LVwG T LVwG-2026/38/0138-2

LVwG-2026/38/0138-2Landesverwaltungsgericht18.02.2026

Regest

Befristung der Lenkberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/0138-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.0138.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herren AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2025, Zl ***, betreffend die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflage und Befristung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschränkungen der Lenkberechtigung (Befristung und Auflagen) werden behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen AM, A, (Code 79.03 und 79.04), und B gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG durch Befristung bis zum 09.12.2026 eingeschränkt und gleichzeitig die Auflage erteilt, alle drei Monate die Ergebnisse einer aktuellen hausärztlichen Harnkontrolluntersuchung unter Sicht auf Suchtgifte (THC) (das ist am 09.03.2026, 09.06.2026, 09.09.2026 und vor dem 09.12.2026) an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Dies beinhalte die Verleumdung und Unterstellung, dass er unter Einfluss von Suchtmittel am Straßenverkehr teilnehme.

Des Weiteren bestehe ein Verwertungsverbot vom Urteil vom 23.07.2025. Er sei den Aufforderungen bisher nachgekommen und habe am 04.12.2025 auf alle Substanzen einen negativen Test vorgelegt. Das Gutachten der Frau BB enthalte falsche Aussagen über den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden 2025 und einer psychischen Verhaltensstörung. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Deshalb werde um Aufhebung des Bescheides ersucht.

II.Sachverhalt:

Das gegenständliche Verfahren betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers nach § 8 FSG wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeleitet, nachdem die Polizeiinspektion Y ihren Bericht vom 22.04.2025, ***, über den Beschwerdeführer betreffend des Verdachts gemäß § 28a Abs 1 Suchtmittelgesetz übermittelte. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über den gesamten Zeitraum des Jahres 2023, in etlichen Tathandlungen monatlich zwischen 15g und 20g Kokain, sowie im November und Dezember 2024 jeweils zwischen 10g und 15g Kokain und sohin in Summe zwischen 200g und 270g Kokain zum Gesamtpreis von zwischen Euro 20.000,00 und Euro 27.000,00 veräußert hat. Im Rahmen der Untersuchung der Wohn- und Betriebsräumlichkeiten des Beschwerdeführers kam es zur Sicherstellung von 29,7 g THC-haltigem Cannabiskraut sowie Gegenständen mit Anhaftung von Methamphetamin. Am 23.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zur Zl *** für den Zeitraum von 2023 bis 12.03.2025 für schuldig erkannt, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 40 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68,25 % Kokain (entspricht 1,82 Grenzmengen), zu einem Preis von Euro 80 pro g überlassen zu haben, des Weiteren vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen zu haben, und zwar zumindest 29,7 g Cannabiskraut (Delta 9-THC, THCA) sowie unbekannte Mengen an MDMA, wobei die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde. Er wurde gemäß § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen á Euro 4,00 (gesamt Euro 1.440,00) verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Bescheid vom 01.10.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, sich zum Zweck der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Führerscheingesetz zu unterziehen und die von der Amtsärztin verlangten fachärztlichen Befunde und Gutachten bzw Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten beizubringen. Am 09.12.2025 erstattete Herr CC, Amtsarzt, der Bezirkshauptmannschaft Y, nachfolgendes amtsärztliches Gutachten:

„Amtsärztliche Untersuchung:

Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ aufgrund eines Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.07.2025 bzgl. Kokainhandels und Cannabis- und MDMA-Konsum. Zusätzlich SMG-Mitteilung 07.05.25 bzgl. Kokain-Konsum 31.12.2024

Anamnestisch seit Urteil 07/2025 Leben umgestellt, seither kein Konsum illegaler Substanzen. Zuvor THC bis zu täglich, Kokain 1x pro Monat und MDMA gelegentlich konsumiert. Habe sein Fitnessstudio zurücklegen müssen, treibe seither viel Sport. Beruflich im Winter im Skiverleih tätig. Seit Urteil alleinstehend.

Fachärztliche psychiatrische Stellungnahme (DD, 04.12.25): Dg. Z.n. psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch 2025, keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen, keine Hinweise auf Entzugserscheinungen oder Cravingverhalten fassbar. Drogenscreening auf Cannabis alle drei Monate über ein Jahr lang empfohlen. Labor (alle Suchtmittel) vom 01.12.25: Cannabis, Cocain, Amphetamine, Methamphetamine, Opiate und Benzodiazepine negativ.

