abs 2 der Verordnungen vom 27.07.2015 definieren somit einen Bereich, der durch Straßenzüge und Gleiskörper abgegrenzt wird. Zone Y umfasst die in diesem Bereich befindlichen Kurzparkzonen, einschließlich der selbst verordneten Kurzparkzonen. Zone Y bezieht sich entsprechend der Verordnung der Bürgermeisterin auf Kurzparkzonen auf Bundes- oder Landesstraßen. Zone Y bezieht sich entsprechend der Verordnung der Gemeinde auf Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen. Insofern ist mit Blick auf die beiden Verordnungen von einer Trennbarkeit der Zonen Y auszugehen, der eine Teil umfasst Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen, der andere Teil Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen im definierten Bereich (auch der VfGH geht von der Trennbarkeit von einzelnen Zonen je nach Straßenqualität aus, wobei es der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde möglich ist in gemeinsamen Vorgehen zwei Verordnungen zu erlassen, in denen „eine in sich geschlossene Zone“ verordnet wird; VfSlg 17.162/2004).

Im gemäß § 2 Abs 2 der Verordnungen vom 27.07.2015 definierten Bereich bilden die Adresse 4 und der Adresse 3 einen Teil der B . Laut Landesstraßenverzeichnis B, der Anlage 2 zum Tiroler Straßengesetz handelt es sich bei der B um eine Landesstraße (LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 101/2006) und somit um keine Gemeindestraße. Darüber hinaus wird der gesamte Verlauf der B*** als Hauptverkehrsstraße mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen festgelegt (§ 2 Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm, LGBl Nr 43/2007 idF LGBl Nr 98/2020), woraus die überörtliche Bedeutung dieser Straße nochmals verdeutlicht wird. Insofern sind Kurzparkzonen auf der B *** (Adresse 4 und der Adresse 3) von Zone Y der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015 umfasst. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen befinden sich Kurzparkzonen an der Adresse 3, nicht aber auf der Adresse 4, weshalb nur die an der Adresse 3 befindlichen Kurzparkzonen den Teil der Zone Y gemäß der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015 bilden.

Die übrigen Straßenzüge in dem gemäß § 2 Abs 2 der Verordnungen vom 27.07.2015 definierten Bereich bilden Gemeindestraßen und unterliegen der Verordnung des Gemeinderates vom 27.07.2015.

Einer gesonderten Betrachtung bedürfen die an den Gleiskörper der LL Richtung Süden angrenzenden Verkehrsflächen der DD AG am Bahnhofsvorplatz. Dieser Bereich fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG, wobei es aber nicht auf die Eigentumsverhältnisse an diesem Gebiet ankommt (vgl Weber, aaO Rz 16 mit Verweis auf VfSlg 8202/1977). Vielmehr kommt dem Hauptbahnhof der Stadt Y als Verkehrsknotenpunkt für den öffentlichen Fernverkehr überörtliche Bedeutung zu. Auch der am Bahnhofsvorplatz haltende Nahverkehr – dem etwa die festgestellten Taxistellplätze zuzuordnen sind – dient der Anbindung an das überörtliche Eisenbahnnetz. Diese Verkehrsflächen sind sohin nicht überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung, weshalb sie nicht im unter Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG zu subsumieren sind (vgl Weber, aaO Rz 16). Allerdings befinden sich in diesem Bereich keine Kurzparkzonen, weshalb dieser Bereich gegenwärtig auch nicht von Zone Y der Verordnung vom 27.07.2015 der Bürgermeisterin umfasst ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die im Bereich des § 2 Abs 2 der Verordnungen vom 27.07.2015 liegenden Kurzparkzonen, sofern sie sich am Adresse 3 (B ***) befinden, Zone Y iSd Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015 bilden und im Übrigen die im Bereich des § 2 Abs 2 der Verordnungen vom 27.07.2015 liegenden Kurzparkzonen der Zone Y iSd Verordnung des Gemeinderates zuzuordnen sind.

1.2. Zur Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4a StVO 1960:

Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 obliegt hinsichtlich der in Zone Y iSd Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, liegenden Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen gemäß § 94b Abs 1 lit b StVO 1960 der Bezirksverwaltungsbehörde. Dies ist in Innsbruck der Bürgermeister (§ 31 Innsbrucker Stadtrecht 1975).

