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LVwG-2025/12/2159-12Landesverwaltungsgericht18.02.2026
Öffnen von Türen<br/>Duldungsverpflichtung<br/>Gefahrenerforschung<br/>Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, betreffend das Öffnen der Schiebetüre der Garage sowie einer Eingangstüre zu einem im Keller befindlichen Wohnraum im Objekt Adresse 1 durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 02.09.2025 gegen 15:17 Uhr bzw 15:20 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass das Öffnen der Schiebetüre der Garage sowie einer Eingangstüre zu einem im Keller befindlichen Wohnraum im Objekt Adresse 1 in **** Z durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 02.09.2025 rechtwidrig war.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, für den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei Euro 922,00, und für die Eingabegebühr Euro 50,00, sohin gesamt Euro 1.709,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit E-Mail vom 03.09.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Amtshandlung von zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion X am 02.09.2025 auf seinem Grundstück in **** Adresse 1. Der Beschwerdeführer erachtete sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts (Art 9 StGG iVm Art 8 EMRK) verletzt, weil um ca. 15:17 Uhr ein Polizeibeamter seine Garage mit Schiebetüre ohne seine Zustimmung, ohne richterlichen Befehl und ohne erkennbaren Notfall aufgeschoben habe und um ca. 15.20 Uhr zusätzlich eine Eingangstüre desselben Objekts geöffnet worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, kostenpflichtig festzustellen, dass die vorgenommenen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien.
Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift vom 11.09.2025, ***.
Nach Darstellung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass die einschreitenden Organe der Polizeiinspektion X im Rahmen einer im ländlichen Raum üblichen Vorgehensweise die frei zugängliche Liegenschaft des Beschwerdeführers betreten haben und Türen, welche verschlossen, aber nicht versperrt gewesen seien, geöffnet haben. Dies stelle nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfSlg 8931/1980) keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weswegen bereits aus diesem Grund die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht doch das Vorliegen von Befehls- und Zwangsgewalt bejahe, wurde zudem vorgebracht, dass die einschreitenden Polizeibeamten der PI X aufgrund des Verdachtes des Verstoßes nach dem MeldeG an der Einsatzörtlichkeit gewesen seien. Um Erhebungen zu führen, ob an der angegebenen Örtlichkeit tatsächlich Personen wohnhaft aber nicht gemeldet seien, liege es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass mangels Vorhandensein von Türklingeln an Türen und Fenstern geklopft werde und durch verbale Äußerung versucht werde, mit an der Örtlichkeit aufhältigen Personen Kontakt aufzunehmen und schließlich auch geschlossene, aber nicht versperrte Türen und Tore zu öffnen. Im Zuge dieser Erhebungen seien die einschreitenden Orge auch befugt, gemäß § 28a Abs 2 und 3 SPG in die Rechte von Menschen einzugreifen, wenn andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff stehe. Gelindere Mittel als das Öffnen der geschlossenen, aber unversperrten Türen seien der Behörde nicht bekannt. Zudem verließen die einschreitenden Organe nach ergänzender Erkundigung die Einsatzörtlichkeit wieder.
Schließlich wurde noch vorgebracht, dass den Polizeibeamten von der Anzeigerin mitgeteilt worden sei, dass sich an der Einsatzörtlichkeit obdachlose Personen aufhielten, welche zudem möglicherweise in einem hilfsbedürftigen gesundheitlichen Zustand befänden. Im vorliegenden Fall konnten die einschreitenden Organe in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen, dass sich an der angegebenen Einsatzörtlichkeit Personen befinden, die aufgrund ihrer momentanen Lebenssituation möglicherweise nicht in bester gesundheitlicher Verfassung sind. Um weitere Erhebungen dahingehend durchzuführen und gegebenenfalls im Rahmen der Möglichkeiten bereits Hilfe zu leisten, haben die einschreitenden Organe die allgemein zugängliche Liegenschaft betreten und mangels Reaktion auf Klopfzeichen verschlossene, aber nicht versperrte Türen geöffnet, um nach den möglicherweise anwesenden Personen zu suchen.
Aus den angeführten Gründen wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen sowie die Kosten des Verfahrens nach § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.
Am 16.12.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die beiden Beweisvideos vorgezeigt und der Beschwerdeführer sowie der Zeuge BB (per Video) einvernommen worden sind. Am 09.02.2026 wurde die mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen CC und DD fortgesetzt.
