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LVwG-2025/48/2412-7•LVwG T LVwG-2025/48/2412-7
LVwG-2025/48/2412-7Landesverwaltungsgericht26.02.2026
Fahrtenschreiber<br/>Berichtigung der Norm<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH in **** Y, Adresse 2, für die Verwaltungsübertretung verantwortlich ist, die übertretene Rechtsnorm „§ 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 idF BGBl Nr I 116/2024 iVm Art 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054“ und die Strafbestimmung lautet „§ 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 idF BGBl Nr I 116/2024“ lautet. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG in der Höhe von Euro 80,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.
3. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis wird gegenständlich bekämpft:
„1.Datum/Zeit: 15.10.2024, 15:00 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 3, Baustelle unmittelbar bei der Verkehrsinspektion Z
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: *** Zugmaschine, Kennzeichen: ***
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse 2 (diese ist Arbeitgeberin), folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
Der Arbeitnehmer wurde als Lenker einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit Anhänger, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5t übersteigt beschäftigt.
Das angeführte Fahrzeug wurde von DD, XX.XX.XXXX gelenkt, obwohl kein Kontrollgerät eingebaut war, das Fahrzeug aber nicht unter die im Art. 3 genannten Ausnahmen fällt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, einen Mangel, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 28 Abs. 5 Z 8 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBL Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) Nr. 2020/1054, ABI. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tag(e) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 28 Abs. 5 Z 8 sowie Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 19/2025, und Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 440,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.
Die belangte Behörde verkenne, dass für das angeführte Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut sein müsse. Das land- und forstwirtschaftliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welches für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt sei und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h aufweise, sei jedoch entgegen Art 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 iVm § 134 Abs 1 Z 5 KFG 1967 iVm Art 10 AETR eine land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine, welche für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Daher sei das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker von der Bezirkshauptmannschaft GG mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.08.2025, LVwG-2025/21/1776, eingestellt worden, die die Ausnahme des § 24 Abs 2b Z 1 lit c KFG 1967 vorliege.
Es sei in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, dass das Fahrzeug besitze, anmiete oder lease, eingesetzt worden. Unter Zugrundelegung des Tatortes in **** Z und des Standortes des Unternehmens in **** Y sei die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vorgeworfene Tat gemäß § 24 Abs 2b Z 1 lit c KFG 1967 nicht strafbar, wie dies im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, LVwG-2025/21/1776 ausgeführt worden sei. Dies habe den Lenker der Zugmaschine betroffen, gegen den das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Behörde sei daher rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Lenker nicht unter die Ausnahmen des Art 3 falle. Es werde daher die Einholung des entsprechenden Aktes und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.12.2025 wurde der Beschwerdeführer sowie der Meldeleger als Zeuge einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen zur konkreten durchgeführten Tätigkeit mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vorzulegen. Diesbezüglich erfolgte eine Urkundenvorlage mit Schreiben vom 13.01.2025, in dem der Zulassungsschein der Zugmaschine und des Anhängers vorgelegt wurden. Des Weiteren wurde ein Lieferschein an die Firma EE für Schüttmaterial sowie ein Vergabeleistungsverzeichnis LG03-Erdarbeiten und eine Rechnung von CC GmbH an die EE AG bezüglich Adresse 4 BIG-Labor-Variante.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Landwirt und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH in Adresse 2.
Am 15.10.2024, 15:00 Uhr, lenkte ein Mitarbeiter der Firma CC GmbH in Adresse 2 (diese ist Arbeitgeberin) die Zugmaschine mit dem Kennzeichen: *** sowie den Anhänger, Kennzeichen: ***, in **** Z, Adresse 3, Baustelle unmittelbar bei der Verkehrsinspektion Z, und führte Erdarbeiten durch. Er lieferte insbesondere Aushubmaterial für die Baustelle, verdichtete und verfüllte dieses auf der Baustelle. Die Zugmaschine mit dem Kennzeichen *** ist auf die Firma Erbau CC GmbH zugelassen und wurde zur Erfüllung des Erbau(lieferungs- und verarbeits-)auftrags auf die angeführte Baustelle von der Firma EE AG an die Firma CC GmbH. Der gleichzeitig dafür verwendete Anhänger *** ist auf den Beschwerdeführer AA persönlich zugelassen wurde. Auch dieser wurde damals eingesetzt, um Schüttmaterial auf die Bauliegenschaft zu liefern und Erdarbeiten durchzuführen. Landwirtschaftliche Tätigkeiten wurden nicht durchgeführt.
In diesem Rahmen lenkte Arbeitnehmer die Zugmaschine mit Anhänger, die der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und deren höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt. Im gelenkten Fahrzeug war jedoch kein Kontrollgerät eingebaut, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 Abs 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 iVm Art 13 Abs 1 lit b Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Ausnahmen fällt.
