LVwG T LVwG-2026/31/0099-4

LVwG-2026/31/0099-4Landesverwaltungsgericht03.03.2026

Regest

Entziehung<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Mindestentziehungsdauer<br/>Verkehrsunfall<br/>Fahrerflucht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/31/0099-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.31.0099.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.12.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.6.2025, ***, wurde AA (im Weiteren als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen AM und B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem 31.5.2025 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), entzogen.

Weiters wurde in diesem Bescheid eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 31.5.2025 um 2:00 Uhr bis 2:07 Uhr in Z, Adresse 2, auf der dortigen Polizeiinspektion Y geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zuvor am 31.5.2025 um 1:17 Uhr in Z, Adresse 3, ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.6.2025 Vorstellung, in der er ausführte, dass es zwar zutreffe, dass er zur angegebenen Zeit auf der Polizeiinspektion Y zum Alkomattest aufgefordert worden sei, er jedoch keinesfalls verweigert habe, sondern vielmehr nach den Anweisungen der Polizeibeamten drei Mal hintereinander in das Gerät geblasen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.12.2025, ***, wurde die eingebrachte Vorstellung abgewiesen und die achtmonatige Entziehungsdauer vom 31.5.2025 bis 31.1.2026 und die im Mandatsbescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen ausdrücklich bestätigt.

Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde seitens der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass die Mindestentziehungsdauer für eine Verweigerungshandlung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO sechs Monate betrage und das Verschulden eines Verkehrsunfalles sowie das Entfernen vom Unfallort, ohne dass es zu einem Datenaustausch mit dem Geschädigten gekommen sei, eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer um weitere zwei Monate gebiete.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, über den Unfallhergang Auskunft zu geben. Auf der Polizeiinspektion sei er ohne Befragung sofort zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden. Auch sei vollkommen unklar, welche Symptome einer Alkoholisierung vorgelegen haben. Insgesamt habe es nur vier und nicht zwölf Blasversuche, wie im Bescheid erwähnt, gegeben. Der Beschwerdeführer habe stets betont, dass das Ergebnis womöglich mit seinem allergischen Asthma zusammenhänge und das Pollenaufkommen in der Luft hoch gewesen sei. Auch sei das von ihm vorgelegte fachärztliche Gutachten über die eingeschränkte Lungenfunktion unbeachtet geblieben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.6.2025, ***, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, ***, samt Zustellnachweis und den bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.12.2025, ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere das Schreiben vom 3.2.2026.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 57 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 31.5.2025 um 1:17 Uhr in Z, Adresse 3, als Lenker eines näher angeführten Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und dabei das Fahrzeug nicht sofort angehalten habe (Spruchpunkt 1.) bzw. nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen habe, da sich große Teile der beschädigten Bushaltestelle, unter anderem ein Metallmülleimer, inmitten der Fahrbahn befanden (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3. dieses Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er am 31.5.2025 von 1:50 Uhr bis 2:07 Uhr auf der Polizeiinspektion Y einen Alkomattest verweigert habe, obwohl er in Verdacht gestanden sei, zuvor um 1:17 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein.

Über den Beschwerdeführer wurden daher

zu Spruchpunkt 1. gemäß §§ 4 Abs 1 lit a und 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-,

zu Spruchpunkt 2. gemäß §§ 4 Abs 1 lit b und 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- und

zu Spruchpunkt 3. gemäß §§ 5 Abs 2 und 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-

verhängt.

Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer elektronisch an zwei von ihm bekanntgegebene Mailadressen übermittelt und am 26.11.2025 um 16:46 Uhr zugestellt. Dieses Straferkenntnis ist unbekämpft geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsichtnahme in den unbedenklichen behördlichen Akt.

