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LVwG-2025/45/2350-7•LVwG T LVwG-2025/45/2350-7
LVwG-2025/45/2350-7Landesverwaltungsgericht03.03.2026
E-Roller<br/>Bauartgeschwindigkeit<br/>Sperrlinie<br/>Befahren Gehweg<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. dahingehend Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe von Euro 80,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden, auf Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, herabgesetzt wird.
2. Zu Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
3. Zu den Spruchpunkten 3. und 4. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des § 7 Abs 1 StVO eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, festgesetzt.
4. Zu Spruchpunkt 5. und zu Spruchpunkt 8. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
5. Zu den Spruchpunkten 6. und 7. wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als dass die Verletzung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG eine Übertretung darstellt. Die Strafe wird dabei mit EUR 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, festgesetzt.
6. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 9. dahingehend Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe von Euro 50,-, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, auf Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, herabgesetzt wird.
7. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 66,50 neu festgesetzt.
8. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.07.2025, Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:39 Uhr
Ort: Z, B*** Str.km 3,4, Fahrtrichtung Deutschland
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.
Sie haben einen PKW überholt und dabei die Sperrlinie überfahren
2. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:39 Uhr
Ort: Z, B*** Str.km 3,4, Fahrtrichtung Deutschland
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war.
3. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:39 Uhr
Ort: Z, B*** Str.km 3,4, Fahrtrichtung Deutschland
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie in der Mitte der Spur fuhren bzw. ein Fahrzeug überholten.
4. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:40 Uhr
Ort: Z, B*** Str.km 2,8, Fahrtrichtung Deutschland
Betroffenes Fahrzeug:E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie in der Mitte der Spur fuhren bzw. ein Fahrzeug überholten.
5. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:41 Uhr
Ort: Z, B*** Str.km 2,6, Fahrtrichtung Deutschland
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad, E-Scooter mit 42 km/h
6. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:41 Uhr
Ort:Z, B*** Str.km 2,6, Fahrtrichtung Deutschland
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
7. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:45 Uhr
Ort: Z, Adresse 2 im Ortsteil Y
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
8. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:45 Uhr
Ort: Z, Adresse 2 im Ortsteil Y
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad, E-Scooter mit 42 km/h
9. Datum/Zeit: 13.04.2024, 09:46 Uhr
Ort: Z, Adresse 2 im Ortsteil Y
Betroffenes Fahrzeug: E-Roller, kein Kennzeichen
Sie haben einen Gehweg benutzt, obwohl die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StV0 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011
2. § 16 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 518/1994
3. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022
4. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022
5. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997
6. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015
7. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015
8. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997
9. § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023
1 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBL Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023
1 Tage(n) 3 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023
0 Tage(n) 22 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023
7 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015
7 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015
0 Tage(n) 22 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023
0 Tage(n) 23 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960
idF BGBl. I Nr. 90/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 167,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.667,00
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. vor, er habe kein Fahrzeug überholt oder die Geschwindigkeit übertreten. Zu den Spruchpunkten 3. und 4. führte er aus, dass sein Roller lediglich 25 km/h fahre und er gegen die Bemessung der Geschwindigkeit Einspruch erhebe. Zudem machte er geltend, er werde diesbezüglich zweimal bestraft. Zu Spruchpunkt 7. brachte er vor, dass er bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h keine Lenkberechtigung benötige. Zu Spruchpunkt 8. führte er wiederum aus, dass die Geschwindigkeitsangaben nicht korrekt seien. Zu Spruchpunkt 9. brachte er vor, dass sein E-Scooter nicht unter motorisierte Fahrzeuge falle und er daher den Radweg benutzen dürfe. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich in keinem der Spruchpunkte schuldig sehe und daher auch nichts bezahlen werde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 13.04.2024 mit seinem E-Scooter auf der B*** im Gemeindegebiet von Z in Fahrtrichtung Deutschland. Das Verkehrsaufkommen war gering, das Wetter schön und die Fahrbahn trocken.
Der Beschwerdeführer wollte seinen neu erworbenen E-Roller testen und fuhr dabei mehrfach in Schlangenlinien mittig auf dem Fahrstreifen. Dabei überfuhr er um 09:39 Uhr auch eine Sperrlinie bei Straßenkilometer 3,4.
