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LVwG-2025/45/2746-9Landesverwaltungsgericht12.03.2026
NS-Devotionalien<br/>NS-Sympathie<br/>Sportschütze<br/>Waffenverbot <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die belangte Behörde stützte das Waffenverbot im Wesentlichen auf den Verdacht des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 Verbotsgesetz 1947.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ein Großteil der Straftatbestände, weswegen gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei, gemäß § 190 StPO mangels Schuldnachweises eingestellt worden sei. Es verbleibe lediglich das Faktum des Besitzes von einigen wenigen Dateien am Mobiltelefon, hinsichtlich derer eine diversionelle Erledigung erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid weise Begründungsmängel auf, so sei diesem nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Tatsachen das Waffenverbot gestützt sei; ebenso wenig sei eine Prognoseentscheidung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich sämtliche Schulungsprogramme, die ihm Zuge der Diversion aufgetragen wurden, absolviert. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer unbescholten. Abschließend stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einholung von Befund und Gutachten eine psychologischen Fachgutachtens aus dem Fachbereich Waffenpsychologie, zum Beweis dafür, dass beim Beschwerdeführer nicht davon auszugehen sei, dass dieser zukünftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt:
Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig im Bereich Begleitagentur. Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin in einem Einfamilienhaus und lebt zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist aktiver Sportschütze und Mitglied des Nationalen Feuerwaffenvereines Österreich (NFVÖ, Platinmemberkarte). Auf den Beschwerdeführer sind sieben Waffen registriert, drei Kurzwaffen und vier Langwaffen.
Der Beschwerdeführer betrieb in der Vergangenheit auch Kampfsport (martial arts). Von seinem ehemaligen Kampfsportlehrer erhielt er 2017 zum Geburtstag ein Schild mit der in Frakturschrift gehaltenen Aufschrift „Wolfsschanze“, mit der Bemerkung, dass dies sicher gut auf sein „Häusl“ raufpasse. Im März oder April 2017 brachte der Beschwerdeführer dieses Schild an der Außentüre seines Gartenhauses an. Dieser Gegenstand mit NS-Bezug wurde im Zuge einer am 24.08.2023 am Grundstück des Beschwerdeführers stattgefundenen Bauverhandlung vom Bürgermeister, sowie weiteren vier Personen wahrgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, zunächst die Bedeutung des Begriffes „Wolfsschanze“ nicht gekannt zu haben. Obwohl er diese ca zwei bis drei Jahre später erfahren habe, hat er das Schild auf dem Gartenhaus für einige Jahre bis zum 09.12.2024 belassen.
Am 12.11.2024 meldete der Bürgermeister bei der Polizei die Wahrnehmung des Schildes im Zuge der Bauverhandlung. Polizeibeamte konnten dieses Schild bei der Nachschau am gleichen Tag feststellen. Am 09.12.2024 begab sich eine Polizeistreife zum Beschwerdeführer, um ihn auf das Schild anzusprechen. Im Zuge dieser Amtshandlung montierte der Beschwerdeführer das Schild ab.
Am 03.01.2025 fand an der Wohnadresse des Beschwerdeführers über Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine Hausdurchsuchung statt. Das Innere des Gartenhauses war mit insgesamt 10 Blechtafeln mit eindeutigem NS-Bezug dekoriert. Laut Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich dabei größtenteils um Geschenke. Die Leute hätten mitbekommen, dass er sich mit diesem Thema auseinandersetze und hätten ihm hier diesbezügliche Geschenke gemacht, die er dann aufgehängt habe. Im Büro des Beschwerdeführers wurden in einem Kasten sowie in einer Glasvitrine NS-Devotionalien gefunden (Broschen, Dolche). Darunter fand sich auch ein Aufnäher mit der Aufschrift „Gegen Nazis“. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden 15 NS-Devotionalien und ein Mobiltelefon sichergestellt.
Die Auswertung des Mobiltelefones ergab, dass im Zeitraum 07.12.2021 bis 26.12.2024 verbotsgesetzrelevante WhatsApp-Nachrichten an sieben verschieden Personen übermittelt wurden. Großteils handelte es sich dabei um Bilder von Adolf Hitler mit und ohne (teils zynischen) Untertiteln sowie Videos (zB Landschaftsbild aus dem das Konterfei Hitlers hervorsticht mit dem Untertitel „Weil du immer nur rassistische sachen schickst hier einfach mal ein schönes Landschaftsbild; Bilder anlässlich des Geburtstages Hitlers am 20. April; Video, in dem eine Büttenrede mit „Sieg Heil“ beendet wird, ein weiteres Video, in dem das Erika-Lied zu hören und ein vor einer Bluetooth-Box sitzendes Kleinkind beim vermeintlichen Ausführen des Hitlergrußes zu sehen ist). Daneben wurde auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers noch weiteres Bild- und Videomaterial mit eindeutigem NS-Bezug angesammelt bzw bereitgehalten.
