LVwG T LVwG-2026/40/0210-1

LVwG-2026/40/0210-1Landesverwaltungsgericht24.02.2026

Regest

Gebühren<br/>Mühewaltung<br/>Wochenende<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/0210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0210.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.01.2026, Zl ***, betreffend die Kostenbestimmung für nichtamtliche Sachverständige,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 06.01.2026 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Ersatz der Kosten in Höhe von Euro 254,00, die am 04.01.2026 im Zuge einer Untersuchung auf Fahruntauglichkeit gemäß § 5 StVO entstanden seien. Der Honorarnote war das ärztliche Untersuchungszeugnis vom 04.01.2026 beigefügt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2026, Zl ***, wurden die Kosten mit Euro 241,80 bestimmt und das Mehrbegehren von Euro 12,20 abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Position „Mühewaltung für Blutabnahme“ von 24,40 auf Euro 12,20 abgeändert worden sei, obwohl die Blutabnahme am 04.01.2026, einem Sonntag, erfolgt sei. Laut Gebührenanspruchsgesetz sei aber dafür die erhöhte Gebühr zutreffend.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Erörterung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt und konnte sohin von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

III.Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idgF, lauten:

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“

Die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 85,70 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 168,50 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2024: 283,30 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2024: 135,60 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2024: 189,80 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2024: 271,40 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2024: 188,50 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2024: 261 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2024: 20,70 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2024: 30,30 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anm. 15: ab 1.1.2024: 54,20 Euro

Anm. 16: ab 1.1.2024: 5,80 Euro

Anm. 17: ab 1.1.2024: 39 Euro

Anm. 18: ab 1.1.2024: 59,90 Euro

Anm. 19: ab 1.1.2024: 21 Euro

Anm. 20: ab 1.1.2024: 12,20 Euro

Anm. 21: ab 1.1.2024: 36,30 Euro

Anm. 22: ab 1.1.2024: 34,10 Euro

Anm. 23: ab 1.1.2024: 18,30 Euro

Anm. 24: ab 1.1.2024: 75 Euro

Anm. 25: ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anm. 26: ab 1.1.2024: 13,90 Euro

Anm. 27: ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 28: ab 1.1.2024: 121 Euro)“

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

(…)

(3) Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.“

IV.Erwägungen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht die Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass laut Gebührenanspruchsgesetz für die Tätigkeit am 04.01.2026, einem Sonntag, die erhöhte Gebühr zutreffend sei.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die verzeichneten Kosten in Bezug auf Mühewaltung gemäß § 43 Gebührenanspruchsgesetz vom Beschwerdeführer korrekt verzeichnet wurden oder ob die festgesetzten Kosten in der Höhe von Euro 12,20, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend sind.

Nach § 43 Abs 1 Z 7 lit a Gebührenanspruchsgesetz beträgt die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten für eine Blutabnahme bei Erwachsenen Euro 12,20.

Nach § 43 Abs 1 Z 7 lit e Gebührenanspruchsgesetz beträgt die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren.

Entsprechend dem übermittelten Gutachten des Beschwerdeführers vom 04.01.2026 erfolgte die Untersuchung des Probanden in der Zeit von 10.40 bis 11.00 Uhr. Die doppelte Gebühr für Mühewaltung kann daher nicht auf die Bestimmung des § 43 Abs 1 Z 7 lit e Gebührenanspruchsgesetz gestützt werden.

Der Beschwerdeführer selbst bringt weiters nicht konkret vor, auf welcher Rechtsgrundlage die Gebühr für Mühewaltung verdoppelt werden sollte, sondern verweist lapidar darauf, dass seine Tätigkeit an einem Sonntag durchgeführt worden wäre. Diesbezüglich sieht das Gebührenanspruchsgesetz jedoch keine weitere Erhöhung der Kosten für die Mühewaltung vor. Lediglich § 54 Abs 1 und 3 Gebührenanspruchsgesetz sieht eine Erhöhung der Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag vor. Dass der Beschwerdeführer eine Dolmetschtätigkeit vorgenommen hätte ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Kosten für die Mühewaltung vom Beschwerdeführer nicht korrekt verzeichnet wurden und dem Beschwerdeführer tatsächlich nur Kosten in der Höhe von Euro 12,20 gemäß § 43 Abs 1 Z 7 lit a Gebührenanspruchsgesetz zustehen, weshalb das Mehrbegehren seitens der belangten Behörde zutreffenderweise abgewiesen wurde.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.01.2026 ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht eingebracht hat, damit eine sofortige Begleichung der Honorarnote möglich ist. Andererseits erhebt der Beschwerdeführer dennoch eine Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbescheid, sodass zu prüfen ist, inwiefern der von ihm ausdrücklich vorgenommene Rechtsmittelverzicht tatsächlich wirksam ist. Dazu genügt es festzuhalten, dass ein Rechtsmittelverzicht erst wirksam nach Zustellung des entsprechenden Bescheides abgegeben werden kann, sodass der vom Beschwerdeführer am 06.01.2026 erklärte Rechtsmittelverzicht keine Wirkung entfalten konnte.

Abschließend ist festzuhalten, dass gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung-VwG-EGebV) eine Pauschalgebühr für die eingebrachte Beschwerde in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten ist. Dem Akteninhalt ist eine Bestätigung über die Einzahlung der Pauschalgebühr nicht enthalten.

Zumal die Eingabe bei der belangten Behörde erfolgt ist, wird von dieser noch zu prüfen sein, ob der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung bei der belangten Behörde eingelangt ist (vergleiche dazu auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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