Dadurch wurde der Meldungsleger, der sich mit seinem Dienstmotorrad bei Straßenkilometer 3,4 befand und Verkehrsüberwachungen durchführte, auf den Beschwerdeführer aufmerksam. Nachdem er sich adjustiert hatte, folgte er dem Beschwerdeführer und konnte auf Höhe eines Kreisverkehrs bei Straßenkilometer 3,1 zu ihm aufschließen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer dabei ein Fahrzeug überholt hat.
Im Zuge der nach dem Kreisverkehr beginnenden Nachfahrt fuhr der Meldungsleger dem Beschwerdeführer bei gleichbleibendem Abstand mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h (ungeeichter Digitaltacho) über einen Streckenabschnitt von mehr als 400 Metern (Straßenkilometer 3,1 bis 2,6) nach. Der Beschwerdeführer folgte dabei einem vor ihm fahrenden Pkw und hielt sich durchgehend mittig auf dem Fahrstreifen.
In der Adresse 2 kam es zur Anhaltung des Beschwerdeführers. Bei der anschließenden kurzen Amtshandlung forderte der Meldungsleger den Beschwerdeführer auf, Führerschein und Zulassung vorzuweisen, woraufhin dieser entgegnete, dass dies für den gegenständlichen E-Scooter nicht erforderlich sei. Als sich der Meldungsleger zu seinem Dienstmotorrad zurückbegab um einen Notizblock zu holen, fuhr der Beschwerdeführer mit seinem E-Scooter entlang der Adresse 2 in Richtung des dortigen Bahnüberganges davon. Der Meldungsleger nahm erneut die Verfolgung auf.
In weiterer Folge befuhr der Beschwerdeführer den als Fußgängerweg gemäß § 52 lit a Z 17 StVO beschilderten Bahnübergang. Innerhalb des Bahnhofsbereiches konnte der Beschwerdeführer schließlich vom Meldungsleger vor der PI Z Bahnhof gestellt werden.
Der verfahrensgegenständliche E-Scooter wies eine Leistung von 600 bis 1000 Watt. Bei einer Leistung von 600 Watt kann eine Geschwindigkeit bis zu 50 km/h erreicht werden. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Übertretung über überhaupt keine gültige Lenkberechtigung. Eine Zulassung für den gegenständlichen E-Scooter lag nicht vor.
Nach diesem Vorfall holte der Beschwerdeführer Erkundigungen betreffend E-Roller ein. Nachdem er festgestellt hatte, dass hier gesetzliche Grenzen bestehen, hat er den Roller unmittelbar danach verkauft. Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich vor Gericht einsichtig und hat sein Fehlverhalten eingesehen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zur weiteren Sachverhaltsklärung wurde am 30.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der Meldungsleger sowie der Amtssachverständiger aus dem Bereich KFZ-Technik einvernommen wurden. Die belangte Behörde ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er in Schlangenlinien gefahren ist und dabei eine Sperrlinie überfahren hat. Die Übertretung zu Spruchpunkt 1. war somit unstrittig.
Der Beschwerdeführer hat bestritten, dass er einen PKW überholt hat. Der Meldungsleger konnte sich aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr genau erinnern und verwies auf die Anzeige. Er führte aus, dass in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gelte. Der Fließverkehr werde hier 35-40 km/h gefahren sein. Gleichzeitig führte er an, dass freie Fahr vorlag. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Fahrzeug, das im Übrigen im Tatvorwurf nicht konkretisiert wurde, bei freier Fahrt mit 35 km/h fahren sollte, wenn 50 km/h erlaubt sind. Bei 50 km/h wäre es dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen E-Scooter aber nicht möglich gewesen, ein Fahrzeug zu überholen. Der Meldungsleger hat in seiner Einvernahme mehrfach darauf verwiesen, dass er sich nach nunmehr fast zwei Jahren nicht mehr an alle Details erinnern könne. Vor diesem Hintergrund konnte bezüglich Spruchpunkt 2. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vorgeworfene Überholvorgang gesetzt wurde.
