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LVwG-2025/36/1553-9Landesverwaltungsgericht02.03.2026
Freizeitwohnsitz<br/>Barauslagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 und dem AVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, Zl ***, wurde für den Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten auf dem Gst **1 KG Z (mit der nunmehrigen Adresse 1, **** Z) die baurechtliche Bewilligung erteilt.
In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt:
„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.12.2012 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) Eigentum (Wohnungseigentum) ua auch an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 2 in diesem Gebäude mit der nunmehrigen Adresse Adresse 1 in **** Z erworben.
Seit dem 30.05.2014 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet.
Weiters ergibt sich aus der Meldeauskunft der X an der W, dass die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehemann CC) seit 25.03.2013 an der Adresse 3 in ***** X an der W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind.
Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurden vom 11.09.2022 bis 11.12.2022 insgesamt 12 Kontrollen wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz durchgeführt. Dabei wurde nur bei 4 Kontrollen jemand angetroffen (so am 30.10.2022 die Beschwerdeführerin mit Hund - Golden Retriever, am 13.11.2022 mit Lebensgefährten und Hund, am 29.11.2022 die Beschwerdeführerin mit 2 Hunden, am 11.12.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten und Hund und befand sich das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen „***“ vor dem Gebäude).
Weiters wurden nochmals vom 16.02.2023 bis 16.03.2023 insgesamt 4 Kontrollen durchgeführt und dabei nie jemand vor Ort persönlich angetroffen. (Es hat sich die Beschwerdeführerin nur über die neu installierte Gegensprechanlage am Handy gemeldet).
Auf die Beschwerdeführerin ist in T ein Fahrzeug angemeldet (Marke Mercedes Benz – Kennzeichen „***“
Auf den Ehemann der Beschwerdeführerin (CC) ist unter Angabe ebenfalls der Adresse 3 in ***** X an der W (Deutschland) seit 17.01.2022 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „***“ angemeldet.
Aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts V ergibt sich, dass für die Firma DD (der Ehemann der Beschwerdeführerin) und EE jeweils als Kommanditisten eingetragen sind.
Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts V ergibt sich, dass CC und EE auch Geschäftsführer der FF GmbH sind.
Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift an der Adresse 4, in ***** X an der W in Deutschland.
Weiters wurden von der belangten Behörde die Verbrauchsdaten (Wasser, Heizung sowie Strom) für die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 2018 bis 2024 eingeholt und die Mitteilung, dass für die verfahrensgegenständliche Wohnung die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bezahlt wurde.
Aus den von der belangten Behörde nochmals eingeholten Meldebestätigungen vom 07.10.2024 und vom 04.02.2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach wie vor an der Adresse 3, in ***** X an der W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet waren.
In der Stellungnahme der Gemeinde Z an die Strafbehörde vom 10.10.2024 wird unter ausdrücklichem Bezug auf die Verbrauchsdaten insbesondere auch Folgendes ausgeführt:
„(…) schließlich ist das Verwaltungsstrafverfahren bereits seit über einem Jahr und 5 Monaten (!) anhängig und ist die Erledigung noch immer ausständig, obwohl der Ermittlungsakt seit Anfang an entscheidungsreif ist. (…)“
Vom 04.11.2024 bis 08.04.2025 wurde nochmals 5 Kontrollen bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin nur einmal persönlich bei der Wohnung und am 08.04.2025 einmal zufällig in einem Lokal angetroffen.
Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren ua auch die Stellungnahmen vom 20.08.2024, vom 03.02.2025 und vom 26.05.2025 eingebracht in denen ua auch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin sei und sie ihren Lebensmittelpunkt in Z habe bzw wurden nähere Angaben zu einzelnen Kontrollterminen gemacht und Belege vorgelegt.
Von der GG GmbH, deren Mitarbeiter die Kontrollen durchgeführt haben, wurden die Rechnungen vom 13.01.2023, 22.03.2023, 16.12.2024 und vom 06.05.2025 bei der Gemeinde Z eingebracht mit denen jeweils Honorarnoten für „JJ, Adresse 1, **** Z“ sowie zudem jeweils auch Fahrtpauschalen bzw 2 mal eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt wurde.
