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LVwG-2024/19/2635-11•LVwG T LVwG-2024/19/2635-11
LVwG-2024/19/2635-11Landesverwaltungsgericht18.02.2026
Nachträglicher Kostenersatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.08.2024, ***, betreffend einen Kostenersatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 30.08.2024, ***, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß „§ 22 Abs. 1 lit. a des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 i.d.g.F. zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von € 8.723,36 zahlbar bis 31.10.2024 verpflichtet [werde]“. Dies begründete die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 8.723,36 bezogen habe und dann zu Vermögen gelangt sei, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist, da ihm mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.05.2024 ab dem 01.09.2023 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 977,00 und jeweils eine Einmalzahlung in der Höhe von Euro 363,36 für das Wintersemester 2023 und das Sommersemester 2024 zuerkannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm die Studienbeihilfe erst im Mai 2024 nachträglich mittels Bescheid zugesprochen worden sei. Am 19.03.2024 sei die Gewährung abgelehnt worden, wogegen er ein Rechtsmittel erhob, und in der Folge mit Bescheid vom 10.05.2024 die Studienbeihilfe unerwartet doch genehmigt bekommen habe. Tatsächlich sei ihm in den Monaten September 2023 bis Mai 2024 nur das der belangten Behörde bekannte Einkommen aus Krankengeld bzw Arbeitslosengeld und aufstockend dazu die Leistungen der Mindestsicherung zur Verfügung gestanden. Zum Vermögen sei er nachweislich erst am 16.05.2024 gekommen. Nach Auszahlung der Studienbeihilfe habe er die belangte Behörde entsprechend seiner Verpflichtungen am 29.05.2024 darüber informiert, dass er ab sofort eine andere Einkommensquelle habe. Nach einem Beratungsgespräch habe er die belangte Behörde am 11.06.2024 per E-Mail darüber informiert, dass er nachträglich und unerwartet am 16.05.2024 einen Betrag in der Höhe von Euro 9.599,72 an Studienbeihilfe für Ansprüche von September 2023 bis Mai 2024 ausbezahlt bekommen habe. Ein vollständiger Rückersatz würde ihn wiederum in eine Notlage bringen und somit dem Ziel des § 1 TMSG zu wider laufen. Sollte von einem Kostenersatz nicht abgesehen werden, sei bei der Rückforderung aufgrund des Vermögens, zu welchem er am 16.05.2024 gelangt sei, zumindest der Vermögensfreibetrag in der Höhe von Euro 5.779,20 in Abzug zu bringen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist alleinstehend und stand (zumindest) von November 2022 bis Juni 2024 – aufstockend zum Bezug von Krankengeld bzw Arbeitslosengeld – in laufendem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs. Im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 betrugen die für den Beschwerdeführer von den Trägern der Mindestsicherung dafür aufgewendeten Kosten in Summe Euro 8.723,36 (September 2023 bis Jänner 2024 monatlich Euro 847,06; Feber 2024 Euro 896,90; März 2024 bis Juni 2024 monatlich Euro 897,79).
Seit dem Wintersemester 2023 betreibt der Beschwerdeführer den Fachhochschul-Masterstudiengang JJ. Für dieses Studium bezieht der Beschwerdeführer Studienbeihilfe. Einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den zunächst abweisenden Bescheid gab die Studienbeihilfenbehörde statt und gewährte dem Beschwerdeführer mit Vorstellungsbescheid vom 10.05.2024 Studienbeihilfe in der Höhe von Euro 977,00 ab September 2023 sowie als Rückvergütung des Studienbeitrages einen Studienzuschuss in der Höhe von jeweils Euro 363,36 für das Wintersemester 2023 und das Sommersemester 2024. Laut Anhang zum Bescheid bestand der Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studium FH-Master StG JJ (bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) bis zum Ende des Sommersemesters 2025 (4+1 Semester). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch laut dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Anspruchsdauer um ein Semester bis zum Ende des Wintersemesters 2026 verlängert.