Zu den Spruchpunkten 3. und 4. führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht vorstellen könne, in der Mitte der Spur gefahren zu sein. Er habe sich „hauptsächlich auf der rechten Seite aufgehalten“. Demgegenüber gab der Meldungsleger an, er habe „eindeutig wahrgenommen“, dass der Beschwerdeführer „immer mittig hinter den PKWs gefahren“ sei. Es bestanden keine Zweifel, den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers Glauben zu schenken. Sie sind zudem nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat „in Schlangenlinien“ gefahren zu sein und einräumte, eine Sperrlinie überfahren zu haben. Wer eine Sperrlinie überfährt, hält sich nicht am rechten Fahrbahnrand auf. Zudem ist die Schlussfolgerung nicht lebensfremd, dass jemand, der Schlangenlinien fährt, um seinen neuen Roller auszutesten, sich nicht durchgehend am rechten Fahrbahnrand aufhält, sondern zumindest zeitweise auch mittig fährt. Der Meldungsleger hat angegeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei der ersten Sichtung bei Straßenkilometer 3,4 mittig gefahren ist. Dies ebenso bei der Nachfahrt nach dem Kreisverkehr, wobei der Meldungsleger auch hier angegeben hat, dass er durchgängig mittig gefahren ist. Auf der Strecke zwischen Straßenkilometer 3,4 und 2,8 fuhren zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer immer wieder Autos.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den als Fußgängerweg beschilderten Bahnübergang mit seinem E-Scooter befahren hat (Spruchpunkt 9.), ergibt sich aus einem vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild, auf dem eindeutig erkennbar ist, dass der verfahrensgegenständliche Bahnübergang einen Fußgängerweg im Sinne der StVO darstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den Bahnübergang befahren zu haben, sondern lediglich in Abrede gestellt, dass es sich dabei um einen Fußgängerweg handelt.
Die Feststellungen, dass der verfahrensgegenständliche E-Scooter eine Leistung von 600 bis 1000 Watt hatte, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Der Amtssachverständigen hat dazu ausgeführt, dass bei eine E-Scooter mit einer Leistung von 600 Watt eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erreicht werden kann. Dazu hat auch der Beschwerdeführer angegeben, sein E-Scooter sei – wenn die Drosselung via eingebauten Knopf deaktiviert war – „50 bis 60 km/h“ gefahren.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übertretung keinen gültigen Führerschein und keine Zulassung für den E-Scooter besaß, stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den bei der belangten Behörde eingeholten FSR-Auszug.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (§ 2, § 7, § 8), BGBl I Nr 34/2011 (§ 9), BGBl I Nr 37/2019 (§ 88b) sowie BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), lauten wie folgt:
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
[…]
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
[…]
§ 7. Allgemeine Fahrordnung
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
[…]
§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen
[…]
(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,
[…]
§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen
(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.
[…]
§ 88b. Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen
[…]
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]
Die verfahrensgegenständlichen relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBI Nr 267/1967 idF BGBI I Nr 35/2023 (§ 1, § 2, § 102, § 134) bzw BGBI I Nr 103/1997 (§ 36) lauten wie folgt:
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
[…]
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
[…]
§ 36. Allgemeines
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a)sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
[…]
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 1, § 37), lauten wie folgt:
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
[…]
§ 37. Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs 2) nicht überfahren werden. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer unstrittig auf der B*** bei Straßenkilometer 3,4 die dortige Sperrlinie überfahren. Er hat damit die ihm unter Spruchpunkt 1. vorgeworfene Übertretung nach § 9 Abs 1 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Tat konnte nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer hier „ein Fahrzeug“ (ohne nähere Konkretisierung) überholt hat, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. Daher war der zu Spruchpunkt 2. erhobene Tatvorwurf zu beheben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG in dubio pro reo einzustellen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes sowohl zu Spruchpunkt 3. bei Straßenkilometer 3,4 um 09:39 Uhr als auch zu Spruchpunkt 4. bei Straßenkilometer 2,8 um 09:40 Uhr vorgeworfen. Der Meldungsleger hat in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Sichtung bei Straßenkilometer 3,4 mittig gefahren ist. Er musste dann seinen Helm anziehen, um dem Beschwerdeführer nachzufahren und als er nach dem Kreisverkehr zu ihm aufgeschlossen hatte, fuhr der Beschwerdeführer ebenso durchgängig mittig auf der Straße. Zwischen diesen zwei angezeigten Punkten waren „immer wieder Autos unterwegs“. Da der Beschwerdeführer somit sowohl bei der ersten Wahrnehmung durch den Meldungsleger „immer mittig hinter den PKWs gefahren“ ist, als auch bei der Nachfahrt nach dem Kreisverkehr „durchgängig“ mittig gefahren ist, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der gesamten Strecke zwischen den angezeigten Punkten bei Straßenkilometer 3,4 um 09:39 Uhr und 2,8 um 09:40 Uhr in der Mitte der Straße gefahren ist. Er hat damit das in § 7 Abs 1 StVO normierte Rechtsfahrgebot verletzt, wobei ihm diese Übertretung aufgrund der Tatsache, dass er binnen der ihm vorgeworfenen 2 Minuten durchgängig in der Mitte der Straße gefahren ist, nur als ein Delikt vorzuwerfen war.
