LVwG T LVwG-2025/29/2251-8

LVwG-2025/29/2251-8Landesverwaltungsgericht19.02.2026

Regest

Behinderung einer Amtshandlung<br/>Tatvorwurf<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/2251-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.29.2251.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbIG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB. mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgenden Sachverhalt zu verantworten:

Die BB. behinderte am 15.04.2025 ab ca. 09:00 Uhr in ihrer Betriebsstätte in **** Y, Adresse 2, ein Organ der Arbeitsinspektion (OdA, CC vom Arbeitsinspektorat Tirol) bei der Durchführung einer Besichtigung, obwohl das OdA mehrfach Entgegenkommen zeigte. Im Konkreten versuchte der Vertreter des Arbeitgebers (AA), in energischer und beleidigender Art und Weise zu erzwingen, dass Kontrollen durch OdA ausschließlich nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden. Künftig würden ohne Anmeldung keine OdA mehr eingelassen werden. Zudem wurde das OdA bei der Amtshandlung gefilmt, wobei das OdA in keiner Weise darüber informiert wurde.

Dadurch wurde § 4 Abs. 1 ArbIG, übertreten, wonach die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs 1, 24 Abs 1 Z 5 lit b Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl Nr 27/1993 idgF, begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 1 Z 5 lit b ArbIG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 9 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er den Anschuldigungen widerspreche. Es klinge geradezu absurd, dass er eine Anreise von mehr als einer halben Stunde auf sich genommen habe, um dann den Arbeitsinspektor an der Ausübung seiner Arbeit zu behindern. Ohne seinen Einsatz und gezeigten Willen hätte der Arbeitsinspektor unverrichteter Dinge das Haus verlassen müssen, da nur der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Chip zum Zugang in alle Räumlichkeiten gehabt habe. Auch werde der Umstand, dass 4 Zeugen die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen könnten, ignoriert. Die Angaben des Arbeitsinspektors seien angesichts mehrerer Zeugen jedenfalls in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe noch nie eine Person an einer Amtshandlung behindert. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Sachverhalt neu zu bewerten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 20.10.2025 und 14.11.2025 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC, EE, FF und GG einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 29.04.1988 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, Adresse 1, **** Z (FB-Auszug).

Am 15.04.2025 betrat der Arbeitsinspektor CC gegen 08.45 Uhr die Arbeitsstätte der BB an der Adresse 2 in **** Y, um eine Kontrolle/Besichtigung des Betriebes durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei Arbeitnehmer, FF und GG, im Büro anwesend, welche dem Arbeitsinspektor mitteilten, dass sie die Besichtigung bzw Kontrolle mit dem Arbeitsinspektor nicht machen könnten, weshalb der Beschwerdeführer (Seniorchef der Firma) telefonisch kontaktiert wurde und er daraufhin mitteilte, zur Firma zu kommen. Der Arbeitsinspektor war damit einverstanden, zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer von Z nach Y kommt. Nach ca 15 bis 20 Minuten langte der Beschwerdeführer in der Betriebsstätte ein.

Ob der relativ langen Wartezeit war der Arbeitsinspektor offenbar nicht erfreut, auch der Beschwerdeführer war aufgrund des Umstandes, dass die Kontrolle nicht angekündigt wurde und er extra aus Z anreisen musste, emotional angespannt, sodass es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsinspektor kam, in welcher es im Wesentlichen darum ging, warum die Kontrollen nicht angemeldet wurde. So äußerte der Beschwerdeführer, dass es zielführender wäre, Kontrollen anzukündigen damit dann jemand vor Ort ist, woraufhin der Arbeitsinspektor antwortete, dass dies bei der Vielzahl der kontrollierten Betriebe nicht möglich sei.

In der Folge schaukelte sich die Situation zwischen den beiden auf und äußerte der Beschwerdeführer in der Folge dem Arbeitsinspektor gegenüber zB „ihr Parasiten, führts euch nicht so auf, weil ihr lebt ja von uns“. Dem gegenüber erklärte der Arbeitsinspektor, dass für den Fall, dass die Besichtigung abgebrochen werden müsse, dies einerseits strafbar sei, andererseits der Arbeitsinspektor zu einem zu einem anderen Zeitpunkt die Kontrolle zu zweit durchführen müsste, was unangenehmer sei, zumal vier Augen mehr als zwei Augen sehen würden.

Aufgrund der anhaltenden Diskussion brach der Arbeitsinspektor sodann die Kontrolle/Besichtigung ab.

