LVwG T LVwG-2022/31/3243-27

LVwG-2022/31/3243-27Landesverwaltungsgericht02.03.2026

Regest

Negativer Immissionsschutz<br/>heranrückende Wohnbebauung<br/>Wohnanlage<br/>landwirtschaftlicher Betrieb<br/>rechtmäßiges Einwirken<br/>gesundheitsgefährdendes Immissionsniveau<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/3243-27

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2022.31.3243.27

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z

vom 28.9.2022, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung, sowie

vom 30.11.2022, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauansuchen der CC GmbH vom 14.9.2021 gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 abgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 14.9.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.9.2021, hat die CC GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 3, (nunmehr CC GmbH mit Sitz in Adresse 4, **** Y; im Weiteren als „Bauwerberin“ bezeichnet) um die baubehördliche Bewilligung für den „Neu-, Zu- und Umbau eines Wohnhauses in eine Wohnanlage mit gesamt 13 Einheiten und einer Tiefgarage“ unter teilweisem Abbruch des auf Gst **1 KG Z befindlichen Bestandsgebäudes angesucht.

Mit öffentlicher Bekanntmachung der belangten Behörde wurde für den 29.3.2022 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt.

Im Zuge dieser Verhandlung hat AA (im Weiteren als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) Einwendungen im Zusammenhang mit einem behaupteten Immissionsschutz gemäß § 33 Abs 5 TBO 2022 (sogenannter „negativer Emissionsschutz“) erhoben.

Zusammengefasst wendete er ein, dass die angestrebte Wohnnutzung aus gesundheitlicher Sicht für künftige Bewohner schwer bedenklich sei. Das geplante Bauprojekt werde ohne entsprechenden Abstand zu seinem voll bewirtschafteten landwirtschaftlichen Stall herangebaut, weshalb die zukünftigen Bewohner mit erheblichem Lärm und Geruch von Mist, Gülle und Silage inklusive unausweichlicher Fliegen- und Staubbelastung rechnen müssten. Es handle sich um eine geschlossene Bauweise für landwirtschaftliche Nutzung, welche nicht plötzlich von einer Seite als Wohnnutzung umfunktioniert werden könne. Er wolle nicht wegen einem derartigen Projekt mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb aussiedeln.

Ein iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 relevantes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Mit dem nunmehr erstbekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.9.2022, ***, wurde die Baubewilligung für das Vorhaben Neu-, Zu- und Umbau eines Wohnhauses in eine Wohnanlage mit 13 Einheiten mit einer Tiefgarage unter teilweisem Abbruch des auf Gst **1 KG Z befindlichen Gebäudes unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wurden sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und vertiefend ausgeführt, dass diese nicht ausreichend konkretisiert und bestimmt seien, weil nach ständiger Rechtsprechung darzulegen sei, welche Immissionen vom Betrieb ausgehen und durch die heranrückende Wohnbebauung unzulässig werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung mit Schluss der mündlichen Verhandlung verloren habe.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass der belangten Behörde wesentliche, für den Ausgang des Bauverfahrens relevante, Verfahrensmängel unterlaufen seien, welche sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Die belangte Behörde habe die ordnungsgemäße Manuduktion des Beschwerdeführers unterlassen. Weiters wurde eingewendet, dass die belangte Behörde die Einwendung nicht als unzulässig zurückweisen hätte dürfen. In der mündlichen Verhandlung sei dem Beschwerdeführer diese Absicht nicht mitgeteilt worden und die belangte Behörde habe sich ruhig verhalten, damit der Beschwerdeführer seine Einwendungen im Zuge der mündlichen Verhandlung so konkretisieren würde, dass sich die belangte Behörde nicht materiell damit auseinandersetzen müsse. Zudem wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet habe und damit gegen ihre Begründungspflicht und die Pflicht, Beweise zu würdigen, verstoßen habe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären. Sie hätte die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als unkonkret zurückweisen dürfen, sondern sich mit den Einwendungen inhaltlich befassen müssen. Weiters habe der Beschwerdeführer seine Parteistellung als Nachbar in diesem Verfahren nicht verloren. Als Grundeigentümer des unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzenden Nachbargrundstücks sei der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne der Tiroler Bauordnung. Der Beschwerdeführer habe auch in der mündlichen Verhandlung subjektiv-öffentliche Einwendungen vorgebracht, welche zum Schutz des Nachbarn dienen. Damit habe er eine Parteistellung im Sinne der TBO. Es sei auch davon auszugehen, dass durch die bewilligte Bauführung eine erhebliche Wertminderung der Liegenschaft des Beschwerdeführers eintreten werde. Es sei abzusehen, dass sich die Käufer von Wohnungen, deren Fenster auf den Stall des Beschwerdeführers ausgehen, sich gegen die vom Stall ausgehenden Emissionen wehren würden. Dies würde auf längere Sicht auch eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nach sich ziehen.