Anlässlich dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer den Zuspruch von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Eingabegebühr beantragt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses mit der Adresse **** Adresse 1. Das Haus ist von der Gemeindestraße aus frei zugänglich. Es befindet sich auch eine an das Wohnhaus angebaute Garage mit einem nicht verschließbaren Schiebetor auf dem Grundstück, welche unterkellert ist. Über eine Außenstiege ist dieser Kellerbereich erreichbar. Die dort befindliche Tür führt in einen als Wohnraum ausgestalteten Bereich. Vom Fenster neben der Tür ist der halbe Raum einsehbar.
Am 02.09.2025 ging um 11.30 Uhr bei der Polizeiinspektion X die telefonische (vorerst anonyme) Anzeige ein, dass Obdachlose an der Adresse 1 in einem Raum unterhalb der Garage „menschenunwürdig hausen“ würden. Nähere Angaben anlässlich dieses Telefonats, weshalb die Umstände menschenunwürdig seien bzw insgesamt zu den Lebensumständen der Obdachlosen, hat die Anzeigerin, die sich später als DD zu erkennen gegeben hat, nicht gemacht. Sie hat auch keinen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 SPG gemeldet, vielmehr hat sie angegeben, dass der Eigentümer weiß, dass dort Obdachlose wohnen. Auch wurde von der Anzeigerin keine melderechtliche Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht hat.
Nach Ende seines Journaldienstes fuhren CC und BB zum Grundstück, um im Rahmen der Gefahrenerforschung abzuklären, „was dort abgeht“.
Am Grundstücke waren zwei Fahrzeuge geparkt. Über Anläuten an der Haustüre konnte vorerst kein Kontakt zum Hauseigentümer hergestellt werden.
Um 15:17 Uhr hat CC das höchstens einen kleinen Spalt breit geöffnete Garagentor nach kurzem Anklopfen so weit aufgeschoben, um in die Garage hineinschauen zu können. Dabei hat der Polizeibeamte die Garage nicht betreten.
Nachdem CC den Garagenanbau von außen in Augenschein genommen hatte, bemerkte er die Außentreppe zum Kellerbereich. Nachdem er zuerst durch das neben der Tür befindliche Fenster in den Raum geschaut und dort Kleider und Schuhe entdeckt hatte, an die dortige Tür geklopft und niemand geöffnet hatte, öffnete er selbst die unverschlossene Tür und schaute sich den als Wohnraum ausgestalteten Bereich näher an. Dort hielten sich keine Personen auf. CC holte auch noch seinen Kollegen BB herbei, damit dieser sich ebenfalls einen Eindruck vom Raum machen konnte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden Polizeibeamten den Raum betreten haben.
Als die Polizeibeamten wieder das Grundstück verlassen wollten, nahm der im Haus anwesende Beschwerdeführer zu ihnen Kontakt auf. Anlässlich des Gesprächs wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass angezeigt worden sei, dass am Grundstück Obdachlose wohnen würden.
Nach Verlassen des Grundstücks wurde nochmals telefonisch Kontakt mit der Anzeigerin aufgenommen. Um 16.00 Uhr kam die Zeugin DD auf die Polizeiinspektion X, teilte dort mit, dass es sich bei dem Obdachlosen um ihren Schwiegersohn EE und ihre Tochter FF handeln würde, die im Kellerraum ihres ehemaligen Lebensgefährten leben müssten, was „unmenschlich“ sei. Sie wolle aber ihre Anzeige zurückziehen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in Akt des Landesverwaltungsgerichts und in den vorgelegten Behördenakt, hier insbesondere in die Gegenschrift der belangten Behörde vom 11.09.2025, ***, die Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos Y vom 08.09.2025 und den Aktenvermerk des CC vom 02.09.2025, GZ: ***, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen BB und CC sowie der Zeugin DD und schließlich durch Vorzeigen der zwei vorgelegten Beweisvideos.
Die Eigentumsverhältnisse an dem Mehrfamilienhaus samt Grundstück sowie die örtlichen Gegebenheiten ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug und der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers.
Die Zeugin DD wurde eingehend zu ihrer Anzeigenerstattung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht befragt:
„Ich habe damals den Polizeibeamten mitgeteilt, dass sich Obdachlose in einem Raum unterhalb der Garage aufhalten würden. … Anlässlich dieses Telefonates habe ich nichts Näheres zu den Lebensumständen der Obdachlosen gesagt.