Dem Beschwerdeführer wurde unter den Spruchpunkten 5. und 8. vorgeworfen wie folgt: „Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad, E-Scooter mit 42 km/h“. Dadurch habe er § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit a KFG verletzt.
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dabei dürfen gemäß § 36 lit a KFG Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Der Anwendungsbereich des KFG ist dabei gemäß § 1 Abs 1 KFG nur eröffnet, wenn es sich beim betroffenen Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug handelt.
Die Legaldefinition des "Kraftfahrzeuges" in § 2 Z 1 KFG 1967 stellt auch darauf ab, dass es sich um ein "Fahrzeug" handelt. Das KFG 1967 selbst enthält keine eigene Definition des Fahrzeugbegriffs, in der StVO 1960 ist in ihrem § 2 Abs 1 Z 19 eine Fahrzeugdefinition enthalten. Die dort enthaltenen Ausnahmen vom Fahrzeugbegriff gelten im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung für das KFG 1967 in gleicher Weise, ist doch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in den beiden Gesetzen insoweit unterschiedliche Regelungszwecke verfolgt hätte.
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Überdies hat der VwGH klargestellt, dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs 1 StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug im Sinne der StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010; VwGH 03.04.2025, Ra 2023/02/0104).
Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der verfahrensgegenständliche E-Scooter eine Leistung zwischen 600 und 1000 Watt sowie eine Bauartgeschwindigkeit von 50 km/h aufwies. Im Sinne der obigen Ausführungen handelt es sich dabei um ein „Fahrzeug“ iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO. § 2 Z 1 KFG definiert ein Kraftfahrzeug als „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird“. Da der verfahrensgegenständliche E-Roller durch technisch freigemachte Energie angetrieben wurde, ist er auch als Kraftfahrzeug zu qualifizieren.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 5. und 8. (im Gegensatz zu den Spruchpunkten 6. und 7.) nicht vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Allerdings unterliegt nur ein Kraftfahrzeug den vorgeworfenen übertretenen Normen des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG. Im Spruch wurde dazu ausgeführt „Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorfahrrad, E-Scooter mit 42 km/h“. Dabei erfüllt das alleinige Abstellen auf „E-Scooter mit 42 km/h“ noch nicht zwangsläufig die in § 88b Abs 1 StVO normierten Grenzen. Nach dieser Bestimmung müssen nämlich sowohl die höchstzulässige Leistung als auch die Bauartgeschwindigkeit kumulativ überschritten werden (arg „und“), um nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 88b Abs. 1 StVO zu fallen. Somit geht aus dem Spruch zu 5. und 8. nicht in eindeutiger Weise hervor, dass es sich beim gegenständlichen E-Roller um ein Kraftfahrzeug handelt.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (vgl. etwa VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl ua VwGH 14.07.2025, Ra 2025/02/0044).
