LVwG T LVwG-2025/45/2826-4

LVwG-2025/45/2826-4Landesverwaltungsgericht12.03.2026

Regest

Waffenverbot<br/>Waffe ungesichert<br/>Abschießen einer Drohne<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/2826-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.45.2826.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die belangte Behörde stützte das Waffenverbot im Wesentlichen auf einen Vorfall vom 08.09.2025 bei der „Adresse 3“ in **** Z, bei dem der Beschwerdeführer in unmittelbarer Umgebung eines Wohngebäudes, einer öffentlichen Straße sowie eines öffentlichen Wanderweges mit seiner Schrotflinte zweimal auf eine Drohne schoss, diese traf und beschädigte.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Drohne habe seine Tiere aufgescheucht und er habe nur seine Tiere verteidigt, da er um deren Leben fürchtete. Er habe sich vor der Schussabgabe versichert, dass er sonst niemanden gefährde. Es sei eindeutig vom Grundgedanken der Notwehr gemäß § 3 StGB auszugehen. Der Beschwerdeführer sei erfahrener Jäger, der sogar die Jagdaufseherprüfung habe. Soweit die belangte Behörde hier von einer unverhältnismäßigen Reaktion ausgehe, sei dies unrichtig. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine Tiere geschützt und müsse ihm dies als Landwirt, der um seine Existenz fürchte, auch zugestanden werden. Abschließend stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Durchführung eines Ortsaugenscheines, das Waffenverbot aufzuheben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer wohnt in Adresse 1, **** Z. Bei der sog „Adresse 3“ handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Gastbetrieb sowie ein Wohnhaus. Der Beschwerdeführer wohnt dort gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den drei Kindern (3 Jahre, 2 Jahre und 4 Monate). Im selben Haus wohnen auch die Eltern des Beschwerdeführers. Das ehemalige Ausflugsgasthaus wird aktuell nicht mehr betrieben, allerdings betreibt der Beschwerdeführer an dieser Adresse eine Zimmervermietung mit 30 Betten. Zudem hält der Beschwerdeführer dort auch Pferde, Schafe und Ziegen.

Der Hof liegt inmitten eines Naherholungsgebietes der Stadtgemeinde Z. In unmittelbarer Nähe zum Hof liegt auch ein Wanderweg, der zu dem früher als Ausflugsgasthof geführten Hof führt. Ca 100 Meter im Norden des Hofes, etwa 30 Meter aufsteigend, befinden sich zwei weitere Wohnhäuser (HausNr * und *), die ganzjährig bewohnt sind.

Am 08.09.2025 war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den drei Kindern auf der Terrasse, die sich südlich des Hauses Nr * befindet, beim Kaffee trinken. Unmittelbar vor dem Bereich der Terrasse waren drei Pferde in einem eingezäunten Bereich. Der Beschwerdeführer nahm ein Geräusch wahr, das seine Lebensgefährtin einer Drohne zuordnete. Er hielt daraufhin Nachschau und erblickte westlich des Hofes in Richtung „Adresse 4“ auf der dortigen Wiese eine Drohne. Die Drohne flog dann südlich des Hofes unmittelbar über den dort weidenden Pferden, wodurch diese aufgescheucht wurden. Die Pferde flüchteten daraufhin auf der eingezäunten Weide Richtung Osten.

Die Weide der Pferde war vollständig abgezäunt. Richtung Süden gelangt man im Anschluss an die Weide zu einer Schlucht, die 50 bis 80 Meter abfällt. Vor einigen Jahren wurden in diesem Bereich die Kühe des Pächters des Beschwerdeführers durch einen Segelflieger aufgescheucht und flüchteten Richtung Schlucht, wobei acht Kühe verendeten.

Die Lebensgefährtin beruhigte die Pferde und führte sie wieder zum ursprünglichen Standort zurück. Die Drohne tauchte dann erneut auf, wobei sie dieses Mal nicht mehr direkt über die Pferde flog. Die Pferde flüchteten erneut Richtung Osten.

Der Beschwerdeführer ging daraufhin in das Haus und holte seine Schrotflinte. Anschließend holte er in der Garage noch einen Gehörschutz. Er ging dann mit der Flinte in den Bereich zwischen zwei Bäumen nördlich des Hofes. Er zielte mit der Flinte auf die Drohne, ohne zu schießen. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass der Drohnenpilot ihn via Kamera sehe und ihn dies abschrecke. Die Drohne flog dann aus seinem Sichtbereich in Richtung Haus Nr * und der Beschwerdeführer begab sich wieder zu seiner Familie auf die Terrasse.

