LVwG T LVwG-2025/16/0765-2

LVwG-2025/16/0765-2Landesverwaltungsgericht03.03.2026

Regest

Grundstücksänderung<br/>Erschließungsbeitrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/16/0765-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.16.0765.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko aus Anlass des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.02.2025, Zl ***, über die Beschwerde des AA und des BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.01.2025, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach § 12 Abs 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde den Beschwerdeführern für die Vergrößerung des Grundstückes **1, KG Z um die Bauparzelle **2, KG Z unter Anwendung des § 10 Abs 2 TVAG 2011 iVm § 12 Abs 2 TVAG 2011 ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 1.161,60 vorgeschrieben. Dieser errechnet sich durch Multiplikation des Bauplatzanteils im Ausmaß von 160 m² mit 150 % des in der Gemeinde Z festgesetzten Erschließungsbeitragssatzes in der Höhe von Euro 4,84.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst vorgebracht, dass um Aufhebung des Erschließungsbeitrages ersucht werde. Im Zuge einer angestrebten Neuparzellierung würden die Parzelle des Gst **1 im Ausmaß von 666 m² und die Parzelle Gst Nr **2 (Gebäude) im Ausmaß von 160 m² zu einer Parzelle zusammengelegt. Bei beiden vormaligen Parzellen handle es sich um Parzellen im Bauland, weshalb sich die Summe der m² nicht geändert habe und es sich daher um keine Vergrößerung im Bauland handle.

In der Folge wurde von der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2025, Zl *** erlassen. Mit dieser wurde die Beschwerde gemäß § 263 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bauplatz im Sinn des § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz vorliege. Auf der Bauparzelle **2 habe das Wohngebäude Adresse 2, **** Z bestanden. Nunmehr sei mit Beschluss des Bezirksgerichts X vom 19.02.2024, Zl ***, dieser Bauplatz von 666 m² auf 826 m² vergrößert worden. Dies verwirkliche den Tatbestand des § 10 Abs 2 TVAG 2011 und löse im Sinn des § 12 Abs 2 TVAG 2011 einen Abgabenanspruch aus.

In der Folge stellten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und bringen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und die bereits im Bescheid kundgetane Rechtsansicht in der Beschwerdevorentscheidung lediglich wiederholt habe.

In der Folge wurde der abgabenrechtliche Akt unter Anschluss ausgewählter Unterlagen aus dem Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Übermittlung der entsprechenden Bauansuchen bzw -anzeigen sowie der entsprechenden Bau- und Abgabenbescheide für die bestehenden Gebäude ersucht. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob weitere bauliche Maßnahmen in der Vergangenheit auf den Grundstücken Nr **2 und **1, KG Z, stattgefunden haben, durch die ein Tatbestand des TVAG oder früherer Vorschriften verwirklicht wurden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Eine solche wurde auch aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht für notwendig erachtet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der Bauplatzes Gst Nr **2 sowie der Grundparzelle **1, beide EZ ****, KG Z. Das Gst **1 umfasste ursprünglich eine Fläche von 666 m² und die Parzelle **2 eine Fläche von 160 m², somit in Summe 826 m². Beide Grundstücke sind als Bauland gewidmet. Auf dem Gst **2 befindet sich das Wohngebäude samt später errichteten Tennen. Auf Gst **1 besteht ein Schuppen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 19.02.2024, ***, wurde aufgrund der Vermessungsurkunde des DD vom 08.01.2024 die Vereinigung des Gst **1 mit dem Bauplatz **2, jeweils EZ ****, KG Z, bewilligt. Das neue Grundstück weist nun eine Gesamtfläche von 826 m² auf. Der Beschluss wurde der belangten Behörde am 26.02.2024 zugestellt.

Für den Gebäudebestand auf den beiden Grundstücken liegen folgende Bewilligungen vor:

-Das Wohngebäude im südwestlichen Teil der Bauparzelle wurde mit Bescheid vom 16.04.1938 baubehördlich genehmigt.

-Für den im nordöstlichen Teil der Bauparzelle befindlichen Tennen liegen keine genehmigten Pläne vor. Diesen Gebäudeteil betreffend wurde mit Bescheid vom 07.06.2024, Zl ***, gemäß § 36 Abs 1 TBO 2022 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist.

-Die Errichtung des auf der Gp **1, KG Z, befindlichen Schuppens in Holzbauweise mit Betonfundament wurde mit Bauanzeige vom 26.09.1986 angezeigt. Die Bauanzeige wurde mit Schreiben der Gemeinde Z vom 10.10.1986 zur Kenntnis genommen.

