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LVwG-2025/23/3402-9•LVwG T LVwG-2025/23/3402-9
LVwG-2025/23/3402-9Landesverwaltungsgericht10.03.2026
Taxilenkerausweis<br/>Vertrauenswürdigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit 15.10.2019 ein Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), zur Zahl ***, ausgestellt.
Der Taxiausweis verlor mit Ende Oktober 2025 seine Gültigkeit (§ 26a Abs 1 BO 1994).
Am 13.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Ausstellung eines Taxiausweises.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025, Zahl ***, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von 20 näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 sei. Die belangte Behörde sei ausgehend von der Judikatur des VwGH an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, als damit die Tatsache der jeweiligen Handlung oder Unterlassung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststehe. Mehrere Bestrafungen nach der Tiroler-Personenbeförderungs-Betriebsordnung würden gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die Verwaltungsübertretungen der letzten fünf Jahre ließen auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, welches der Wahrung des Schutzzwecks der Betriebsordnung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer besitze nicht jene Charaktereigenschaften, die für einen Taxilenker erforderlich seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.12.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit der Ausstellung des Taxilenkerausweises im Jahr 2019 auch als LKW-Fahrer tätig gewesen wäre und er daher häufig im Straßenverkehr unterwegs und durchgehend mit einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen konfrontiert sei. Ausgehend vom langen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren würden sich die 20 von der belangten Behörde angeführten Verwaltungsstrafen relativieren, weil diese Delikte an nur sieben Tagen begangen worden seien. Die Verstöße seien größtenteils geringfügig, wie das Auffahren außerhalb des Standplatzes oder das Nichtmitführen des Zulassungsscheines. Dem Beschwerdeführer sei sehr an der Einhaltung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit gelegen, weshalb keine derartige Übertretung vorliege und sei ihm auch an der Sicherheit seiner Fahrgäste gelegen. Es sei ihm kein rücksichtsloser Fahrstil vorzuwerfen und besitze er die erforderlichen Charaktereigenschaften für einen Taxilenker. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet Zweifel an seiner grundsätzlichen Vertrauenswürdigkeit zu begründen. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als inhaltlich rechtswidrig und sei dem Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach § 10 Abs 3 BO 1994 Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte bei den Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden Auskünfte darüber ein, ob gegen den Beschwerdeführer rechtskräftige Verwaltungsstrafen der letzten fünf Jahre vorliegen.
Am 09.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war seit 15. Oktober 2019 im Besitz eines Taxilenkerausweises (Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr). Dadurch war er berechtigt, als Lenker eines nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Personenkraftwagens im Taxigewerbe tätig zu sein. Von dieser Berechtigung machte der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2023 Gebrauch, dies bis Oktober 2025.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein, der unter anderem die Klasse B umfasst.
Der Beschwerdeführer ist körperlich leistungsfähig und körperlich in der Lage, die Eigenart des Taxigewerbes auszuüben.
Der Beschwerdeführer wurde durch den Bürgermeister der Stadt Y, die Bezirkshauptmannschaft X und die Bezirkshauptmannschaft Y in den letzten fünf Jahren mehrmals rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen bestraft.
Durch den Bürgermeister der Stadt Y wurden rechtskräftig nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Mit Strafverfügung vom 16.05.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 03.05.2024, um 10:53 Uhr in Y, Adresse 3, auf Höhe des Objekts HNr 2, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „werktags von 7.00-19.00 Uhr ausg. Ladetätigkeit mit LKW und Kombi“ gehalten hat.
2. Mit Strafverfügung vom 15.10.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 22.09.2024, um 16:36 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
3. Mit Strafverfügung vom 09.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 28.11.2024, um 22:16 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
4. Mit Strafverfügung vom 30.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 08.12.2024, um 00:46 Uhr, in **** W, Adresse 5, vor der Adresse 7, den PKW mit dem Kennzeichen ***, außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug zum Halten aufstellte, obwohl sich dies aus der Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.
5. Mit Strafverfügung vom 20.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in **** Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
6. Mit Strafverfügung vom 06.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 02.03.2025, um 08:36 Uhr in **** V, Adresse 6, Flughafen Y, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ das angeführte Fahrzeug abgestellt hat.
7. Mit Strafverfügung vom 27.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 13.03.2025, um 15:32 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
8. Mit Strafverfügung vom 22.04.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 04.04.2025, um 20:40 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
9. Mit Strafverfügung vom 23.05.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 22.05.2025, um 17:33 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
10. Mit Straferkenntnis vom 03.11.2025, *** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs KFG 1967 wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft zu einer Strafe in Höhe von € 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, bestraft.