Belege für die Bezahlung dieser konkreten Rechnungen finden sich nicht im – nach Angabe der belangten Behörde – vollständig vorgelegten Akt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wurde dann der Beschwerdeführerin in Spruchpuntk I. gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.
In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin die Bezahlung der mit der Amtshandlung einhergehenden Kosten für die durchgeführten Kontrollen aufgrund der im Bauakt einliegenden Rechnungen der GG GmbH in der Höhe von Euro 1.816,93 gemäß § 76 AVG als Barauslagen aufgetragen.
Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 30.06.2025 und brachte jeweils mit näherem Vorbringen im Wesentlichen Folgendes vor:
Der angefochtene Bescheid sei vom Bürgermeister der Gemeinde Z unterfertigt worden, der in der gegenständlicher Rechtsache aufgrund der im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann abgegebenen Stellungnahme befangen sei bzw sei jedenfalls der Anschein einer Befangenheit gegeben und damit ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK nicht gegeben.
Die Behörde habe die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, stütze sich jedoch auf Unterlagen, die keinesfalls mehr aktuell und daher auch nicht mehr aussagekräftig seien. Zudem sei die Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig und in sich widersprüchlich und gehe diese letztendlich nur aufgrund von Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z gegeben sei. Die Kontrollberichte seien teilweise unrichtig, teilweise unvollständig und in sich widersprüchlich. Beispielsweise werde bei gleich 5 Kontrollen in der Rubrik „Personen angetroffen" ein „Ja" und ein „Nein" angeführt. Es werde daher von den Kontrollorganen vor dem Landeverwaltungsgericht zu klären sein, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Tatsächlich sei bei den diesbezüglichen Kontrollen die Beschwerdeführerin jeweils in Z anwesend gewesen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der vorliegenden objektiven Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z habe, wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das Beweisverfahren sei grob mangelhaft geblieben und habe die belangte Behörde eine unzulässige antizipatorische Beweiswürdigung vorgenommen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides wurde ua auch weiters vorgebracht, dass eine angemessene Leistungsfirst einzuräumen und diese auch entsprechend zu begründen sei.
Zu den in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vorgeschrieben Barauslagen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß § 75 Abs 1 AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu tragen seien, sofern sich aus den §§ 76 - 78 AVG nichts anderes ergibt. Die von der Behörde in der Entscheidungsbegründung angeführte Rechnung der Firma GG sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Auch sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob die in Rede stehende Rechnung von der Behörde bereits bezahlt wurde. Eine Überwälzung der Gebühren der „Kontrollfirma" auf die Beschwerdeführerin sei aber schon grundsätzlich nicht zulässig, weil eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Auch liege keine rechtsgültige Beauftragung der „Kontrollfirma" seitens der Behörde vor. Ein Kontrollauftrag sei auch gar nicht notwendig und hätten allfällige Kontrollen auch von Mitarbeitern der Gemeinde Z durchgeführt werden können. Schließlich sei auch der Umfang der durchgeführten Kontrollen erheblich überhöht und nicht notwendig gewesen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 02.12.2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt bei der auch jenes Kontrollorgan als Zeuge einvernommen wurde, das bei jeder der durchgeführten Kontrollen auch anwesend war. Vom Zeugen wurden ua auch die Angaben im zusammengefassten Kontrollbericht entsprechend glaubhaft und schlüssig nachvollziehbar dargelegt.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegt Akt, insbesondere der durchgeführten Kontrollen und der erhobenen Verbrauchsdaten, sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere den Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
Weiters wurde – wie ebenfalls beantragt – auch Einsicht in die beiden Strafakten der Bezirkshauptmannschaft U zu den Zahlen *** und *** genommen, in denen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann jeweils Übertretungen nach § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG zur Last gelegt wurden (unzulässige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz).
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 73/2024:
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(…)
(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.
(…)
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
(…)“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 137/2001:
„Kosten der Behörden
§ 75
(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(…)
§ 76
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
IV.Erwägungen:
1. Soweit in der Beschwerde zunächst mit näherem Vorbringen eine Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde Z geltend gemacht wurde ist dazu auszuführen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007; VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213; uva).
2. In inhaltlicher Hinsicht ist zum gegenständlich erteilten baupolizeilichen Auftrag auszuführen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz handelt.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter im Detail einzugehen war.
3. Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides ergibt sich weiter Folgendes:
Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
4. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
5. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw beim Bau eines Gebäudes und die ursprünglich künftig beabsichtigte Nutzung (zB später in der Pension) nicht abzustellen ist, sondern die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung wesentlich ist.
6. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
7. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
8. Dazu ob die Beschwerdeführerin berufstätig ist, ergeben sich aus dem Akt keine Angaben. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde dazu befragt bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht berufstätig ist. Ob sie früher berufstätig war, dazu konnte der Rechtsvertreter im Rahmen der Verhandlung keine Angaben machen.
9. Hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass sie – so wie auch ihr Ehemann (CC) unter derselben Adresse 3, in ***** X an der W (Deutschland) gemeldet ist.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auch nach wie vor in aufrechter Ehe mit CC ist.
10. Die Fahrtzeit von ***** X an der W in Deutschland nach Z mit dem Auto beträgt ca 3 Stunden.
11. Aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts V ergibt sich, dass für die Firma DD (der Ehemann der Beschwerdeführerin) und EE jeweils als Kommanditisten eingetragen sind.
Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts V ergibt sich weiters, dass CC und EE auch Geschäftsführer der FF GmbH sind.
Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift jeweils an der Adresse 4, in ***** X an der W in Deutschland.
12. Weiters ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass die Beschwerdeführerin angab, dass ihr Vater in Deutschland verstorben ist.
Weitere Angaben zu den familiären Lebensbeziehungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht gemacht und hat sie auch nicht an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol teilgenommen.
Dazu ob ihre Mutter noch lebt und wenn ja, wo und ob sie Geschwister bzw weitere Familie hat, und wo diese leben, konnte der Rechtsvertreter in der Verhandlung keine Angaben machen.
Ergänzend gab der Rechtsvertreter bekannt, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat.
Dass die Beschwerdeführerin familiäre oder soziale Bindungen in T hat, hat sich aus dem vorgelegten Akt nicht ergeben.
13. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf, also insbesondere dann, wenn es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre der Partei selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (VwGH 03.12.2024, Ra 2024/03/0071; uva).
Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur bzw maßgeblich im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die Verletzung der für sie im gegenständlichen Verfahren gebotene Mitwirkungspflicht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegen sich gelten zu lassen (vgl VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0294; ua).
14. Darüber hinaus ergibt sich aber im gegenständlichen Fall, dass bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung im Zeitraum vom 11.09.2022 bis zum 08.04.2025 insgesamt 21 schriftlich dokumentierte Kontrollen durchgeführt und dabei auch Lichtbilder angefertigt wurden.
Aufgrund der verbalen Beschreibung ergibt sich, wie auch vom Kontrollorgan als Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin dabei nur 6 mal tatsächlich vor Ort bzw zufällig in einem Lokal angetroffen wurde, bzw sie sich dann mehrfach nur über die Gegensprechanlage am Handy nach dem Läuten der Türklingel durch die Kontrolleure gemeldet hat.
Die durchgeführten Kontrollen sind auch zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten erfolgt.
15. Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zudem jenes Kontrollorgan als Zeuge einvernommen, das bei allen Kontrollen der verfahrensgegenständlichen Wohnung anwesend war. Dieser hat bei seiner Einvernahme auf das erkennende Gericht einen sehr glaubhaften und sorgfältigen Eindruck gemacht.
Es haben sich daher hinsichtlich der Kontrollberichte keine Zweifel ergeben und wurden solche im Übrigen auch vom Rechtsvertreter in der Verhandlung nicht konkret dargetan.
Auch wenn die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass sie während der Kontrollen zT aufgrund des Todes ihres Vaters in Deutschland war, mit ihrem Hund in einer Tierklinik in der Schweiz war usw, so spricht doch – in gebotener Gesamtbetrachtung auch der Umstand, dass bei 21 Kontrollen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nur bei 6 Kontrollen jemand vor Ort anwesend war nicht für eine regelmäßige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
16. Im Übrigen kann dazu auch auf die von der belangten Behörde erhobenen bzw eingeholten Verbrauchsdaten verwiesen werden, insbesondere den geringen Stromverbrauch der letzten Jahre, der ganz deutlich unter dem Durchschnitt liegt (vgl www.eon-energie.at/at/strom/stromverbrauch-berechnen.html; ua).