-Weiters wurde mit Bauansuchen vom 18.04.2024 von den Beschwerdeführern um eine teilweise Änderung des Verwendungszwecks in eine Ferienwohnung sowie um Errichtung einer Feuermauer zur Teilung, um den Neubau eines Kellers sowie den Neubau eines Parkplatzes angesucht. Dieses Bauansucht mit Bauansuchen vom 19.06.2024 dahingehend korrigiert, dass um teilweise Änderung des Verwendungszwecks angesucht wurde, um Errichtung einer Feuermauer zur Teilung, um einen Neubau Keller, einen Neubau Parkplatz sowie um Nutzung der zweiten Wohnung gemäß Feststellungsbescheid vom 07.06.2024. Dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid der Gemeinde Z vom 21.08.2024, Zl ***, bewilligt.

-Mit Bauansuchen vom 09.01.2025 wurde um teilweise Änderung des Verwendungszwecks den Neubau eines Kamins sowie den Neubau von Zwischenwänden angesucht. Dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid der Gemeinde Z vom 27.03.2025, Zl ***, bewilligt.

Ein Erschließungsbeitrag wurde erstmals mit Bescheid vom 31.10.2024, Zl ***, für die mit Baubescheid vom 21.08.2024, Zl *** (Errichtung Feuermauer, Keller sowie Parkplatz und teilweise Änderung des Verwendungszwecks), in Höhe von Euro 524,22 vorgeschrieben. Weiters wurde ein Erschließungsbeitrag für die Vergrößerung des Grundstücks mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10.01.2025 vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 09.12.2025, Zl ***, wurde für das mit Baubescheid vom 27.03.2025, Zl *** (Neu- bzw Umbau sowie teilweise Änderung des Verwendungszwecks beim bestehenden Gartenhaus), ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 593,72 vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den angeführten unbedenklichen Urkunden sowie den seitens der Bau- bzw Abgabenbehörde vorgelegten Bau- bzw Abgabenakten. Die verfahrensgegenständliche Grundstückszusammenlegung wurde seitens der Beschwerdeführer nicht angezweifelt und ist insbesondere durch die Vermessungsurkunde des DD sowie dem Beschluss des BG X belegt. Die Feststellungen konnten daher anhand der vorliegenden unbedenklichen Aktenbestandteile getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl 3/2024 (§§ 2, 9 und 12), LGBl 58/2011 (§§ 8 und 10) lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) […]

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a)der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen,

b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2022 sind.

[…]

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

[…]

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

[…]

§ 10

Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung

(1) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.

(2) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.

(3) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass – entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) – das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtliche Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufs der Bemessung- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen; darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruchs die Abgabe nicht fällig wird. Eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches ist grundsätzlich nicht zulässig.

Hinsichtlich des auf dem nunmehr vergrößerten Grundstück befindlichen Gebäudebestandes ergibt sich folgende Chronologie:

Für das bestehende Wohngebäude liegt eine Baubewilligung aus dem Jahr 1938 vor, der im September 1986 angezeigte Schuppen in Holzbauweise mit Betonfundament wurde im Oktober 1986 von der Baubehörde zur Kenntnis genommen. Die grundbücherliche Durchführung der verfahrensgegenständlichen Grundstücksvergrößerung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts X vom 19.02.2024; die Vorschreibung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Erschließungsbeitrages für diese Grundstücksvergrößerung erfolgte im Jänner 2025 auf Grundlage des § 10 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 TVAG 2011. Für den Tennen wurde mit Feststellungsbescheid nach § 36 TBO 2022 vom Juni 2024 das Vorliegen einer Baubewilligung vermutet. Weitere Umbauvorhaben wurden mit Bescheiden vom August 2024 bzw März 2025 bewilligt. Ein Erschließungsbeitrag wurde erstmals mit Bescheid vom 31.10.2024, Zl ***, für das im August 2024 bewilligte Umbauvorhaben vorgeschrieben.

Mit 01.01.1975 trat statt dem Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Y) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben. Gemäß § 19 Abs 2 TBO 1975 war der Erschließungsbeitrag die Summe des Bauplatzanteiles (Abs 3) und des Baumassenanteiles, wobei der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs 5 war (Abs 3 leg cit) und der Baumassenanteil das Produkt aus der Baumasse (§ 20) der baulichen Anlage in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs 5 (Abs 4).

Mit 01.03.1998 trat sodann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag (Bauplatz- und Baumassenanteil) nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seinen Nachfolgebestimmungen geregelt. In § 12 Abs 1 TVAG war zu Entstehung des Abgabenanspruches normiert, dass der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1998 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn, entsteht.

