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LVwG-2025/46/0131-4•LVwG T LVwG-2025/46/0131-4
LVwG-2025/46/0131-4Landesverwaltungsgericht03.03.2026
Kosten<br/>Partei<br/>BAES<br/>Gebührenvorschreibung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2024, Zl ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Spruch nach dem Absatz
„€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet)“
Folgender Absatz eingefügt wird:
„Darüber hinaus werden Ihnen gemäß § 6 Abs 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl I Nr 63/2002, idF BGBl I Nr 135/2020, iVm dem Anhang zum Allgemeinen Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2024 (AVKGT 2024) für die Tätigkeit des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Gebühren laut Gebührenvorschreibung Nr. *** iHv Euro 537,00 zur Bezahlung vorgeschrieben.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 26.11.2024, Zl ***, wurde über BB, Adresse 2, **** X, aufgrund einer Übertretung des § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl I Nr 10/2011, idF BGBl I Nr 102/2021, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 2001, BGBl I Nr 10/2011, idF BGBl I Nr 104/2021 verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, BB habe in seinem Betrieb „CC“ in **** W nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 zugelassene Pflanzenschutzmittel zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten und sei dies bei einer Kontrolle durch das AA am 26.09.2024 festgestellt und der belangten Behörde angezeigt worden.
Hiergegen erhob das AA mit Eingabe vom 20.12.2024 rechtzeitig die zulässige Beschwerde und führte darin aus wie folgt:
„Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit angefochten.
Nach § 6 Abs 1 Z 4 GESG obliegt dem AA die Vollziehung der im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugewiesenen Aufgaben. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 obliegt gern § 7 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dem AA. Nach § 6 Abs 1 Z 4 und Abs 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) ist für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs (§ 57 AVG) zu entrichten. Diese Gebühr setzt das AA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach § 6 Abs 6 erster Satz GESG fest.
Gebühren für Tätigkeiten der Kontrolle fallen nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben. Diese sind nach § 6 Abs 6, fünfter und sechster Satz GESG, unmittelbar an das AA zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat der Beanstandete jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gern § 6 Abs 6 des GESG angefallen sind, zu tragen.
Das AA hat auf Grund des § 6 Abs 6 GESG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für das Jahr 2024 einen Kontrollgebührentarif für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung erlassen. Dieser Kontrollgebührentarif (AVKGT 2024) wurde in den amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemacht.
Aus dem AKVGT 2024 ergibt sich, dass bei Zuwiderhandlungen gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz im Falle einer Anzeige durch das AA Gebühren anfallen. In dem gegenständlich dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Fall fielen dem AA Kosten in Höhe von EUR 753,20 an.
Das AA hat daher in der Anzeige vom 25.10.2023 für die in der Gebührenvorschreibung aufgelisteten Tätigkeiten eine Summe von EUR 753,20 beantragt. Diese Gebührenvorschreibung wurde der Anzeige als Beilage angefügt. Die genannten Gebühren wurden jedoch, entgegen § 6 Abs 6 GESG, nicht von der belangten Behörde im Straferkenntnis vorgeschrieben.
Da die belangte Behörde die Vorschreibung unterlassen hat, leidet der Inhalt des Bescheides an Rechtswidrigkeit. Bei richtiger Anwendung der Gesetze, insbesondere des GESG, hätte die belangte Behörde die beantragten Kosten für das AA vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer stellt daher den
Antrag
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben,
1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass BB, als Verantwortlicher des kontrollierten Betriebes CC, Adresse 2, **** W, die Gebühren für die Tätigkeiten des AA nach § 6 Abs 6 GESG in Höhe von EUR 753,20 vorgeschrieben werden, welche an das AA zu entrichten sind in eventu
2. den Bescheid aufheben und die Sache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die
belangte Behörde zurückverweisen.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschuldigten die Beschwerde des AA vom 20.12.2024 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit E-Mail vom 03.02.2025 teilte BB sinngemäß mit die Gebührennote des AA mit der Nr *** über den Betrag von Euro 753,20 erhalten und beglichen zu haben, womit der Verwaltungsaufwand und die Strafe seiner Auffassung nach finanziell erledigt seien, und legte die entsprechende Gebührenvorschreibung mit der Nr *** und die entsprechende Überweisungsbestätigung vor.