Nach ca 10 bis 15 Minuten tauchte die Drohne wieder im Stallbereich westlich des Hauses auf, wobei sie wiederum nicht mehr unmittelbar über den Pferden war. Als die Drohne zum dritten Mal auftauchte, nahm der Beschwerdeführer erneut die Flinte, ging wieder in den Bereich westlich des Hauses, um die Drohne ausfindig zu machen. Die Drohne war zu diesem Zeitpunkt wieder nordwestlich des Stalles und flog dann relativ langsam im Bereich der beiden dort befindlichen Bäume, wo der Beschwerdeführer stand. Daraufhin schoss der Beschwerdeführer auf die Drohne, wobei er sie verfehlte. Er gab in der Folge einen zweiten Schuss ab und traf die Drohne. Der Beschwerdeführer sah zum Zeitpunkt der Schussabgabe den Drohnenpiloten nicht. Dieser befand sich zwischen den Häusern Nr * und *, ca 60 Meter oberhalb des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers befand sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf der Terrasse südlich des Hauses, die Eltern waren nicht daheim, Gäste wurden zu diesem Zeitpunkt nicht beherbergt.

Die Drohne wurde durch den Treffer stark beschädigt und war nicht mehr funktionstüchtig. Der Kaufpreis der Drohne betrug ca Euro 1.200. Bei der Staatsanwaltschaft Y wurde in diesem Zusammenhang zu *** ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) geführt, das am 30.10.2025 gemäß § 200 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages endgültig rückgestellt wurde.

Bei der Adresse 4 handelt es sich um einen guten Aussichtspunkt. Hier werden öfters (nach Angaben des Beschwerdeführers ca einmal im Monat) Aufnahmen von Z mittels Drohnen gemacht. Dabei wurden die Tiere des Beschwerdeführers teilweise auch aufgescheucht, zu Verletzungen ist es dabei nicht gekommen. Auch die Hausgäste des Beschwerdeführers bringen öfters Drohnen mit und fragen dann, ob sie diese benutzen dürfen. Im gegenständlichen Bereich gibt es keine Flugverbotszone. Der Beschwerdeführer hatte sich nie erkundigt, ob es eine Handhabe gegen die Drohnen gäbe. Er war davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Naturschutzgebiet das Fliegen mit Drohnen verboten sei.

Am 09.09.2025 kamen zwei Polizeibeamte zum Hof des Beschwerdeführers und befragten diesen zum Drohnenabschuss. Der Beschwerdeführer räumte umgehend ein, dass er die Drohne abgeschossen hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen sowie die auf ihn registrierten Waffen sichergestellt.

Im Zuge der Sicherstellung der Waffen konnte der Beschwerdeführer zunächst einen Revolver nicht auffinden. Nach ca einer halben Stunde wurde dieser Revolver in geladenem Zustand in einer ungesicherten Schublade in seinem Jagdzimmer aufgefunden. Dieses Zimmer im Haus ist nicht versperrt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der am 19.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser wurden auch die festgestellten örtlichen Gegebenheiten mit dem Beschwerdeführer anhand eines tirs-Auszuges erörtert.

Die Feststellung zum Verfahren bei der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Akt zu ***.

Die Feststellung, dass im gegenständlichen Bereich keine Flugbeschränkung besteht, gründet sich zum einen auf die Angabe des Drohnenpiloten vor der Polizei, dass er vor dem Flug auf der Webseite der CC nachgesehen und sich informiert habe, ob eine Flugverbotszone am Stadtberg in Z herrscht. Ebenso ist im Abschlussbericht der PI Z an die Staatsanwaltschaft Y vom 03.10.2025, Zl ***, angeführt: „Nach Recherche auf der Webseite der CC herrscht an der Tatörtlichkeit grundsätzlich keine besondere Flugbeschränkung.“ Der Beschwerdeführer hat dazu angeführt, sich nicht mit dem Thema beschäftigt zu haben. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass das im Naturschutzgebiet ohnehin verboten sei.

Die Feststellungen zur Sicherstellung der Waffen stützen sich auf den im Akt einliegenden Bericht der PI Z vom 09.09.2025, Zl ***. Der Beschwerdeführer führte dazu aus: „Also, dass das eine halbe Stunde gedauert hat, das stimmt. Ich habe mich hier von den Polizisten verleiten lassen, überall zu suchen und dass das in dieser Schublade war, trifft auch zu. Geladen finde ich jetzt etwas komisch, weil ich hab doch seit Jahren Waffen und hab diese immer ordnungsgemäß und entladen verwahrt. Der Revolver war aus einem bestimmten Grund in dieser Schublade. Wir hatten einige Tage zuvor eine Notschlachtung einer Kuh, die ich mit diesem Revolver durchgeführt habe. Das war um 22:00 oder 23:00 Uhr. Ich hab den Revolver dann schnell in diese Schublade gelegt und wollte ihn am nächsten Tag reinigen, was ich dann vergessen habe.“ Damit ist der Beschwerdeführer den Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich des geladenen Zustandes der Waffe, nicht glaubwürdig entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:

Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Strafgesetzbuches, BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 117/2017, lauter wie folgt:

Notwehr

§ 3.

