LVwG T LVwG-2024/32/3164-10

LVwG-2024/32/3164-10Landesverwaltungsgericht19.02.2026

Regest

Folge gegeben<br/>Auflage ersatzlos behoben<br/>Brandschutz<br/>Bauantrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/3164-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.32.3164.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nach der Maßgabe des Spruchpunkt 2. Folge gegeben und die Allgemeine Auflage Punkt 2. ersatzlos behoben.

2. Die ergänzende Baubeschreibung vom 05.11.2025, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.11.2025, sowie die beiden Auszüge aus dem TirisMaps mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.11.2025 bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweis

Die ergänzende Baubeschreibung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Installation von frostgeschützten S6-Feuerlöschern in jedem Folientunnel

Montage von drei Brandmeldern pro Tunnel

Nutzung der Bewässerungsanlage zur direkten Brandbekämpfung sowie zur Löschwasserversorgung mittels B- und C-Anschlüssen

Maximal eine Person gleichzeitig im Tunnel

Vorhandener Hydrant in unmittelbarer Nähe

Zugang zu natürlichen Löschwasserentnahmestellen in unmittelbarer Nähe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2024, Zl ***, wurde auf Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers das Bauvorhaben „Neubau einer landwirtschaftlichen Geräte- und Maschinenhalle samt Lagerung von Ernteprodukten und Errichtung von acht Folientunneln“ unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.

Unter anderem wurde vorgeschrieben (Allgemeine Auflage Punkt 2.) dass die Folie der Folientunnels zumindest das Brandverhalten C-s2, d0 aufweisen muss. Diese Vorschreibung fußte auf dem Gutachten des von der Behörde beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen. Dieser hatte das Gutachten vom 06.08.2024, Zl ***, erstattet.

Der Beschwerdeführer hat zulässig und rechtzeitig die Beschwerde vom 20.12.2024 eingebracht und darin diese Auflage bekämpft.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer in Ansehung der vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Expertise des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 28.04.2024 mit der Eingabe vom 25.11.2024, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.11.2024 (vgl obigen Spruchpunkt 2.) sein Bauansuchen antragsgegenständlich abgeändert.

In der Folge wurde neuerlich der brandschutztechnische Sachverständige befasst und liegt das Gutachten vom 22.12.2025 vor.

In diesem Gutachten kommt der brandschutztechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass aus brandschutztechnischer Sicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der geplanten und ergänzenden Brandschutzmaßnahmen auf den Nachweis des Brandverhaltens der Folientunnel in der Klasse C-s2, d0, verzichtet werden kann.

Mit den Nachbarn und der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang das Parteiengehör durchgeführt.

Stellungnahmen sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol hierzu nicht eingegangen.

II.Beweiswürdigung:

Der oben genannte Sachverhalt sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke treffen.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt lag aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt fest. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Deshalb konnte die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

III.Erwägungen:

Laut § 18 Abs 1 lit b TBO 2022 müssen bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere des Brandschutzes erfüllen.

Die Tiroler Landesregierung hat von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und technische Bauvorschriften erlassen. In diesen Technischen Bauvorschriften wird wiederum normativ auf OIB-Richtlinien Bezug genommen (vgl www.oib.or.at).

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Bauwerber den verfahrenseinleitenden Bauantrag abgeändert, wozu er berechtigt war (vergleiche § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG).

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene brandschutztechnische Sachverständige kommt in seiner Expertise vom 22.12.2025 in Ansehung der antragsgegenständlichen ergänzenden Baubeschreibung sowie der ergänzenden Planunterlagen unter Anwendung der einschlägigen brandschutztechnischen Vorschriften zum Ergebnis, dass insbesondere einerseits durch die vorgesehenen Rauchmelder je Tunnel von einer raschen Branderkennung auszugehen ist und andererseits nunmehr ausreichende Maßnahmen zur ersten sowie erweiterten Löschhilfe zur Verfügung stehen.

Rechtlich ist sohin dahingehend zu beurteilen, dass ein ausreichender Brandschutz gegeben ist und die Bestimmungen über den Brandschutz auch gegenüber den Nachbarn eingehalten werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage, ob ein ausreichender Brandschutz gegeben ist, ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt schon deshalb nicht in Betracht.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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