Mit Schreiben vom 06.08.2025 erhielt der Beschwerdeführer vonseiten der Staatsanwaltschaft Y folgende Benachrichtigung von der Teileinstellung des Verfahrens wegen § 3g Abs 1 VerbotsG und § 207a StGB (Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen):
„Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens
gegen AA (01)
wegen § 3g Abs 1 VerbotsG zum Faktum „Besitz verbotsgesetzrelevanter Dateien am Mobiltelefon“
wegen § 207a Abs 1 und 3 StGB
gemäß § 190 StPO
Begründung:
Betreffend das § 3g Verbotsgesetz-Faktum „Zurschaustellen von Devotionalien im Gartenhaus bzw. Büro“ war mit einer Teileinstellung gemäß § 190 StPO mangels Schuldnachweis vorzugehen, was sich damit begründet, dass dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere des Umstands, dass er die vorgefundenen NS-Devotionalien ausschließlich in Räumlichkeiten (Gartenhaus und Büro) verwahrt hatte, die im Regelfall nicht für Besucher zugänglich sind, und er neben dem offen im Regal verwahrten Devotionalien einen Aufnäher „Gegen Nazis“ platziert hatte, im Zweifel im Zusammenhang mit den im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen NS-Devotionalien ein Handeln mit Wiederbetätigungsvorsatz nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen wäre.
Auch in Bezug auf den Verdacht nach § 207a Abs 1 und 3 StGB war mit einer Einstellung vorzugehen, weil jene Bilddatei, die vom Sachverständigen als möglicherweise tatbildlich im Sinne des § 207a StGB zur Anzeige gebracht wurde, nicht als Tatobjekt im Sinne des § 207a StGB zu qualifizieren ist.
Bezüglich des darüber hinaus verbleibenden Verdachts nach § 3g Abs 1 VerbotsG, wird dem Beschuldigten eine diversionelle Erledigung angeboten.“
Der Beschwerdeführer nahm diese ihm angebotene diversionelle Erledigung an und absolvierte am 29. und 30.11.2025 den Kurs „NS-Geschichte und Ideologie“ am Institut für Politikwissenschaft der Universität Y.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2025 im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Übertretung des Verbotsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt. Er wurde zuvor im Jahr 2000 wegen § 130 StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) und § 164 StGB (Hehlerei) erkennungsdienstlich behandelt. Im KPA scheint kein Eintrag auf. Ebenso scheint im Strafregisterauszug kein Eintrag auf.
Der Auszug der Verwaltungsstrafen weist beim Beschwerdeführer eine Vormerkung des Pyrotechnikgesetzes aus dem Jahr 2025 auf. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass es sich dabei um bei der Hausdurchsuchung festgestellte pyrotechnische Gegenstände gehandelt hat. Diese hatte er zu Silvester 2024 Kindern abgenommen, die in der Nähe seines Hauses Böller zündeten und seinen Hund damit erschreckten.
Beim Beschwerdeführer liegt eine Sympathie bzw ideologische Identifikation mit der Ideologie des Dritten Reiches vor.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der am 20.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Zudem wurde wie vom Beschwerdeführer beantragt, der Akt der Staatsanwaltschaft zu *** eingeholt und wesentliche Bestandteile zum Akt des Landesverwaltungsgerichtes genommen.
Die Feststellungen zum Beruf und zur Wohnsituation stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Zur Frage, ob er regelmäßig Besuch, etwa von Verwandten erhalte, gab er an „Ich bin 50 Jahre alt, ich habe gelernt, Menschen aus dem Weg zu gehen.“ Daraus resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zurückgezogen lebt.
