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LVwG-2025/33/2748-3Landesverwaltungsgericht03.03.2026
Amtsärztliches Gutachten <br/>physisch und psychisch dauerhaft schlechter Zustand<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx in Z, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2025, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10a Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 2 StbG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer weder über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 verfüge, noch Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nachgewiesen habe. Einen Befreiungsgrund habe er nicht nachweisen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 30.10.2025, in welcher der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass es die Behörde trotz entsprechenden Antrages unterlassen habe, das amtsärztliche Gutachten durch ein fachärztliches Gutachten ergänzen zu lassen. Eine erschöpfende Fachbegutachtung hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen B1 und den Staatsbürgerschaftstest nicht machen könne.
Mit Schreiben vom 31.10.2025, eingelangt am 03.11.2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2025/33/2748. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 15.02.1979 in Z, Marokko, geboren. Er lebt seit 2004 in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Marokko nur 2 bis 3 Jahre die Schule besucht und verfügt über keinen Schulabschluss. Er hat bisher weder einen Alphabetisierungskurs oder sonstige Sprachkurse besucht und absolviert, noch hat er auf sonstige Weise versucht oder ist willens, Schreiben und Lesen in deutscher Sprache zu erlernen.
Der Beschwerdeführer hat am 28.10.2024 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht.
Er verfügt weder über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, noch hat er Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nachgewiesen. Diesbezüglich hat er auch nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen, dass ihm die Erbringung dieser Nachweise auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich wäre.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach beim Beschwerdeführer ein physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand vorliegen würde.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Personaldaten des Beschwerdeführers und seinem Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes zu Zl *** und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026.
Die Feststellungen betreffend die schulische Laufbahn des Beschwerdeführers und das Nichtbesuchen und die Nichtabsolvierung eines Alphabetisierungskurses oder sonstigen Sprachkursen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck vermittelt, als ob ihm dies ein Anliegen wäre, zumal er selbst ebenso in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 ausgesagt hat, dass er nie versucht hat, Schreiben und Lesen zu lernen, er nie Sprachkurse oder derartige Prüfungen probiert hat und auch nie zu solchen hingegangen ist. Als Gründe führte er lediglich an, dass dies in seinem Alter nunmehr nicht mehr möglich sei sowie mehrmals, dass er immer arbeiten müsse. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2025 nunmehr erst das 46. Lebensjahr vollendet hat, er offensichtlich bereits vorher schon nicht versucht hat, Schreiben und Lesen zu erlernen und entsprechende Kurse auch am Abend oder am Wochenende besucht werden können bzw es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol dem Beschwerdeführer obliegt und zumutbar ist, entsprechende Kurse allenfalls mit seiner Arbeit zu koordinieren, nicht überzeugend.
Die Feststellungen zum mangelnden Nachweis der Voraussetzungen der ausreichenden Deutschkenntnisse sowie von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und den sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ergeben sich ebenso bereits aufgrund des Aktes der belangten Behörde zu Zl *** und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Ebenso unstrittig ist weiters auch, dass dieser kein amtsärztliches Gutachten beigebracht hat, welches belegt hätte, dass ihm die Erbringung dieser Nachweise auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich wäre.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu den mangelnden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes und den dementsprechenden Beweisanträgen ist wie folgt auszuführen:
Dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegten Privatgutachten des CC vom 04.08.2024 kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft physisch oder psychisch erkrankt wäre und ihm deswegen die Erbringung der Nachweise nach § 10a Abs 1 StbG nicht möglich wäre, insbesondere wird auch nicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Analphabetismus leiden würde, dessen Ursache ein dauerhaftes, körperliches oder psychisches Leiden wäre. Das genannte Gutachten legt vielmehr (lediglich) dar, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Beschulung erfahren hat und das Defizit beim Lesen und Schreiben eben gerade aus der mangelnden Schulbildung resultiert. So wird im Gutachten ausgeführt, dass „keine psychopathologischen Komponenten“ vorliegen, sich „keine behandlungswürdige Störungsvariante der Persönlichkeit zeigte“ und „sich keine Hinweise auf eine relevante erworbene Hirnleistungsminderung ergaben“. „Aufgrund des mittleren IQs könnte die untersuchte Person [der Beschwerdeführer] prinzipiell eine fremde Sprache erlernen“. Weiters legt das Gutachten dar, dass Sprachkurse „zumindest ein Schulbildungsniveau von 5 bis 9 Schulklassen“ erfordern, was „bei dem Untersuchten [dem Beschwerdeführer] nachvollziehbar nicht“ vorliegt. „Eine Absolvierung von elementaren Sprachprüfungen (A1, A 2, B1) kann, aufgrund der fehlenden Schulbildung, nicht erfolgen. Um diese zu bestehen, müsste zuerst das prinzipielle Defizit einer elementaren Schulbildung nachgeholt werden“. Dasselbe ergibt sich auch aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten des DD vom 17.12.2024, Zl ***. Beide Gutachten sind für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar und ergeben sich daraus und auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 10a Abs 2 Z 3 StbG.
Insofern bedurfte es bereits aus diesem Grund nicht der Einholung (noch) eines weiteren medizinischen und/oder psychologischen Gutachtens. Weiters ist zum diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens auszuführen, dass dieser mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag bereits das zuvor genannte, psychologische Gutachten beigebracht hat und im nunmehrigen Beschwerdevorbringen nicht konkret darlegt, an welcher Erkrankung er leiden würde, sondern nur allgemein ausführt, dass Analphabetismus als soziale Störung dauerhaften Krankheitswert haben kann. Zur Aufnahme von unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden Erkundungsbeweisen ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet (vgl VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059; VwGH 11.01.2018, Ra 2017/02/0266).
Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 lediglich behauptet, seit einem halben Jahr und für ein Jahr täglich eine Tablette des Medikaments Sertralin Genericon zu nehmen. Hierbei hat er lediglich angeführt, dieses Medikament verschrieben bekommen zu haben, weil er sich gestresst fühlt und Kopfweh hat und wurde auch von seiner Rechtsvertretung lediglich ergänzt, dass es sich um ein Antidepressivum handelt und dies von Einfluss auf die Lernfähigkeit sein kann. Abgesehen davon wurde jedoch kein damit zusammenhängendes ausreichend konkretisiertes Tatsachenvorbringen erstattet, insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass wegen der Tabletteneinnahme oder bzw auf Grund einer, ebenso nicht konkretisierten, allfälligen dauerhaften Erkrankung die Erbringung der Nachweise nach § 10a Abs 1 StbG nicht möglich wäre, noch wurden in diesem Zusammenhang allfällige Belege, wie etwa eine ärztliche Verschreibung oder ein Beleg über eine entsprechende Diagnose, vorgelegt.
Im Übrigen war dem Beweisantrag weiters (ohnehin) auch angesichts der im Folgenden in den Erwägungen dargestellten Rechtsprechung keine Folge zu leisten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985, in der Fassung BGBl I Nr 87/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
[…]
3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 10a Abs. 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und den sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 StbG sind von den Nachweisen nach Abs. 1 Fremde ausgenommen, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
Die Materialien zu § 10a Abs. 2 Z 3 StbG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38), ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49, führen diesbezüglich aus: „Es wird dabei klargestellt, dass Personen, deren physischer oder psychischer Gesundheitszustand dauerhaft schlecht ist, von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind. Dies muss von Fremden durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass sowohl in Fällen, in denen nach dem StbG Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ sind, dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast obliegt (vgl etwa VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010) und das Gleiche auch in Fällen, in denen nach dem Gesetz normierte Ausnahmen vom Vorliegen bestimmter Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ sind, gilt (vgl etwa VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238).
Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf die gegenständlich nach § 10a Abs 1 bzw Abs 2 Z 3 StbG geforderten Nachweise. Der Beschwerdeführer ist demnach hinsichtlich des Vorliegens der in § 10a Abs 2 Z 3 StbG normierten Umstände beweispflichtig (vgl die zitierten Materialien, arg „von Fremden“; vgl weiters etwa VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240 oder VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258).
Vom Beschwerdeführer nachzuweisen ist somit das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in § 10 Abs 1 StbG genannten Nachweise unmöglich macht. Ein, wie gegenständlich allenfalls – weil weiters nicht konkretisiert oder entsprechend belegt – behaupteter, Analphabetismus erfüllt für sich genommen, dh sofern die Ursache dafür nicht ein dauerhaftes, körperliches oder psychisches Leiden ist, diese Voraussetzung nicht (vgl dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN oder VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0190). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass ein Absehen von den geforderten Nachweisen allein aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters eines Antragstellers nicht zulässig ist, was, wie in der Beweiswürdigung bereits aufgezeigt, beim Beschwerdeführer mit seinem Alter von lediglich 47 Jahren jedoch ohnehin nicht der Fall ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs 2 Z 3 StbG kann der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes erbracht werden – der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw Stellungnahmen) heranziehen kann – erbracht werden; die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachten reicht nicht (vgl demgegenüber etwa § 10 Abs 1 lit b StbG „ärztliches Gutachten“). Zum Vorbringen der mangelnden Eignung eines Amtsarztes betreffend die Begutachtung eines Fremden, ob aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse zugemutet werden kann ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber bereits durch die Normierung einer Prüfung auf Basis eines Gutachtens eines Amtsarztes in § 10a Abs 2 Z 3 StbG implizit zum Ausdruck gebracht hat, dass ein solcher Arzt zu einer derartigen Begutachtung in der Lage ist (vgl zur entsprechenden Bestimmung in § 21a Abs 4 Z 2 NAG 2005 und der dementsprechend übertragbaren Judikatur: VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0190).
Wie zuvor festgestellt, wurde seitens des Beschwerdeführers kein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes iSd § 10a Abs 2 Z 3 StbG beigebracht. Im Gegenteil hat er selbst eingeräumt, dass es ihm gut geht und vermochte er auch nicht aufzuzeigen, dass sein Defizit in Bezug auf das Lesen und Schreiben auf einer (dauerhaften) gesundheitlichen Störung beruht, sondern resultiert dies, wie festgestellt, eben primär aus der bislang fehlenden Beschulung. Weiters hat der Beschwerdeführer für das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ausdruck gebracht, auch nicht willens zu sein, Schreiben und Lesen zu erlernen. Ein physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand, welcher die Erbringung der Nachweise nach § 10a Abs 1 StbG verunmöglichen würde, kann, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, auch dem von ihm vorgelegten Gutachten des CC vom 04.08.2024 nicht entnommen werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 10a Abs 2 Z 3 StbG hätte (auch) die belangte Behörde ihrerseits kein amtsärztliches Gutachten einholen müssen, was jedoch nicht zu beanstanden und welchem folglich auch keine Erkrankung zu entnehmen ist.
Mangels Vorlage eines entsprechenden Nachweises gemäß § 10a Abs 2 Z 3 StbG seitens des Beschwerdeführers war das Vorliegen von weiteren Verleihungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben und anhand der entsprechend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Dr.in Moser
(Richterin)
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