LVwG T LVwG-2026/11/0490-2

LVwG-2026/11/0490-2Landesverwaltungsgericht04.03.2026

Regest

Beschlagnahme<br/>Sicherung des Verfalls<br/>Verdacht<br/>Einfuhr Arzneiwaren ohne Bewilligung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/11/0490-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.11.0490.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1 , **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2026, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 14.01.2026 um 09:01 Uhr, in der Zollstelle Adresse 2, **** X, in einer an AA, Adresse 1, **** Z (in der Folge: der Beschwerdeführer) gerichteten Postsendung 16 Stück Sidegra Tabletten (Sildenafil 100mg) vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.

Mit Bescheid vom 13.02.2026, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: die belangte Behörde) die für den Beschwerdeführer bestimmten Arzneiwaren, nämlich 16 Stück Sidegra Tabletten (Sildenafil 100mg), zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.02.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die gegenständlichen Arzneiwaren nicht bestellt oder sonst in Auftrag gegeben. Er habe davon erst mit der Meldung der Post über die Einbehaltung beim Zoll erfahren. Er habe auch keine Versuche unternommen, das Paket rechtswidrig nach Österreich einzuführen.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2026, Zl *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 24.02.2026), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht holte die Fotodokumentation des Zollamtes Österreich zur Anzeige vom 13.02.2026, Zl ***, ein.

II.Sachverhalt:

Bei der Kontrolle am 14.01.2026 im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, wurde eine aus Thailand kommende Lieferung von Arzneiwaren – 16 Stück Sidegra Tabletten (Sildenafil 100mg) – festgestellt. Versender dieser Lieferung war BB, Adresse 3, ***** W. Die Sendung mit der Nummer *** war an AA, Adresse 1, **** Z, adressiert.

Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.

Die angeführten Arzneiwaren wurden von der Zollbehörde vorläufig beschlagnahmt.

In Österreich sind Präparate mit dem Wirkstoff Sildenafil sind rezept- und apothekenpflichtig.

III.Beweiswürdigung:

Die durch das Zollamt Österreich am 14.01.2026 beim Postverteilzentrum **** X, Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer von aus Thailand stammenden und an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 16 Stück Sidegra Tabletten (Sildenafil 100mg) – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom 13.02.2026, Zl ***, und der dazu im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Fotodokumentation dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbescheinigung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hiezu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.

Die Feststellungen zur Rezept- und Apothekenpflicht der in Österreich zugelassenen Präparate mit dem Wirkstoff Sildenafil ergibt sich aus einer Einschau des Landesverwaltungsgerichts in das öffentliche Arzneiwarenspezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen – BASG (Abrufdatum 02.03.2026).

Sämtliche Beweisergebnisse ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Unterlagen.

IV.Rechtslage:

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§ 3), in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), in der Fassung BGBl I Nr 186/2023 (§ 17), in der Fassung BGBl I Nr 194/2023 (§ 2, § 21):

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

[…]

[…]“

„§ 3

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„§ 17

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…]“

„§ 19

Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„§ 21

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 zugestellt. Die Beschwerde ist am 17.02.2026 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse in **** Z angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

3. In der Sache:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).

Dies schließt auch die Qualifikation des Präparats Sidegra Tabletten (Sildenafil 100mg) als Arzneiware ein. Es besteht nämlich jedenfalls ein hinreichender Verdacht, dass es sich dabei um Arzneiwaren im Sinn des AWEG 2010 handelt, zumal der Wirkstoff Sildenafil (und sämtliche in Österreich zugelassenen, diesen enthaltenden Präparate) im Arzneiwarenspezialitätenregister als rezept- und apothekenpflichtig eingetragen sind.

Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Präparate – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 14.01.2026 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.

Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Lieferung mit den gegenständlichen Präparaten und ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 13.02.2026 heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 17.02.2026 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

5. Ergebnis:

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers (insbesondere seines Vorbringens, er habe die gegenständlichen Arzneiwaren nicht bestellt) im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der in den obigen Ausführungen zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (zur Zuständigkeit der Behörde am „Bestellort“ VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004; zur Bestellung als „Einfuhrhandlung“ VwSlg 17.943 A/2010; zur Strafbarkeit nach §§ 3 und 17 AWEG VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004; zur Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs 1 VStG bei Verdacht VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN). Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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