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LVwG-2024-41/2525-10•LVwG T LVwG-2024-41/2525-10
LVwG-2024-41/2525-10Landesverwaltungsgericht12.03.2026
Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung<br/>Fehlende gesundheitliche Eignung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.08.2024, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM/B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 30.09.1985 eine österreichische Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B erteilt worden sei. Am 18.05.2003 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung aufgrund Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Wert über 0,8 mg/l AAK) entzogen worden und sei im Rahmen dieser Entziehung dem Beschwerdeführer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet worden.
Laut amtsärztlichem Gutachten vom 19.09.2003 habe der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen als nicht geeignet gegolten und sie die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, weiter entzogen worden. Eine neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers habe laut Gutachten vom 28.04.2024 ergeben, dass die gesundheitliche Eignung weiterhin nicht vorliege.
Die österreichische Lenkberechtigung sei nach Ablauf einer durchgehenden Entzugsdauer von mehr als 18 Monaten, sohin mit 19.11.2004, erloschen.
Der Beschwerdeführer habe am 12.05.2014 neuerlich ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (0,91mg/l AAK) gelenkt und habe der Beschwerdeführer den amtshandelnden Beamten einen am 14.06.2011 ausgestellten serbischen Führerschein vorgewiesen, welcher aufgrund der begangenen Übertretung vorläufig abgenommen und in weiterer Folge entzogen worden sei.
Es sei in weiterer Folge vom Beschwerdeführer der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiedererteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM/B gestellt worden.
Nach durchgeführter amtsärztlicher Untersuchung und Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, einer fachärztlich internistischen Stellungnahme, eines augenärztlichen Befundes, sowie einer Auswertung des Blutbefundes hinsichtlich alkoholsensitiver Parameter, sei am 14.07.2024 durch den Amtsarzt CC ein Gutachten gemäß § 8 FSG erstellt worden, worin der Beschwerdeführer als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für nicht geeignet erkannt worden sei. Der Amtsarzt habe zusammenfassend in Bezug auf den Beschwerdeführer folgendes Gutachten abgegeben:
„[…]
Der Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass ihm im Jahr 2003 die Lenkberechtigung entzogen worden war, nachdem er ein KFZ in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat. In den nächsten Jahren erfolgten wiederholt Anzeigen aufgrund des Lenkens eines KFZ ohne gültiger Lenkberechtigung, einmal hiervon erneut im alkoholisierten Zustand.
Im Fragebogen wird die Einnahme mehrere Medikamente aufgrund bestehender Vorerkrankungen, mitunter ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, angegeben. Eine fachärztlich-internistische Stellungnahme im Hinblick auf das Lenken eines KFZ der Gruppe 1, ein rezenter augenärztlicher Befund, alkoholsensitive Parameter im Blut (GOT, GPT, gammGT, CDR, Blutbild inkl. MCV) und eine verkehrspsychologische Stellungnahme werden gefordert. Die entsprechenden Zuweisungen wurden der Partei persönlich ausgehändigt.
Nach knapp 3 Monaten werden die ersten Befunde übermittelt. Eine fachärztlich-internistische Stellungnahme liegt NICHT vor und wurde bis dato nicht vorgelegt. Laborchemisch findet sich eine gut eingestellte Schilddrüsensubstitution und ein erhöhter HbA1c (8,2), bei sonst weitgehend unauffälligen Parametern. Die Bestimmung des „Carbohydrate Deficient Transferrin“ (CDT) wurde NICHT durchgeführt.
Im augenfachärztlichen Befund wird ein Grauer Starr beschrieben, jedoch bei erhaltendem Visus von 1,0.
In der angeordneten verkehrspsychologischen Untersuchungen ist aus Sicht des Psychologen nur eine bedingte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben. Zudem werden bei der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen NICHT-kompensierbare Defizite festgestellt.