Der genaue Zeitpunkt, wann der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.05.2024 dem Beschwerdeführer zugstellt worden ist, lässt sich nicht feststellen.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.05.2024 zuerkannten Ansprüche auf Studienbeilhilfe beginnend ab September 2023 wurde dem Beschwerdeführer für die in der Vergangenheit liegenden Ansprüche im Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 einmalig ein Betrag in der Höhe von Euro 9.599,72 ausbezahlt, welcher am 16.05.2024 am Konto des Beschwerdeführers verbucht worden ist. Die weitere Ausbezahlung der Studienbeihilfe erfolgt(e) in monatlichen Beträgen; aktuell noch in der Höhe von Euro 1.131,00.
Weiters bezieht der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 01.01.2024 Rehabilitationsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Am 26.05.2025 teilte dies die Österreichische Gesundheitskasse per E-Mail der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer besteht, mit. Die belangte Behörde teilte dazu der Österreichischen Gesundheitskasse mit E-Mail vom 28.05.2025 mit, dass gegen den Beschwerdeführer für die ihm im Zeitraum Feber 2024 bis Juni 2024 ausbezahlten Mindestsicherungsleistungen eine Ersatzforderung in der Höhe von insgesamt Euro 4.488,06 bestehe. In der Folge überwies die Österreichische Gesundheitskasse Ansprüche des Beschwerdeführers auf Rehabilitationsgeld in der Höhe insgesamt Euro 4.488,06 an die belangte Behörde. Am 04.06.2025 erhielt der Beschwerdeführer aus Ansprüchen auf Rehabilitationsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse einen Betrag in der Höhe von Euro 8.498,03 auf sein Konto überwiesen. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld in der Höhe des Tagsatzes von Euro 43,61 brutto [40,89 netto bzw durchschnittlich im Monat Euro 1.249,08 netto ausbezahlt].
Mit dem dem Beschwerdeführer am 16.05.2024 für rückwirkend zuerkannte Studienbeihilfe ausbezahlten Betrag von Euro 9.599,72 und dem am 04.06.2025 für rückwirkend zuerkanntes Rehabilitationsgeld ausbezahlten Betrag von Euro 8.498,03 finanzierte der Beschwerdeführer zum einen eine längere, kostspielige Reise und zum anderen den Ankauf eines Kraftfahrzeuges. Laut vorgelegtem Kaufvertrag kaufte der Beschwerdeführer am 05.09.2025 von dessen Vater ein Kraftfahrzeug der Marke DD, zu einem Kaufpreis von Euro 13.500,00, wobei eine Ratenzahlung vereinbart worden ist (3 Raten zu je Euro 3.000,00, 1 Rate zu Euro 1.000,00, 1 Rate zu Euro 3.500,00, fällig bei Verfügbarkeit, jedoch bis spätestens 30.06.2026). Zudem wurde der Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen. Aktuell ist laut Angaben des Beschwerdeführers noch die letzte Rate ausständig. Aus den beiden überwiesenen Geldbeträgen der Studienbeihilfe und des Rehabilitationsgeldes hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nichts mehr übrig.
Im Jänner betrug der Kontostand des Girokontos des Beschwerdeführers bei der EE eine Höhe von Euro 2003,60 und des Sparkontos – ebenfalls bei der EE – eine Höhe von Euro 242,15. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über ein Sparbuch bei der FF mit einer Einlage in der Höhe von Euro 7,61 und ein Sparbuch bei der GG mit einer Einlage in der Höhe von Schilling 50,00 sowie ein Aktiendepot zu einem Wert von US Dollar 447,64. In bar verfügt der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) über Euro 50,00. Der Kreditkartensaldo im Jänner 2026 betrug Euro -1.698,43.
Der Beschwerdeführer wohnt aktuell (seit 01.10.2025) in einer Wohnung an der Adresse 1 in **** Z, die im Eigentum seiner Mutter steht, und bezahlt monatlich Miete samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 900,00. Zuvor (auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) wohnte der Beschwerdeführer in einer Wohnung im Wohnhaus seiner Eltern an der Adresse 2, **** Y, und bezahlte dafür einen monatlichen Mietzins in der Höhe von Euro 528,00 an seinen Vater.
