LVwG T LVwG-2025/27/3351-7

LVwG-2025/27/3351-7Landesverwaltungsgericht24.02.2026

Regest

Lohnunterlagen unvollständig<br/>Fehlendes Kontrollsystem<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/27/3351-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.27.3351.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2025, Zl ***, wegen Übertretung des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 600,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/zeit:28-02-2023, 09:25 Uhr

Data horario:28-02-2023, 09:25

Ort:**** X, Adresse 2

Local:**** X, Adresse 2

Sie haben als Verantwortlicher der Fima CC mit in Adresse 3, *- W, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß SS 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.02.2023, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 02.03.2023, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen S 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.

Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:

Arbeitsverträge

Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag

Lohnaufzeichnungen

Unterlagen betreffend der Lohneinstufung

Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023

Sie haben als Verantwortlicher der Fima CC mit Sitz in Adresse 3, *- W, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß SS 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vorn 28.02.2023, dem DD – Straferkenntnis AA Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 02.03.2023, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen S 12 Abs. I Z 3 nicht übermittelt.

Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:

Arbeitsverträge

Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag

Lohnaufzeichnungen

Unterlagen betreffend Lohneinstufung

Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023

  1. Arbeitnehmer/in: EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Helfer

Arbeitsantritt 16.01.2023 08:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmer/in: FF

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmer/in: GG

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmerin: JJ

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmer/in: KK

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmer/in: LL

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmerin: MM

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmerin: NN

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Kranfahrer

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmer/in: OO

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Hefer

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmerin: PP

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Arbeitnehmer: QQ

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Kranfahrer

Arbeitsantritt: 18.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

Na qualidade de responsável pela empresa CC, com sede em Adresse 3, *- W, V. Exa. é responsável pelo facto de os documentos necessários para o inquérito, em conformidade com os SS 21 e 22, não terem sido enviados ao Organismo de Luta Antifraude até ao final do segundo dia útil seguinte ao pedido, ou seja, 02.03.2023, apesar de um pedido comprovado com data de 28.02.2023, e, por conseguinte, não terem sido enviados a tempo, embora seja cometida uma infração administrativa por quem não envia os documentos exigidos, em conformidade com o S 12, n.0 1, n.0 3.

Os seguintes documentos não foram apresentados em alemão dentro do prazo:

Contratos de trabalho

Registos laborais para o mês de fevereiro de 2023 até à data de controlo /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260224_LVwG_2025_27_3351_7_00/image001.jpg Registos salariais

Documentos relativos à classificação salarial

Declaracoes de pagamento de salarios para o mes de janeiro de 2023

  1. Empregado: EE

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Ajudante

Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: FF

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Trabalhador semi-qualificado da construção civil (carpinteiro) Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** Tetfs, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: GG

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Trabalhador semi-qualificado da construção civil (carpinteiro) Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** Tetfs, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: JJ

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Trabalhador semkluafificado da construção civil (carpinteiro)

Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: KK

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Trabalhador da construção civil (carpinteiro)

Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: LL

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Trabalhador semi-qualificado da construção civil (carpinteiro)

Inicio dos tabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: MM

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Trabalhador semi-qualificado da constução civil (carpinteiro)

Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Bahnhofstrage 28; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: NN

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissão: Condutor de grua

Inicio dos tabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: OO

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissäo: Ajudante

Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantacäo) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: PP

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissäo: Trabalhador semi-qualificado da constuqäo civil (carpinteiro)

Inicio dos trabalhos: 16.01.2023

Local de trabalho (implantacäo) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

  1. Empregado: QQ

nascido: XX.XX.XXXX

Nacionalidade: PORTUGAL

Profissäo: Condutor de grua

Inicio dos trabalhos: 18.01.2023

Local de tabalho (implantacäo) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. S 27 Abs. 1 i.V.m. S 12 Abs. 1 ZT. 3 LSD-BG, BGBI. I Nr. 442016, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 174/2021

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.000,00

§ 27 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Montante da multa / pena privativa de liberdade substitutiva: € 3.000,00 / O dia(s), 0 horas, O minutos

Contribuição às custas do processo penal nos termos do S 640 da legislação penal administrativa de 1991 — VStG: 10 % para cada uma das multas impostas ou no mínimo €O IO,OO (um dia de pena privativa de liberdade corresponde a € 30,00): € 330,00

Montante total:

€ 3.300,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung fristgerecht nachgekommen sei und verlangte Unterlagen, ZKO3-Meldungen, Unterlagen gemäß § 22 LSD-BG, am 02.03.2023 mittels Webtransfer an den zuständigen Teamreferenten übermittelt gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen neu per E-Mail oder postalisch zu übermitteln, nachdem seitens der Finanzpolizei mitgeteilt worden sei, dass die Dateien über Webtransfer nicht heruntergeladen hatten werden können und lediglich die ZKO3-Meldungen einsehbar gewesen seien. Er habe daher die Entsendungsvereinbarungen, Unterlagen zur Lohneinstufung, Arbeitszeitaufzeichnungen Jänner 2023, Lohnzahlungsnachweise sowie Handelsregisterauszug übermittelt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Einvernahme des Zeugen RR. Der Beschwerdeführer ist trotzt ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde von den rechtsfreundlichen Vertretern ohne näherer Begründung entschuldigt.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, *- W, Portugal, und hat es als solcher zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 LSD-BG trotzt nachweislicher Aufforderung vom 28.02.2023, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 02.03.2023, abgesandt und somit fristgerecht übermittelt wurden. Die Firma CC ist Arbeitgeber folgender Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer/in: EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Helfer