In Zusammenschau der Befunde ist der Untersucht gemäß § 8 FSG aktuell NICHT zum Lenken eines KFZ der angeführten Gruppe(n) geeignet.“
Zusammenfassend sei daher laut belangter Behörde mangels gesundheitlicher Eignung eine Zulassung zur praktischen Fahrprüfung für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung nicht möglich und sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.05.2024 als auch das amtsärztliche Gutachten vom 14.07.2024, welche jeweils zum Ergebnis gelangen würden, der Beschwerdeführer sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet, nicht nachvollziehbar seien. Im amtsärztlichen Gutachten seien mehrere Umstände aufgelistet, welche im Ergebnis zur Geeignetheit führen würden. So sei etwa das Gehör, der Gang, die Sprache und sogar der klinische Gesamteindruck als normal eingestuft worden. Der Amtsarzt habe angekreuzt, dass möglicherweise zwei fachärztliche Stellungnahmen erforderlich seien, im Hinblick auf die Augen und im Hinblick auf die Innere Medizin.
Der Beschwerdeführer habe bereits seit über 7 Jahren aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keinen Alkohol mehr getrunken, da er an insulinpflichtiger Diabetes Mellitus leide und daher Medikamente einnehmen müsse.
Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass in der verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer verminderten Reaktionsfähigkeit ausgegangen werde, wo doch überhaupt keine psychischen Auffälligkeiten im Hinblick auf das Nervensystem festgestellt worden sei. Es sei auch evident, dass der Intelligenzgrad beim Beschwerdeführer zum sicheren Fahren im Verkehr ausreichend sei.
Der Bescheid sei weiters nicht nachvollziehbar, zumal nicht begründet worden sei, inwieweit eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen solle, wenn dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung wieder erteilt würde. Im Übrigen werde angeregt, beim Beschwerdeführer gelindere Mittel als die Nichtausstellung des Führerscheins, beispielsweise ein Fahrtest bzw die Auflage der Absolvierung von Fahrsicherheitstrainings in periodischen Abständen, vorzuschreiben.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Polizeiarzt CC um Abgabe einer (ergänzenden) Stellungnahme ersucht und führte dieser in seiner Stellungnahme vom 24.03.2025, Zl *** aus wie folgt:
„[…]
Auf das Vorliegen von Folge- oder Begleitkrankheiten, insbesondere kardiovaskulärer Risikofaktoren, wird nur ansatzweise eingegangen. Inwieweit diese Begleiterkrankungen in ihrem Verlauf stabil sind, sich verbessert oder verschlechtert haben ist nicht klar ersichtlich. Weiteres muss für die Verordnung eines Medikamentes eine entsprechende Diagnose vorliegen. Fall ein Präparat Off-Label verschrieben wurde, ist dies zu begründen. Es ist erkennbar, dass in den Arztbriefen die Auflistung der Diagnosen unvollständig ist und diese nicht mit den verordneten Medikamenten übereinstimmen, sodass amtsärztlicherseits nur Vermutungen gestellt werden können. Ein solches Beispiel stelle das Präparat Ozempic dar, welches Off-Label zur Gewichtsabnahme, oder im Rahmen der Behandlung von Zuckerkrankheit, verschrieben werden kann. Zudem lässt sich aus den Berichten von März bis Juni 2024 ableiten, dass eine Insulintherapie begonnen und aufgrund zu hoher Nüchternwerte, sowie beim Auftreten von Hyperglykämie am Vormittag, trotz eines gebesserten Langzeitzuckers (HbA1c), gesteigert werden musste, sodass zu diesem Zeitpunkt wohl nicht von einer stabilen Stoffwechsellage hinsichtlich der Zuckerkrankheit ausgegangen werden konnte.