Den Spruchpunkten 5. und 8. fehlt die für die Subsumtion unter das KFG notwendige Voraussetzung, dass ein Kraftfahrzeug vorliegt. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich darauf Bezug genommen, dass nach der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes es sich bei E-Scootern, „welche die Geschwindigkeit von 25 km/h überschreiten um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960“ handle. Somit war es dem Landesverwaltungsgericht aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist versagt, hier eine Spruchkorrektur vorzunehmen. Aus diesem Grund war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 8. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Wie oben angeführt handelte es sich bei dem verfahrensgegenständlichen E-Roller um ein Kraftfahrzeug. Gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Der Beschwerdeführer besaß zum Tatzeitpunkt unstrittig überhaupt keine gültige Lenkberechtigung. Damit war es nicht zulässig, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug lenkte. Er hat somit die ihm unter Spruchpunkt 6. und 7. vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat sich damit verantwortet, dass ihm erst durch den verfahrensgegenständlichen Vorfall bewusst geworden sei, dass es Vorschriften bezüglich E-Roller gebe. Er habe sich danach über die Gesetzeslage erkundigt und sei hier auf die in § 88b StVO normierte 25 km/h-Grenze gestoßen. Daraufhin habe er den verfahrensgegenständlichen Roller verkauft. Damit dringt er nicht durch. Es besteht die Verpflichtung eines Verkehrsteilnehmers sich vorab über die ihn treffenden Bestimmungen zu informieren. Er hat die vorgeworfenen Übertretungen daher auch in subjektiver Weise zu verantworten.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG sowohl auf der B*** um 09:41 Uhr (Spruchpunkt 6.) als auch in der Adresse 2 um 09:45 Uhr (Spruchpunkt 7.) vorgeworfen. Demnach war zu prüfen, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof definiert das fortgesetzte Delikt wie folgt: Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; VwGH 17.07.2025, Ra 2023/10/0400).
Äußere Ereignisse können jedoch einen zeitlichen engen Zusammenhang im Rechtssinn zerschneiden, sodass diesfalls kein einheitliches Tatgeschehen im Sinne eines fortgesetzten Delikts mehr vorliegt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22, Rz 23). Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann demnach trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl VwGH 24.09.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331; VwGH 01.12.2021, Ra 2021/02/0227).
Der Beschwerdeführer wurde durch den Meldungsleger in der Adresse 2 angehalten und nach seinem Führerschein gefragt. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin, dass er für den E-Roller keinen Führerschein benötige. Als der Meldungsleger zu seinem Dienstmotorrad zurückging, um einen Notizblock zu holen, fuhr der Beschwerdeführer weiter. Es ist somit zu prüfen, ob durch diese kurze Anhaltung der zeitliche Zusammenhang der vorzuwerfenden Übertretung durchbrochen wird. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hängt nach der Judikatur „im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab“ (vgl ua VwGH 14.07.2025, Ra 2025/02/0044).
Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer – fahrlässig vorwerfbar – bei Antritt der gegenständlichen Fahrt nicht wusste, dass er für den E-Roller einen Führerschein benötigt. Bei der kurzen Anhaltung hat ihn Polizist nach eben diesem Führerschein gefragt. Der Beschwerdeführer teilte ihm daraufhin mit, dass er keinen benötige und fuhr weiter. Er hat sich dann im Anschluss über die entsprechenden Gesetzesbestimmungen erkundigt und den Roller verkauft. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vermag diese sehr kurze Anhaltung, bei der dem Beschwerdeführer gegenüber auch die Weiterfahrt (noch) nicht untersagt wurde, gerade noch den zeitlichen Zusammenhang von im konkreten Fall 4 Minuten nicht zu durchbrechen. Die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogenen Fällen zu Verkehrskontrollen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht übertagbar, da sie doch unterschiedliche Sachlagen aufwiesen. So hat etwa im Fall zu 2010/02/0155 der Beschwerdeführer „trotz Abnahme des Führerscheins aufgrund der festgestellten Alkoholisierung im Zuge der ersten Amtshandlung und trotz Hinweises durch die Polizeibeamten, das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb zu nehmen, dennoch das Fahrzeug erneut in Betrieb genommen und wurde anschließend von den Polizeibeamten an einer anderen Stelle erneut kontrolliert, wobei er sich auch zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und überdies aufgrund der zuvor erfolgten Abnahme des Führerscheins nicht mehr zum Lenken des Kraftfahrzeuges berechtigt war. Es kann daher entgegen den Beschwerdebehauptungen keine Rede davon sein, dass ein fortgesetztes Delikt und daher nur eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegen würde.“ Zu Ra 2016/02/0031 lagen Übertretungen der Lenkerruhezeiten innerhalb eines knappen Monates samt zwischenzeitlicher Bestrafung zugrunde. Im Übrigen hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung kurzfristig dadurch unterbrochen wird, dass der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird (VwGH 12.03.1986, 84/03/0368).