Die erhobene Beschwerde war mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 65 Abs 2 TBO verbunden. In diesem wurde vorgebracht, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entsprechen sei, da diesem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und ein sofortiges Bauvorhaben den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Schutz vor herannahender Wohnbebauung nachhaltig verletzen könnte.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2022, ***, als unbegründet abgewiesen.

In dem gegen diese Abweisung erhobenen Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass gemäß § 65 Abs 2 TBO auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen sei, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen lägen entgegen der Ansicht der belangten Behörde vor. Es bestehe kein öffentliches Interesse, dass das erstinstanzlich bewilligte Bauvorhaben verwirklicht werde. Weiters würde die sofortige Umsetzung des Bauvorhabens zu betonierten Fakten führen, die schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer im Falle einer Umsetzung des Bauvorhabens mit Unterlassungsklagen der Wohnungskäufer und auch allenfalls der Bauwerberin als mitbeteiligte Partei zu rechnen.

Dagegen habe die mitbeteiligte Partei keine wesentlichen Kosten oder Nachteile zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Umsetzen des Bauvorhabens zuwarten würde.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.5.2023, LVwG-2022/31/3243-2, wurden die eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde ua ausgeführt wie folgt:

„Im Baubewilligungsverfahren sind Nachbarn nach § 33 Abs 2 TBO 2022, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, gemäß § 33 Abs 5 TBO 2022 berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken (sog. umgekehrter Immissionsschutz, zT auch „negativer Immissionsschutz“ oder „heranrückende Wohnbebauung“ genannt).

Diese Regelung fand mit dem Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetz, LGBl Nr. 187/2014, Eingang in die Tiroler Bauordnung und steht seit nunmehr 1.6.2015 in Kraft.

Den Erläuternden Bemerkungen EB 2014/187 zu dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die ausdrückliche gesetzliche Regelung des erwähnten „negativen Immissionsschutzes“ bezweckt, die in diesem Sinn eindeutige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es der Gleichheitsgrundsatz gebietet, die Situation der Schaffung einer Emissionsquelle – im Hinblick auf die Unterbindung der von ihr ausgehenden schädlichen Emissionen – mit dem nachträglichen Hinzutreten eines Objekts, auf das sich eine solche Emissionsquelle auswirken kann, gleich zu behandeln, auf legistischer Ebene umzusetzen. Dementsprechend müsse eine in diese Richtung zielende Einwendung auch vom Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbar erhoben werden können, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde – etwa gemäß § 79 Abs 2 GewO 1994 – rechnen muss (vgl etwa VfSlg 16.250/2001 sowie 16.934/2003).

Auch wenn § 37 Abs 3 TROG 2011 als einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich erachtet wurde, soll diese Rechtsprechung nunmehr auch auf legistischer Ebene umgesetzt werden.

Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, 2008/05/0143, kann das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch die Bauordnung geschützten subjektiv-öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet.

Im Sinne dieser Rechtsprechung muss der Betriebsinhaber, um eine taugliche Einwendung im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl in diesem Zusammenhang auch etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.8.2014, 2012/05/0027 und vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107).

Ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art kann – wie bereits erwähnt - aufgrund der Auslegung des Gleichheitssatzes in Bezug auf nachbarschützende Vorschriften des Baurechts (VfSlg 12468/1990 und VfSlg 13210/1992) vorbringen, dass der Betrieb aufgrund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 2 GewO zu rechnen hat. Landwirtschaftlichen Betrieben können zwar von der Gewerbebehörde keine Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, wohl aber von der Baubehörde. Daher kann auch der Beschwerdeführer als Landwirt gemäß § 33 Abs 5 TBO solche Einwendungen erheben, wenn seitens der Baubehörde ein solcherart maßgebliches Immissionsniveau bescheidmäßig (arg „..rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken.“) vorgeschrieben wurde. Die Existenz eines solchen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren aber nicht einmal behauptet; auch das Vorliegen eines Feststellungsbescheides gemäß § 36 TBO 2022 über das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung für den gegenständlichen Stall wurde nicht ins Treffen geführt.