17. Zu den von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen bzw den Therapieplan ihres Ehemanns ist Folgendes auszuführen:
Es mag durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Einkäufe des täglichen Lebens in der Region Z und Umgebung vorgenommen haben bzw Firmen beauftragt haben und ihr Ehemann auch Therapien in T durchgeführt hat.
Dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen nicht unmaßgeblichen Anteil ihrer Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lassen, vermag aber nicht dazu führen, dass der berufliche (Ehemann der Beschwerdeführerin) und familiäre Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in T erblickt werden könnte.
18. Zusammengefasst hat sich sohin bereits aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und ein deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in T nicht gegen ist.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin ihrer gebotenen Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen und konnte sie daher – da sie auch zur Verhandlung am Landesverwaltungsgericht nicht erschienen ist – insbesondere auch nicht zu ihren weiteren familiären Verhältnissen näher befragt werden.
19. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das behördliche und verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren sohin zusammengefasst ergeben, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz nutzt und ist daher die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz von der Baubehörde zu Recht ergangen.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides aufgrund vorstehender Erwägungen im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.
20. Wie allerdings in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, ist die Leistungsfrist entsprechend zu begründen, um eine Überprüfung der Angemessenheit zu ermöglichen und ist dies von der belangten Behörde nicht erfolgt und war daher vom Verwaltungsgericht entsprechend nachzuholen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, Zl ***, für den Neubau des Gebäudes in dem sich ua auch die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, die Baubewilligung erteilt.
In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt:
„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“
Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt es sich sohin unbestrittener Maßen bereits von Beginn der Errichtung an, um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz.
21. Da im gegenständlichen Fall eine Nutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz daher zu keiner Zeit zulässig war, haben sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken dagegen ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Benützung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt wurde.
Dass die Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung erfolgt ist, begründet sich sohin zusammengefasst damit, dass bereits im Baubewilligungsbescheid vom 17.05.2011 zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sich der ausdrückliche Hinweis findet, dass aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes im Gebäude keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz war zu keinem Zeitpunkt zulässig.
22. Zur der in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides erfolgten Vorschreibung von Barauslagen nach § 76 AVG für Kosten der durchgeführten Kontrollen aufgrund der im Bauakt einliegenden Rechnungen der GG GmbH in der Höhe von Euro 1.816,93 ergibt sich weiter Folgendes:
Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind nach § 75 Abs 1 AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt.
Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel auch immer, ist gemäß § 75 Abs 2 AVG ausdrücklich unzulässig.
In § 75 Abs 1 AVG ist sohin das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens verankert.
23. Im Lichte der Materialien des AVG in der Stammfassung (BGBl 1925/274) ergibt sich eine Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Aufwand der Behörde für ihre behördliche Tätigkeit auf der einen Seite und dem besonderen Aufwand für eine konkrete behördliche Tätigkeit, der über diesen allgemeinen Aufwand hinausgeht, auf der anderen Seite.
Der allgemeine Aufwand besteht aus den Kosten für die Einrichtung der Behörde an sich und der laufenden Tätigkeit der Behörde, also aus den mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Regelfall verbundenen Sach- und Personalkosten.
Zu den Kosten der Behörde gehört neben dem Personal- und Sachaufwand aber auch jener Sachaufwand, der erst durch ein konkretes Verfahren verursacht wird (Walter/Thienel, AVG, § 76, Anm 1).
24. Demgegenüber handelt es sich bei Barauslagen nach § 76 AVG um solche Aufwendungen, die nicht typischerweise mit jedem Verwaltungsverfahren verbunden sind (VwSlg 10.845 A/1982; Attlmayr, Recht 145), also nicht um die Kosten des Verwaltungsapparates (an Mühe, Zeit und Arbeit) als solche (VwSlg 2659 A/1952).
So hat der VwGH im Zusammenhang mit der Durchführung von Ersatzvornahmen ausgesprochen, dass der Behörde nur jene Kosten ersetzt werden, die ihr als Barauslagen erwachsen sind (zB Honorar eines Zivilingenieurs, Baumeisterkosten).