Mit E-Mail vom 04.02.2025 teilte die gefertigte Richterin dem AA mit, dass sich im vorgelegten Akt der belangten Behörde zwei Gebührenvorschreibungen (Nr *** über Euro 753,20 und Nr *** über Euro 537,00) befinden würde und vom Beschuldigten bereits Euro 753,20 an das AA bezahlt worden seien. Das erkennende Gericht ersuchte um Stellungnahme dahingehend, welche Leistungen mit den beiden Gebührenvorschreibungen in Rechnung gestellt wurden und tatsächlich noch ein Betrag iHv Euro 753,20, wie in der Beschwerde angeführt, ausständig sei.
Mit E-Mail vom 07.03.2025 teilte das AA mit, dass mit Gebührenvorschreibung mit der Nr *** Kosten für die Anfahrtspauschale (Tarifpostennummer 2009385), für die Kontrolltätigkeit vor Ort (Tarifpostennummer 2009892) und für den administrativen Aufwand (Tarifpostennummer 2009389) in der jeweils festgesetzten Höhe verrechnet worden wären, und diese Gebühren dem kontrollierten Betrieb bereits im Zuge der Kontrollmaßnahme vorgeschrieben und bereits beglichen worden seien. Die Gebührenvorschreibung mit der Nr *** betreffe Kosten für die fachspezifische Bewertung des Kontrollfalles durch das Fachinstitut für Pflanzenschutzmittel (Tarifpostennummer 2009391) und seien in der Mindesthöhe von Euro 537,00 festgesetzt worden. Diese Kosten seien der belangten Behörde als Beilage zur Anzeige übermittelt, von dieser allerdings BB nicht vorgeschrieben worden, weshalb dieser Betrag weiterhin aushafte.
Mit E-Mail vom 10.07.2025 wurde die Stellungnahme des AA BB zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine schriftliche Rückäußerung erfolgte nicht.
II.Sachverhalt:
Am 26.09.2024 führte das AA eine Kontrolle des Betriebs „CC“ am Standort Adresse 2, **** W, Betriebsinhaber BB, durch. Hierbei wurde festgestellt, dass mehrere Pflanzenschutzmittel welche dort zum Verkauf bereitgehalten wurden, nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 in Österreich zugelassen waren. Im Rahmen der Kontrolle wurden BB seitens des AA mit Gebührennote Nr *** Gebühren iHv insgesamt 753,20 (davon Euro 185,00 „Anfahrtspauschale“, Tarifpostennummer 2009385, Euro 357,80 „administrativer Aufwand“, Tarifpostennummer 2009389, und Euro 210,40 an „Kosten für Kontrolltätigkeiten vor Ort ausgenommen jene für die vorläufige Beschlagnahme“, Tarifpostennummer 2009892) vorgeschrieben und diese in der Folge auch von ihm beglichen.
Mit Schreiben vom 25.10.2024 erstattete das AA Anzeige an die belangte Behörde. Dem Schreiben angeschlossen war ua die Gebührennote Nr *** über einen Betrag von Euro 537,00 an „Kosten für die fachspezifische Bewertung der Anforderungen und schriftliche Folgetätigkeiten“, Tarifpostennummer 2009391, mit dem Hinweis, dass, sofern eine Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes festgestellt werde, dem Beschuldigten diese Gebühren im Straferkenntnis vorzuschreiben seien.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26.11.2024, Zl ***, verhängte die belangte Behörde aufgrund der im Zuge der Kontrolle durch das AA festgestellten Übertretung des § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eine Verwaltungsstrafe iHv Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) über BB.
Eine Vorschreibung von Gebühren erfolgte im Straferkenntnis nicht.
Von BB wurde keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
Dass am 26.09.2024 eine Kontrolle des Betriebs „CC“ durch die AA stattgefunden hat und hierbei die letztlich mit dem angefochtenen Straferkenntnis geahndete Verwaltungsübertretung festgestellt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden, im Akt einliegenden Anzeige der AA an die belangte Behörde vom 25.10.2024 samt den dieser angeschlossenen Unterlagen (fachspezifische Bewertung vom 17.10.2024, Niederschrift der Betriebskontrolle vom 26.09.2024 und Fotografien der Betriebskontrolle vom 26.09.2024) und wurde von keiner der Verfahrensparteien bestritten. Insbesondere hat BB keine Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhoben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kontrolle wie in den genannten Unterlagen dokumentiert stattgefunden hat.
Die Feststellung, wonach BB bereits im Zuge dieser Kontrolle mit Gebührennote Nr *** Gebühren iHv insgesamt 753,20 vorgeschrieben und mittlerweile auch bezahlt wurden, konnte aufgrund übereinstimmender Angaben der Verfahrensparteien, nämlich von BB im E-Mail vom 03.02.2025 (vgl OZ 2) samt Buchungsbestätigung und des AA im E-Mail vom 07.03.2025 (vgl OZ 3), unstrittigerweise getroffen werden.