Das faktische Ausüben eines immissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betriebes allein reicht vor diesem Hintergrund nach dem Dafürhalten des Gefertigten nicht aus, um eine rechtserhebliche Einwendung iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 zu begründen, die weitere Ermittlungspflichten der belangten Behörde auslöst.

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 29.3.2022 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb ausübe, von welchem Emissionen ausgehen würden und diese für die zukünftigen Bewohner gesundheitsschädlich seien. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der durch den Betrieb sich ergebende Lärm und Geruch von Mist, Gülle und Sillage sowie Fliegen und Staub über die Stallfenstertore wie bisher entweichen müssen.

Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. § 42 AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer/Leukauf AVG, § 42 Anm 4). Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 2.7.1998, 98/07/0042 und viele andere). Nur eine Einwendung in diesem Sinn (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren.

Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht. Er brachte im gegenständlichen Verfahren nur unzulässige Einwendungen vor und konnte seine Einwendungen nicht ausreichend konkretisieren.

Der Betriebsinhaber muss, um eine taugliche Einwendung im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, Rz 18, mit Verweis auf VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).

Der Beschwerdeführer hätte demnach darlegen müssen, welche rechtmäßigen Immissionen von seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf das Wohnprojekt einwirken und durch das Bauvorhaben unzulässig werden würden. Dazu hätte er auf allfällige Genehmigungen verweisen müssen, auf die der in Rede stehende Stall gründet. Gerade dies vermochte der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens ausführen.

Im Ergebnis war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 erhoben hat, weshalb das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde teilt und ein Verlust der Parteistellung eingetreten ist.

Nur der Vollständigkeit halber gilt an dieser Stelle zu attestieren, dass auch die beschwerdegegenständlichen Ausführungen keine im obigen Sinn relevanten rechtserheblichen Einwendungen iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 darzustellen vermögen.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK, durch die belangte Behörde verletzt worden sei. Zudem habe die belangte Behörde die ordnungsgemäße Manuduktion des Beschwerdeführers unterlassen.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden: Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, bis zur mündlichen Bauverhandlung schriftliche Einwendungen zu erheben oder diese mündlich in der Bauverhandlung vorzubringen. Dies tat er auch in der mündlichen Bauverhandlung am 29.3.2022. Die belangte Behörde befasste sich in ihrem Bescheid vom 28.9.2022 ausreichend mit seinem mündlichen Vorbringen und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers zurecht als unzulässig zurück.

Darüber hinaus geht die Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden muss (VwGH 14.5.2014, Ro 2014/06/0011; VwSlg 17.518 A/2008). Der Beschwerdeführer konnte in seiner schriftlichen Beschwerde keine nachvollziehbaren Beschwerdegründe über eine Verletzung der Verfahrensvorschriften der belangten Behörde vorbringen, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine Verletzung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde vorliegt und die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen war.

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner schriftlichen Beschwerde kein maßgebliches Immissionsniveau behauptet. Er hielt zwar – soweit nachvollziehbar und schlüssig – fest, dass von seinem Grundstück Lärm, Geruch von Mist, Gülle und Silage ausgehen würden und er insofern Probleme befürchte, als er eventuell mit Klagen der zukünftigen Nachbarn rechnen müsse und zur Aussiedlung gedrängt werden könnte, allerdings konkretisierte er das Ausmaß seiner zulässigen (rechtmäßigen) Immissionen nicht.“

Aus Anlass der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wurde selbiges mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.11.2023, Ra 2023/06/0119-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte das Höchstgericht ua aus wie folgt:

„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Verhandlung vor der Behörde um Einwendungen im Sinn des § 33 Abs. 5 TBO 2022 handelt. Eine Einwendung ist ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei (des Nachbarn) des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Antragstellers (Bauwerbers) entspreche entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelner Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Eine Einwendung braucht nicht begründet werden; eine Einwendung im Rechtssinn liegt bereits vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet (vgl. dazu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 122 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, etwa zur Aufforderung der Partei, mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und hiefür Beweise anzubieten, auszulösen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, Rn. 48 und 49, mwN, ergangen zu § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994; ebenso idS VwGH 20.10.2020, Ra 2019/22/0135, Pkt. 6.1., zu § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).