Hinsichtlich der in Zone Y iSd Verordnung des Gemeinderates vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, liegenden Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen obliegt die Entscheidung über den Antrag der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 94d Z 6 StVO 1960. Dies ist gemäß § 37 Abs 2 lit a Innsbrucker Stadtrecht 1975 vom Wirkungskreis der Stadt Y umfasst, dem die Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Insofern wurde der Bescheid der Stadt Y vom 29.07.2025 von der zuständigen Behörde erlassen, sofern er sich auf Ausnahmebewilligung im Bereich des § 2 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 27.07.2015 bezieht. Hinsichtlich des übertragenen Wirkungsbereichs (in Anwendung der Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015) wäre der Bescheid durch den Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde zu fertigen gewesen. Daher war bereits der Bescheid des Stadtmagistrates rechtswidrig infolge Unzuständigkeit, wobei dieser Bescheid nunmehr durch den Bescheid der belangten Behörde ersetzt wurde, ohne diese Unzuständigkeit aufzugreifen. War die Unterbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde in diesem Umfang – bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung – allein dafür zuständig, die sachliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Ansuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0227; 15.09.1969, 1566/68).

1.3. Zum Rechtsmittelzug gegen Bescheide betreffend Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4a StVO 1960

Hinsichtlich des Rechtsmittelzugs ist ebenfalls zu differenzieren, ob der Bereich für den eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 beantragt wird in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fällt (VwGH 15.06.2023, Ra 2023/02/0004). Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist gem Art 118 Abs 4 B-VG ein zweistufiger und könnte gesetzlich durch den Materiengesetzgeber ausgeschlossen werden, was aber in der StVO 1960 nicht geschehen ist (Pürstl, StVO-ON16 § 94d [Stand 15.9.2023, rdb.at] Anm 1).

Sofern es sich um Gemeindestraßen handelt – gegenständlich betreffend die Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich Kurzparkzonen in Zone Y iSd Verordnung des Gemeinderates vom 27.07.2015 –, ist über den Antrag nach § 45 Abs 4a StVO 1960 durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 94d StVO 1960 zu entscheiden und unterliegt diese Entscheidung dem innergemeindlichen Instanzenzug. Die Zuständigkeit der belangten Behörde als Rechtsmittelbehörde ergibt sich aus § 41 Innsbrucker Stadtrecht 1975, wonach der Stadtsenat in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungsbehörde ist. Der innergemeindliche Instanzenzug ist nur hinsichtlich der landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausgeschlossen. Beim gegenständlich zu vollziehenden Straßenverkehrsrecht handelt es sich um eine Bundesangelegenheit, wobei der Instanzenzug – wie dargestellt – nur durch den Materiengesetzgeber der StVO 1960 (Bund) ausgeschlossen werden kann (vgl Art 118 Abs 4 B-VG; Giese in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 115 B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at] Rz 12), was jedoch bisher nicht geschah.

Sofern es sich um Landes- oder Bundesstraßen handelt – gegenständlich hinsichtlich Kurzparkzonen in Zone Y iSd Verordnung der Bürgermeisterin vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2 – obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 94b StVO 1960 und besteht nur die Rechtsschutzmöglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl zur Wiener Rechtslage VwGH 15.06.2023, Ra 2023/02/0004). Insofern kommt dem Stadtsenat (belangte Behörde) keine meritorische Entscheidungsbefugnis zu.

Es finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Stadtsenat gegenständlich nur über die Berufung hinsichtlich der Ausnahmebewilligung betreffend Zone Y iSd § 2 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 27.07.2015 entschieden hätte. Spruchgemäß entscheid der Stadtmagistrat, wonach „ein zeitlich uneingeschränktes Parken des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** in der Kurzparkzone Y“ beantragt und der Antrag unter anderem gemäß den Verordnungen der Bürgermeisterin und des Gemeinderates vom 27.07.2015, Zl MagIbk/6629/PW-PWV/2, abgewiesen wurde. In der Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung des Stadtmagistrates wurde ausschließlich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung verwiesen. Der Berufungsantrag begehrt sowohl eine Ausnahme für Zone Y iSd Verordnung der Bürgermeisterin als auch der Verordnung des Gemeinderates. Die gegen den Bescheid des Stadtmagistrates erhobene Berufung wurde durch die belangte Behörde abgewiesen ohne zwischen den Kurzparkzonen in Zone Y iSd Verordnung des Gemeinderates einerseits und der Verordnung der Bürgermeisterin andererseits zu differenzieren. Sofern sich die Berufungsentscheidung somit auf die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4a StVO 1960 hinsichtlich der Kurzparkzone Y iSd Verordnung der Bürgermeisterin bezieht, wurde der Bescheid des Stadtsenates (belangte Behörde) von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Gegenständlich ersetzt der Bescheid der belangten Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtmagistrates (vgl VwGH 01.10.2013, 2013/07/0166; 20.09.2001, 2001/07/0044; 13.12.2007, 2007/07/0058; VwSlg 15686 A/2001). Nachdem die belangte Behörde sohin eine meritorische Entscheidung über die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf Bereiche getroffen hat, die nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegen (vgl § 41 Abs 2 Innsbrucker Stadtrecht 1975), ist diese Entscheidung auch mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Stadtsenates behaftet. Daher war die Entscheidung des Stadtsenates iSd Spruchpunkt 1 vorliegenden Erkenntnisses aufzuheben. Folglich sind weder der Bescheid des Stadtsenates noch jener des der Stadt Y im Rechtsbestand und wird der Antrag vom 20.05.2025, hinsichtlich der Ausnahmebewilligung für Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen in Zone Y, an den Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und von diesem zu entscheiden sein.