Wenn mir der Aktenvermerk von CC vom 02.09.2025 vorgehalten wird, aus dem sich ergibt, dass die Anzeigerin die Vermutung ausgesprochen hat, dass die beiden Obdachlosen nicht gemeldet seien, so gebe ich dazu an:
Ich habe damals nur gesagt, dort wohnen zwei Obdachlose und nicht mehr.
Wenn ich nochmals gefragt werde, ob melderechtliche Aspekte Gegenstand des Telefonats waren, so gebe ich dazu an:
Nein, das könnte ich ja gar nicht sagen, weil ich bin ja nicht beim Meldeamt gewesen. Ich habe nur gesagt, dass dort zwei Obdachlose wohnen.
Unter Vorhalt des Aktenvermerkes, wonach ich gesagt habe, dass es auch menschenunwürdig sei, dass die zwei im Keller wohnen würden, so gebe ich dazu an:
Ja, das habe ich gesagt, weil dort unten gibt es kein WC, kein fließend Wasser und auch kein Licht. Ich meine damit, dass es dort kein Tageslicht gibt. …
Wenn mir der Aktenvermerk vorgehalten wird, wonach ich auch gesagt haben soll, dass es den beiden so schlecht gehen würde, so gebe ich dazu an:
Das habe ich nicht gesagt. Ich glaube, dass der Polizeibeamte das alles vermischt hat, weil ich ja danach dann auf der Polizeiinspektion war und da habe ich dann das Ganze erzählt. …
Ich habe gesagt, es würden Obdachlose in einem Kellerraum unterhalb der Garage wohnen und ich habe – so glaube ich - auch gesagt, dass ich das menschenunwürdig finde. Menschenunwürdig finde ich es deshalb, weil sie dort kein WC haben und in eine Flasche „pieseln“ müssen, weil sie das WC im Haus nicht benützen dürfen. Aber das habe ich anlässlich dieses Telefongespräches den Polizeibeamten nicht näher ausgeführt.“
Auch der Zeuge CC hat das Gespräch mit der Anzeigerin wie folgt geschildert:
„Ich habe damals Journaldienst gehabt und habe einen Anruf bekommen, dass verwahrloste Obdachlose in einem Keller in Z hausen würden. Die Anzeigerin hat mehrfach erwähnt, dass die Betroffenen dort menschenunwürdig hausen würden und sie habe ihnen auch bereits Essen vorgebracht. Sie hat sehr besorgt und aufgeregt gewirkt. Insofern war es für mich schlüssig, dass man einmal abklärt, was dort abgeht. Die Anzeigerin hat schon mitgeteilt, dass der Vermieter weiß, dass dort die Obdachlosen hausen würden. Für mich war das eher eigenartig, und ich habe auch aus strafrechtlichen Gründen es als erforderlich gesehen zu überprüfen, ob der Vermieter tatsächlich weiß, dass dort Obdachlose wohnen, weil das eher unüblich ist für Z. Es war ein unklarer Sachverhalt und insofern habe ich es als erforderlich erachtet, dass man einmal dort nachschaut. ...
Wenn ich gefragt werde, ob ich nachgefragt habe, was unter menschenunwürdigen Zuständen gemeint ist, so gebe ich dazu an:
Ich habe zwar nachgefragt, aber sie hat es nicht konkretisiert. Sie hat zwar mehrfach wiederholt, dass es menschenunwürdig ist, hat aber nicht konkret gesagt, was sie damit meint.“
Aus diesen beiden Aussagen geht sohin übereinstimmend hervor, dass die Anzeigerin gemeldet hat, dass in einem Kellerraum in Adresse 1 Obdachlose „menschenunwürdig“ wohnen würden, ohne nähere Ausführungen zu den Lebensumständen zu machen.