Die Behörde kann Einwendungen, aus denen mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, nicht gänzlich unbeachtet lassen, nur weil die Rechtmäßigkeit der Emissionen nicht belegt wurde. Sie hat vielmehr der Partei mitzuteilen, welche Daten zur Begründung Ra 2023/06/0119-12 9. November 2023 5 von 5 Verwaltungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien www.vwgh.gv.at des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Ansprüche Beweise anzubieten (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049, ergangen zu § 26 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995).

Bezogen auf den Revisionsfall und auf § 33 Abs. 5 TBO 2022 bedeutet dies, dass die Baubehörde in Erfüllung ihrer aus § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG erfließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes den Revisionswerber hätte auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörde - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen - prüfen hätte können, ob dieser Betrieb an der Grundgrenze des Baugrundstückes der Widmung widersprechende Immissionen verursacht.

Das LVwG führte dazu - ebenso wie die Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung - aus, der Revisionswerber habe nicht vorgebracht, dass die Baubehörde für seine Landwirtschaft bescheidmäßig ein Immissionsniveau vorgeschrieben habe. Umso mehr kann dem Revisionswerber einzelfallbezogen nicht vorgeworfen werden, dass er nicht konkret vorgebracht habe, welche zulässigen Emissionen seines Betriebes durch die heranrückende Bebauung unzulässig würden.

Da das LVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“

Im Sinne dieser Ausführungen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 14.2.2024 aufgefordert, bis spätestens 14.3.2024 bekannt zu geben, welche zulässigen Immissionen von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen (die Rechtmäßigkeit dieser Emissionen ist zu belegen) und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten, widrigenfalls ohne weitere Beweisaufnahme entschieden wird.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1.3.2024 erfolgte eine diesbezügliche Replik unter Beilage zweier Genehmigungsbescheide samt Planunterlagen aus den Jahren 1967 und 2007.

Daraufhin erging mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 22.3.2024 ein Gutachtensauftrag an den schalltechnischen Amtssachverständigen, um zu erheben, ob auf Gst **2 KG Z die in § 37 Abs 4 TROG 2022 für die Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet festgelegten dB-Werte in den jeweiligen Zeitabschnitten an der Grundgrenze zum Baugrundstück **1 KG Z hin überschritten werden.

In der Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen DD vom 19.6.2024 wurde ausgeführt wie folgt:

„Um die Fragestellungen des LVwG Tirol gutachterlich zu beantworten ist eine Berechnung der Schallimmissionen ausgehend vom landwirtschaftlichen Betrieb auf Gst.Nr. **2 durchzuführen. Dazu ist es notwendig, dass vollständige Unterlagen zu sämtlichen zu beurteilenden lärmrelevanten Bereichen zur Verfügung stehen. Grob umrissen handelt es sich dabei um landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Maschinen, Stalltechnik und die Nutztiergruppen. Angaben zur Nutzungsrichtung des landwirtschaftlichen Betriebs und zu den Betriebszeiten und -abläufen sind ebenfalls für die Berechnung der Schallimmissionen erforderlich.

Hinsichtlich der Nutztiere finden sich im Bauakt unterschiedliche Angaben. In der Beschwerde vom 06.12.2022 (GZI. ***) ist angegeben, dass im Stallgebäude im Durchschnitt rund 30 Kühe und 20 Jungrinder gehalten werden. In der durch das LVwG Tirol eingeforderten Stellungnahme zu den rechtmäßigen Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebs vom 01.03.2024 (GZI. LVwG-2022/31/3243-8) ist einerseits die derzeitige Stallbelegung mit 36 Großvieheinheiten (Kühe, Jungrinder und Kälber) angegeben, zusätzlich wird allerdings darauf hingewiesen, dass die absolute Stückzahl ständig variiert. Allein durch Abkalbungen kommen jährlich ca. 30 Kälber hinzu, welche großteils bis zu drei Monate und mehr gehalten werden müssen. Weiters ist auf Basis der nutzbaren Grundfläche im Stall die Höchstanzahl für die Haltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Hausgeflügel angegebenen wie auch die Aussage, dass es nicht absehbar ist, wohin sich der landwirtschaftliche Betrieb samt Tierhaltung des Beschwerdeführers entwickeln wird.

Um eine Immissionsbetrachtung auf Grundlage der Nutztiere im Stall durchzuführen, ist es erforderlich, eine klare Aussage zur Anzahl und Art der Tiere und deren Nutzungsrichtung innerhalb des Stalls zu treffen. Diese Aussage kann nicht von schalltechnischer Seite getroffen werden, ist in weiterer Folge allerdings Basis für die Immissionsbetrachtung.