In Zusammenschau der Befunde wir aus amtsärztlicher Sicht eine befristete LB-Erteilung (12 Monate) unter Beibringung dreimonatlicher Harnscreenings auf THC unter Sicht befürwortet.“

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere aus den angesprochenen Beweismitteln.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 2/1998 idgF BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

[…]

§ 8

Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

[…]

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

[…]

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

[…]

§ 24

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.“

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GB) von Bedeutung:

„§ 3

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt und

[…]

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

[…]

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

[…]

§ 5

Gesundheit

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

[…]

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)Alkoholabhängigkeit oder

b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

[…]

§14

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

[…]

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

[…]

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, angeordnete Befristung des Führerscheines des Beschwerdeführers bis zum 09.12.2026 und die Auflage, alle drei Monate die Ergebnisse einer aktuellen hausärztlichen Harnkontrolluntersuchung unter Sicht auf Suchtgifte (THC) (das ist am 09.03.2026, 09.06.2026, 09.09.2026 und vor dem 09.12.2026) an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln. Der Beschwerdeführer bestreitet einen regelmäßigen Konsum und widerspricht vor allem dem Gutachten der psychiatrischen Ärztin über sein Suchtverhalten.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet“, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).

Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl das zitierte hg Erkenntnis Zl 2012/11/0132, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 13. 08.2003, Zl 2002/11/0228, und vom 25.04. 2006, Zl 2006/11/0042).

Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl das zitierte hg Erkenntnis Zl 2012/11/0132, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22.06.2010, Zlen 2010/11/0067, 0068, und vom 15.09.2009, Zl 2009/11/0084).

Demnach ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Auflagen und Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Anhaltspunkte für eine derartige Krankheit bzw Gründe, warum beim Beschwerdeführer mit einem zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, sind weder dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.12.2025, noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Auch aus dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie ist nicht zu entnehmen, wie sie zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig ist. In keiner Lage des Verfahrens wurde ein positiver Drogentest dokumentiert und sie schreibt selbst auf Seite 3 des Gutachtens, dass beim Beschwerdeführer weder Entzugserscheinungen noch ein Cravingverhalten fassbar ist. Sie führt auf Seite 4 ihres Gutachtens schließlich aus, dass die Überprüfung der Fahreignung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgewiesen hat.

Es fehlt somit die Feststellung einer Krankheit, mit deren Verschlechterung über einen Zeitraum zu rechnen ist. Im gesamten Verfahren konnte kein einziges Mal nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Drogen beim Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden ist. Er hat vielmehr ausgeführt, dass er keine Suchtmittel mehr konsumiere und bemüht ist, viel Sport zu betreiben.

Wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, beinhaltet auch der angefochtene Bescheid keine konkrete, schlüssige und auf dem Fall bezogene Begründung. Er stützt sich ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.12.2025. Der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich lediglich die Anmerkung entnehmen, dass seit dem Urteil im Juli 2025 kein illegaler Konsum von Substanzen mehr vorliege. Daran schließen sich die rechtlichen Grundlagen an, auf die sich die Entscheidung stützt, wobei diese in keinster Weise auf den konkreten Fall Bezug nehmen, sodass schlüssig wäre, warum die belangte Behörde so entschieden hat.

Da die Begründungen des amtsärztlichen Gutachtens und des angefochtenen Bescheides vage und nicht schlüssig sind und im Ermittlungsverfahren offensichtlich weder Erhebungen vorhanden sind, dass eine Krankheit beim Beschwerdeführer vorliegt, bei der mit einem zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, noch das Facharztgutachten schlüssig ist, warum von derzeit vorliegenden Verhaltensstörungen durch Cannabinoiden auszugehen ist, steht der maßgebliche Sachverhalt keineswegs nachvollziehbar fest.

Die von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen der Lenkberechtigung erweisen sich daher als rechtswidrig.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang noch, dass auch ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (vgl zB das hg Erkenntnis vom 20.03.2012, 2009/11/0119 und vom 16.04.2009, Zl 2009/11/0015 mwN.).

Zusammengefasst verbleibt daher im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer offensichtlich regelmäßig THC im Jahr 2024 konsumiert hat und auch ab und zu vor einiger Zeit ein Kokainkonsum vorgelegen ist. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ist aber nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig wäre und von einem gehäuften Missbrauch derzeit ausgegangen werden könnte. Auch hat sich nicht herausgestellt, dass er an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde, nach deren Art mit einer (die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden) Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132).

Es war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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