Nicht ersetzt werden dagegen jene Kosten, die der Verwaltung aus ihrer eigenen Tätigkeit entstehen (zB Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Beauftragung von Firmen und der Auftragsabwicklung, Verfassen der Leistungsverzeichnisse, Ausschreibung, Einladung zur Offertabgabe, Bauaufsicht, ua).
25. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, können die Kosten für den allgemeinen Personal- und Amtssachaufwand der Partei selbst im Fall der „Auslagerung (‚Outsourcen')“ der Aufgabe nicht als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorgeschrieben werden (vgl Bußjäger/Kraft, Sachverstand, Privatisierung und Kostentragung, ZfV 1999, 20 f).
So zählen zB die Aufwendungen für die Zustellung von Bescheiden, unabhängig davon, ob die Zustellung durch eigene Bedienstete der Behörde oder durch die Post vorgenommen wird – zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Daher stellen zB auch Portogebühren keine Barauslagen iSd § 76 AVG dar (VwGH 18.02.1983, 81/02/0021; ua).
Auch die Lösung von Rechtsfragen im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit und die Vorbereitung von Bescheiden sind – unabhängig davon, ob etwa eine „kleine Gemeinde“ auf eigene Juristen zurückgreifen kann oder nicht – Teil des allgemeinen Personal- und Amtssachaufwands einer Gemeinde dar, weil sie für eine entsprechende Rechtskunde ihrer in Bausachen tätigen Organe aus eigenen Mitteln zu sorgen hat.
Die durch die Auslagerung (das „Outsourcen“) dieser Aufgaben zB auf einen Rechtsanwalt entstehenden Aufwendungen können daher ebenfalls nicht als Barauslagen auf die Partei überwälzt werden (vgl VwGH 18.09.2003, 2003/06/0101).
26. Demgegenüber sind Kosten für Gutachten, die nicht von Amtssachverständigen erstattet werden, schon in den Materialien zur Stammfassung des AVG (BGBl 1925/274) ausdrücklich als Beispiel für Barauslagen genannt (Rz 2; AB 1925, 22).
Es wurde daher in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon auf Grund der Rechtslage vor der Novelle des AVG mit BGBl Nr 1982/199 angenommen, dass die Kosten, die der Behörde aus der Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger erwachsen, Barauslagen iSd § 76 AVG darstellen (vgl VwGH 16.04.1980, 599/79; ua).
27. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Barauslagen grundsätzlich zunächst als erster Schritt zu prüfen ist, ob die konkreten Kosten über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen oder nicht (AB 1925, 22; VwGH 12.11.2001, 99/10/0268; ua; Ruppe in Korinek/Holoubek, F-VG, § 5 Rz 19 mwN).
28. Die in der Literatur zur Kostentragung der Beteiligten in verwaltungspolizeilichen Verfahren angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung betrifft jeweils Kosten für nichtamtliche Sachverständige oder aber die Vorschreibung von Kommissiongebühren, für die jedoch in beiden Fällen gemäß § 76 Abs 1 zweiter Satz AVG bzw § 77 AVG ausdrücklich eine Durchbrechung des Prinzips der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens normiert ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 [Stand 1.4.2009, rdb.at]; VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658, 22.04.2004, 2004/07/0042; VwGH 03.09.1996, 96/04/0067; ua).
Auch wenn seitens des erkennenden Gerichts keinesfalls verkannt wird, dass es zur Durchführung der Kontrollen beim Verdacht einer unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz einer entsprechenden persönlichen Eignung bedarf (zB ruhiges und sachliches Agieren bei der Überprüfung, insbesondere beim Antreffen der kontrollierten Personen), bedarf es dafür jedoch keiner besonderen Fachkunde, wie sie zB bei einem hochbautechnischen Sachverständigen erforderlich ist.
Es kann daher dieser vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Kostentragung der Beteiligten im baupolizeilichen Verfahren im konkreten vorliegenden Fall (Kosten für Kontrollen im Hinblick auf den Verdacht einer Freizeitwohnsitznutzung, bei der im Allgemeinen nur die Anwesenheit kontrolliert wird) zur Beantwortung der grundsätzlichen Frage, ob die Vorschreibung als Barauslagen nach § 76 AVG in Betracht kommen könnte, keine unmittelbare Relevanz zukommen.
29. Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 AVG vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel auch immer, ist unzulässig und würde eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gem Art 5 StGG, in das durch die Auferlegung von Verfahrenskosten eingegriffen wird, bedeuten (vgl VfSlg 5693/1968; 6926/1972; 15.314/1998).
30. Grundsätzlich ist eine Behörde so einzurichten, dass sie imstande ist, die ihnen übertragenen Aufgaben aus eigenem oder mit Hilfe der ihnen beigegebenen oder sonst zur Verfügung stehenden Personen (Amtssachverständige, Mitarbeitern usw) nachzukommen und damit das Anfallen zusätzlicher Barauslagen von vornherein möglichst vermieden wird. Sofern vergleichsweise elementare und häufige Fallkonstellationen nur unter Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen oder externer Kontrollorgane entschieden werden können, weil die zuständige Behörde die Durchführung der Verfahren selbst nicht vornehmen kann, wäre das Organisationsrecht zu ändern (vgl Raschauer, Kommentar zu VwGH 16.04.1980, 599/79, ZAS 1983, 70 ff).
Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes ist grundsätzlich in § 77 AVG die Möglichkeit normiert Kommissionsgebühren einzuheben.
Für die Behörden der Gemeinden Tirols erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) dafür durch Verordnung der Landesregierung (derzeit in Geltung stehend: Kommissionsgebührenverordnung 2025 – KGeb, LGBl Nr 46/2025).
31. Weiters ist grundsätzlich noch anzumerken, dass für Amtshandlungen, die von Amts wegen angeordnet wurden, sowohl im Falle der zulässigen Vorschreibung von Barauslagen als auch für Kommissionsgebühren gilt, dass sie Beteiligte dann belasten, wenn sie durch ihr Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs 2 und § 77 Abs 1 AVG).
Bei der Prüfung der Frage, ob Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (vgl VwGH 19.09.1989, 89/04/0009; VwGH 20. 12.2005, 2001/04/0100; ua).
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts auch unbedingt erforderlich waren (vgl VwGH 29.07.1992, 91/12/0036; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0001; VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050; ua).
In diesem Zusammenhang wird – unbeschadet einer weitergehenden Beurteilung – im konkreten gegenständlichen Fall lediglich ergänzend angemerkt, dass die Gemeinde Z in ihrem Email an die Strafbehörde vom 10.10.2024 selbst zusammenfasst ausführt, dass die Sache seit ca 1,5 Jahren entscheidungsreif ist.
Im Folgenden wurden bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung nochmals eine Reihe von Kontrollen durchgeführt.
32. In baurechtlicher Hinsicht ergibt sich in Bezug auf die Kontrollen bei einem Verdacht der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz weiter Folgendes:
Bereits seit Anfang der 1990er Jahre sieht das Tiroler Raumordnungsgesetz Beschränkungen für Freizeitwohnsitze vor.
Ist für die Baubehörde aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht auszuschließen, so hatte der Bauwerber im Baubewilligungsverfahren insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
Eine diesbezüglich entsprechende Prüfung durch die Baubehörde war auch bereits nach § 21 Abs 3 TBO 2001 zwingend geboten und kann die bloße Aufnahme eines Hinweises des Verbots der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz in den Baubewilligungsbescheid des verfahrensgegenständlichen Gebäudes alleine, dieses gesetzlich normierte Prüfgebot der Baubehörde nicht ersetzen.
Weiters trifft die Baubehörde ua auch gemäß § 41 TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen die Verpflichtung zur Kontrolle der Bauausführung sowie im Hinblick auf die baupolizeilichen Verfahren nach § 46 Abs 6 TBO 2022 ua auch die Pflicht zu Kontrolle der Nutzung der bewilligten baulichen Anlagen (vgl VwGH 27.06.2006, 2004/05/0099; ua).
33. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin, dass nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, bei begründetem Verdacht einer Konsenswidrigkeit ua auch die Kontrolle der Nutzung einer baulichen Anlage zum allgemeinen Aufwand der Baubehörde gehören.
Nicht verkannt wird dabei, dass es in Bezug auf Freizeitwohnsitze in manchen Gemeinden Tirols diesbezüglich zu einer stärkeren Belastung der Baubehörde kommt, als in anderen.