Angaben zu weiteren Schallquellen bzw. zur Art des landwirtschaftlichen Betriebs oder auch der Betriebszeiten sind dem Bauakt nicht zu entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb abseits der Nutztiere weitere Schallquellen aufweist. Auf dem Luftbild ist ersichtlich, dass auf dem östlich des Hofs gelegenen Grundstücken **3, **4 und **5, Fahrwege verlaufen und u.a. Silage gelagert wird. Es ist wahrscheinlich, dass dies im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht und sich aus den damit verbundenen Tätigkeiten Schallimmissionen ergeben, die auf das Bauwerbergrundstück Nr. **1 einwirken.

Es ist somit davon auszugehen, dass in der Stellungnahme zu den rechtmäßigen Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebs vom 01.03.2024 nicht sämtliche Lärmquellen angegeben sind.

Als Hilfestellung für die Emissionserklärung darf auf den Praxisleitfaden Schalltechnik in der Landwirtschaft, frei downloadbar auf der Homepage des Umweltbundesamts www.umweltbundesamt.at/studien-reports/publikatonsliste hingewiesen werden. Für die Anwendung des Praxisleitfadens wird empfohlen, sich eines befähigten Schalltechnikers zu bedienen.“

Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien am 26.6.2024 zur Kenntnis und mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme bis spätestens 24.7.2024 übermittelt.

Nach gewährter Fristerstreckung erfolgte am 21.8.2024 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher die seitens des schalltechnischen Amtssachverständigen geforderten Angaben zu Betriebsabläufen, technischer Ausstattung und Nutzung erläutert und konkretisiert wurden.

Mit Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.10.2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die in der Stellungnahme vom 21.8.2024 angeführten Rahmenbedingungen aus Sicht des schalltechnischen Amtssachverständigen für eine schalltechnische Beurteilung weiterhin nicht ausreichen, sondern es viel mehr erforderlich sei, sämtliche verwendeten Maschinen mit Type und exakten Betriebszeiten zu individualisieren, sowie den aktuellen Viehbestand detailliert zu beschreiben. Erst nach entsprechender Bekanntgabe dieser Daten sei die Durchführung eines Lokalaugenscheines durch den schalltechnischen Amtssachverständigen überhaupt erst gangbar. Es wurde daher um Überarbeitung der Stellungnahme bis 5.11.2024 ersucht, widrigenfalls ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werde.

Mit Stellungnahme vom 31.10.2024 wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Angaben hinsichtlich des Viehbestandes und der zum Einsatz gelangenden Maschinen sowie der diesbezüglichen Betriebszeiten gemacht.

Daraufhin wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 13.11.2024 erneut ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, um zu erheben, ob auf Gst **2 KG Z die in § 37 Abs 4 TROG 2022 für die Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet festgelegten dB-Werte in den jeweiligen Zeitabschnitten an der Grundgrenze zum Baugrundstück **1 KG Z hin überschritten werden und bejahendenfalls, ob derartigen Immissionen durch ergänzende bauliche Maßnahmen am Bauplatz wirksam begegnet werden könnte.

Mit Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen DD vom 19.12.2024 wurde zusammenfassend ausgeführt wie folgt:

„Im gegenständlichen Bauverfahren haben die Erhebungen zum Betriebsgeschehen an der landwirtschaftlichen Hofstelle die Tatsache ergeben, dass eine getrennte Beurteilung an zwei unterschiedlichen Grundstücksgrenzen durchzuführen ist.

Situation an der nordöstlichen Grundstücksgrenze

Die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze einwirkenden Schallimmissionen werden durch die Schallquellen innerhalb des Stallzubaus, mehr jedoch von Schallquellen, die vor dem Stallzubau im Freien emittieren, verursacht. Während die Schallquellen innerhalb des Stallzubaus wiederkehrend auftreten und so einen täglichen Betriebsablauf widerspiegeln, treten jene vor dem Stallzubau im Freien in Abhängigkeit von äußeren Faktoren an mehreren Tagen im Jahr und somit saisonal auf.

Auf Basis des täglichen Betriebsablaufs werden die Widmungswerte für ein landwirtschaftliches Mischgebiet im Tages-, Abend- und Nachtzeitraum an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eingehalten.