Der Zeuge CC hat darüber hinaus auch ausgesagt, dass die Anruferin mitgeteilt habe, dass die Obdachlosen nicht gemeldet seien und der Vermieter aber Bescheid wissen würde. Die Zeugin DD hat das in ihrer Zeugenaussage klar in Abrede gestellt. Auch dem Zeugen BB war laut seiner Zeugenaussage nicht bewusst, dass es auch um eine melderechtliche Problematik gegangen sei. Auch anlässlich des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am Grundstück hat CC keinen melderechtlichen Zusammenhang mit der Amtshandlung erwähnt. Auch hat CC vor dem Eintreffen an der Einsatzörtlichkeit nach seiner Zeugenaussage keinerlei Erhebungen, wie eine Abfrage im Zentralen Melderegister, in diesem Zusammenhang durchgeführt, sodass ihm gar nicht bekannt sein konnte, wer aktuell an der gegenständlichen Adresse gemeldet ist. In einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird der Aussage des CC nicht gefolgt, zumal er insgesamt keinen sehr verlässlichen Eindruck bei Gericht hinterlassen hat, weil er auch seine Aussagen zum Öffnen des Garagentors und der Kellertür – über Vorhalt des vorgelegten Beweisvideos – wieder revidieren musste (siehe unten).
Die Vorgehensweise am Grundstück des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen CC und BB, wonach man bei der Hauseingangstür angeläutet, jedoch niemand angetroffen habe und dann am Grundstück nach Bewohnern gesucht habe.
Als Rechtsgrundlage für seine Vorgehensweise hat der Zeuge CC die Gefahrenerforschung im Sinne des SPG ausdrücklich angeführt (arg: „Das war für mich ja noch keine erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, sondern ich war hier im Rahmen der Gefahrenerforschung tätig.“)
Der Zeuge CC hat zum Öffnen des Garagentors zuerst behauptet, dass die „Tür weit geöffnet“ gewesen sei. Über Vorhalt des Beweisvideos hat der Zeuge dann seine Aussage dahingehend relativiert, dass es schon geöffnet gewesen sei, ungefähr 30 cm. Er habe so, wie es geöffnet gewesen sei, bereits hineinsehen können. Über Frage, warum er dann das Tor weiter aufgemacht habe, sagte der Zeuge aus: „Aus Bequemlichkeit – nehme ich an.“
Der Beschwerdeführer war sich in seiner Aussage sicher, dass das Garagentor geschlossen, aber nicht verschlossen war.
Aus dem Blickwinkel der Videokamera ergibt sich ein kleiner toter Winkel, sodass nicht verlässlich erkennbar ist, ob das Garagentor komplett geschlossen oder einen kleinen handbreiten Spalt geöffnet gewesen ist. Der Polizeibeamte steht allerdings seitlich so zum Tor, dass er mit seinem linken Arm nach vorne greifen muss, um das Garagentor aufzuschieben, sodass auszuschließen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits so weit in die dunkle Garage einsehen konnte, um zu erkennen, ob sich dort Personen aufhalten.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird die Aussage des Beschwerdeführers von der „weit geöffneten Tür“ bzw „so weit geöffneten Tür, dass er bereits hineinsehen konnte“ durch die vorhandene Videoaufnahme zweifelsfrei widerlegt.
Hinsichtlich dem Öffnen der Tür zum Kellerraum hat der Zeuge CC zugestanden, dass er angeklopft und dann die Tür geöffnet hat. Der Zeuge hat seine Vorgehensweise damit erklärt, dass er eine Allgemeinfläche und die Kellerabteile der anderen Hausparteien und nicht einen Wohnraum erwartet habe. Bei einem Mehrparteienhaus sei es üblich, dass man den Allgemeinbereich betreten dürfe.
Dem steht allerdings wiederum die Videoaufnahme entgegen. Es ist darauf klar erkennbar, dass der Zeuge CC vor dem Öffnen der Türe durch das Fenster in den Raum schaut und dies kommentiert mit den Worten: „Da sein normale Kleidln und normale Schuhe.“ Über Vorhalt konnte er sich nicht mehr daran erinnern und vermutete, dass es sich um irgendein Kellerabteil gehandelt habe. Über nochmalige Nachfrage gab der Zeuge CC allerdings an, dass der Raum wie ein Wohnzimmer ausgeschaut hat. Am Video ist weiters ersichtlich, dass der Zeuge CC die Tür nicht sofort wieder verschlossen hat, sondern sogar noch seinen Kollegen BB herbeigerufen hat, um ihm den Wohnraum zu zeigen.
Das Gespräch zwischen dem Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer wurde glaubwürdig von letzterem geschildert und ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des CC vom 02.09.2025, GZ: ***.
Das weitere Telefonat mit der Zeugin DD sowie das Gespräch auf der Polizeiinspektion X mit CC wurde von beiden Zeugen bestätigt.