Die Feststellungen zum Schild mit der Aufschrift „Wolfsschanze“ stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf den eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft, insbesondere dem dort einliegenden Bericht vom 06.08.2025. Der Beschwerdeführer hat dazu über Frage, ob er das Schild – auch nachdem er dessen Bedeutung kannte – bewusst belassen hat, angegeben: „Ja, ich habe keinen Anlass gesehen, es herunterzugeben, weil als Widerstandssignal gegen so ein Regime bin ich der Meinung, ist das etwas Gutes.“ Zur Dauer, in der das Schild angebracht war, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er es im Jänner 2017 zu seinem Geburtstag erhalten und dann später, als es wärmer wurde, montiert hat. Die Demontage erfolgte, als er am 09.12.2024 von Polizisten auf das Schild dezidiert angesprochen wurde.
Die Feststellungen zum weiteren Verfahren, insbesondere Anzeige und Hausdurchsuchung, stützen sich auf die im Akt einliegenden Berichte. Daraus ergeben sich auch die festgestellten aufgefundenen Gegenstände. Zudem sind diese im Akt durch entsprechende Lichtbilder dokumentiert.
Die Ergebnisse der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefones stützen sich auf den eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft sowie das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Sachverständigen-Gutachten, das zum Schluss kommt: „Nach sachverständiger Erfahrung und aus rein technischer Sicht im Gesamteindruck der Befundaufnahme kann gemäß dem derzeitigen Befundungsstand ausgeführt werden, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine sehr große Affinität des Beschuldigten im Umgang mit Dateien mit nationalsozialistischem Inhalt besteht und dass der wissentliche und bewusste Zugriff auf die auftragsrelevanten Abbildungen aber auch der Versand nach der allgemeinen Lebenserfahrung völlig nachvollziehbar ist.“ Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die verbotsgesetzrelevanten WhatsApp-Nachrichten versandt zu haben. Die weitergeleiteten bzw gespeicherten Bilder und Videos ergeben sich aus den im Akt der Staatsanwaltschaft einliegenden Lichtbilder.
Die festgestellte Teileinstellung wurde vom Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, ebenso die Bescheinigung der Absolvierung des Kurses an der Universität Y.
Die Feststellungen zur Übertretung des Pyrotechnikgesetzes ergeben sich zum einen aus dem eingeholten Auszug der Verwaltungsstrafen. Über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, hat der Beschwerdeführer dargelegt, wie er in den Besitz dieser Gegenstände gelangte.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer eine Sympathie bzw ideologische Identifikation mit der Ideologie des Dritten Reiches vorliegt, gründet sich zum einen auf die oben getroffenen Feststellungen sowie auf den in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer hat in nicht nachvollziehbarer Weise versucht, seine Sammlung von NS-Devotionalien, die Dekoration des Gartenhauses und die Ausschilderung desselben mit dem Schilde „Wolfsschanze“ mit einem rein geschichtlichen Interesse zu begründen. Insbesonders sei es ihm darum gegangen, die eigene Familiengeschichte aufzuarbeiten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Falle der Aufarbeitung von Familiengeschichte das Gartenhaus mit Schildern der Wehrmacht und einem Schild mit der Aufschrift „Wolfsschanze“ dekoriert wird und in der Glasvitrine im Büro NS-Devotionalien ausgestellt werden. Vor allem aber lassen sich die Sammlung und Weiterleitung von Dateien mit eindeutig nationalsozialistischem Inhalt über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren an mehrere Personen keinesfalls mit einem lediglich bestehenden geschichtlichen Interesse an der Zeit des Nationalsozialismus in Einklang bringen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, beim Schild mit der Aufschrift „Wolfsschanze“ habe es sich um ein Signal des Widerstandes gehandelt, war nicht nachvollziehbar.
Auch im Umfeld des Beschwerdeführers war offensichtlich bekannt, dass er eine Affinität zu Gegenständen mit NS-Bezug hat. So wurde ihm das Schild mit der Aufschrift „Wolfsschanze“ von seinem Kampfsportlehrer geschenkt, und auch die weiteren aufgefundenen Gegenstände waren nach Angaben des Beschwerdeführers großteils Geschenke. An der Einschätzung änderte auch das Auffinden eines einzelnen Aufnähers mit der Aufschrift „Gegen Nazis“ nichts, darin kann auch eine Alibiaktion gesehen werden. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargelegte Abonnement des Periodikums des Vereins „CC“. Im Bericht der Staatsanwaltschaft vom 06.08.2025 ist zwar ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer „unter Berücksichtigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zwar (noch) nicht um eine Person mit gefestigten nationalsozialistischen Ideologien handelt“, allerdings hat der Beschwerdeführer über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, nie von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden zu sein. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Aktes, des vor dem Landesverwaltungsgericht hinterlassenen persönlichen Eindruckes und der vor Gericht dargelegten Verantwortung war beim Beschwerdeführer wie festgestellt von einer Sympathie bzw Identifikation mit der NS-Ideologie auszugehen.