Problematisch stellen sich aus fachlicher Sicht allerdings die saisonalen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, etwa Arbeiten im Rahmen der Ernteeinbringung oder der Ausbringung von Dünger, Holzarbeiten, etc… dar. Diese Tätigkeiten sind von der Witterung und gegebenenfalls auch von Lohnunternehmen abhängig und finden auch an Wochenenden und in Tagesrandzeiten statt, in denen ein erhöhtes Ruhebedürfnis von Wohnnachbarn gegeben ist. Oft sind es diese Tätigkeiten, die gepaart mit fehlender gegenseitiger Rücksichtnahme bzw. gegenseitigem Verständnis, zu Lärmproblemen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und der umgebenden Nachbarschaft führen. Weiters haben Fälle der Vergangenheit gezeigt, dass auch Änderungen im landwirtschaftlichen Betriebsgeschehen oder die Anschaffung zusätzlicher technischer Geräte Auslöser für Lärmbeschwerden von Wohnnachbarn sein können. Schallquellen mit derartigem Konfliktpotenzial sind an der landwirtschaftlichen Hofstelle bereits jetzt vorhanden und der vom Beschwerdeführer geschilderte Betriebsablauf lässt künftige Lärmbeschwerden bei Bewohnern der geplanten Wohnanlage wahrscheinlich erscheinen.

Situation an der nordwestlichen Grundstücksgrenze

An der nordwestlichen Grundstücksgrenze sind der tägliche Betriebsablauf und der saisonale Betrieb kaum zu unterscheiden. Die einzig relevante Schallquelle entlang dieser Grundstücksgrenze ist der mobile Kastenlüfter im Bereich der Zugänge zum alten Stall. Bei Betrieb dieses Lüfters werden sämtliche Umgebungsgeräusche maskiert und die Schallimmissionen an der Grundstücksgrenze ausschließlich vom Lüftergeräusch dominiert. An der Grundstücksgrenze werden nicht nur die Widmungswerte für ein landwirtschaftliches Mischgebiet, sondern auch die Grenzen zur Gesundheitsgefährdung bei langandauernder Einwirkung (65 dB im Tageszeitraum, 60 dB im Abendzeitraum und 55 dB im Nachtzeitraum) überschritten. Dies gilt auch für weitere Bereiche am Bauplatz (Garten der Wohnung EG 1, Schlafzimmerfenster, Balkone). Zusätzlich dazu sind Tierlaute (Kuhmuhen), das charakteristische Metallklappern der Selbstfangfressgitter der Rinder sowie Arbeitsgeräusche aufgrund ihrer Tonalität und Intensität gut hörbar. Die Schallquellen sind durch direkten Blickkontakt eindeutig lokalisierbar.

Aus schalltechnischer Sicht ist es kaum vorstellbar, dass die Aufenthaltsbereiche im Freien des nördlichen Baukörpers (Garten, Terrasse, Balkone) bestimmungsgemäß genutzt werden können, ohne dass sich Lärmbeschwerden bei Bewohnern der geplanten Wohnanlage ergeben. Ein lärmberuhigtes Kippen bzw. Offenhalten von Fenstern ist im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze nahezu ausgeschlossen.

Gutachterliche Gesamteinschätzung

Unabhängig von der rechtlichen Umsetzungsmöglichkeit des vorliegenden Bauansuchens ist davon auszugehen, dass durch die Situation eines direkten Nebeneinanders einer mit Emissionen verbundenen Nutzung (landwirtschaftliche Hofstelle) und einer schützenswerten Nutzung (Wohnanlage) in absehbarer Zeit Lärmprobleme zu Tage treten, die sich in weiterer Folge kaum bis gar nicht lösen lassen. Von einer Bebauung der gegenständlichen Art wird abgeraten.“

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 30.12.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis spätestens 21.1.2025 gebracht.

Diesbezüglich langten Stellungnahmen der Rechtsvertretung der Bauwerberin vom 14.3.2025 und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1.4.2025 ein und wurde sodann für den 13.8.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters, des Rechtsvertreters und dreier Vertreter der Bauwerberin, dreier Vertreter der belangten Behörde und des schalltechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert.

Dabei wurde seitens der Bauwerberin eine zur Hintanhaltung von Nutzungskonflikten durch Lärm und Geruch dienende Modifikation des Projekts hinsichtlich des im Nordosten des Bauplatzes direkt an den Stall angrenzenden Bauteils in Aussicht gestellt und wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er einer derartigen Modifizierung des Projektes wohlwollend gegenüberstehe, wenn auch er im Zuge der daraus resultierenden Notwendigkeit zur Neuerlassung des Bebauungsplans in seinem Wohnbereich Erweiterungsmöglichkeiten durch Aufstockung seines Gebäudes um ein Geschoß eingeräumt bekommt.

