LVwG T LVwG-2025/31/3312-10; LVwG-2025/31/3313-10

LVwG-2025/31/3312-10; LVwG-2025/31/3313-10Landesverwaltungsgericht19.02.2026

Regest

Zurechnungsfähigkeit<br/>Strafbarkeit<br/>Verschulden<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/3312-10; LVwG-2025/31/3313-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.3312.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch dessen Erwachsenenvertreter RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen

das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.11.2025, *** (LVwG-2025/31/3312),

das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6.11.2025, *** (LVwG-2025/31/3313),

jeweils wegen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die bekämpften Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 6.11.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr

Ort: **** X, Adresse 3, entgegen der dortigen Einbahnregelung gefahren

Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l. Die Rückrechnung durch den polizeiärztlichen Dienst ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft zum Lenkzeitpunkt von 0,52 mg/l.

2. Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr

Ort: **** X, Adresse 3, entgegen der dortigen Einbahnregelung gefahren

Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***

Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

3. Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr

Ort: **** X, Adresse 3, entgegen der dortigen Einbahnregelung gefahren

Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

4. Datum/Zeit: 14.08.2024, 19:36 Uhr

Ort:**** X, Adresse 3, entgegen der dortigen Einbahnregelung gefahren

Betroffenes Fahrzeug: Moped, Kennzeichen: ***

Sie haben eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

2. § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletztgeändert durch BGBl. I Nr. 123/2015

3. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

4. § 7 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheits-strafe von

Gemäß

1. € 800,00

7 Tag(e) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

2. € 40,00

0 Tag(e) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

3. € 365,00

7 Tag(e) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

4. € 40,00

0 Tag(e) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

[…]“

Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

Mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 6.11.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit: 17.10.2024, 15:56 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l.

2. Datum/Zeit: 17.10.2024, 15:56 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

2. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheits-strafe von

Gemäß

1. € 800,00

7 Tag(e) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

2. € 365,00

7 Tag(e) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

[…]“

Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden brachte AA durch seinen ausgewiesenen Erwachsenenvertreter vor, dass die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten ausgeschlossen sei, zumal eine Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde mit Auftrag des gefertigten Gerichts vom 8.1.2026 ein Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen CC zur Frage des Vorliegens der Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten am 14.8.2024 bzw 17.10.2024 eingeholt.

Mit Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 9.2.2026, ***, wurde nach Vornahme einer medizinischen Untersuchung am 26.1.2026 sowie einer Fremdanamnese am 29.1.2026 zusammenfassend ausgeführt wie folgt:

„[…]

V. Gutachterliche Schlussfolgerung

Von dieser medizinischen Gesamtbefundlage ausgehend, kann aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass bei Herrn AA zum Zeitpunkt der Tatbegehungen am 14.8.2024 und am 17.10.2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit von keiner vorliegenden Diskretionsfähigkeit (Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen) und keiner vorliegenden Dispositionsfähigkeit (dieser Einsicht gemäß zu handeln) auszugehen ist, sodass eine – auf den Zeitpunkt der Tatbegehungen am 14.8.2024 und am 17.10.2024 bezogene – Zurechnungsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Dies ist damit zu begründen, dass aufgrund der – für den Zeitpunkt der Tatbegehungen dokumentierten – nicht vorhandenen medikamentösen Behandlung von einem deutlich instabilen psychopathologischen Zustandsbild bei zuvor langjährig unbehandelter psychiatrischer Erkrankung auszugehen ist, durch welches jene für die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit notwendigen neurokognitiven Leistungen als deutlich reduziert einzustufen sind. Dies entspricht dem Zustand einer schweren krankhaften neurologisch-psychischen Beeinträchtigung der Geistesfähigkeit.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die zum Zeitpunkt der Tatbegehungen nachgewiesene Alkoholkonsumation in diesem Zusammenhang als weiterer, die ohnehin vorbestehende psychopathologische Beeinträchtigung neurokognitiver Leistungen zusätzlich verstärkender Faktor zu betrachten ist.

[…]“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 4 VwGVG bei (nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens vom 9.2.2026, das den Verfahrensparteien am 10.2.2026 zur Kenntnis gebracht wurde) gegenständlich geklärter Sach- und Rechtslage und dem Umstand, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, abgesehen werden.

II.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 VStG ist unter anderem nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine – gegebenenfalls mit Hilfe ärztlichen Sachverstands zu beurteilende – Rechtsfrage (vgl VwGH 10.10.1990, 90/03/0140; 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Das VStG definiert – sowie auch das StGB – nicht die (positiven) Voraussetzungen verwaltungsstrafrechtlicher Schuld, sondern es legt umgekehrt jene Kriterien fest, bei deren Vorliegen ein Ausschluss dieser Schuld anzunehmen ist.

Die Regelungstechnik des § 3 VStG entspricht jener des § 11 StGB. Nach dieser sogenannten „gemischten Methode“ muss sich die mangelnde Schuldfähigkeit (das Fehlen von Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit) jeweils aus einer der gesetzlich benannten biologischen Grundlagen ergeben (vgl auch VwGH 27.9.1989, 89/02/0001).

Nicht zurechnungsfähig – und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit hin (vgl VwGH 10.10.1990, 90/03/0140); selbstredend ist der Täter auch zurechnungsunfähig, wenn gar Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist der Täter zurechnungsfähig.

Aufgrund des Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen vom 9.2.2026, die zur Befunderhebung sowohl eine eigene medizinische Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer am 26.1.2026 durchgeführt und in weiterer Folge am 29.1.2026 auch eine telefonische Fremdanamnese mit einer Mitarbeiterin der DD vorgenommen hat, erhellt, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehungen am 14.8.2024 und am 17.10.2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war.

Fußend auf der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens und in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Zurechnungsfähigkeit eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit darstellt (VwGH 12.9.1969, 795/67) war daher davon auszugehen, dass von keinem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der in den Straferkenntnissen vom 6.11.2025 zur Last gelegten sechs Verwaltungsübertretungen auszugehen war, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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