Dass der mit Gebührenvorschreibung Nr *** vom 17.10.2024 vorgeschriebene Betrag von Euro 537,00 nicht mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus der der Anzeige des AA vom 25.10.2024 beiliegenden Gebührennote sowie dem Straferkenntnis selbst, wurde von der AA mit E-Mail vom 07.03.2025 ausdrücklich bestätigt und von BB – trotz mit E-Mail vom 10.07.2025 eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme – nicht in Zweifel gezogen, und war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBL I Nr 10/2011, in der maßgeblichen Fassung BGBl I NR 104/2021 (§ 3 und § 15) bzw BGBl I Nr 93/2020 (§ 7 und § 9), lauten auszugsweise wie folgt:
„Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 3.
(1) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
[…]
Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 7.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem AA. Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so zu verfahren, dass alle sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden allgemeinen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dokumentation von Überwachungsmaßnahmen, einer allfälligen Übertragung von Überwachungsaufgaben, der Methoden für die Probenahmen, der Anforderungen an Laboratorien, der Planung, der Transparenz und der Berichtspflichten bezüglich der Überwachungstätigkeiten sowie die spezifischen Anforderungen gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/625, nachweislich erfüllt werden.
(2) Das AA hat sich bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Die Aufsichtsorgane haben eine vom AA ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
[…]
Maßnahmen
§ 9.
[…]
(4) Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Beanstandete ist in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, angefallen sind, zu tragen.
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15.
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
a) Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,
[…]
(3) Das AA hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungs-behörden und der Verwaltungsgerichte in diesen Verfahren sind dem AA zuzustellen.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl I Nr 63/2002, in der maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 135/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„Zweites Hauptstück
Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung, des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination und Errichtung der Agentur
Erster Abschnitt
AA
§ 6.
(1) Dem AA obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:
[…]
4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
[…]
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das AA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das AA zu entrichten.
(7) Das AA hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ sind insbesondere kundzumachen:
[…]
[…]“
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Gebührentarifs des AA für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes 2021, Futtermittelgesetzes 1999, Pflanzenschutzgesetzes 2018, Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Pflanzgutgesetzes 1997, Saatgutgesetzes 1997, Sortenschutzgesetzes 2001, Vermarktungsnormengesetzes 2007, Marktordnungsgesetzes 2021 und Chemikaliengesetzes 1996, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr 01/2024 (Allgemeiner Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2024 – AVKGT 2024) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
(1) Allgemeine Gebühren für Tätigkeiten des AA im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes 2021, Futtermittelgesetzes 1999, Pflanzenschutzgesetzes 2018, Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Pflanzgutgesetzes 1997, Saatgutgesetzes 1997, Sortenschutzgesetzes 2001, Vermarktungsnormengesetzes 2007, Marktordnungsgesetzes 2021 und Chemikaliengesetzes 1996, sind in der folgenden Anlage festgesetzt.
(2) Besondere Gebühren für Tätigkeiten des AA sind in den nach Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften jeweils erlassenen Tarifen festgesetzt.
(3) Aufwendungen für Tätigkeiten, die nicht in den besonderen Gebührentarifen festgesetzt sind, werden nach dem Stundensatz des AA verrechnet; die Verwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden. Die Gebühren sind spätestens bei Abschluss des Verfahrens vorzuschreiben.
(4) Werden die Gebühren über Aufforderung gemäß Vorschreibung nicht entrichtet, ergeht eine Zahlungserinnerung. Bei ungenütztem Verstreichen der in der Zahlungserinnerung genannten Zahlungsfrist ergeht eine Mahnung, wobei hierfür eine Mahngebühr anfällt. Bei ungenütztem Verstreichen der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist, sind die Gesamtgebühren vom AA mit Bescheid vorzuschreiben.
[…]
Die Anlage zum Allgemeinen Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2024 – AVKGT 2024, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr 01/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
Tarifpostennummer
Allgemeine Gebühren
Gebühr in €
[…]
[…]
[…]
2009385
Anfahrtspauschale
185,00
[…]
[…]
[…]
Tarifpostnummer
Gebühren bei Zuwiderhandlungen (exklusive der Kosten nach den besonderen Gebührentarifen)
Gebühr in €
2009892
Kosten für Kontrolltätigkeiten vor Ort, ausgenommen jene für die vorläufige Beschlagnahme
210,40
[…]
[…]
[…]
2009389
Administrativer Aufwand im Zuge Kontrolltätigkeit
357,80
[…]
[…]
[…]
2009391
Kosten für die fachspezifische Bewertung der Anforderungen und schriftliche Folgetätigkeiten (je nach Aufwand, jedoch mindestens)
537,00“
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 24 Abs 4 VwGV von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.