Es wurde daher mit dem Einverständnis sämtlicher Verfahrensparteien vereinbart, dass mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren bis zur Klärung eines derart modifizierten Bauansuchens samt allfälligem Abspruch des Bürgermeisters über dieses zugewartet werde.

Mit Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 4.2.2026 wurde mitgeteilt, dass sich in diesem konfliktträchtigen Bauvorhaben, welches bereits im Jahr 2018 initiiert wurde, die Änderung des Bebauungsplanes im Sinne der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Bauwerberin andererseits, als nicht gangbar erweist, zumal in den Gemeindegremien keine diesbezüglichen Mehrheiten für eine Überarbeitung des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu erwirken sind. Weiters sei eine modifizierte Einreichung seitens der Bauwerberin auch nicht vorgelegt worden.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

[…]“

„§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Eigentümer des in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022 befindlichen Nachbargrundstückes Gst **2 KG Z ist, welches unmittelbar nördlich und östlich an den in der Widmungskategorie „allgemeines Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 2 TROG 2022 befindlichen zentralörtlichen Bauplatzes auf Gst **1 KG Z angrenzt.

Der Beschwerdeführer ist daher als unmittelbarer Nachbar iSd § 33 Abs 3 erster Fall TBO 2022 zu qualifizieren und daher berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 festgelegten Einwendungen zu erheben, allerdings nur so weit diese auch seinem Schutz dienen, sowie darüber hinaus Einwendungen iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 vorzubringen.

Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer Landwirt ist und von seinem Nachbargrundstück Gst **2 KG Z, dessen Gebäude in geschlossener Bauweise bis direkt nördlich und östlich an den Bauplatz anschließen, rechtmäßig Immissionen, wie zB Lärm und Geruch, ausgehen.

2. Strukturell besteht in den Bereichen südlich und nördlich der L12 Götzner Straße eine kombinierte Wohn-, Misch- und landwirtschaftliche Nutzung, wobei die nördlich der L12 gelegenen Grundstücke im gegenständlichen Einzugsbereich als landwirtschaftliches Mischgebiet, westlich des Bauplatzes auch als allgemeines Mischgebiet, gewidmet sind, die südlich der L12 gelegenen Grundstücke hingegen – mit Ausnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers – als Wohngebiet (östlich des Bauplatzes) und allgemeines Mischgebiet (westlich des Bauplatzes). Das Grundstück des Beschwerdeführers stellt somit gewissermaßen eine „landwirtschaftliche Nutzungsinsel“ südlich der L12 dar.

3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 1.4.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 33 Abs 3, 4 und 5 TBO 2022 beschränkt. Weiters muss aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054).

4. Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall eine zentrale Rolle, da seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 29.3.2022 lediglich Einwendungen im Zusammenhang mit § 33 Abs 5 TBO 2022 vorgebracht wurden.

Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Ermittlungsverfahren nunmehr Genehmigungsbescheide für seinen landwirtschaftlichen Betrieb aus den Jahren 1967 und 2007 in Vorlage bringen konnte.

Konkret sind dies der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 1.9.1967, ***., mit dem die baubehördliche Genehmigung für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf Gste **2 und **6, beide KG Z, unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt wurde, sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.10.2007, ***, mit dem die baubehördliche Genehmigung für den Zubau eines Stalles, eines Lagers, eines Schutzdaches vor den Garagen und eines Güllebehälters beim auf Gst **2 KG Z bestehenden Bauernhaus unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt wurde.

Der Beschwerdeführer konnte somit im ergänzenden Ermittlungsverfahren schlüssig darlegen, dass rechtmäßige Immissionen von seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf das Wohnprojekt einwirken.

Hinsichtlich der Intensität dieser Immissionen wurden in weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers Angaben zu den Betriebsabläufen und -zeiten, der technischen Ausstattung, den verwendeten Maschinen und der gehaltenen Tiere nachgereicht, sodass schlussendlich eine schalltechnische Befundung dergestalt vorgenommen werden konnte, ob die in § 37 Abs 4 TROG 2022 für die Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ festgelegten dB-Werte in den jeweiligen Zeitabschnitten an der Grundgrenze zum Bauplatz Gst **1 KG Z überschritten werden.