Der Beschwerdeführer verweigerte zu keinem Zeitpunkt die Durchführung der Kontrolle bzw Besichtigung des Betriebes. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitsinspektor äußerte, dass er künftig ohne vorherige Voranmeldung keine Kontrollen bzw Besichtigungen zulassen werde oder der Beschwerdeführer erzwingen wollte, dass Kontrollen durch OdA ausschließlich nach vorheriger Voranmeldung durchgeführt werden.

III.Beweiswürdigung:

Dass am 15.04.2025 gegen 8.45 Uhr der Arbeitsinspektor CC eine Kontrolle am Betriebssitz der BB in Y durchführen wollte, ist unstrittig. Dass aufgrund des Umstandes, dass die im Betrieb anwesenden Mitarbeiter die Besichtigung im Betrieb nicht ermöglichen konnten, die Mitarbeiterin FF den Beschwerdeführer telefonisch kontaktierte, damit dieser zur Betriebsstätte kommt, wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer sowie den Zeugen FF und CC anlässlich ihrer Einvernahme in den mündlichen Verhandlungen übereinstimmend angegeben.

Dass der Arbeitsinspektor damit einverstanden war, mit der Kontrolle zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer zum Betrieb kommt, bestätigte dieser selbst. Dass es dann ca 15 bis 20 Minuten dauerte, bis der Beschwerdeführer im Betrieb eintraf, gaben die Zeugen FF und CC sowie der Beschwerdeführer ebenfalls übereinstimmend an.

Dass der Arbeitsinspektor aufgrund der Wartezeit ungehalten war, war zum einen dessen eigenen Angaben zu entnehmen, so gab er an, dass er zwar einverstanden war, zuzuwarten, bis der Seniorchef in den Betrieb kommt, er sich aber nicht gedacht habe, dass das so lange dauere und er ja bereits länger zugewartet habe, bis der Beschwerdeführer gekommen sei, als dies nach der Judikatur erforderlich wäre. Zudem sagte die Zeugin FF aus, dass der Arbeitsinspektor nachgefragt habe, bis wann der Beschwerdeführer endlich komme, da er nicht den ganzen Tag warten könne. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass er im Büro vom Arbeitsinspektor empfangen und von ihm gleich „schwach angeredet“ worden sei.

Dass auch der Beschwerdeführer bereits bei seinem Eintreffen im Betrieb aufgebracht war, erschließt sich aus dem Umstand, dass er dem Arbeitsinspektor offenbar unumgänglich mitteilte, dass es sinnvoller wäre, derartige Kontrollen anzukündigen, damit jemand vor Ort und bei der Besichtigung dabei ist. Daraufhin – so die Zeugin FF – habe der Arbeitsinspektor wiederum erwidert, dass sie dies aufgrund der zahlreichen Kontrollen (ca 25.000 pro Jahr) nicht machen würden.

Auch wenn die wortwörtlichen Aussagen der Beteiligten nicht festgestellt werden können, so steht aufgrund der Schilderungen der Zeugen und des Beschwerdeführers jedenfalls zweifelsfrei fest, dass die Situation zwischen den Beteiligten von Anfang an äußerst angespannt war und sich im Laufe des ca 5 bis 10-minütigen Gespräches aufgrund der gegenseitigen Äußerungen aufgeschaukelt hat. Die Äußerungen des Beschwerdeführers zB, dass sich „die Parasiten (sprich Arbeitsinspektionsorgane) nicht so aufführen sollten, da sie ja von uns (sprich Unternehmen) leben würden und „er (der Arbeitsinspektor) solle sich nicht so dumm verhalten und die Kontrolle durchführen“ (ZV FF) sowie seine – wie sich auch in der Verhandlung gezeigt hat – etwas polternde/laute Art zu sprechen, haben dazu sicherlich beigetragen. Aber auch das Verhalten und die Äußerungen des Arbeitsinspektors selbst haben zur entstandenen Situation beigetragen, so dass für den Fall, dass er die Kontrolle abbreche er zu einem späteren Zeitpunkt zu weit wiederkommen würde und vier Augen mehr sehen würden als zwei und er offenbar – obwohl der Beschwerdeführer äußerte, dass der Arbeitsinspektor die Kontrolle durchführen solle – weiter nachgefragt hat, ob der Beschwerdeführer die Kontrolle ver- oder behindern wolle (ZV FF).