1.3. Zur Frage der Verfassungskonformität der Zuständigkeitsregelungen der StVO 1960:

Die belangte Behörde regte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen des § 94b und § 94d StVO 1960 wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Die Bestimmungen würden dazu führen, dass ein und derselbe Sachverhalt aufgrund unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeiten und unterschiedlicher Instanzenzüge zu unterschiedlichen Entscheidungen führen könnte. Darin liege eine Differenzierung die sachlich nicht rechtfertigbar sei. Es sei keine gesetzliche Koordination erkennbar und könnten die Behörden innerhalb einer Parkzone zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der belangten Behörde nicht. Die Bestimmungen der §§ 94b und 94d StVO 1960 bilden klare und bestimmte Zuständigkeitsregelungen iSd Art 18 B-VG. Die Zuständigkeit der Gemeinde zum Vollzug der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und der örtliche Straßenpolizei im eigenen Wirkungsbereich ergibt sich aus Art 118 Abs 4 Z 3 B-VG. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der (überörtlichen) Straßenpolizei ist in Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG grundgelegt. Hinsichtlich der Landeshauptstadt Innsbruck ergibt sich aus § 37 Innsbrucker Stadtrecht 1975 eine Zuständigkeit des Stadtmagistrates als Behörde iSd § 94d StVO 1960. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 94b StVO 1960 ergibt sich aus § 31 Abs 4 und Abs 5 Innsbrucker Stadtrecht 1975. Der Bürgermeister kann sich des Stadtmagistrates als Hilfsapparat bedienen, wobei Bescheide letztlich im Namen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde zu zeichnen sind.

Es ist nicht ersichtlich, waZ hinsichtlich der Entscheidung über Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4a StVO 1960 nicht ein vom Stadtmagistrat koordiniertes Vorgehen beider Behörden möglich sein soll, zumal auch ein einheitliches Antragsformular ausgegeben wird. Zudem wurden im Zusammenwirken des Gemeinderates und der Bürgermeisterin auch zwei aufeinander abgestimmte Verordnungen erlassen, um eine „in sich geschlossene Zone Y“ bestehend aus einem Teil betreffend Gemeindestraßen und einem Teil betreffend Bundes- und Landesstraßen zu bestimmen. In diesem Zusammenhang führte der VfGH zur räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen aus, dass eine Unterscheidung der betroffenen Straßen je nach ihrem Charakter (Gemeindestraße oder Bundesstraße) gemäß § 94d StVO 1960 möglich ist. Derartige Kurzparkzonen stellen nach Ansicht des VfGH keine untrennbare Einheit dar (VfSlg 17.162/2004). Insofern kann den Ausführungen der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wonach zwei Behörden über den selben Sachverhalt entscheiden würden, zumal es sich um räumlich abgrenzbare Kurzparkzonen bzw trennbare Teile der Zone Y handelt.

In Zusammenschau der Verordnungen der Bürgermeisterin und des Gemeinderates und dem Landesstraßenverzeichnis ist klar erkennbar, welche Straßen keine Gemeindestraßen bilden. Ein allfälliger Mehraufwand in der Verwaltung hinsichtlich der Festlegung von Parkzonen vermag noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeitsregelungen der StVO 1960 zu begründen. Bezieht sich die Bewilligung auf § 2 Abs 2 der Verordnung der Bürgermeisterin darf auf Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen geparkt werden, die die Zone Y im Sinne dieser Verordnung bilden. Bezieht sich die Bewilligung auf § 2 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates ist ein Parken auf Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen erlaubt, die diesfalls Zone Y im Sinne dieser Verordnung bilden.

