LVwG T LVwG-2026/31/0206-4

LVwG-2026/31/0206-4Landesverwaltungsgericht24.02.2026

Regest

Arbeitslosengeldbezug<br/>geringfügige Beschäftigung<br/>Anrechnung von Einkommen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/31/0206-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.31.0206.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als lediglich ein als Einkommen zu qualifizierender Betrag in der Höhe von EUR 168,39 bei der Berechnung für Dezember 2025 bedarfsmindernd in Abzug zu bringen ist, sodass im Zeitraum 1.12.2025 bis 31.12.2025 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von Euro 586,06 auf das Konto des Beschwerdeführers zur Anweisung zu bringen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS – Arbeitsmarktservice vom 11.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem 20.10.2025 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Ende der vollversicherten Beschäftigung bei der BB GmbH ein geringfügiges Dienstverhältnis zur selben Firma aufgenommen habe. Er habe daher gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs 1 und 12 Abs 3 lit h AlVG ab dem ersten Tag des geringfügigen Dienstverhältnisses (20.10.2025) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer wendete sich daraufhin mit einem undatierten Schreiben an die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y und führte darin zusammengefasst ins Treffen, dass er seine Anstellung in Vollzeit bei der BB GmbH nur deshalb einvernehmlich aufgelöst und beendet und sodann die geringfügige Tätigkeit aufgenommen habe, da es intern zwischenmenschliche Spannungen im Team gegeben und er deshalb einen Wechsel in eine andere Abteilung gewünscht habe.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, wurde der aus dem Beschwerdeführer, dessen Frau und den vier gemeinsamen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum 1.12.2025 bis 31.12.2025 von Amts wegen Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt.

Konkret wurde - jeweils für Dezember 2025 – Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von einmalig Euro 1.084,-, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von einmalig Euro 201,30, und eine Sonderzahlung in der Höhe von einmalig Euro 217,64 gewährt.

In der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches im beiliegenden Bewertungsbogen ist ersichtlich, dass das ab 20.10.2025 verwirkte Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 46,35 als fiktives Einkommen des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs 4 TMSG in die Berechnung aufgenommen wurde.

Außerdem wurde der Verdienst aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen bei der BB GmbH und der Firma CC in der Höhe von insgesamt Euro 754,45 in die Berechnung als bedarfsminderndes Einkommen mitaufgenommen.

Es ergab sich somit für die Bedarfsgemeinschaft ein aus Mindestsicherungsmitteln zu deckender Saldo von Euro 1.285,30, wovon Euro 1.084,- unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und Euro 201,30 unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt wurden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass ihm das fiktive Arbeitslosengeld nicht anzurechnen und er nur geringfügig beschäftigt sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Akt, insbesondere in den Bescheid des AMS vom 11.11.2025, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, samt beiliegendem Bewertungsbogen. Ebenso wurde Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz sowie in die seitens der Sachbearbeiterin der belangten Behörde übermittelten Lohn-Gehaltsabrechnungen für November 2025 der BB GmbH sowie des CC genommen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 57 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mwN).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und bewohnt gemeinsam mit seiner am XX.XX.XXXX geborenen Ehefrau DD, der volljährigen Tochter EE; geboren am XX.XX.XXXX, seinem volljährigen Sohn FF, geboren am XX.XX.XXXX, und seinen beiden weiteren minderjährigen Töchtern GG, geboren am XX.XX.XXXX, und JJ, geboren am XX.XX.XXXX, eine Mietwohnung unter der Adresse 1 in **** Z.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines Monats nach Beendigung der vollversicherten Beschäftigung bei der Firma BB GmbH durch einvernehmliche Auflösung am 3.10.2025 mit 20.10.2025 ein geringfügiges Dienstverhältnis zur selben Firma aufgenommen. Bei dieser Beschäftigung erzielte er im November 2025 inkl. Weihnachtsremuneration und Reisekosten einen Lohn von Euro 650,82.

Daneben war er ebenfalls bei der Firma CC beschäftigt, wobei er im Monat November 2025 Euro 168,93 ins Verdienen brachte.

Als Begründung für den Wechsel von einer Vollbeschäftigung zu einer geringfügigen Beschäftigung bei der BB GmbH brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte das Team aufgrund zwischenmenschlicher Spannungen wechseln wollen.

Dem Beschwerdeführer wurden zuletzt vom AMS im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 19.10.2025 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 46,35 ausbezahlt.

Mit Bescheid des AMS – Arbeitsmarktservice vom 11.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 20.10.2025 das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit eingestellt.

Der Beschwerdeführer, seine Frau und deren vier Kinder beziehen eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 140,-. Darüber hinaus bezieht der volljährige Sohn FF ein Einkommen von Euro 453,38.

Diesen Einnahmen steht ein Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe des zweimaligen Richtsatzes für Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft (für AA und DD) gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 (jeweils Euro 680,07), des zweimaligen Richtsatzes für volljährige Dritte in der Bedarfsgemeinschaft (für EE und FF) gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 2 (jeweils Euro 453,38), und des zweimaligen Richtsatzes für die älteste und zweitälteste minderjährige Person in der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa (jeweils Euro 299,23) sowie ein im Bezirk X für einen 6-Personen-Haushalt anrechenbarer Höchstsatz für Mietaufwand in der Höhe von Euro 1.224,- gegenüber.