Arbeitsantritt: 16.01.2023 08:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: FF

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: GG

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: JJ

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: KK

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: MM

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: NN

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit PORTUGAL

Tätigkeit: Kranfahrer

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: OO

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Helfer

Arbeitsantritt: 16,01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: PP

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)

Arbeitsantritt: 16.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Arbeitnehmer/in: QQ

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: PORTUGAL

Tätigkeit: Kranfahrer

Arbeitsantritt: 18.01.2023

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25

Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:

Arbeitsverträge, Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag, Lohnaufzeichnungen, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung und Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023.

Seitens des Beschwerdeführers wurde am 02.03.2023 ein E-Mail an die Finanzpolizei Y übermittelt, wobei laut E-Mail Unterlagen mittels eines Download-Links verfügbar sein sollten. Dem Sachbearbeiter der Finanzpolizei war es jedoch nicht möglich, diese Links zu öffnen, da dies aus Sicherheitsgründen immer an dem von ihm verwendeten Computer untersagt wurden. Dies wurde der Firma CC per E-Mail durch den Sachbearbeiter der Finanzpolizei mitgeteilt, woraufhin einzelne Unterlagen am 08.03.2023 um 11:33 Uhr per E-Mail an die Finanzpolizei übermittelt wurden. Mit diesem E-Mail wurden als PDF-Dateien Entsendungsvereinbarungen für alle 11 Arbeitnehmer, Stundenlohnliste für die Arbeitnehmer, Arbeitsaufzeichnungen in Tabellenform und in deutscher Sprache für alle 11 Arbeitnehmer für den Monat Jänner 2023, Lohnzettel in deutscher Sprache für alle 11 Arbeitnehmer für den Monat Jänner 2023, das Ersuchen an die Bank zur Auszahlung von Löhnen vom Firmenkonto an die einzelnen Arbeitnehmer für den Monatslohn Jänner 2023 in portugiesischer und deutscher Sprache und Handelsregisterauszug in portugiesischer Sprache mit deutscher Übersetzung nachgereicht. Bis zum heutigen Tag wurden jedoch für alle Arbeitnehmer weder Arbeitsverträge, noch Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat Februar 2023, zumindest bis einschließlich des Kontrolltags, Lohnaufzeichnungen (wie beispielsweise Lohnkonten), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023 nicht übermittelt.

Seitens der Finanzpolizei wurde dem Beschwerdeführer zugutegehalten, dass die per PDF-Datei übermittelten Unterlagen auch bereits im seinerzeitigen E-Mail vom 02.03.2023 abgerufen hätten werden können und wurde ihm daher nur die bislang immer noch fehlenden Unterlagen als nicht fristgerecht übermittelt zur Last gelegt.

Aus dem E-Mail des Beschwerdeführers ergibt sich, dass als Unterlage zur Lohneinstufung eine von der Firma CC erstellte Tabelle übermittelt wurde, aus der sich Name der Arbeitnehmer sowie deren Berufsbezeichnung, der Stundenlohn und der Monatsbruttolohn ergeben, wobei es sich diesbezüglich lediglich um eine Aufstellung des Unternehmens handelt und damit keine Nachweise zur tatsächlichen Lohneinstufung beigebracht sind. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden nur für Jänner 2023 übermittelt, nicht hingegen für Februar 2023. Übermittelt wurden weiters Lohnzettel gemeinsam mit einem jeweiligen Ersuchen an die Bank, eine Überweisung durchzuführen, woraus aber nicht erkennbar ist, ob diese Überweisungen in der genannten Höhe auch tatsächlich vorgenommen wurden. Weiters wurde eine Lohntabelle über den Kollektivvertrag übermittelt. Im Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.02.2023 wurde hingegen konkret ausgeführt, dass für die entsandten Arbeitnehmer die ZKO3-Meldung (diese wurde jeweils vorgelegt), Arbeitsverträge/Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge (Lohnkonto im Sinne der Lohnkontenverordnung samt zugehörigen Grundaufzeichnungen), Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Nachweis Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw Berufserfahrung, alle übrigen Unterlagen, welche Basis für die Einstufungen im österreichischen Kollektivvertrag gebildet haben) vorzulegen sind.