34. So haben auch zT andere Gemeinden in Tirol bereits Verwaltungsgemeinschaften gebildet wie zB die „Erhebungsgemeinschaft Freizeitwohnsitze“.
Zweck dieser Verwaltungsgemeinschaft ist es, eine „sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben der beteiligten Gemeinden hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der bau-, raumordnungs- und abgabenrechtlichen Bestimmungen für Freizeitwohnsitze zu ermöglichen.
Wie sich aus dem Bericht des Tiroler Landesrechnungshofes „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“ ua auch ergibt, wurden die Aufwendungen (Personal- und Sachaufwendungen) und Erträge einer solchen Verwaltungsgemeinschaft vereinbarungsgemäß anteilig aufgeteilt und gewährte das Land Tirol im Jahr 2022 dafür auch Bedarfszuweisungsmittel (vgl Punkt 4.1.3. und 6.2. des Berichts des Landesrechnungshofes Tirol „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“, herausgegeben am 1.8.2024, GE-0001/48).
35. Zudem wurde vom Tiroler Landesgesetzgeber auf die finanzielle Belastung der Gemeinden im Zusammenhang mit der Kontrolle der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung bereits reagiert.
Mit der Novelle zum TROG 2022, LGBl Nr 63/2023, wurde der § 13a Abs 7 TROG 2022 neu geschaffen, der wie folgt lautet:
Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.
Nach § 13a lit a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua einen Wohnsitz unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet und ist nach der geltenden Rechtslage mit einer Geldstrafe bis zu Euro 80.000,- zu bestrafen (Änderung des Strafrahmens mit der Novelle LGBl Nr 6/2025).
36. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des TROG 2022 mit LGBl Nr 63/2023 ist zur Neuschaffung des § 13a Abs 7 TROG 2022 ua Folgendes ausgeführt:
„(…)
Eine Kostenerleichterung für die Gemeinden ergibt sich hingegen aufgrund der Zweckwidmung von Strafbeträgen infolge von Übertretungen der Freizeitwohnsitzbestimmungen zu 80 v.H. zu deren Gunsten.
(…)
Zu Z 11 (§ 13a Abs. 7):
Strafbeträge wegen Übertretungen der Freizeitwohnsitzbestimmungen sollen künftig zu 80 v.H. der betreffenden Gemeinde zukommen, so die Bestrafung auf eine Anzeige ihrerseits zurückgeht. Damit soll den Gemeinden der mit der effektiven Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen entstehende Aufwand in erheblichem Ausmaß abgegolten werden. Die übrigen 20 v.H. der eingenommenen Strafbeträge sollen der allgemeinen Regel des § 15 Z 1 VStG folgend weiterhin dem Land für Sozialhilfezwecke zufließen, was insofern berechtigt ist, als auch dem Land im gegebenen Zusammenhang Aufwendungen entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren.“
Auch der Tiroler Landesrechnungshof wies in seinem Bericht darauf hin, dass seit 01.09.2023 80 % der Erträge aus Strafgeldern den Gemeinden zukam, wenn eine Übertretung der Freizeitwohnsitzbestimmungen in Folge einer von ihnen eingebrachten Anzeige festgestellt wurde und dadurch der mit den Kontrollen verbundene Personal- und Sachaufwand teilweise gedeckt werden sollte (vgl 4.1.3. und 6.2. des Berichts des Landesrechnungshofes Tirol „Kommunales Bauamt - Raumordnung, Bauverfahren, Infrastruktur“, herausgegeben am 1.8.2024, GE-0001/48).
37. Im konkreten gegenständlichen Fall wurden von der belangten Baubehörde – wie sich auch aus den im Akt einliegenden Rechnungen ergibt - Kosten als Barauslagen vorgeschriebenen, die sich im Zusammenhang mit der Klärung des Sachverhalts, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder nicht, ergeben haben.
Wie sich aus den Angaben des Kontrollorgans in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ergab, wird für die Kontrollen jeweils aus S nach Z angefahren.