III.Beweiswürdigung:

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus dem Bescheid des AMS vom 11.11.2025, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y 12.12.2025, *** samt beiliegendem Bewertungsbogen, der Bestätigung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vom 29.9.2025, den Lohn-Gehaltsabrechnungen der BB GmbH sowie des CC für November 2025, dem Versicherungsdatenauszug bei der BB GmbH vom 21.1.2026, sowie der Bezugsbestätigung des AMS Tirol über den Bezug von Arbeitslosengeld durch AA vom 15.10.2025 bis 19.10.2025.

IV.Rechliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025 (TMSG), relevant:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 (AlVG) lauten wie folgt:

„§ 12.

Arbeitslosigkeit

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

[…]

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

§ 24.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst gilt darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers nicht gebotene fiktive Anrechnung des (ab 20.10.2025 verwirkten) Arbeitslosengeldanspruches des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 46,35 täglich richtet.

Die belangte Behörde vertrat im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass bei der Berechnung der Eigenmittel des Hilfesuchenden im Sinne der Regelung des § 18 Abs 4 TMSG das dem Beschwerdeführer ursprünglich zustehende Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 46,35 täglich fiktiv anzurechnen sei, selbst wenn es wegen eines Anspruchsverlustes nicht mehr in voller Höhe zur Auszahlung gelangte.

Festgehalten wird, dass aus § 18 Abs 4 TMSG die klare Intention des Gesetzgebers im Sinne des Grundsatzes der Subsidiarität gemäß § 1 Abs 4 TMSG abzuleiten ist, dass ein Verlust von Leistungen, auf die ein Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, nicht durch die Mindestsicherung gegenzurechnen ist bzw in dem Umfang, in welchem der Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verloren gegangen ist, nicht durch die Tiroler Mindestsicherung zu ersetzen ist. Wie ein Anspruchsverlust eintritt, wird indes durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; allerdings ist evident, dass ein solcher Anspruchsverlust beispielsweise durch Verletzung von Meldepflichten und Bewerbungsobliegenheiten und der Auslösung von Sperrfristen eintreten kann.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Ende der vollversicherten Beschäftigung bei der Firma BB GmbH (die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses wurde mit 3.10.2025 wirksam) am 20.10.2025 (vgl den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug) ein geringfügiges Dienstverhältnis zur selben Firma aufgenommen. Dies ist gemäß der damaligen Rechtslage (Bescheid des AMS vom 11.11.2025) nach § 12 Abs 3 lit h AlVG ein Grund, um die Arbeitslosigkeit auszuschließen.

Dies führte zu einem rechtskräftig ausgesprochenen Anspruchsverlust ab dem 20.10.2025.

Aus diesem Grund wurde seitens der belangten Behörde bei der Berechnung der Mindestsicherung das fiktive Arbeitslosengeld des AA zu Recht bedarfsmindernd in Abzug gebracht.

Allerdings wurde bei der Berechnung der Mindestsicherung sowohl das fiktive Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung als auch die aus den beiden (geringfügigen) Beschäftigungen herrührenden Entgelte bei der BB GmbH einerseits und der Firma CC andererseits in Abzug gebracht.

Die beiden geringfügigen Beschäftigungen ergeben laut dem im Akt einliegenden Bewertungsbogen zusammengerechnet Euro 754,45. Diese Summe lässt sich nicht mit den seitens der belangten Behörde für November 2025 übermittelten Einkommensnachweisen in Deckung bringen, zumal bei der BB GmbH abzüglich der nicht als Einkommensbestandteil zu wertenden Reisekosten ein Lohn von Euro 613,42 und bei der Firma CC ein Lohn von Euro 168,39, sohin ingesamt Euro 781,81, bezogen wurde.

Gemäß § 5 Abs 2 ASVG betrug die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2025 Euro 551,10. Zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen, die gemäß § 1a AlVG zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führen, werden als Einheit betrachtet. Das Einkommen aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ist somit zusammenzurechnen. (VfGH 6.3.2023, 296/2022).

Aus diesem Grund liegt auch insgesamt keine geringfügige Beschäftigung vor.

Zu beachten gilt weiters, dass eine „Doppelverwertung“ des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer ab 20.10.2025 seines Arbeitslosenanspruches begeben hat, dergestalt, dass sowohl das fiktive Arbeitslosengeld als auch das nach dem Anspruchsverlust beim selben Arbeitgeber erzielte Lohneinkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, jedenfalls nicht geboten und überschießend ist:

Geboten war vielmehr über die fiktive Anrechnung des Arbeitslosengeldes hinaus die ausschließliche Anrechnung des bei der Firma CC erzielten Einkommens von Euro 168,39, zumal dieses einerseits für sich als (neben dem Bezug von Arbeitslosengeld zum Tatzeitpunkt) zulässige geringfügige Beschäftigung und somit Einkommen iSd § 2 Abs 13 TMSG zu qualifizieren ist und dies anderseits – im Gegensatz zum im November 2025 erzielten Lohneinkommen bei der BB GmbH - auch in keinerlei Zusammenhang mit der Bezugseinstellung durch das AMS vom 11.11.2025 steht.

Daher ist bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches beim Beschwerdeführer selbst nicht das Einkommen aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen und das fiktive Arbeitslosengeld zusammenzurechnen, sondern nur das fiktive Arbeitslosengeld (Euro 1.413,68) plus das bei der Firma CC erzielte Einkommen von Euro 168,39, sohin insgesamt Euro 1.582,07.

Dies ergibt bei ansonsten gleichbleibenden Rechnungsposten laut Bewertungsbogen für Dezember 2025 einen um Euro 586,06 höheren Mindestsicherungsanspruch (insgesamt Euro 1.871,36 statt Euro 1.285,30), der aus Anlass der Beschwerde nunmehr unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzusprechen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen

Belehrung und Hinweise

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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