Trotz der wiederholten Bestrafungen hinsichtlich des Haltens im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ vor dem Y Hauptbahnhof (Adresse 4), war der Beschwerdeführer nicht gewillt sich rechtskonform zu verhalten, weil es in diesem Bereich nach seiner Ansicht zu wenig Taxistellplätze gebe und er als Taxifahrer auf den Umsatz angewiesen sei, weshalb er im Halte- und Parkverbot halten müsse. Gleichermaßen erachtet er es für erforderlich, im Bereich des Flughafens Y und der Adresse 7 in Y im Halte- und Parkverbot zu halten, damit seine Fahrgäste aussteigen können.
Durch die Bezirkshauptmannschaft X wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 09.05.2023, Zl ***, wie folgt rechtskräftig bestraft:
11. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:07 Uhr, in U, A** Strkm 33, Richtung X mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeugs unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war und dadurch § 16 Abs 1 lit b StVO verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden bestraft.
12. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:09 Uhr, in U, A** Strkm 31,5, Richtung X mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren und dadurch § 16 Abs 4 lit d StVO verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 110,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden bestraft.
13. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:12 Uhr, in T, A** Strkm 28,31, Kontrollstelle T, Richtung X mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** den Zulassungsschein nicht mitgeführt und dadurch § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden bestraft.
Durch die Bezirkshauptmannschaft Y wurden gegen den Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt:
14. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl *, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 18 Abs 4 StVO mit einer Strafe in Höhe von € 60,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:54 Uhr, in **** S, A Strkm 54,4, Richtung Osten, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeugs (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug nicht den gebotenen Abstand von 50m einhielt, wobei der Abstand nur 12 Meter betrug.
15. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl *, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO mit einer Strafe in Höhe von € 40,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:54 Uhr, in **** S, A Strkm 54,3, Strkm 54,30 bis 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) durch das Überholen eines Fahrzeugs andere Straßenbenützer behinderte. Wegen des langen Überholvorganges wurden 4 PKW-Lenker behindert und mussten die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge reduzieren.
16. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl *, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO mit einer Strafe in Höhe von € 30,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:55 Uhr, in **** R, A Strkm 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) den zweiten Fahrstreifen ohne Grund benutzte, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Dadurch hat er sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter der Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.
17. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl *, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 mit einer Strafe in Höhe von € 25,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:55 Uhr, in **** R, A Strkm 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) den Zulassungsschein des Sattelanhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitführte.
18. Mit Strafverfügung vom 06.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 22.09.2024, um 16:36 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
19. Mit Straferkenntnis vom 30.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen *** wegen drei Übertretungen der unionsrechtlichen Vorschriften (VO 561/2006/EG und RL 2006/22/EG) über die Lenkdauer, die Aufzeichnung der Lenkzeit und der Benutzung einer Fahrerkarte iVm § 134 Abs 1 Z 3 und Z 4 KFG mit Geldstrafen in Höhe von € 400,00, € 150,00 und € 150,00 bestraft.
20. Mit Strafverfügung vom 14.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen *** wegen zwei Übertretungen der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers iVm § 134 Abs 1 bzw Abs 1b KFG 1967 bestraft.
21. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
22. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 2 Abs 2 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, gegenüber Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern nicht rücksichtsvoll bzw höflich verhalten hat.
23. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 3 BO 1994 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft (§ 35 Abs 1 BO 1994), weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, am dortigen Taxistellplatz das Taxis mit dem Kennzeichen ***, im Fahrtendienst verwendete und den Taxilenkerausweis einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen nicht zur Überprüfung aushändigte.
24. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 2 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des Taxi mit dem Kennzeichen *** kein gepflegtes Äußeres sondern unpassende Freizeitkleidung trug.
25. Mit Strafverfügung vom 21.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 20 lit a Landespolizeigesetz 1976 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 12 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 21:01 Uhr in **** Y, Adresse 4, 12. Stock des CC – in den WC-Anlagen den Beamten mit der Dienstnummer *** vorsätzlich durch die Frage „Macht ihr das nur weil ich schwarz bin?“ Rassismus unterstellte und dadurch eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigte und dadurch eine Ehrenkränkung begann, weil dies geeignet wer, den Beamten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
26. Mit Strafverfügung vom 19.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, bestraft, weil er am 11.03.2025 und somit innerhalb der vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen *** trotz Aufforderungsschreiben der LPD Tirol vom 19.02.2025 nicht die Auskunft erteilte, wer das Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 13.02.2025, um 21:05 Uhr in **** Y, Adresse 8 lenkte. Zudem gab er auch keine andere Person bekannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
27. Mit Strafverfügung vom 02.09.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 27.05.2025 von 11:00 Uhr bis 15:05 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** in Q, Adresse 9, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO gekennzeichneten, abgabenpflichtigen Kurzparkzone geparkt und die Kurzabgabenpflicht verkürzt, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.