IV.Rechtslage:
Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 in der am 02.09.2025 geltenden Fassung BGBl I Nr 50/2025, maßgeblich:
§ 16
„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
…
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I Nr 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl I Nr 146/2011,
handelt.
(3) ….
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
§ 19
Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
(1) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung
(2) Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, dass
(3) Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
(4) Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.“
§ 28a
Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
(1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.“
§ 39
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
…
V.Erwägungen:
A)Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die den Beschwerdegegenstand bildende Maßnahme, nämlich das Öffnen eines Garagentors und das Öffnen einer Tür zu einem Wohnraum im Kellerbereich durch Polizeibeamte erfolgte am 02.09.2025, die Beschwerde wurde fristgerecht am 03.09.2025 eingebracht. Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft in Adresse 1 und ist daher in seinen Rechten betroffen.
Vorab ist zu klären, ob es sich beim Öffnen des Garagentors und dem Öffnen der Tür im Kellerbereich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die rechtliche Auffassung vertreten, dass die Polizeibeamten eine frei zugängliche Liegenschaft betreten und Türen, welche verschlossen, aber nicht versperrt waren, geöffnet haben, um festzustellen, ob jemand anwesend ist, was im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt sei.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. In diesem Sinne wurde unter anderem das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung als ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VwGH 22.01.2002, 99/11/0294 mwH).
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (aber) auch die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers, das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, sowie das Betreten eines Grundstückes durch Organe der Baubehörde ohne Vorankündigung (vgl VwGH 15.12.2025, Ra 2025/06/0225. 05.02.2024, Ra 2023/06/0024 mwH) angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069, 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN).
Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (vgl VfSlg 8931/1980), hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (vgl wiederum die VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069, 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.02.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN). Auch das "schlichte" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt (vgl zB VfSlg 9783/1983 und VfSlg 11935/1988). Hingegen hat er das mit der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht verbundene Filmen einer Person durch ein Polizeiorgan als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VfSlg 19.563/2011).
Für die Qualifikation der gegenständlichen Amtshandlung ist angesichts der dargestellten Rechtsprechung daher von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers dadurch bewirkt wurde, dass CC ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers das Garagentor und die Tür im Kellerbereich geöffnet hat und ob sein Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Beschwerdeführers zu bewirken (vgl VwGH 05.02.2024, Ra 2023/06/0024 mwH).
Zum gegenständlichen Öffnen des Garagentors ist festzuhalten, dass es sich hier um keine Verhaltensweise handelt, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, üblich ist, zumal im Mehrparteienhaus die Kontaktaufnahme wohl nur über die hier vorhandene Klingelanlage bzw ein Anklopfen oder Anläuten an Wohnungstüren und nicht in der Garage gebräuchlich ist und aus der leeren Garage auch keine Geräusche oder Stimmen hörbar waren, sodass hier ein bloßer Versuch zur „Kontaktaufnahme“ offenkundig nicht vorliegt. CC hat selbst angegeben, dass er im Rahmen der Gefahrenerforschung das Tor geöffnet hat. Der Polizeibeamte wollte offenkundig dadurch „abklären, was dort abgeht“. Das Handeln des Polizeibeamten hatte ganz zweifelsfrei einen über eine bloße Kontaktaufnahme hinausgehenden, anderen Zweck. Es war mit einer impliziten Duldungsverpflichtung für den Eigentümer verbunden. Angesichts dieser Umstände erweist sich das Öffnen des Garagentors als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 132 Abs 2 B-VG.
Dasselbe gilt auch für die Türe im Kellerbereich unter der Garage. Es handelt sich dabei um jenen Bereich, wo die Obdachlosen laut der Anzeigerin DD untergekommen sind. Es wird davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte auch hier im Rahmen der Gefahrenerforschung die Tür geöffnet. Dies auf folgendem Grund:
Der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte schloss die Tür im Kellerbereich nicht sofort wieder, nachdem sich in diesem Raum keine Personen aufgehalten hatten, zu denen er Kontakt aufnehmen konnte, vielmehr rief er seinen Kollegen herbei und zeigte auch diesem den Raum (arg: „Alter, de Bude is ja lustig. De muasch da amol unschaugen. … Ja, geh her amol. … Schaugt iatz nit nach Obdachlose aus, oder?“). Es handelt sich daher nicht um bloß eine im ländlichen Raum übliche Kontaktaufnahme durch Anklopfen und Öffnen der Türe, sondern hält der Polizeibeamte Nachschau im Zuge der Gefahrenerforschung und verschafft sich durch das Öffnen der Türe einen Eindruck vom Kellerraum, in dem angeblich Obdachlose „hausen“. Diese Vorgehensweise ist offenkundig mit einer Duldungsverpflichtung des Eigentümers verbunden.