Einleitend ist weiters festzuhalten, dass dem AA gemäß § 15 Abs 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zukommt. Das AA war daher zur Beschwerdeerhebung auch im gegenständlichen Verfahren berechtigt.
Gemäß § 3 Abs 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird. Wer Tätigkeiten entgegen § 3 Abs 1 ausübt, ist gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzgesetz 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen.
Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, sohin auch die Überwachung der Einhaltung des § 3 Abs 1 leg cit, kommt gemäß § 6 Abs 1 Z 4 GESG iVm § 7 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dem AA zu. Hierzu hat es sich gemäß § 7 Abs 2 leg cit fachlich befähigter und erforderlichenfalls geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen, welche nach Abs 3 leg cit insbesondere berechtigt sind, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie Proben zu entnehmen und in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
Wie festgestellt werden konnte, ist es gegenständlich zu einer solchen Kontrolle durch Organe des AA im Betrieb des BB gekommen und wurde hierbei ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 festgestellt, der in der Folge mit dem angefochtenen Straferkenntnis geahndet wurde.
Gemäß § 6 Abs 6 GESG ist für die Tätigkeit des AA anlässlich der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 eine Gebühr zu entrichten, welche das AA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend in einem Tarif festzusetzen hat. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich einer Kontrolle (ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind) fallen dabei jedoch gemäß Abs 6 vorletzter Satz nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 festgestellt werden. In diesem Fall sind dem Beschuldigten im Straferkenntnis – neben einer Verwaltungsstrafe – die Gebühren vorzuschreiben, und sind diese an das AA zu entrichten. Der Tarif ist gemäß § 6 Abs 7 Z 2 GESG in den amtlichen Nachrichten des AA kundzumachen.
Die im Rahmen einer Kontrolle durch das AA anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten für eine allfällige Probenahme und Untersuchung gemäß § 6 Abs 6 GESG, hat gemäß § 9 Abs 4 letzter Satz Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 jedenfalls der Beanstandete zu tragen.
Gegenständlich wurden, wie festgestellt, BB bereits im Rahmen der Kontrolle seitens des AA mit Gebührennote Nr *** Gebühren iHv insgesamt Euro 753,20, zusammengesetzt aus Anfahrtspauschale, administrativem Aufwand und Kosten für Kontrolltätigkeiten vor Ort vorgeschrieben, und sind diese Posten im anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2024 auch in der festgestellten Höhe für die jeweiligen Tätigkeiten angeführt.
Wie sich aus der von BB mit E-Mail vom 03.02.2025 übermittelten Buchungsbestätigung ergibt, wurde dieser Betrag auch bereits von ihm beglichen. Insofern die AA in der Beschwerde also ausführt, sie habe die Vorschreibung von Gebühren iHv Euro 753,20 bei der belangten Behörde beantragt, was jedoch nicht erfolgt sei, und damit impliziert, es sei dieser Betrag noch (zur Gänze) offen, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Tatsächlich wurde mit der Anzeige jedoch eine andere Gebührennote, nämlich jene mit der Nr *** übermittelt, welche einen Betrag iHv Euro 537,00 ausweist, dies an Kosten für die fachspezifische Bewertung der Anforderungen und schriftliche Folgetätigkeiten, zu Tarifpostennummer 2009391. Wie festgestellt werden konnte, wurde diese Gebührennote noch nicht beglichen, zumal diese – wie ausgeführt – der belangten Behörde mit der Anzeige vom 25.10.2024 mit dem Hinweis übermittelt wurde, dass diese Gebühr BB im Falle der Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gemäß § 6 Abs 6 GESG im Straferkenntnis vorzuschreiben sei, was jedoch in der Folge nicht geschehen ist.
Mit E-Mail vom 07.03.2025 wurde seitens der AA ausdrücklich bestätigt, dass der mit Vorschreibung Nr *** verrechnete Betrag, nämlich Euro 753,20, bereits beglichen wurde, und tatsächlich der mit Vorschreibung Nr *** verrechnete Betrag nach wie vor aushaftet. BB äußerte sich hierzu nicht.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der mit Vorschreibung Nr *** verrechnete Betrag iHv Euro 537,00 noch zu zahlen ist bzw gemäß § 6 Abs 6 GESG im bekämpften Straferkenntnis vorzuschreiben gewesen wäre, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die Gebühren für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sind direkt bei diesem einzubezahlen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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