Vom Beschwerdeführer wurde weder vorgebracht, dass er keine Kenntnis von der elektronischen Verständigung hatte, noch, dass er während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war, obwohl ihm hierzu mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 3.2.2026, zugestellt am 9.2.2026, ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

Schließlich ist folgende Bestimmung des Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 (ZustG), von Bedeutung:

„Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst wurde seitens des gefertigten Gerichts erhoben, ob hinsichtlich des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, ***, Rechtskraft und folglich Bindungswirkung für das nunmehrige Entziehungsverfahren gegeben war.

Aus diesem Grund erging am 3.2.2026 folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter AA!

Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.12.2025, *** (Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von acht Monaten), wird aktuell vom Landesverwaltungsgericht Tirol bearbeitet.

Im Rahmen der Überprüfung ist aufgefallen, dass die zur Entziehung führenden Verwaltungsübertretungen, welche mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, ***, geahndet wurden (ua Verweigerung des Alkomattestes und Verschulden eines Verkehrsunfalles mit daran anschließender Fahrerflucht), offenbar in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass Sie das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 31.5.2025 gegen 1:17 Uhr in Z, Adresse 3 bei der Bushaltestelle X-Straße auf Höhe Adresse 4 gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet und sich hiernach von 1:50 Uhr bis 2:07 Uhr in Z auf der PI Y, Adresse 2, geweigert haben, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret von einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO (Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen), dies nach vorherigem Verschulden eines Verkehrsunfalles, auszugehen.

Der Ausspruch einer Entziehungsdauer von sechs Monaten für das Verweigerungsdelikt (§ 26 Abs 2 FSG) sowie in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG von zwei weiteren Monaten für das Verschulden eines Verkehrsunfalles, somit einer Gesamtentziehungsdauer von acht Monaten, war daher ebensowenig zu beanstanden, wie die in dieser Fallkonstellation (vgl § 24 Abs 3 FSG) obligatorisch anzuordnende Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Die elektronische Zustellung des Straferkenntnisses gemäß § 35 ZustellG erfolgte an die von Ihnen bekanntgegebenen E-Mail Adressen „“ und „“. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 26.11.2025 um 16:47 Uhr. Die zweite elektronische Verständigung erfolgte am 28.11.2025 um 16:50 Uhr. Das Dokument wurde während der Abholfrist nicht übernommen.

Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) hat folgenden Wortlaut:

„Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. […]

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.

[…]“

In diesem Sinn wird Ihnen nunmehr eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt, um allfällige Zustellmängel iSd § 35 Abs 7 ZustG, wonach die elektronische Zustellung des Straferkenntnisses mangelhaft war, glaubhaft zu machen und durch entsprechende Beweismittel zu belegen.

Sollte fristgerecht keine Stellungnahme einlangen, wird ohne weitere Beweisaufnahme entschieden und Ihre Beschwerde gegen die Entziehung der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen.“

Diesem Schreiben, das am 9.2.2025 zugestellt wurde, war das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 26.11.2025, ***, samt Zustellnachweis beigeschlossen.

Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Es ist daher von einem ordnungsgemäßen und somit fristenauslösenden Zustellvorgang am 26.11.2025 auszugehen.

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 31.5.2025 gegen 1:17 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in **** Z, Adresse 3, gelenkt und dabei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und sich hiernach am 31.5.2025, von 1:50 Uhr bis 2:07 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei auf der Polizeiinspektion Y geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Es ist daher von der Verwirklichung einer Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b erster Fall StVO – auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG für das erstmalige Setzen einer derartigen Übertretung eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor.

In ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgesprochen, dass die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund ihrer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungsdauer nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl etwa zuletzt VwGH vom 16.12.2025, Ra 2023/11/0148-11 unter Hinweis auf VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135, mwN).

Entsprechend diesen Vorgaben war analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG die Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate infolge des – vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen – Verschuldens eines Verkehrsunfalles geboten, sodass die prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – insgesamt acht Monate zu betragen hat.

Das Erfordernis der Anordnung einer Nachschulung und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich in dieser Fallkonstellation verpflichtend aus § 24 Abs 3 Z 3 FSG (Nachschulung) und § 24 Abs 3 FSG (amtsärztliche Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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