Der Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Fachgutachtens aus dem Fachbereich Waffenpsychologie, zum Beweis dafür, dass beim Beschwerdeführer nicht davon auszugehen sei, dass dieser zukünftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde, war wegen Unerheblichkeit abzuweisen.
Gutachten zur Frage, ob der Betroffene dazu neigt, etwa unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden, betreffen nicht die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit einem Waffenverbot, sondern (lediglich) die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend den Besitz waffenrechtlicher Urkunden. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde zudem ausgesprochen, dass die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige könnte hier allenfalls bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw dem Gericht vorzunehmende Wertungsfrage (vgl VwGH 25.1.2001, 2000/20/0153, und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa VwGH 12.8.2016, Ra 2016/03/0075; VwGH 04.09.2018, Ra 2018/03/0090).
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lautet wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. […]
V.Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2025/03/0071, mwN).
Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein bestimmter Vorfall auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN). Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN, zuletzt VwGH 6.11.2024, Ra 2023/03/0188; VwGH 12.05.2025, Ra 2025/03/0039).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist (vgl VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030, mwN, zu einem Fall, in dem aufgrund des Versendens von Nachrichten über WhatsApp und einer daraus hervortretenden menschenverachtenden Gesinnung sowie Sympathie bzw Identifikation mit der Ideologie des Dritten Reichs eine im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten war; VwGH 05.11.2025, Ra 2025/03/0041).
Im vorliegenden Fall wurde das festgestellte Verhalten von Seiten der Staatsanwaltschaft einer diversionellen Erledigung zugeführt, sodass gemäß der oben zitierten Judikatur eine eigenständige Beurteilung zu erfolgen hatte. Wie festgestellt, hat das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren eine Sympathie des Beschwerdeführers mit der Ideologie des Dritten Reiches gezeigt. Eine solche ist nach der angeführten Judikatur für sich alleine noch nicht ausreichend, um ein Waffenverbot zu verhängen, vielmehr ist auf das gesamte Verhalten des Betroffenen abzustellen; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist (vgl VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030).
Der Beschwerdeführer hat diese von ihm vertretene Sympathie durch das Versenden von mehreren eindeutig NS-relevanten und insbesondere Hitler verherrlichenden Bild- und Videodateien über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren weiterverbreitet und damit diesen Empfängern gegenüber seine Sympathie zum Ausdruck gebracht und propagiert. Er hat damit im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist. Insoweit steht dieser Sachverhalt auch jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2025/03/0041 zugrunde lag, entgegen. Dort wurden Sticker mit nationalsozialistischem Gedankengut in einer WhatsApp-Gruppe zweimalig innerhalb von nicht einmal einem Monat verschickt und der Betroffene hat sich unverzüglich glaubwürdig und komplett von einer Nahebeziehung distanziert. Im vorliegenden Fall wurden entsprechende Dateien über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren versendet und gesammelt. Eine glaubwürdige Distanzierung zur NS-Ideologie ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen.
Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0026, Rn 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass das Vorhandensein von Waffen im Haushalt des Betroffenen zwar für ein Waffenverbot nicht erforderlich ist, aber doch eine gefahrenerhöhende Tatsache darstellen kann (vgl VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094, Rn 9; VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030, Rn 28). Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt Sportschütze und besitzt sieben Waffen (drei Kurzwaffen, vier Langwaffen). Es ist somit ein bestehender Zugang zu Waffen und im Sinne der zitierten Judikatur damit eine gefahrenerhöhende Tatsache gegeben.
Ergänzend ist noch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen gelangt zu sein, indem er diese Kindern, die ihn belästigten, eigenmächtig abgenommen und offenbar nicht wieder zurückgegeben hat, da sie bei der Hausdurchsuchung bei ihm sichergestellt wurden. Damit hat er ein nicht rechtskonformes Verhalten gezeigt.
In der Gesamtschau waren diese Tatsachen, insbesondere die dargelegte Sympathie und deren jahrelange Verbreitung, im Ergebnis geeignet, eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs 1 WaffG darzustellen, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigte. Daher war das von der belangten Behörde ausgesprochene Waffenverbot zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Im Übrigen wird zu den maßgeblichen Rechtsfragen auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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