Im Ergebnis war somit im konkreten Fall von einer gesamteinheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die beiden zu den Spruchpunkten 6. und 7. vorgeworfenen Übertretungen zu einer Einheit zusammenzufassen und als eine Übertretung zu werten waren.
Zu Spruchpunkt 9.: Gemäß § 8 Abs 4 StVO ist das Befahren von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten. Bei dem verfahrensgegenständlichen E-Roller handelt es sich wie ausgeführt um ein Kraftfahrzeug. Der Beschwerdeführer hat mit diesem Fahrzeug wie festgestellt den als Fußgängerweg gemäß § 52 lit a Z 17 StVO ausgewiesenen verfahrensgegenständliche Bahnübergang mit seinem E-Scooter befahren. Die Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO ist ihm demnach objektiv vorwerfbar.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich um einen Geh- und Radweg handle. Dem steht die in der Verhandlung dargelegte Beschilderung als Gehweg gemäß § 52 lit a Z 17 StVO eindeutig entgegen. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass hier auch Radfahrer drüberfahren, ändert dies nichts an der rechtlichen Einordnung als Gehweg. Er hat die ihm unter Spruchpunkt 9. vorgeworfene Übertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf-rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 2.600,00 und EUR 2.800,00 bezieht. Er hat Schulden in Höhe von EUR 21.000,00 und ist unterhaltspflichtig für seinen 14-jährigen Sohn. Vor dem Hintergrund dieser Angaben war im konkreten Fall von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Auszug der Verwaltungsstrafen weist vier Vormerkungen aus: eine Übertretung des § 37 Abs 3 Z 1 iVm § 1 Abs 3 FSG aus dem Jahr 2023 sowie drei Übertretungen des KFG aus 2023.
Mildernd war im gegenständlichen Fall die lange Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren zu werten. Der Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung – zumindest teilweise – schuldeinsichtig gezeigt und Fehler eingeräumt. Hinsichtlich des Fahrens ohne Lenkberechtigung hat er wie ausgeführt unmittelbar nach dem Vorfall Erkundigungen eingeholt und daraufhin den Roller verkauft. Erschwerend war zu den Spruchpunkten 6. und 7. die einschlägige Strafvormerkung zum FSG zu werten.
Die belangte Behörde hat zu Spruchpunkt 1. bei einem Strafrahmen bis zu Euro 726,- Euro 80,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden, verhängt. Vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer sowie des zu Spruchpunkt 1. erfolgten Eingeständnisses der Übertretung, war eine Reduktion der Strafe auf Euro 60,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, vorzunehmen. Diese Geldstrafe ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich und angemessen, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die verhängte Strafe ist zudem im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt.
Die zu den Spruchpunkten 3. und 4. vorgeworfene Übertretung des in § 7 Abs 1 StVO normierten Rechtsfahrgebotes war dem Beschwerdeführer wie ausgeführt nur als ein Delikt vorzuwerfen. Dabei sind keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 60, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 3 Stunden, entstanden. Berücksichtigt wurde dabei zum einen die Verfahrensdauer, aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über mehrere hundert Meter mit seinem E-Roller in der Mitte des Fahrstreifens gefahren ist.
Auch die zu den Spruchpunkten 6. und 7. vorgeworfene Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG war dem Beschwerdeführer wie ausgeführt nur als ein Delikt vorzuwerfen. § 37 Abs 3 sieht dabei eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, vor. Mildernd war auch hier die Verfahrensdauer zu werten, erschwerend die einschlägige Strafvormerkung aus 2023. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die Mindeststrafe von Euro 363,- mit Euro 365,-, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, nur geringfügig überschritten. Gegen dieses Strafausmaß bestanden vor allem vor dem Hintergrund der einschlägigen Vormerkung keine Bedenken.
Die belangte Behörde hat zu Spruchpunkt 9. bei einem Strafrahmen bis zu Euro 726,- Euro 50,-, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt. Vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer war hier eine Reduktion der Strafe auf Euro 40,-, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, vorzunehmen. Diese Geldstrafe ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich und angemessen, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die verhängte Strafe ist zudem im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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