Ein Kontrollsystem, das verhindert hätte, dass die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts sowie der Angaben des Zeugen RR, der bei seiner Einvernahme einen äußerst verlässlichen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, getroffen werden. Der Zeuge hat angegeben, dass tatsächlich lediglich jene fehlenden Unterlagen im Strafantrag zur Anzeige gebracht wurden, die sich auch nach den übermittelten PDF-Dokumenten mit E-Mail vom 08.03.2023 als fehlend erwiesen haben. Diese Unterlagen wurden auch bis zum heutigen Tag nicht nachgebracht. Der Zeuge hat auch glaubwürdig geschildert, dass er die mit PDF übermittelten Unterlagen mit E-Mail vom 08.03.2023 dahingehend anerkannt hat, als er davon ausgegangen ist, dass diese Dokumente mit dem E-Mail vom 02.03.2023 übermittelten Link hätten ebenfalls abgerufen werden können.

Dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist, ergibt sich bereits aus dem im behördlichen Akt einliegenden Entsendemeldungen (ZKO3), wo der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufene Person angeführt ist.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021 lauten:

§ 12.

Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung

(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,

1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,

2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt,

3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,

4. die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom

Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,

5. im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 17, und die Richtlinie (EU) 2020/1057, verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:

a) die in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),

b) den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).

Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln.

6. im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem BinnenmarktInformationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:

a) die in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),

b) den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).

Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln.

7. Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen;

8. Einsicht in die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu nehmen, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient.

9. Einsicht in die Entsendemeldungen nach § 19a zu nehmen.

[…]

§ 27.

Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle

(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

[…]

§ 21.

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei

1. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder

2. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder

3. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,

bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 3 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

§ 22.

Bereithaltung von Lohnunterlagen

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.

(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa ein Kontrollsystem dargelegt, das verhindert hätte, dass die Verwaltungsübertretung gesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen im PDF-Format im E-Mail vom 08.03.2023 stellen nicht all jene Unterlagen dar, die an das Amt für Betrugsbekämpfung übermittelt hätten werden sollen. Seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung wurden nur jene fehlenden Unterlagen dem Strafantrag zugrunde gelegt, die sich auch aus dem E-Mail vom 08.03.2023 nicht ergeben haben. Erkennbar wurden weder Arbeitsverträge vorgelegt noch Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Februar 2023 bis zum Kontrolltag und auch keine Lohnzahlungsnachweise für den Monat Jänner 2023, da lediglich Lohnzettel übermittelt wurden und dazu Ersuchen an die Bank, Überweisungen vorzunehmen, daraus ergibt sich aber nicht, dass dieser Lohn auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, die im Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.02.2023 auch näher definiert wurden, nämlich als Nachweis Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw Berufsverfahrung, alle übrigen Unterlagen, welche Basis für die Einstufung in den österreichischen Kollektivvertrag gebildet haben, wurden ebenfalls nicht übermittelt und wurden auch umfassende Lohnaufzeichnungen, die im Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.02.2023 ebenfalls näher definiert wurden, nämlich als für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge (Lohnkonto im Sinn der Lohnkontenverordnung) samt zugehörigen Grundaufzeichnungen, wurden ebenfalls nicht übermittelt.

Da der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem glaubhaft gemacht hat, das verhindert hätte, dass es zur gegenständlichen Übertretung kommt, ist ihm schon deshalb fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Die Übermittlung eines Links mit dem Unterlagen abgerufen werden können, ist nur dann als entsprechender Nachweis geeignet, wenn es dem Amt für Betrugsbekämpfung auch möglich ist, über diesen Link tatsächlich Unterlagen einzusehen. Insofern obliegt es dem Beschwerdeführer, die vom Amt für Betrugsbekämpfung geforderten Unterlagen in einer derart geeigneten Form zu übermitteln, dass diese auch tatsächlich vom Amt für Betrugsbekämpfung eingesehen werden können. Wird ein Link übermittelt, der nicht geöffnet werden kann, ist damit keine geeignete Übermittlung von Unterlagen erfolgt. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer entsprechend Vorsorge zu treffen gehabt. Sofern in weiterer Folge nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt wurden, wäre es ebenfalls am Beschwerdeführer gelegen, die vollständige Übermittlung der geforderten Unterlagen durch ein geeignetes Kontrollsystem sicherzustellen.

Im vorliegenden Fall ist fahrlässiges Verhalten für eine Bestrafung ausreichend. Fahrlässigkeit ist schon deshalb gegeben, da kein geeignetes Kontrollsystem die fristgerechte und vollständige Vorlage der Unterlagen abgesichert hat.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin dem Grunde nach zu verantworten. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal im gegenständlichen Fall der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt die Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig in seiner sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen.

Ein Vorgehen nach § 20 VStG ist deshalb ausgeschieden, da keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist im Übrigen deshalb ausgeschlossen, da sich bereits aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Strafhöhe ergibt, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht als gering anzusehen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den typischen Unrechts- und Schuldgehalt dem zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, sodass nicht nur von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. Insbesondere das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems lässt ein geringes Verschulden nicht erkennen.

Sofern ausgeführt wird, dass Verfolgungsverjährung vorliegen würde, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.12.2023, Zl ***, eine Aufforderung zur Rechtsfertigung an den Beschwerdeführer übermittelt hat, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass Verfolgungsverjährung vorliegen würde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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