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LVwG-2026/48/0225-1•LVwG T LVwG-2026/48/0225-1
LVwG-2026/48/0225-1Landesverwaltungsgericht19.02.2026
Baupolizeilicher Auftrag<br/>Baugrubensicherung<br/>geotechnisches Gutachten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL. M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.12.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 17.12.2025 aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgender baupolizeilicher Auftrag laut Bescheid vom 17.12.2025 wird gegenständlich bekämpft:
„Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 11.12.2025 hat sich aufgrund der Begutachtung durch den beigezogenen Sachverständigen für Statik CC ergeben, dass die Böschung in der derzeitigen Form auf Grundstück Nr. **1, EZ ***1, KG Z, nicht standsicher ist, es besteht die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen, eine Hangrutschung entstehen könnte.
Spruch
I.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z als Baubehörde gemäß § 62 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBI. Nr. 44/2022, idF LGBI. Nr. 73/2024 ordnet gemäß § 48 Abs. 1 TBO 2022 i.d.g.F. ein sofortiges Betretungsverbot für den in der Anlage 1 markierten Bereich auf Gst. Nr. **1, EZ ***1, KG ***** Z sowie im Bereich der “Terrassenplattform” (von der Deckenkante gemessen 2,00m) beim bestehenden Gebäude Adresse 2, auf Gst. Nr. **2, EZ ***2, KG ***** Z bis zur Fertigstellung der Sicherungsmaßnahmen des Hanges durch eine befugte Person und der Freigabe durch einen Sachverständigen an.
Der Hang ist wie folgt zu sichern:
1. Die ursprüngliche Geländeneigung ist wieder herzustellen (Anhand der Bilder in der Anlage 2 kann ungefähr gesagt werden, dass die vorherige Hangneigung ca. 45° betragen hat)
2. Im Bereich, welcher eine nahezu 90° Böschung aufweist, ist umgehend sicherzustellen, dass sich kein Erdmaterial lösen kann.
3. Bei der westlichen Grundstückskante sind Bauwerke zur Böschungsabdeckung herzustellen (Betonstützwände, Steinschlichtungen, ect.) um eine sichere Böschungskante zu errichten.“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und brachte vor, dass der Bescheid rechtswidrig infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 VwGG und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (sekundäre Feststellungsmängel) angefochten werde. Die Behörde habe widersprüchliche Feststellungen dazu getroffen, ob eine Gefährdung vorliege oder diese nicht auszuschließen sei. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch nicht äußern können, es liege jedenfalls keine konkrete Gefahr vor oder bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung. Eine bloß abstrakte Gefährdung oder die entfernte Möglichkeit einer Gefahr reiche nicht aus. Dazu würden jedoch Feststellungen fehlen, aus denen eine derartige Gefahr tatsächlich ableitbar sei und seien dem Bescheid vielmehr widersprüchliche Feststellungen zu entnehmen. Es werde auch festgehalten, dass unabhängig vom gegenständlichen Verfahren bereits Betonlego eingelagert worden sei. Er habe auch mit der Marktgemeinde Z Rücksprache hinsichtlich weitergehender Maßnahmen gehalten, wobei eine Bearbeitung bei Frosttemperaturen zur Errichtung einer Stützmauer zur Böschungseinfassung gegen Westen hin samt Hinterfüllung und Hangausgleich nur bei frostfreiem Boden zu bewerkstelligen sei. Es wurde daher beantragt, neben der Parteieneinvernahme die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Geotechnik und Bodenmechanik zum Beweis der beantragten Ersatzfeststellungen sowie den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
II.Sachverhalt:
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.01.2026, eingelangt am 26.01.2026, den Beschwerdeakt vor, weiters waren die Niederschrift zum Lokalaugenschein, die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und der Bescheid samt Zustellnachweise sowie ein Betongrubensicherungsplan samt Baugrubensicherung-Gestattung mit Schreiben vom 21.02.2025 und eine E-Mail vom 13.02.2025 mit der Bitte um Zustimmung zur temporären Errichtung der Spritzbeton-Hangsicherung bei der genehmigten Hanggaragenherstellung, als weitere Beilagen angeschlossen. Festgehalten wird, dass der Bauakt nicht vorgelegt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, auch nicht anhand der im Akt befindlichen Fotos zum Lokalaugenschein, wo sich dieser Hang befindet, wie dieser aufgebaut ist, wo entsprechende Hangrutschungen möglich, wahrscheinlich oder nicht auszuschließen sind. Insbesondere auch die entsprechenden Neigungen sind nicht feststellbar. Aus der Niederschrift zum Lokalaugenschein lässt sich ein Befund eines Sachverständigen auch nicht entnehmen und ist nur die Rede von zweierlei Gelände sowie einem „westlichen Grundstück“ und einem weiteren Grundstück, sodass keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob und in welchem Umfang Maßnahmen vorzusehen sind.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und dem zitierten Schreiben. Festgehalten wird, dass der Bauakt nicht vorgelegt worden ist und dementsprechend auch nicht erkennbar ist, wo genau das Bauvorhaben umgesetzt werden soll. Aus dem zitierten Schreiben zum Lokalaugenschein lassen sich keinerlei Befundung und Feststellung entnehmen, wo die Gefährdungen und Hangrutschungen befürchtet werden.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Da sohin weder der Bauakt übermittelt wurde, noch vor Ort ausreichend Feststellungen und Befundungen vorgenommen wurden, auch eine nachvollziehbare Sachverständigenbeurteilung nicht erfolgte, um in weiterer Folge eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, war daher die Sache nach Behebung des baupolizeilichen Auftrages an die Behörde zurückzuverweisen, um zu prüfen, wo überhaupt baupolizeiliche Maßnahmen vorzusehen sind.
Diesbezüglich wird darüber hinaus verwiesen, dass gemäß § 34 Abs 10 TBO 2022 nachträgliche Auflagen erteilt werden können, wenn nach der Erteilung einer Baubewilligung trotz bewilligungsmäßiger Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, sodass mit schriftlichem Bescheid nach lit a andere oder zusätzliche Auflagen iSd Abs 7 vorzuschreiben sind oder gemäß lit b in den Fällen des § 3 Abs 2 erster Satz oder 3 oder gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen ist. Dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs 11 dritter und vierter Satz hinzuweisen.
Da die Klärungen sohin wesentlich rascher unter Beiziehung eines dazu bestellten geotechnischen Sachverständigen vor Ort zu erheben, zu prüfen und festzustellen sind und in weiterer Folge die entsprechenden Veranlassungen zu setzen sind, war sohin der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu beheben und die Angelegenheit zur gegebenenfalls Erlassung eines neuerlichen baupolizeilichen Auftrages oder gegebenenfalls auch zur nachträglichen Auflagenerteilung zur Baubewilligung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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