5. Die schalltechnische Erhebung mit den beiden Beurteilungspunkten an der nordöstlichen (Messpunkt 1) und an der nordwestlichen Grundstücksgrenze (Messpunkt 3) ergab, dass an der nordwestlichen Grundstücksgrenze die Widmungswerte im Tages-, Abend- und Nachtzeitraum deutlich überschritten werden, nämlich um 7 dB im Zeitraum Tag bis hin zu 17 dB im Zeitraum Nacht, was in der Nachtzeit eine Überschreitung der Widmungswerte um ein Vielfaches darstellt.

Dementsprechend wurde vom schalltechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass an der Grundstücksgrenze nicht nur die Widmungswerte für landwirtschaftliches Mischgebiet, sondern auch die Grenzen zur Gesundheitsgefährdung bei lang andauernder Einwirkung (65 dB im Tageszeitraum, 60 dB im Abendzeitraum und 55 dB im Nachzeitraum) überschritten werden und davon auszugehen ist, dass zusätzlich Tierlaute (Kuhmuhen) das charakteristische Metallklappern der Selbstfangfressgitter der Rinder sowie Arbeitsgeräusche aufgrund ihrer Tonalität und Intensität gut hörbar und diese Schallquellen durch direkten Blickkontakt eindeutig lokalisierbar sind. Dies führe dazu, dass ein lärmberuhigtes Kippen bzw Offenhalten von Fenstern im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze nahezu ausgeschlossen ist. Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit Lärmproblemen sind daher evident und lassen sich diese in weiterer Folge kaum bis gar nicht lösen, weswegen von einer Bebauung der gegenständlichen Art abgeraten werde.

Hinsichtlich möglicher schallminimierender Maßnahmen durch die Bauwerberin selbst führte der schalltechnische Amtssachverständige auf Seite 17, zweiter Absatz, seines Gutachtens vom 19.12.2024 aus wie folgt:

„Eine Maßnahme am Bauplatz wäre es, den Aufenthalt von Personen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze einzuschränken. Konkret würde dies bedeuten, dass in diesem Bereich keine Aufenthaltsbereiche im Freien (Garten, Terrasse, Balkone) errichtet werden dürfen und das Gebäude eine geschlossene Fassade aufweisen muss. Ob diese Fassade als durchgehend massiv oder mit nicht offenbaren (Schallschutz-)Fenstern ausgestattet werden kann, sollte in der Form einer Detaillärmuntersuchung mit vorher definiertem Schutzziel geklärt werden. Durch diese Maßnahme bleiben zwar die Widmungswerte an der Grundstücksgrenze weiterhin überschritten, die Überschreitung ist für die Wohnungsnachbarn allerdings irrelevant, da sie in Bereichen vorherrscht, an dem ein Aufenthalt von Personen nicht möglich ist. Andere bauliche oder technische Lärmschutzmaßnahmen am Bauplatz sind realistischer Weise kaum vorstellbar.“

6. Fußend auf diesen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen, die auf umfangreich dargelegten Messanordnungen beruhten, und dem Umstand, dass eine Umplanung im Sinne der obigen Ausführungen zu potentiellen lärmminimierenden Maßnahmen eine wesentliche Projektänderung, die den Kern des gegenständlich eingereichten Projektes verlässt, darstellt, war daher unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 33 Abs 5 TBO 2022 von der Unzulässigkeit des gegenständlichen Bauprojektes in Folge der Überschreitung der Widmungswerte des Nachbargrundstückes **2 KG Z auszugehen und war daher das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Schließlich gilt auszuführen, dass vor dem Hintergrund der Stellungnahme der belangten Behörde vom 4.2.2026, wonach auf einem geänderten Bebauungsplan fußende Modifikationen des Bauprojektes in Folge diverser näher angeführter Schwierigkeiten in der politischen Willensbildung derzeit nicht gangbar sind, es der Bauwerberin obliegt, durch eine dem bestehenden Bebauungsplan konforme Projektmodifikation, allenfalls begleitet durch bauliche Schallschutzmaßnahmen im Sinne der oben angeführten Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen, gegebenenfalls ein überarbeitetes Bauprojekt einzubringen.

7. Zu beachten gilt weiters, dass der durch den schalltechnischen Amtssachverständigen durch den baulichen Ist-Zustand des Beschwerdeführers attestierten Gesundheitsgefährdung an der Bauplatzgrenze allenfalls durch zusätzlich erteilte Auflagen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers iSd § 34 Abs 10 lit a TBO 2022 Rechnung zu tragen sein wird.

Mit der Entscheidung in der Sache selbst, welche zur Abweisung des Bauansuchens führte, erübrigt sich auch ein selbständiger Abspruch über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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