Auch wenn der Beschwerdeführer seine Aussage auch in der mündlichen Verhandlung durchaus in etwas lauter Art und Weise durchführte, so waren seine Angaben – insbesondere auch aufgrund der Zugeständnisse der geäußerten Beschimpfungen – durchaus glaubwürdig, ebenso wie die Angaben der Zeugin FF, welche den Sachverhalt ebenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar schilderte und dabei auch die gegenüber dem Arbeitsinspektorat vom Beschwerdeführer geäußerte Beschimpfung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer durchaus unfreundlich im Gespräch mit dem Arbeitsinspektor war, bestätigte.

Aufgrund der übersteinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin FF, liegen jedoch weder Beweisergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle bzw Besichtigung des Betriebes verweigerte, noch dass er äußerte, künftig ohne vorherige Voranmeldung keine Kontrollen bzw Besichtigungen zuzulassen. Dass der Beschwerdeführer erzwingen wollte, dass Kontrollen durch das AI nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden, war weder den Angaben des Beschwerdeführers noch der Zeugen FF und CC zu entnehmen.

Die Zeugin FF gab an, dass der Beschwerdeführer nur geäußert habe, dass für den Fall, dass das Arbeitsinspektorat das nächste Mal ohne vorherige Anmeldung komme, es sein könne, dass überhaupt niemand im Betrieb anwesend sei. Auch der Beschwerdeführer bestritt, gesagt zu haben, dass er das Arbeitsinspektorat ohne Anmeldung gar nicht mehr einlassen werde. Auch wenn der Zeuge CC angab, dass der Beschwerdeführer dies geäußert habe, konnte aufgrund der grundsätzlich glaubwürdigen aber divergierenden Angaben aller drei Personen nur die entsprechende Negativfeststellung getroffen werden.

Dafür, dass der Zeuge CC bei der Amtshandlung gefilmt worden wäre, liegen ebenfalls keine Beweisergebnisse vor. Die diesbezügliche Behauptung im Behördenverfahren hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.07.2025 bereits revidiert.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, ArbIG, BGBl Nr 27/1993 idF BGBl I Nr 110/2024 lauten wie folgt:

„Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen

§ 4. (1) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen, […]

5. wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen, […]

b) Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert;

[…]

V.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird gegenständlichenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 Z 5 lit b ArbIG zur Last gelegt, sohin dass ein Arbeitsinspektionsorgan bei der Durchführung von einer Besichtigung gemäß § 4 Abs 1 ArbIG behindert wurde.

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung dem Beschwerdeführer fälschlicherweise als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen vertretungsbefugtes Organ der BB (offenbar als Arbeitgeberin) vorgeworfen wurde, der Tatvorwurf des § 24 Abs 1 Z 5 lit b ArbIG stellt jedoch auf den Beschwerdeführer als natürliche Person ab.

Unabhängig vom Umstand, dass eine Berichtigung des Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Straftat nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, sondern in eigener Person zu verantworten hätte, erfolgen könnte (VwGH 08.04.2025, Ra 2024/08/0015), kann aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens jedoch der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatvorwurf nicht bestätigt werden:

Zumal gemäß § 24 Abs 1 Z 5 lit b ArbIG lediglich normiert ist, dass zu bestrafen ist, wer ein Arbeitsinspektionsorgan bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert, ist gemäß § 44a VStG der Tatvorwurf insofern zu konkretisieren, worin die Behinderung gelegen ist. Gegenständlichenfalls wurde der Tatvorwurf insofern konkretisiert, dass der Vertreter des Arbeitgebers (AA) in energischer und beleidigender Art und Weise zu erzwingen versuchte, dass Kontrollen durch OdA ausschließlich nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden, künftig ohne Anmeldung keine OdA mehr eingelassen werden und zudem das OdA bei der Amtshandlung gefilmt worden sei, wobei das OdA in keiner Weise darüber informiert wurde.

Unabhängig davon, dass die (nicht festgestellte) Aussage, dass künftig ohne Anmeldung ein OdA mehr eingelassen werde, ebenso wie der (ebenfalls nicht festgestellte) Umstand, dass das OdA gefilmt worden wäre, keine Behinderung im Sinne des § 24 Abs 1 Z 5 lit b ArbIG darstellt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erzwingen wollte, dass Kontrollen ausschließlich nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden.

Mag die Amtshandlung zwar durch den Beschwerdeführer insofern behindert worden sein, als er den Beginn der Besichtigung durch das Verwickeln des Arbeitsinspektors in eine Diskussion unnötig verzögerte und es nachvollziehbar ist, dass der Arbeitsinspektor aufgrund der unfreundlichen Beschimpfungen die Besichtigung abgebrochen hat, so wurde dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht spruchgemäß zur Last gelegt. Ein Austausch des Tatvorwurfes durch das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen und das Straferkenntnis zu beheben war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweis

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.