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LVwG-2026/32/0654-1•LVwG T LVwG-2026/32/0654-1
LVwG-2026/32/0654-1Landesverwaltungsgericht12.03.2026
statistische Erhebung<br/>Berichtswoche<br/>Leermeldung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach anstelle der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) eine Ermahnung erteilt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer keine behördlichen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 09.02.2026 wurde dem rechtsfreudlich vertretenen Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„Gemäß § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF in Verbindung mit § 8 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs (Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik Verordnung), BGBl. Nr. 393/1995 idF BGBl. II Nr. 119/2005, sind alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen (auch Werkverkehr) auf der Straße durchführen, zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebung sind. Sie waren gemäß zitierter Verordnung als Verantwortliche/r der Firma CC mit Sitz in **** X, Adresse 2, verpflichtet, die Meldung für die Berichtswoche von 29.06.2025 bis 05.07.2025 bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche - dies war der 11.07.2025 - der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Trotz nachweislicher Aufforderung (Mahnung) mittels Rückscheinbrief vom 11.08.2025 ist das angeführte Unternehmen dieser Verpflichtung zumindest bis zum 03.10.2025 nicht nachgekommen.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. §§ 8 und 17 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 393/1995 idF BGBl. II Nr. 119/2005 begangen wurde über ihn gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 111/2010, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) verhängt.
Zudem wurde weiter zu den behördlichen Fahrtkosten festgesetzt.
Dagegen hat der rechtsfreudlich vertretene Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass es ihm im Zusammenhang mit den Aufforderungen der Bundesanstalt Statistik Österreich nicht klar gewesen sei, was Werkverkehr sei. Zudem habe er ohnehin letztlich eine Leermeldung erstatte, da keine Werksverkehr stattfand.
II.Sachverhalt:
Das Einzelunternehmen CC war nach § 7 und § 8 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung verpflichtet, die Meldung für die Berichtswoche vom 29.06.2025 bis 07.07.2025 an die Bundesanstalt Statistik Österreich, Bundesanstalt Statistik Österreich, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Berichtswoche, das war der 11.07.2025 zu übermitteln.
Diese Verpflichtung wurde zuletzt mit dem Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 11.08.2025, Zahl ***, eingefordert, welche mittels Rückscheinbrief (RSb) versendet wurde. Laut der im behördlichen Akt einliegenden Kopie wurde dieses Schreiben ab dem 18.08.2025 bei der Post-Geschäftsstelle **** zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht behoben.
Zuvor ergingen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verpflichtung die Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 11.06.2025 und 21.07.2025 an das Einzelunternehmen.
Mit der E-Mail vom 30.12.2025 teilt die Bundesanstalt Statistik Österreich der belangten Behörde mit, dass seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Leermeldung registriert wurde.
Mit dem Schreiben vom 30.12.2025 teilt die Bundesanstalt Statistik Österreich belangten Behörde (nochmals) mit, dass eine Leermeldung erfolgt ist und an der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens kein Interesse mehr besteht.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke, insbesondere Meldung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 03.10.2025 treffen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 4 VwGVG entfallen.
IV.Rechtsgrundlage:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(…)
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
(…)
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Das Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 11.08.2025, mit welchem der nunmehrige Beschwerdeführer zuletzt über seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung unterrichtet wurde, wurde am 18.08.2025 zur Abholung hinterlegt und gilt sohin gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Auskunft jedenfalls bis zum 03.10.2025 nicht erteilt, weshalb er den objektiven Sachverhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass für eine Ermahnung im Sinn des §45Abs 1 Z 4 iVm Abs 1 letzter Absatz VStG Raum besteht. Hier ist auf die im Hinblick auf die Vorgängerbestimmung (§ 21 VStV 1991, BGBl I Nr 52/1991) entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua).
Es hat sich im Ergebnis herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Leermeldung zu erteilen gehabt hätte, zumal im abgefragten Zeitraum durch den angefragten Einzelunternehmer keine Güterbeförderungen und kein Werkverkehr auf der Straße durchgeführt wurden. Letzteren hatte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anfrage zunächst nicht in Betracht gezogen. Insofern liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein geringfügiges Verschulden vor. Auch ist von einem geringen Unrechtsgehalt auszugehen. Dies wird dadurch untermauert, dass da die anfragende Bundesanstalt Statistik Österreich aufgrund der ergangenen Leermeldung durch den Beschwerdeführer letztlich keine Notwendigkeit in der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens mehr sieht.
Es war jedoch eine Ermahnung auszusprechen, da trotz dieser Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich das Verwaltungsstrafverfahren amtswegig fortzusetzen war und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer neuerlich zu einer derartigen oder ähnlichen Auskunftserteilung verpflichtet wird. Durch diese Ermahnung soll der Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abgehalten werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Inwieweit die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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