(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

V.Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl etwa VwGH vom 21.12.2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).

Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 08.09.2025 eine Waffe – konkret eine Schrotflinte – eingesetzt hat und damit eine Sache (Drohne) beschädigte.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte den Abschuss der Drohne damit, dass diese seine Pferde aufgescheucht hat, und machte einen Fall des § 3 StGB (Notwehr) geltend.

Der Grundcharakteristik der Notwehr folgend müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Ein rechtswidriger (nicht notwendig strafrechtswidriger) unmittelbar drohender oder gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut, der den Verteidiger (den Angegriffenen oder Nothelfer) zur Abwehr im Ausmaß des Notwendigen ermächtigt, wobei – nur – im Falle eines offensichtlich geringen drohenden Nachteils die Verteidigung zusätzlich einer Angemessenheitsschranke (Verbot einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung) unterliegt (vgl Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 (Stand 1.3.2020, rdb.at), Rz 2).

Der Angriff muss dabei rechtswidrig, nicht notwendig strafrechtswidrig sein. Rechtswidrig ist eine Verhaltensweise, die in Widerspruch zur Rechtsordnung steht (vgl Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 (Stand 1.3.2020, rdb.at), Rz 21). Bereits diese Voraussetzung liegt gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sah den rechtswidrigen Angriff im Flug der Drohne unmittelbar über seinen Tieren bzw in deren Nahbereich. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt im verfahrensgegenständlichen Gebiet keine Flugverbotszone vor, sodass der konkrete Drohnenflug nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung stand. Somit lag bereits die erste Voraussetzung nicht vor.

Damit erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen der Notwehr, wobei auch hier Zweifel angebracht waren, ob diese bestanden: Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Pferde bestand im konkreten Fall nicht, da die Pferde vor der Drohne jeweils auf der Weide nach Osten flüchteten. Die vom Beschwerdeführer beschriebene potentielle Gefahrenquelle Schlucht, bei der es in der Vergangenheit bereits zu einem für Tiere tödlich endendem Vorfall gekommen war, befindet sich hingegen südlich. Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass nach der Rechtsprechung das Wohlbefinden von Tieren kein notwehrfähiges Rechtsgut ist: Tiere sind nur als Vermögen des Eigentümers in dessen Interesse notwehrfähig (vgl Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 (Stand 1.3.2020, rdb.at), Rz 35). Auch die Angemessenheitsschranke wäre im vorliegenden Fall wohl nicht gegeben. Im Ergebnis dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rechtfertigung, es habe sich um Notwehr gehandelt, nicht durch.

Der Beschwerdeführer hat somit in unmittelbarer Nähe eines Hauses, vor dem sich vier weitere Personen, darunter drei Kinder, aufhielten, sowie in der Nähe zu weiteren zwei bewohnten Häusern, die nicht voll einsichtig waren, zumal er den sich zwischen diesen Häusern befindlichen Drohnenpiloten nicht gesehen hat, zwei Schüsse abgegeben und dabei eine Sache beschädigt. Dieser Sachverhalt ist jedenfalls geeignet eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG darzustellen, die die Annahme rechtfertigt, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese Einschätzung findet seine Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben ist, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054, mwN). Auch das alleinige Schießen in die Luft mit dem Schrotgewehr aus Zorn im Garten eines Wohnhauses, stellt nach der Rechtsprechung eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe dar und begründet schon für sich genommen die Besorgnis, dass der Beschwerdeführer – weiterhin – durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte VwGH 29.10.2009, 2008/03/0029). Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als es bereits durch den missbräuchlichen Waffengebrauch zu einer Schädigung fremden Eigentumes gekommen ist.

Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer die erforderliche Sensibilisierung im Umgang mit Waffen nicht vorlag. So hat er bei der Sicherstellung der Waffen einen Revolver zunächst nicht gefunden. Schließlich wurde er in geladenem Zustand in einer ungesicherten Schublade in einem unversperrten Zimmer aufgefunden. Auch wenn ein solches Verhalten für sich allein die Verhängung eines Waffenverbotes nicht rechtfertigen würde, so zeigt es doch auf, dass beim Beschwerdeführer das erforderliche Bewusstsein für die Gefährlichkeit, die von Waffen ausgehen kann, sowie die Sensibilisierung im Umgang mit Waffen zu vermissen ist.

Insgesamt war daher das von der belangten Behörde ausgesprochene Waffenverbot zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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