Laut Beschwerdeführer können dem Gutachten keine Auffälligkeiten entnommen werden. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Fakt ist, dass händisch ein Blutdruck von 160/85 mmHg gemessen und entsprechend dokumentiert worden ist. Diese Messung erfolgte fachgerecht nach wenigen Minuten des ruhigen Sitzens am linken Oberarm. Ein fehlender Tremor und eine normale Pulsfrequenz, wie ebenfalls im Gutachten angeführt, sprechen gegen das Vorhandensein einer Nervosität, sodass zu diesem Zeitpunkt von einem schlecht eingestellten Blutdruck ausgegangen werden musste. Auch in dem am 02.05.2024 übermittelten und vom Internisten DD erstellten Befund ist am 19.03.2024 ein Blutdruck 180/80 mmHg dokumentiert worden.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten, sowie der bestehenden Unklarheiten bezüglich der Stabilität, Therapie und des Verlaufs der Folge- und Begleiterkrankungen können amtsärztlicherseits keine nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gezogen werden. Eine entsprechende Zuweisung zum Facharzt für Innere Medizin ist der Partei ausgehändigt worden, eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme liegt bis dato nicht vor. Nach erneuter Durchsicht aller vorliegenden Befunde (übermittelte Anlagen vom LVwG und dem Referat vorhandene Befunde) ist weiterhin kein Kommentar auffindbar, ob Herr AA zum Lenken eines KFZ aus fachärztlich-internistischer Sicht geeignet ist oder nicht.
[…]
Der Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass die Partei am 12.05.2014 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat (AAK 0,91 mg/L, entsprechend 1,82 Promille!) und davon ausgegangen werden muss, dass er trotz des hohen Promillewertes sich imstande sah ein Kraftfahrzeug sicher lenken zu können. Aufgrund dieser Tatsache ist zumindest von einem problematischen Konsum von Alkohol auszugehen.
Anhand der Bestimmung der sogenannten alkoholsensitiven Parameter im Blut (Blutbild inklusive MCV, gammaGT, GOT, GPT und CDT) sollte die angegebene Alkoholkarenz verifiziert oder widerlegt werden. Insbesondere das CDT (Carboanhydrat Defizientes Transferrin) stellt für Ethylalkohol einen sensitiven und spezifischen Parameter dar und eine Erhöhung spricht für einen täglich stattgehabten Konsum von mindestens 60 Gramm Alkohol über die Dauer von etwa 2 Wochen. Die Beibringung des CDT-Wertes ist bis dato ebenfalls nicht erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 07.02.2024 bot der Beschwerdeführer keine groben neurologischen Auffälligkeiten, dies ist richtig. Allerdings ist bekannt, dass ein auf Dauer wiederholter Konsum höherer Alkoholmengen, sowie hoher Blutzuckerwerte, langsam progrediente Schäden am Nervensystem anrichten. Somit ist nicht nur behördlicherseits die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahmen erforderlich (wie im Bescheid behördlicherseits angeordnet wurde), sondern aus medizinischer Sicht indiziert. Diesbezüglich sind bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht-kompensierbare Defizite diagnostiziert worden, welche aus verkehrspsychologischer Sicht eine Nicht-Eignung begründen. An dieser Stelle wird auf die Verkehrspsychologische Stellungnahme verwiesen.
Zusammengefasst stützt sich der Abschluss des negativen Gutachtens einerseits auf das Unvermögen von Herrn AA vollständige Laborbefunde, sowie eine fachärztlich-internistische Stellungnahme beizubringen, welche für die Erstellung des Gutachtens unabdingbar sind; andererseits auf das Vorliegen einer anzunehmenden instabilen Blutzuckerstoffwechsellage, eines schlecht eingestellten Blutdrucks und die verkehrspsychologisch festgestellte Nicht-Eignung.
[…]“
Diese Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers brachte dieser auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass beim Beschwerdeführer keine groben neurologischen Auffälligkeiten vorliegen würden. Die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach bekannt sei, dass ein auf Dauer wiederholter Konsum höherer Alkoholmengen schädlich sei, spekulativ sei bzw diese Schlussfolgerung aufgrund des gesundheitlichen Ist-Zustandes des Beschwerdeführers unrichtig sei und der klinische Gesamteindruck des Beschwerdeführers als normal eingestuft worden sei. Es könne nicht von einer verminderten Reaktionsfähigkeit ausgegangen werden. Es werde die Einholung eines vollständigen Laborbefundes zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit keinen Alkohol mehr konsumiert habe, ebenso werde die Einholung einer fachärztlich-internistischen Stellungnahme beantragt. Im Übrigen werde nochmals angeregt, beim Beschwerdeführer gelindere Mittel als die Nichtausstellung des Führerschein anzuwenden bzw mit dem Beschwerdeführer einen Fahrtest durchzuführen.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 03.02.2026 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführervertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Polizeiarzt CC teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde von dessen Vertreter aufgrund eines Auslandsaufenthaltes entschuldigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte eine weitere Stellungnahme des Polizeiarztes CC, welcher zusammengefasst ausführte, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei.
Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist auf die in der Verhandlung erfolgte Stellungnahme des Polizeiarztes zu replizieren. Das Ermittlungsverfahren wurde (mit Ausnahme der eingeräumten Stellungnahme) geschlossen und haben die Parteien der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung ausdrücklich zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026, eingelangt am 20.02.2026, führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst nochmalig aus, dass beim Beschwerdeführer keine groben neurologischen Auffälligkeiten vorliegen würden, es keine Anzeichen dafür gebe, dass der Beschwerdeführer immer noch Alkohol trinke, dass nicht von einer derart verminderten Reaktionsfähigkeit auszugehen sei. Es seien auch Personen mit einer verminderten Reaktionsfähigkeit durchaus in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es handle sich gegenständlich um einen klassischen Fall, beim Beschwerdeführer gelindere Mittel - etwa ein Fahrtest oder die Absolvierung von Fahrsicherheitstrainings in periodischen Abständen - als die Nichtausstellung des Führerscheins anzuwenden.
II.Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.05.2003, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer AA, geb am 18.05.1954, dessen österreichische Lenkberechtigung der Klasse B auf Grund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Wert über 0,8 mg/l AAK) für einen Zeitraum von vier Monaten (sohin bis 18.09.2003) entzogen und wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet.
Im weiteren Verlauf erfolgte zu Zl *** der Landespolizeidirektion Tirol eine weitere, auf § 25 Abs 2 FSG gestützte Entziehung ab dem 19.09.2003.
Nach Ablauf einer, ab 18.09.2003 durchgehenden Entzugsdauer von mehr als 18 Monaten, ist die österreichische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit 19.11.2004 erloschen.
Am 12.05.2014 um 02.01 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Z, Adresse 2, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte der PI Y unterzogen, wobei der Beschwerdeführer das Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung lenkte, zumal diese entzogen wurde. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer laut durchgeführter Alkomatmessung einen Atemalkoholgehalt von 0,91 mg/l auf.
Mit Antragsnummer *** stellte der Beschwerdeführer bei der nunmehr belangten Behörde den hier gegenständlich verfahrenseinleitenden Antrag auf (Wieder-) Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.
Daraufhin wurde er vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Tirol, CC, auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse AM und B untersucht.
Der Beschwerdeführer leidet unter diversen Vorerkrankungen, ua unter insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Dem Beschwerdeführer wurde von der Behörde angeordnet, eine fachärztlich-internistische Stellungnahme, einen rezenten augenärztlichen Befund, einen Blutbefund hinsichtlich alkoholsensitiver Parameter im Blut (GOT, GPT, gammGT, CDT, Blutbild inkl. MCV) sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme, beizubringen.
In der vom Beschwerdeführer beigebrachten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 14.05.2024 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 derzeit nicht geeignet ist. Der verkehrspsychologischen Stellungnahme ist auszugsweise ua zu entnehmen, dass bei vorliegender Befundlage eine eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu erwarten ist, dass Hinweise auf eine hohe psychische Alkoholdisposition vorliegen und im Hinblick auf das Reaktionsverhalten eine unterdurchschnittliche Motorik und Reaktionsgeschwindigkeit bei unterdurchschnittlicher Reaktionssicherheit, insgesamt eine unterdurchschnittliche Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit bei durchschnittlicher Fehleranfälligkeit vorliegt.
Die Beibringung eines CDT-Wertes ist bis dato nicht erfolgt.
Eine fachärztlich-internistische Stellungnahme wurde bis dato nicht vorgelegt.