Aus den genannten Bestimmungen lässt sich zusammengefasst festzuhalten, dass vor dem 01.01.1960 keine gesetzliche Bestimmung zur Einhebung eines Erschließungsbeitrages in Tirol für die Gemeinden bestand. Ab 01.01.1960 waren die Gemeinden, sofern sie von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrach gemacht haben, berechtigt, einen Erschließungsbeitrag einzuheben, wobei die Bemessungsgrundlage (ausschließlich) der umbaute Raum der Bauwerte war und der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung entstand. Erstmals mit In-Kraft-Treten der Tiroler Bauordnung am 01.01.1975 unterteilte sich der Erschließungsbeitrag in einen Baumassen- und Bauplatzanteil, wobei auch in der TBO der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung entstand.

Weder nach dem Gesetz vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden noch die ab 10.01.1975 geltenden Tiroler Bauordnungen bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes von 11. Dezember 1997, mit welchem eine Bauordnung für Tirol erlassen wird (Tiroler Bauordnung 1998), haben anzeigepflichtige Bauvorhaben einen Abgabentatbestand verwirklicht.

Erstmals mit In-Kraft-Treten des Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetzes am 20.02.1998, LGBl Nr 22/1998, waren auch anzeigepflichtige Bauvorhaben von der Abgabenpflicht umfasst, wobei in diesem Fall der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt des zulässigen Baubeginnes entstand.

Im vorliegenden Fall konnte daher weder für das im Jahr 1938 bewilligte Wohngebäude noch für den im Jahr 1986 angezeigten Schuppen ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden. Bis zum Inkrafttreten des TVAG im Februar 1998 wurde sohin kein Abgabentatbestand für die Festsetzung des Bauplatzanteils erfüllt.

Die verfahrensgegenständliche Vergrößerung bzw Vereinigung der Gst **2 und **1 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts X vom 19.02.2024 grundbücherlich durchgeführt; der entsprechende Beschluss wurde der belangten Behörde am 26.02.2024 zugestellt und hat diese davon Kenntnis erlangt.

Eine Änderung des Baubestandes, die einen Abgabentatbestand nach den Bestimmungen des TVAG 2011 verwirklicht, ist mit Feststellungsbescheid vom 07.06.2024 erfolgt. Auch Umbaumaßnahmen vom 21.08.2024 bzw 27.03.2025, bewirken das Entstehen eines Abgabenanspruchs, jedoch erst nach der verfahrensgegenständlichen Vereinigung der Grundstücke.

Die Abgabenbehörde vertritt im vorliegenden Fall die Rechtsansicht, dass der Abgabentatbestand nach § 10 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 TVAG 2011 verwirklicht wurde. Nach § 10 Abs 2 TVAG 2011 ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz leg cit (das sind Bauplätze, die als Freiland oder als Sonderflächen nach §§ 44, 45, 46, 47, 50 oder 50a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gewidmet sind) ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, wenn der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert wird, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde. Nach § 12 Abs 2 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch diesfalls mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Chronologie der Bewilligungen für den Baubestand und der in diesem Zusammenhang erfolgten Abgabenvorschreibung ist § 10 Abs 2 TVAG 2011 jedoch nicht anwendbar, da die Vergrößerung des Bauplatzes am 19.02.2024 grundbücherlich durchgeführt wurde und der Bauplatz somit vor der (erstmaligen) Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags – hier mit Bescheid vom 31.10.2024, Zl *** – vergrößert wurde. Dass der Erschließungsbeitrag für die Vergrößerung des Grundstücks erst mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10.01.2025 vorgeschrieben wurde, vermag daran nichts zu ändern.

Auch § 10 Abs 1 TVAG 2011 kommt im Verfahren nicht zur Anwendung: nach dieser Bestimmung wird in dem Fall, in dem der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (außer bei Bauplätzen im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz TVAG 2011) vergrößert wird, ein Erschließungsbeitrag von der gegenüber dem Zeitpunkt der Erstehung des Abgabenanspruchs geänderten Fläche des Bauplatzes ermittelt. Diese Bestimmung bietet eine Grundlage für die Abgabenbehörde, eine Vergrößerung des Bauplatzes bei der Abgabenvorschreibung auch dann zu berücksichtigen, wenn diese zB nach Rechtskraft der Baubewilligung gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG 2011 aber vor der tatsächlichen Vorschreibung der Erschließungskostenbeitrages für diese bauliche Maßnahme erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Vergrößerung des Grundstückes am 19.02.2024 – und damit vor Entstehung eines weiteren Abgabentatbestandes nach dem TVAG 2011 bzw der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages mit Bescheid vom 31.10.2024 – durchgeführt.

Dementsprechend wäre bereits das vergrößerte Grundstück bei der Bemessung des Bauplatzanteiles nach § 11 TVAG 2011 zugrunde zulegen gewesen.

§ 10 Abs 2 TVAG 2011 war somit nicht anzuwenden und es wurde somit auch kein Abgabentatbestand nach § 12 Abs 2 TVAG 2011 verwirklicht. Die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles kann im vorliegenden Fall nicht auf dieser Rechtsgrundlage erfolgen.

Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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