28. Mit Straferkenntnis vom 14.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden, bestraft, weil er am 17.05.2025, um 03:06 Uhr in **** P, Adresse 10, ostseitige Parkplätze, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
29. Mit Strafverfügung vom 24.07.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden, bestraft, weil er am 14.06.2025, um 04:54 Uhr in **** P, Adresse 11, Fahrbahn als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
30. Mit Strafverfügung vom 17.11.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 29.07.2025, von 11:00 Uhr bis 15:15 Uhr in Q, Adresse 9, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone parkte und die Kurzparkzonenabgabe verkürzte, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.
31. Mit Strafverfügung vom 27.11.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 19.08.2025, von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr in Q, Adresse 9, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone parkte und die Kurzparkzonenabgabe verkürzte, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum im Jahr 2019 erteilten Taxilenkerausweis und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Führerscheins ist, ergeben sich aus einer Kopie dieser Dokumente im behördlichen Akt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer körperlich in der Lage ist das Taxigewerbe auszuüben, ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestand.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den eingeholten Abschriften der rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnisse. Darüber hinaus zeigen sich die Verwaltungsübertretungen auch im eingeholten Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 07.01.2026. Sofern darin noch weitere Verwaltungsübertretungen aufscheinen, konnten diesbezüglich keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden, weil die den Eintragungen zugrunde liegenden Straferkenntnisse bzw Strafverfügungen dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch die jeweiligen Behörden – trotz Aufforderung – nicht übermittelt wurden.
Der Umstand, wonach es der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer für erforderlich befindet, in näher bezeichneten Halte- und Parkverbotszonen zu halten, ergibt sich aus dessen Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
§ 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 951/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt II Nr 337/2003, lautet wie folgt:
„2. TEIL
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.“
§ 4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:
„Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.“
§ 6 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:
„§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der
Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes
für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten
fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,
b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die
Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5. durch ein Zeugnis nachweist:
a)Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes
Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b)Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c)Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
d)Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e)Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
f)entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g)Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
h)Kenntnisse in Kriminalprävention,
i)Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
(2) Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.
(3) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.“
§ 10 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:
„§ 10. (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
a)wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
b)wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
c)wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
d)wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
e)wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.“
§ 26a Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:
„Unbefristete Ausweise (Taxi)
§ 26a. (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
(2) Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.“
§ 13 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/2021, lautet wie folgt:
„Besondere Ausübungsvorschriften
§ 13. (1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.
(…)“
V.Erwägungen:
Für die begehrte Verlängerung des Taxilenkerausweises um weitere fünf Jahre hat die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 vorzuliegen. Zudem bestimmt § 10 Abs 3 BO 1994, wann eine Person nicht als vertrauenswürdig gilt. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und dem festgestellten Sachverhalt, war die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 10 Abs 3 lit c BO 1994 gilt nicht als vertrauenswürdig, wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnungen rechtskräftig bestraft wurde. Der Beschwerdeführer wurde ausgehend von den getroffenen Feststellungen seit 06.11.2024 achtmal wegen Übertretungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 rechtskräftig bestraft. Dies umfasst ein Auffahren außerhalb der nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzten Standplätze am 22.09.2024, am 17.01.2025, am 17.05.2025 und am 04.06.2025. Hinzu kommen Übertretungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 wegen nicht rücksichtsvollem oder nicht höflichem Verhalten gegenüber Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern am 17.01.2025 und wegen Verletzung der Kurzparkzonenabgabenpflicht in Verbindung mit den Vorgaben der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 am 29.07.2025 und am 19.08.2025. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu diesen Übertretungen befragt, wobei er ausführte, dass von ihm kein aggressives Verhalten ausgehe und er immer sehr vertrauenswürdig sei. Ferner räumte er ein, dass er aufgrund der kurzen Einspruchsfristen schlicht die Strafen bezahle, ohne ein Rechtsmittel einzulegen. Diese Darlegungen waren nicht dazu geeignet, trotz der festgestellten Übertretungen von der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ließ nicht erkennen, dass er sich mit den Übertretungen auseinandersetzte und eine neuerliche Missachtung der Landesbetriebsordnung ausgeschlossen werden kann. Auf Frage seines rechtsfreundlichen Vertreters führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur aus, dass er nunmehr „versuche“ die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Daher konnte gemäß § 10 Abs 3 lit c BO 1994 nicht von der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Darüber hinaus liegen gegenständlich wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit b BO 1994 vor, und war beim Beschwerdeführer eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften zu erkennen:
Diesbezüglich ist zum einen anzuführen, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – seit 03.05.2024 neunmal wegen Übertretungen nach § 24 Abs 1 lit a StVO bestraft wurde. Halte- und Parkverbote dienen der Ordnung des Straßenverkehrs und fällt ausgehend von den getroffenen Feststellungen auf, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen der Park- und Halteverbote bewusst zur Ausübung des Taxigewerbes missachtete. Trotz fünf rechtskräftiger Bestrafungen wegen Verstößen gegen das Halte- und Parkverbot vor dem Y Hauptbahnhof (Adresse 4), hielt der Beschwerdeführer am 22.05.2025 abermals im dortigen Halte- und Parkverbot, weshalb er neuerlich rechtskräftig bestraft wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach er das Halte- und Parkverbot deshalb missachte, weil am Hauptbahnhof lediglich 13 Stellplätze für Taxis vorhanden seien, zeigen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen bei der Ausübung der Tätigkeit als Taxilenker bewusst in Kauf nimmt. Die wiederholte Bestrafung wegen desselben Delikts am selben Tatort macht deutlich, dass auch die Verwaltungsstrafen keine spezialpräventive Wirkung zeigten und der Beschwerdeführer trotz der Bestrafung nicht gewillt war, sein Verhalten anzupassen. Der Unwert der Handlung liegt letztlich darin, dass dadurch am Bahnhofsvorplatz Bussen die Möglichkeit genommen wird anzuhalten, damit Reisenden eine Ladetätigkeit beim Aussteigen aus dem Bus und gegebenenfalls beim Umsteigen auf die Bahn ermöglicht wird. Insofern liegt durch die Verwaltungsübertretungen eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs vor. Für sich genommen würden einzelne derartige Verwaltungsübertretungen noch nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit sprechen. Gegenständlich fällt aber zu Lasten des Beschwerdeführers der Umstand ins Gewicht, dass er trotz wiederholter Sanktion nicht gewillt war sein Verhalten zu ändern und er auch in anderen Bereichen gegen Halte- und Parkverbote verstieß, weshalb eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Vorschriften anzunehmen war, die der Ordnung des Straßenverkehrs dienen (§ 6 Abs 3 lit b BO 1994).
Hinsichtlich die festgestellte Missachtung von Vorschriften betreffend das Überholen auf der Autobahn mit einem Sattelschlepper, liegt der Unwert der Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers in einer Gefährdung des Verkehrs und anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Insbesondere die Missachtung des gebotenen Abstandes zu anderen Sattelkraftfahrzeugen, die Behinderung von anderen PKW-Lenkern und die vorschriftswidrige Benutzung des Pannenstreifens stellen Übertretungen von Verwaltungsvorschriften dar, die der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Gerade auf Autobahnen kann sich durch eine Missachtung derartiger Verwaltungsvorschriften die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer potenzieren. Dem Beschwerdeführer wurden diese Übertretungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und äußerte er sich dazu nicht konkret. Daher kann auch in diesem Zusammenhang nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Unwert dieser Verwaltungsübertretungen und der Bedeutung derartiger Vorschriften auseinandersetzte, weshalb auch hier eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften zu erkennen war.
Hinzutreten hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers (fehlende Aufzeichnung der Lenkdauer, Lenkzeit, Benutzung einer Fahrerkarte). Dabei missachtete der Beschwerdeführer abermals Vorschriften, die der Ordnung (insb Arbeitnehmerschutz) und Sicherheit (Verhinderung von Unfällen, durch überlange Fahrtdauer und Übermüdung des Fahrers) im Straßenverkehr dienen. Insofern spricht auch dieses Verhalten gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und war auch hinsichtlich dieser Übertretungen von einer auffallenden Sorglosigkeit auszugehen (§ 6 Abs 3 lit b BO 1994).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs – selbst bei Delikten mit geringerem Unrechtsgehalt – das Fehlen einer erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann, und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138; 22.12.2023, Ra 2023/03/0145). Davon war auch gegenständlich auszugehen, weshalb die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht angenommen werden konnte.
Aufgrund der Vielzahl von einschlägigen Verwaltungsübertretungen im Beobachtungszeitraum kann nicht auf das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Daher muss der Schluss gezogen werden, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt ist und die belangte Behörde die Ausstellung des Taxilenkerausweises zu Recht verweigerte.
Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Zudem war hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
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