Der Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Tirol, CC, erstellte vorerst das Führerscheingutachten nach § 8 FSG-GV vom 14.07.2024 und sprach die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 aus. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Im weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten des stv Chefarztes der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.03.2025 stützte dieser die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer keine vollständigen Laborbefunde sowie keine fachärztlich-internistische Stellungnahme beigebracht hat, welche für die Erstellung des Gutachtens unabdingbar sind; andererseits auf das Vorliegen einer anzunehmenden instabilen Blutzuckerstoffwechsellage, eines schlecht eingestellten Blutdrucks und auf die verkehrspsychologisch festgestellte Nichteignung.
In der weiteren, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 03.02.2026 erstatteten Ergänzung des stv Chefarztes der Landespolizeidirektion Tirol gelangte dieser wiederum zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 ist.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ua ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliegt. Eine fachärztlich-internistische Stellungnahme, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht, liegt bislang nicht vor. Eine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 ist derzeit nicht gegeben.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten behördlichen Führerscheinakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer dessen österreichische Lenkberechtigung bereits im Jahr 2003 entzogen wurde und diese in weiterer Folge mit 19.11.2004 aufgrund einer fortlaufenden Entzugsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist, basiert im Wesentlichen auf dem im Akt der Behörde einliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt sondern im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich eingeräumt.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung und in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen, insbesondere aus der Meldung der PI Y vom 12.05.20214 sowie der Anzeige der PI Y vom 13.05.2014 zur GZ ***. Auch dieser Vorfall wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ua unter einem insulinpflichtigem Diabetes mellitus leidet, basiert auf den im Akt der Behörde einliegenden medizinischen Befunden und den darin vermerkten Diagnosen, auf den Ausführungen in den eingeholten Führerscheingutachten und auf den eigenen schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (etwa Beschwerde S 3).
Dass eine Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 derzeit nicht gegeben ist, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden (bzw nicht vorgelegten) Unterlagen.
Aus den detaillierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Führerscheingutachten des stv Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes CC vom 14.07.2024, 24.03.2025 sowie aktuell vom 03.02.2026 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter diversen Krankheiten, insbesondere unter einem insulinpflichtigem Diabetes mellitus leidet. Dies ist auch aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, etwa aus dem Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Innere Medizin I der medizinischen Universität Z vom 24.06.2024 und vom 20.06.2024 ersichtlich.
CC führt in seinen Stellungnahmen auch aus, dass in den vorgelegten Befunden das Vorliegen von Folge- und Begleitkrankheiten, insbesondere kardiovaskulärer Risikofaktoren, nur ansatzweise eingegangen werde und nicht ersichtlich sei inwieweit diese Begleitkrankheiten in ihrem Verlauf stabil seien, sich verbessert oder verschlechtert haben. Es sei laut dem Polizeiarzt aus den vorliegenden Berichten abzuleiten, dass eine Insulintherapie begonnen worden sei und diese aufgrund zu hoher Nüchternwerte, sowie beim Auftreten von Hyperglykämie am Vormittag, trotz eine gebesserten Langzeitzuckerwertes, gesteigert werden musste. Zusammengefasst gelangte der stv Chefarzt des polizeiärztlichen Dienstes zur Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine Blutzuckerkrankheit und weitere kardiale Risikofaktoren vorlägen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, vollständige Laborbefunde und eine fachärztlich-internistische Stellungnahme beizubringen, diese jedoch für die Erstellung des Gutachtens unabdingbar seien. Es sei beim Beschwerdeführer eine instabile Blutzuckerstoffwechsellage sowie ein schlecht eingestellter Blutdruck anzunehmen.
Im Übrigen seien bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht-kompensierbare Defizite diagnostiziert worden. Es sei bekannt, dass ein auf Dauer wiederholter Konsum höherer Alkoholmengen, sowie hohe Blutzuckerwerte langsam progrediente Schäden am Nervensystem anrichten würden, somit sei auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich. Die Mindesterfordernisse im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit seien auch laut VPU nicht erfüllt.