Auch die Argumentation des Polizeibeamten, er habe im Keller zuerst einen „Allgemeinbereich“ und weiter hinten im Raum einzelne Kellerabteile erwartet, ändert nichts an obiger Beurteilung. Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit seinem auf dem Beweisvideo festgehaltenen Blick durch das Fenster in den Raum diese Aussage wenig glaubwürdig erscheint, ist festzuhalten, dass kein grundsätzliches, für jedermann geltendes Betretungsrecht für alle „Allgemeinflächen“ in einem Mehrparteienhaus besteht, mag auch das Betreten des allgemeinen Stiegenhauses, um vor eine Wohnungstüre zu gelangen, in vielen Fällen ein übliches Verhalten zur Kontaktaufnahme darstellen, das häufig noch nicht mit einer Duldungsverpflichtung für den Eigentümer verbunden ist.
Das gegenständliche Öffnen von Garagentor und Kellertür ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 132 Abs 2 B-VG zu qualifizieren.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
B) In der Sache:
In der Gegenschrift wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Organe der Polizeiinspektion X aufgrund des Verdachtes eines Verstoßes nach dem Meldegesetz an der Einsatzörtlichkeit eingeschritten seien.
Dieser Annahme steht bereits der festgestellte Sachverhalt entgegen, wonach ein Einschreiten nach dem Meldegesetz nicht festgestellt werden konnte. Abgesehen davon, bieten weder das Meldegesetz noch das Verwaltungsstrafgesetz eine rechtliche Grundlage für das mit einer Duldungspflicht verbundene Betreten von Grundstücken oder das Öffnen von Türen.
Soweit in diesem Zusammenhang bzw in Hinblick auf den Zustand der Obdachlosen bzw unter allfällig strafrechtlich relevanten Aspekten auch die Gefahrenerforschung nach dem Sicherheitspolizeigesetz von der belangten Behörde bzw dem einschreitenden Polizeibeamten als maßgebliche Rechtsgrundlage für das Einschreiten angeführt worden sind, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Gefahrenerforschung ist nach § 16 Abs 4 SPG die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, gemäß § 28a Abs 1 SPG die Gefahrenerforschung. Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen (Abs 2). In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht (Abs 3).
Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall durch das mit einer Duldungspflicht verbundene Öffnen des Garagentors und der Tür im Kellerbereich in Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt in die Rechte des Eigentümers eingegriffen worden ist.
Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rechtseingriff im Sinne des § 28a Abs 3 SPG vorliegen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.07.1998, 97/01/0448, zur im Wesentlichen vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 28a SPG (das ist die Bestimmung des § 28 SPG in der Stammfassung BGBl Nr 566/1991) ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 28 Abs 3 SPG in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen dürfen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist (und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn ihr Einsatz außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß § 87 SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 355), die nach § 28 Abs 2 SPG (nunmehr: § 28a Abs 2 SPG) - zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen.
In der Gegenschrift hat die belangte Behörde das Betretungsrecht im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 39 Abs 1 SPG als gesetzliche Ermächtigung zur Befugnisausübung herangezogen.
Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft gemäß § 19 Abs 1 SPG die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt (Z1) oder zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört (Z2).
Sobald Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung gemäß § 19 Abs 1 SPG entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 39 Abs 1 leg cit ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten (und im Größenschluss insofern auch ermächtigt dafür Türen zu öffnen), sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
§ 39 SPG ermächtigt – als „Befugnisnorm“ – zu Eingriffen, sodass gerade auch gegen den Willen des Berechtigten und zwangsweise (§ 50 SPG) Grundstücke, Räume und Fahrzeuge betreten werden dürfen (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, 20. Aufl, Anm 2 zu § 39).
Das Vorliegen des Tatbestandes der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gemäß § 19 Abs 1 SPG ist zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten im Sinne einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen (vgl VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0179, 25.09.2018, Ra 2018/01/0291 mwN). Ob ex ante betrachtet Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß § 19 Abs 1 SPG vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0055, 13.08.2020, Ra 2019/01/0476).
