LVwG T LVwG-2025/31/3209-4

LVwG-2025/31/3209-4Landesverwaltungsgericht02.03.2026

Regest

Entziehung<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Mindestentziehungsdauer<br/>Verkehrsunfall<br/>Fahrerflucht<br/>Zwei Verweigerungshandlungen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/3209-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.3209.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2025, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer bis 26.3.2026 (Ende der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Befristung) bestätigt, allerdings gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz FSG ausgesprochen wird, dass lediglich bis zum Ablauf des 10.9.2026 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 12.9.2025, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 6 Monaten und 16 Tagen, gerechnet ab dem 10.9.2025 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines).

Da die Gültigkeit der Lenkberechtigung mit 26.3.2026 ablaufen wird, wurde weiters ausgesprochen, dass bis einschließlich 10.9.2027 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, welche vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen sind, aufgetragen.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2025, ***, keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer sowie der Zeitraum, in dem keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bestätigt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ins Treffen geführt, dass sich der Beschwerdeführer am 10.9.2025 gegen 11:45 Uhr in **** Z, Adresse 1, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden sei, zuvor ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor am 1.7.2024 aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die damalige Strafnorm lautete § 99 Abs 1a StVO) rechtskräftig bestraft wurde, sodass nunmehr eine Wiederholungstat im zweiten Jahr vorliegt, sodass die Entzugsdauer um weitere 8 Monate zu verlängern war. Das Verschulden eines Verkehrsunfalles und die Begehung von Fahrerflucht sei mit weiteren 4 Monaten Entziehungsdauer zu ahnden gewesen, sodass sich in Zusammenschau des § 26 Abs 2 Z 5 FSG mit den Begleitumständen eine prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 24 Monaten ergibt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Rechtsmittelwerber vor, dass er aus Belgien sei und sich im österreichischen System nicht so gut auskenne und deswegen nicht gewusst habe, was ihn erwarten würde, wenn er sich auf den Test eingelassen hätte. Der Beschwerdeführer habe erst zu Hause Alkohol konsumiert und liege keine Verweigerung eines Drogentestes vor.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

III.Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Entziehungsdauer richtet (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 3, dritter Absatz); Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2026 eingeräumt, dass es zutrifft, dass er am 10.9.2025 einen Alkomattest verweigert habe und bereits zuvor am 1.7.2024 einen weiteren Alkoholvorfall zu verantworten hatte (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 3, erster und zweiter Absatz).

Wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend dargelegt, ist gegenständlich von einer Kombination von Alkoholdelikten im Sinn des § 26 Abs 2 Z 5 FSG auszugehen, wobei die Anlasstat vom 10.9.2025 ein Verweigerungsdelikt im Sinn des § 99 Abs 1 lit b erster Fall StVO darstellt und das Vordelikt eine am 1.7.2024 gesetzte Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO. Es ist daher im Gegenstandsfall von einer Mindestentziehungsdauer von 10 Monaten auszugehen.

In ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgesprochen, dass die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund ihrer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungsdauer nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl etwa zuletzt VwGH vom 16.12.2025, Ra 2023/11/0148-11 unter Hinweis auf VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135, mwN).

Entsprechend diesen Vorgaben war analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG die Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate infolge des – vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen – Verschuldens eines Verkehrsunfalles geboten, sodass die prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit 12 Monate zu betragen hat.

Als nicht nachvollziehbar erweisen sich hingegen eine weitere Erhöhung der Entziehungsdauer um zwei weitere Monate wegen Begehung der Fahrerflucht, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme gibt, zumal der Beschwerdeführer einerseits unmittelbar nach dem Unfall stehengeblieben ist und auch Bilder des Unfalls angefertigt hat (siehe die seitens des Beschwerdeführers mit Mail vom 9.10.2025 übermittelten Lichtbilder der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge) und sich dieser auch mit dem Lenker des geschädigten Fahrzeuges ausgetauscht hat (vgl Einvernahme des BB auf der PI X vom 22.9.2025).

Der Umstand, dass es letztendlich zu keinem Identitätsaustausch zwischen Beschwerdeführer und dem Lenker des geschädigten Fahrzeuges gekommen ist, vermag für sich allein eine weitere Erhöhung der Verkehrsunzuverlässigkeit von zwei weiteren Monaten nicht zu tragen.

Auch gilt darauf hinzuweisen, dass bei gleichzeitiger Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und Verweigerung, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, keine Kumulation von bestimmten Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt, sondern vielmehr gemäß § 100 Abs 2 StVO davon auszugehen ist, dass sich diese Verwaltungsübertretungen ausschließen und die Anwendung einer dieser Normen die Heranziehung der anderen Norm unzulässig macht (vgl etwa VwGH 18.1.1980, 1481/79; 16.1.1981, 1104/79). Beim Zusammentreffen mehrerer der in § 100 Abs 2 StVO 1960 genannten Verwaltungsübertretung ist der Täter folglich nur wegen einer davon zu bestrafen, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen einzustellen ist (vgl VwGH 445/65 ist gleich ZVR 1967/136; 26.4.1991, 91/18/0022; 18.1.1980, 1481/79).

Hinsichtlich der Frage, in welchem zeitlichen Abstand zueinander die einzelnen Übertretungen gesetzt werden müssen, um die Rechtswohltat des § 100 Abs 2 StVO 1960 in Anspruch nehmen zu können, kommt es nach der einschlägigen Literatur auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ersttat und den weiteren Übertretungen an (vgl zB Pürstl, StVOON16, Anmerkung 4 zu § 100).

Der VwGH hat die Maßgeblichkeit des zeitlichen Zusammenhangs in seinem Erkenntnis vom 26.4.1991, 91/18/0022, zumindest angedeutet. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall, in dem die beiden Verweigerungshandlungen im selben Zeitpunkt, nämlich am 10.9.2025 gegen 11:45 Uhr, gelegen sind, anzunehmen, weshalb sich eine parallele Bestrafung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verweigerungen als unzulässig erweist und dementsprechend auch nur von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen ist.

Schließlich bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchem Grund die belangte Behörde die zeitliche Differenz von gut 14 Monaten zwischen letztem Alkoholdelikt (1.7.2024) und der gegenständlichen Fahrt (10.9.2025) zum Anlass genommen hat, die Entziehungsdauer um weitere acht Monate zu erhöhen, zumal damit das in § 26 Abs 2 FSG vorgesehene System, Mindestentziehungsdauern für Deliktkombinationen festzulegen, von denen nur bei Vorliegen besonders verwerflicher Umstände im Sinne der obigen Ausführungen abgegangen werden soll, konterkariert wird.

Vor diesem Hintergrund erweist sich eine prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 12 Monaten als geboten und ausreichend und war demgemäß die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung bis zum Ablauf der Befristung am 26.3.2026 zu bestätigen und darüber hinaus gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz FSG auszusprechen, dass bis zum 10.9.2026 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Das Erfordernis der Anordnung einer Nachschulung und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich in dieser Fallkonstellation verpflichtend aus § 24 Abs 3 Z 3 FSG (Nachschulung) und § 24 Abs 3 FSG (amtsärztliche Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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