Der Abschluss des negativen Gutachtens stütze sich einerseits auf das Unvermögen des Beschwerdeführers (vollständige) medizinische Befunde bzw Stellungnahmen beizubringen und andererseits auf das Vorliegen einer anzunehmenden instabilen Blutzuckerstoffwechsellage, eines schlecht eingestellten Blutdrucks sowie auf die verkehrspsychologisch festgestellte Nicht-Eignung.
Sowohl im Gutachten als auch in den schlüssigen und detaillierten Stellungnahmen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1, nicht geeignet ist.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer die Vorlage insbesondere auch einer fachärztlich-internistischen Stellungnahme angeordnet wurde, ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 3), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (§ 8), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 24) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 61/2011 (§ 27), lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]“
„Gesundheitliche Eignung
§ 8.
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
[…]
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
[…]“
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]“
„Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27.
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 15 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 280/2011 (§ 3), BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 206/2016 (§ 11), BGBl Nr 322/1997 idF BGBl maßgeblich:
„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3.
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie
(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.“
„Zuckerkrankheit
§ 11.
(1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(3) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
(4) Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand darf eine Lenkberechtigung erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden.“
V.Erwägungen:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der (mit 19.11.2004 erloschenen) österreichischen Lenkberechtigung.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Laut § 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs 2 FSG von einem Amtsarzt zu erstellen und hat der Antragsteller diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
§ 3 Abs 3 FSG-GV normiert dabei weiters, dass – sofern sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergibt, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde – gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen ist.
Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, wurde beim Beschwerdeführer ua ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus diagnostiziert. Laut § 11 Abs 1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.06.2001, 2000/11/0254, ausführte, hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 erster Satz FSG-GV vorliegen, gestützt auf § 8 Abs 2 erster Satz dem Antragsteller im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen (vgl hierzu die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 67 Abs 2 KFG ergangene Rsp, insb die Erkenntnisse vom 20.11.1981, 81/02/0247, VwSlg 10598 A/1981 und vom 21.03.1995, 95/11/0054). Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung iSd § 3 Abs 3 FSG-GV nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 Abs 2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt (vgl hierzu VwGH 23.03.1995, 95/11/0054 mwN, VwGH 26.07.2018, Ra 2018/11/0063).
Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 26.07.2018, Ra 2018/11/0063) darf der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung aber nur dann mit der Begründung, der Antragsteller habe dem Auftrag der Behörde, bestimmte fachärztliche Stellungnahmen vorzulegen (‚zu erbringen‘), keine Folge geleistet, abgewiesen werden, wenn dieses „Verlangen“ der Behörde zur Vorlage der Stellungnahme begründet war …“
Im gegenständlichen Fall hat der stv Chefarzt des polizeiärztlichen Dienstes, CC, die Erstellung eines abschließenden Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen (konkret insbesondere im Hinblick auf die vorliegend diagnostizierte Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers) in schlüssiger Weise von der Beibringung insbesondere einer fachärztlich-internistischen Stellungnahme abhängig gemacht. Das Erfordernis der Beibringung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht, ist im Übrigen in § 11 Abs 1 FSG-GV normiert.
Festgestellter maßen wurde dem Beschwerdeführer die Beibringung ua einer solchen fachärztlich-internistischen Stellungnahme angeordnet und wurde diese vom Beschwerdeführer bislang nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist sohin bis dato dem Auftrag der Behörde zur Vorlage insbesondere der fachärztlich-internistischen Stellungnahme nicht nachgekommen.
Es konnte sohin nachvollziehbar die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung iSd § 3 Abs 3 FSG-GV nicht erstellt werden, und war daher bereits aufgrund dessen, gemäß der oben zitierten Rechtsprechung, davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 Abs 2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war von der im Schriftsatz des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 16.04.2025 beantragten amtswegigen Einholung eines vollständigen Laborbefundes etc abzusehen.
Da bereits aufgrund der Nichtbeibringung bzw des Nichtvorliegens einer befürwortenden fachärztlich-internistischen Stellungnahme bei bestehender Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers von einer mangelnden gesundheitlichen Eignung auszugehen war, war ein Eingehen auf die weiteren zwingenden Erteilungsvoraussetzungen hinfällig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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