Es ist daher zu prüfen, ob die Polizeibeamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens mit dem gegebenen Wissensstand vertretbar einen Grund zur Annahme einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen (vgl § 19 Abs 1 SPG) oder einem gefährlichen Angriff (vgl § 16 Abs 2 SPG) hatten:
Dem einschreitenden Polizeibeamten war am Telefonat vorerst anonym geschildert worden, dass „Obdachlose auf einem näher bezeichneten Grundstück menschenunwürdig hausen würden“. Zu den näheren Lebensumständen der Obdachlosen machte die Anzeigerin jedoch keinerlei nähere Angaben, weder eine konkrete Gefahrensituation für Leben oder Gesundheit der Obdachlosen noch ein etwaiger gefährlicher Angriff auf das Eigentum des Grundstückseigentümers wurden in diesem Telefonat erwähnt. Offensichtlich ist auch der Polizeibeamte von keiner gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr ausgegangen, zumal er erst nach Ende seines Journaldienstes, sohin erst 3 ½ Stunden später zum Grundstück gefahren ist, um „abzuklären, was dort abgeht“. Auch auf dem Grundstück haben sich keinerlei Anhaltspunkte (zB Antreffen von hilfsbedürftigen Personen, Hilfeschreie, Gegenstände, die auf eine Notsituation hinweisen etc) dafür ergeben, dass eine Gefährdung nach § 19 Abs 1 SPG oder ein gefährlicher Angriff nach § 16 Abs 2 SPG vorliegen oder unmittelbar bevorstehen. Der Polizeibeamte hat zudem selbst ausdrücklich verneint, dass er bereits im Rahmen einer ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht tätig geworden ist. Ein Grund für die vertretbare Annahme einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen ist sohin nicht erkennbar, sodass auch die Befugnisausübung nach § 39 Abs 1 SPG insoweit nicht zulässig ist, sondern ist hier bei einer „bloßen“ Annahme einer Gefahrensituation (ohne Vorliegen der Annahme einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen nach § 19 Abs 1 SPG) zwar von einer zulässigen Gefahrenerforschung nach § 28a Abs 1 SPG auszugehen ist, mangels gesetzlicher Grundlage für eine Befugnisausübung durften allerdings zur Erfüllung dieser Aufgabe nur alle rechtlich zulässigen Mittel eingesetzt werden, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen (vgl § 28a Abs 2 SPG).
Da keine gesetzliche Grundlage für die gegenständliche Befugnisausübung erkennbar ist, mangelt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448) an einer gesetzlichen Ermächtigung zum Öffnen des Garagentors und der Tür im Kellerbereich.
Diese erweisen sich aus diesem Grunde als unzulässig. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass das Öffnen des Garagentors und der Tür im Kellerbereich am 02.09.2025 durch den der belangten Behörde zurechenbaren Polizeibeamten der Polizeiinspektion X unrechtmäßig gewesen sind.
VI. Kosten:
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG).
Ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Nach der - zu § 79a Abs 7 AVG iVm § 52 Abs 1 (und § 53 Abs 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 33/2013 ergangenen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 20.09.2006, 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wieviele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/21/0125, mwN, 16.03.2016, Ra 2015/05/0090 ua).
Im gegenständlichen Fall wurde zwar das Öffnen des Garagentors um 15:17 Uhr und das Öffnen der Kellertür um 15:20 Uhr angefochten, doch erfolgten beide Amtshandlungen im Rahmen der gegenständlichen sicherheitspolizeilichen Gefahrenerforschung sachlich zusammenhängend in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Es stimmen der verfolgte Zweck und die zu prüfenden Rechtsverletzungen überein. Es ist daher nur von einem bekämpften Verwaltungsakt auszugehen.
Beantragt hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäß § 35 VwGVG, nämlich Schriftsatz-, Verhandlungsaufwand und die Eingabegebühr, sodass spruchgemäß diese Kosten einfach zuzusprechen waren (vgl dazu auch VwGH 26.02.2022, Ra 2022/21/0093).
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Betreten von Grundstücken und zur Befugnisausübung nach § 28a Abs 3 SPG (vgl insbesonders VwGH 29.07.1998, 97/01/0448) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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