Die von der belangten Behörde befürchtete unterschiedliche Entscheidung der Rechtsmittelinstanzen ist nicht anders zu bewerten als Konstellationen, in denen eine Ausnahmebewilligung für zwei Parkzonen in unterschiedlichen Bereichen iSd § 2 Abs 2 der Verordnungen vom 27.07.2015 (etwa für Zone X und Zone Y) begehrt wird, zwei behördliche Entscheidungen dazu ergehen und das Rechtsmittelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht durch unterschiedliche Einzelrichter (unterschiedliche funktionale Zuständigkeit) durchgeführt wird. Auch hier kann es zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen, wobei darin keine unsachliche Differenzierung zu erkennen ist. Zudem ist anzumerken, dass der Rechtsmittelzug stets zum Verwaltungsgericht führt, ungeachtet dessen, ob eine Entscheidung des Stadtsenates als Berufungsbehörde im Rahmen des Vollzugs im eigenen Wirkungsbereich zwischengeschaltet wird oder nicht.

Der Ordnung halber ist letztlich darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof – vor dem Hintergrund der Wiener Rechtslage – hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen der § 94b und § 94d StVO 1960 keine Verfassungswidrigkeit ins Treffen führte, wobei der Magistrat der Stadt Wien sowohl als Gemeindebehörde als auch als Bezirksverwaltungsbehörde agierte (vgl VwGH 15.06.2023, Ra 2023/02/0004).

Zur Abweisung des Antrags (Spruchpunkt 2):

Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist gemäß Art 118 Abs 4 B-VG ein zweistufiger und könnte gesetzlich ausschließlich durch den Materiengesetzgeber ausgeschlossen werden, was aber in der StVO 1960 nicht geschehen ist (Giese in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 115 B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at] Rz 12; Pürstl, StVO-ON16 § 94d [Stand 15.9.2023, rdb.at] Anm 1). Insofern war die belangte Behörde berechtigt eine Sachentscheidung zu treffen, sofern sich diese auf eine Ausnahmebewilligung in Zone Y iSd Verordnung des Gemeinderates vom 27.07.2015 (Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen im Beriech des § 2 Abs 2 dieser Verordnung) bezieht. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen war die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen. Dazu im Einzelnen:

Der Beschwerdeführer ist Leasingnehmer des PKW mit dem Kennzeichen ***. Seine Tätigkeit als Restaurantbetreiber wird ohne die begehrte Ausnahmebewilligung weder erheblich erschwert noch unmöglich.

Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die Ausnahmebewilligung zum regelmäßigen Transport von Waren im Rahmen seines Restaurantbetriebs benötigt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Lokal über ausreichend Lageflächen und Kühlräume, die eine Lagerung von zu verarbeitenden Lebensmitteln ermöglicht. Zudem ist es ihm täglich bis 10:30 Uhr möglich zu seinem Restaurant zuzufahren und Waren anzuliefern. Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer Wareneinkäufe über einen Wert von Euro 1000,00 durch Großhändler zugestellt. Ein mehrmals täglicher Transport von Waren ist für den Betreib des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Die vorgelegten Rechnungen über Wareneinkäufe zeigen, dass diese – sofern sie überhaupt dem Restaurantbetrieb zuzurechnen sind – nicht in der erforderlichen Häufigkeit erfolgen, um von einer betrieblichen Notwendigkeit der Ausnahmebewilligung ausgehen zu können. Insofern wird der Beschwerdeführer durch die Parkplatzsuche nicht ständig von seiner Tätigkeit als Restaurantbetreiber abgehalten, wodurch die Aufrechterhaltung des Restaurantbetriebs beeinträchtigt wäre. Die Tätigkeit des Antragstellers ist somit ohne die Bewilligung weder erheblich erschwert noch unmöglich und liegt die Erteilung der Bewilligung auch nicht im Interesse der Nahversorgung, zumal der Betrieb in der Innsbrucker Innenstadt geführt wird.

Der Kleinwagen des Beschwerdeführers ist keinen auf den Transport von Lebensmittel ausgerichteter PKW, weshalb auch daher nicht auf eine betriebliche Erforderlichkeit geschlossen werden kann.

Letztlich legte der Beschwerdeführer dar, dass er die begehrte Bewilligung nützen will, um seinen PKW in Y parken zu können, wobei sich aus diesem Umstand keine Erforderlichkeit für den Gewerbebetrieb ableiten lässt, zumal von Z – dem Wohnort des Beschwerdeführers – zur Adresse 9 zahlreiche öffentliche Verkehrsmittel verkehren und der allgemeine Parkraum für Pendler:innen zur Verfügung steht. Eine spezifische betriebliche Notwendigkeit für die Erteilung der Begehrten Ausnahmebewilligung lässt sich auch aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ableiten.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich an der Rechtsprechung des VwGH (vgl insbesondere VwGH 15.06.2023, Ra 2023/02/0004) orientiert. Darüber hinaus war im vorliegenden Fall eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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