III.Beweiswürdigung:
Aus den Zulassungsscheinen erkennt man, dass die beiden eingesetzten Fahrzeuge bzw das Zugfahrzeug und der Anhänger, nicht als land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassen wurden und die Zugmaschine auf die Firma CC GmbH und der Anhänger auf ihn persönlich zugelassen wurde. Auch die Tätigkeit und die Einsetzung der Fahrzeuge zum Transport von Aushubmaterial für die Baustelle am gegenständlichen Tatort, das dort verfüllt und dementsprechend auch asphaltiert worden ist, stellt keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die mit Hilfe dieser Fahrzeuge durchgeführt wurde. Die Tätigkeit war insbesondere auch dem Auftrag und der Rechnung zu entnehmen. Auch der Zeuge führte auch, dass Aushubmaterial transportiert und damit Erdbauarbeiten durchgeführt wurden. Rekultivierungsarbeiten waren weder Gegenstand des Auftrags noch wurden diese verrechnet und konnten auch sonst auf der dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüberliegenden Grundstück bis dato nicht festgestellt werden. Dass sohin zum Tatzeitpunkt derartige Arbeiten durchgeführt worden wären, konnte trotz Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dargestellt und nachgewiesen werden.
Die Leistung der Verbringung von Aushubmaterial sowie Aushub und Verfüllen von Gräben sowie das Auffüllen von Schüttmaterialgruben mit Filterkies und Betonierung sind keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zum damaligen Tatzeitpunkt und Tatort ausgeübt wurden. Laut der Schlussrechnung waren Erdar(ver- und bearbeitungs-)beiten durchzuführen.
Nachweise dahingehend, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten und daher dementsprechend nicht Erd(bau)beiten durchgeführt worden wären, wurden nicht nachgewiesen und ergaben sich nicht aus den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen. Vielmehr war am Tatort eine Baustelle, die nach wie vor nicht abgeschlossen ist und Rekultivierungsmaßnahmen in Form von Beeten etc auch nicht erkennbar sind.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054
„Artikel 13
(1) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen:
[…]
b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
[…]“
Die relevante Bestimmung der Verordnung (EU) Nr 165/2014 lautet:
„Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausnehmen.
[…]“
Arbeitszeitgesetz (AZG) idF BGBl. I Nr. 58/2022:
„Strafbestimmungen
§ 28. […]
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
[…]
8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4, 7a und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;
[…]
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
[…]
4. schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,
zu bestrafen.
[…]“
Die relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) idF BGBl Nr I 116/2024
„§ 24 Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
[…]
(2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen
[…]
c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
[…]“
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
[…]
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, ABl. Nr. L vom 31.5.2024, S 1, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
[…]“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Tätigkeiten der Firma CC GmbH und deren Fahrzeuge und Arbeitnehmer:innen verantwortlich ist und dementsprechend dafür Sorge zu tragen hat, dass ein Kontrollgerät gemäß Verordnung (EU) Nr 165/2014 in dem angeführten Zugfahrzeug, das von seinem Mitarbeiter gelenkt wird, eingebaut sein muss, wenn dementsprechend keine Ausnahme vorliegt. Der Mitarbeiter der Firma CC GmbH FF lieferte auftragsgemäß mit der zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendeten Zugmaschine *** sowie dem Anhänger *** Erdmaterial für eine Baustelle für seine Arbeitgeberin, der Firma CC GmbH, sodass keine Ausnahme hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten vorlag. Ein Fahrtenschreiber war nicht im Zugfahrzeug eingebaut, das auch auf die Firma CC GmbH zugelassen ist.
Es ist sohin der Tatbestand des § 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 idF BGBl Nr I 116/2024 iVm Art 3 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054 objektiv erfüllt, wobei hier die Strafdrohung des § 134 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1b KFG 1967 eine strengere Strafdrohung für die Übertretung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bis zu EUR 10.000,00 vorsieht als die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 5 Z 8 AZG, die nur einen Strafrahmen von 400,00 bis 2.180,00 vorschreibt. Es war daher die Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 5 Z 8 AZG nach der strengeren Norm des § 134 Abs 1b KFG 1967 mit einer Strafe von EUR 400,00 bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen. Es war daher die übertretene Rechtsnorm und die anzuwendende Strafnorm richtig zu stellen. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt nicht vor, da lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 24.6.2025, Ra 2024/07/0218).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist klar erkennbar, dass für die Firma CC GmbH die Leistungen von dem Mitarbeiter dieser Firma mit dem auf dieser Erdbaufirma zugelassenen Lkw erbracht wurde, die Erdbautätigkeiten und keinerlei land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit darstellten, wie dies auch aus dem Auftrag klar zu entnehmen war. Es ist sohin vorsätzliche Begehung anzulasten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die festgesetzte Strafe wurde daher mit der Mindeststrafe festgesetzt. Eine Herabsetzung war daher in keinem Fall angebracht, dies insbesondere aufgrund des Erschwerungsgrundes des Vorsatzes. Der schwerwiegende Mangel nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, stellt einen Mangel dar, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, sodass durch der hohe Strafsatz bestimmt wird. Es jedoch unzulässig, dies doppelt und damit als Erschwerungsgrund zu werten, sondern ist vielmehr nur strafsatzbestimmend. Mildernd ist nicht zu berücksichtigen. Auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erschien eine Herabsetzung unter diesen Umständen keinesfalls angebracht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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