LVwG T LVwG-2025/48/2245-9

LVwG-2025/48/2245-9Landesverwaltungsgericht19.02.2026

Regest

Benützungsverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/48/2245-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.48.2245.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 06.06.2025, Zl ***, betreffend Benützungsuntersagung des Objekts auf Gst NR **1, EZ ***1, KG Y, in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.02.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung aufgetragen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes **1, EZ ***1, KG Y. Sie suchte als Geschäftsführerin der CC GmbH gemeinsam mit ihrem Bruder, der ebenso Geschäftsführer der ist, mit Ansuchen vom 20.02.2023 um die Erteilung der Genehmigung des Abbruchs des Wohnhauses und Neubaus eines Gästehauses mit 7 Wohneinheiten und Nebengebäude auf Grundstück **1, EZ ***1, KG Y, an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 12.04.2023, Zl ***, wurde die Baubewilligung erteilt. Aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde die Baubewilligung mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.05.2025 zur GZ ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde der Bauwerberin am 22.05.2025 zugestellt. Daraufhin erging der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 06.06.2025 gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 zur Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde ein und monierte, dass keine Rechtsmittelbelehrung in dem ihr zugesandten Bescheid enthalten sei. Auch sei die Begründung sehr spärlich und nicht nachvollziehbar. Es möge daher der Bescheid als rechtswidrig ersatzlos behoben werden, in eventu der Bescheid abgeändert werden, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Entscheidung zurückverwiesen werden.

Nach Einholung des Bauaktes wurde mitgeteilt, dass das Baubewilligungsverfahren weiter durchgeführt wurde und mittlerweile ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt wurde. Eine Baubewilligung wurde jedoch bis dato nicht erlassen, da die Voraussetzungen noch nicht vorliegen würden.

Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2026 erneut besprochen. Weitere Verfahrensergebnisse standen nicht aus. Auf die mündliche Verkündigung wurde einvernehmlich verzichtet.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt, wie dies auch in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2026 erörtert wurde.

III.Rechtslage:

§ 46 Abs 6 lit a TBO 2022 idgF lautet wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

IV.Erwägungen:

Da die Baubewilligung aufgrund der Behebung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 15.05.2025 weggefallen ist, daher keine Zulässigkeit der Benützung des Bauvorhabens ohne Baukonsens vorliegt, war richtigerweise von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin die Untersagung der Benützung an die Eigentümerin der baulichen Anlage aufzutragen.

Es ist jedoch die unverzügliche und sofortige Benützungsuntersagung vorzuschreiben, da keinerlei Berechtigung zum Aufschub besteht, da es auch keinerlei Gründe für einen Aufschub gibt. Es war bislang kein rechtskräftiger Baubescheid und Baukonsens vorhanden, sodass diesbezüglich auch keinerlei vorübergehende Frist für die weitere Benützung, sofern eine solche erfolgt, vorzusehen war.

Es war daher dahingehend der Spruch zu konkretisieren.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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