Zu der in den Kontrollberichten jeweils angeführten Kontrolldauer sagte das Kontrollorgan in der Verhandlung aus, dass sich diese aus der Gesamtzeit für den jeweiligen Tag für An- und Rückfahrt nach S, Durchführung der Kontrollen samt Anfertigung der Lichtbilder und Berichten geteilt durch die Anzahl der jeweils an diesem Tag kontrollierten Objekte ergibt.
Gleich verhält es sich bei der Angabe der Kilometer im Kontrollbericht, auch hier wird die Gesamtfahrlänge in km durch die Anzahl der jeweils kontrollierten Objekte geteilt.
Weiters sagte der Zeuge aus, dass die Kontrollen immer zu zweit durchgeführt werden und er bei der Firma GG GmbH angestellt ist und von dieser seinen Gehalt – unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Kontrollen - bezieht.
38. Aus zahlreichen anderen Verfahren betreffend die Kontrolle der Nutzung von Objekten im Zusammenhang mit Freizeitwohnsitzen ergibt sich, dass das als Zeuge einvernommen Kontrollorgan als Gemeindeaufsichtsorgan nach §§ 60c und 60f TGO 2001 bestellt ist (vgl dazu auch Merkblatt für die Gemeinden Tirols 46/2001).
Gemäß § 60c TGO 2001 können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde bestellt werden.
Auf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 60f Abs 1 lit c TGO zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 13a TROG 2022, sohin in Verwaltungsstrafverfahren wegen unzulässiger Nutzung/Überlassung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz bestellt werden.
Die im gegenständlichen Bauakt einliegenden Kontrollen der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurde aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung und Bestellung durchgeführt.
Für diese Kontrollen wurden von der Firma GG GmbH, bei der das als Zeuge einvernommen Kontrollorgan beschäftigt ist, der Gemeinde Z die im Akt einliegenden Rechnungen gestellt, aufgrund deren in Spruchpunkt II. des gegenständlich bekämpften Bescheides Barauslagen nach § 76 AVG vorgeschrieben wurden.
39. Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung sowie Erwägungen ergibt sich im konkreten gegenständlichen Fall zusammengefasst, dass es sich bei der Kontrolle der Nutzung einer baulichen Anlage (zB bei begründetem Verdacht der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz) um eine gesetzlich normierte Verpflichtung der Baubehörde handelt (§ 41 TBO 2022).
Grundsätzlich ist eine Behörde so einzurichten, dass sie imstande ist, die ihnen übertragenen Aufgaben aus eigenem oder mit Hilfe der ihnen beigegebenen oder sonst zur Verfügung stehenden Personen nachzukommen.
Zu den Kosten der Behörde gehört neben dem Personal- und Sachaufwand aber auch jener übliche Sachaufwand, der erst durch ein konkretes Verfahren (zB baupolizeiliches Verfahren im Falle der unzulässigen Nutzung – Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 TBO 2022) verursacht wird und keiner besonderen Fachkunde durch Beiziehung eines Sachverständigen bedarf.
Im konkreten vorliegenden Fall ist der als Zeuge im gegenständlichen Verfahren einvernommene Kontrolleur ein als Gemeindeaufsichtsorgan nach §§ 60c und 60f Abs 1 lit c TGO 2001 bestelltes Hilfsorgan bei der Vollziehung von ortspolizeilichen Verordnungen Gemeinden und in Verwaltungsstrafverfahren nach § 13a TROG 2022.
Die Akte, die ein Beliehener setzt, gelten in diesem Fall als Akte der jeweiligen Gebietskörperschaft und werden dieser zugerechnet.
Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Baubehörde die Kosten für die durch das bestellte Hilfsorgan durchgeführten Kontrollen als Barauslagen nach § 76 AVG in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren nach § 46 TBO 2022 vorgeschrieben.
40. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall in gebotener Gesamtbetrachtung, dass die in Spruchpunkt II. erfolgte Vorschreibung der Kosten für die Kontrollen des gegenständlichen Wohnsitzes durch das bestellte Gemeindeaufsichtsorgan, die von dessen Dienstgeber der GG GmbH an die Gemeinde Z in Rechnungen gestellt wurden, als Barauslagen nach § 76 AVG im vorliegenden verwaltungspolizeilichen Verfahren nicht in Betracht kam.
Es war daher aus diesem Grund Spruchpunkt II. des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, aufzuheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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