Der Beschwerdeführer plant im Juni 2026 sein Masterstudium abzuschließen und nach Abschluss seiner Rehabilitation in den Arbeitsprozess einzusteigen. Eine konkrete Anstellung hat der Beschwerdeführer noch nicht in Aussicht.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Sie sind im Wesentlichen unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 8.723,36 – und aufgeschlüsselt, wie festgestellt – bezog, wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, blieb vom Beschwerdeführer unwidersprochen und steht mit dem Akteninhalt, insbesondere den einliegenden Kontoauszügen der belangten Behörde und ihren Bescheiden über die Zuerkennung der Leistungen der Mindestsicherung in diesem Zeitraum in Einklang.
Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer gewährte Studienbeihilfe für das Studium FH-Master StG JJ folgen aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.05.2024 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere betreffend die Verlängerung der Gewährung. Die Ausbezahlung eines Betrages von Euro 9.599,72 für Ansprüche auf Studienbeihilfe im Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 am 16.05.2024 folgt aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem von ihm vorgelegten Buchungsnachweis seines Girokontos.
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Rehabilitationsgeld durch den Beschwerdeführer folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.06.2025 betreffend den Anweisungsbetrag von Euro 8.498,03 und der von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit der Österreichischen Gesundheitskasse.
Dass der Beschwerdeführer den am 16.05.2024 erhaltenen Betrag von Euro 9.599,72 aus Ansprüchen auf Studienbeihilfe und den am 02.06.2025 erhaltenen Betrag von Euro 8.498,03 aus Ansprüchen auf Rehabilitationsgeld zur Gänze ausgegeben hat, insbesondere für eine große Reise und den Kauf eines Kraftfahrzeuges, und aktuell nicht (mehr) darüber verfügt, folgt aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dem ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Hinweise auf Gegenteiliges sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen über den Kauf eines Kraftfahrzeuges unter Eigentumsvorbehalt folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten Kaufvertrag, unterschrieben am 05.09.2025 vom Beschwerdeführer als Käufer und dessen Vater als Verkäufer.
Die Feststellungen zur aktuellen Wohn-, Einkommens- und Vermögenssituation folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers betreffend die Vermietung ihrer Wohnung an den Beschwerdeführer, Buchungsbestätigung vom 30.10.2025 betreffend den monatlichen Bezug von Rehabilitationsgeld, Kontoumsatzübersicht vom Girokonto des Beschwerdeführers betreffend den Monat November 2025).
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, lautet auszugsweise:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
[…]
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 22
Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher
(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),
d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
a)zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,
b)zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,
c)im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,
d)im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und
e)vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.
(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
[…]
§ 25
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs 1 lit a TMSG ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw soweit er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden (§ 22 Abs 3 TMSG).
Unstrittig hat der Beschwerdeführer im Zeitraum (zumindest) beginnend mit November 2022 bis Juni 2024 laufend Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes bezogen. Die im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 daraus für die Träger der Mindestsicherung entstanden Kosten betrugen unstrittig in Summe Euro 8.723,6.
Am 16.05.2024 ist dem Beschwerdeführer unstrittig ein Betrag in der Höhe von Euro 9.599,72 aus einer Nachzahlung von (auch) rückwirkend für den Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 zuerkannten Studienbeihilfe zugeflossen.
Darauf gestützt erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in dem sie den Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs 1 lit a TMSG zu einem Kostenersatz in der Höhe von Euro 8.723,36 für die an den Beschwerdeführer im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 erbachten Mindestsicherungsleistungen verpflichtete.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der dem Beschwerdeführer im Mai 2024 zugeflossene Nachzahlungsbetrag aus Ansprüchen auf Studienbeihilfe in der Höhe von Euro 9.599,72 als Vermögen im Sinne des § 22 Abs 1 lit a TMSG zu qualifizieren ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu sozialhilferechtlichen Kostenersatzregelungen Nachzahlungen etwa von Familienbeihilfe, von Ausgleichszulagen, von Pensionsansprüchen oder eines Abfertigungsbetrages als Vermögen – und nicht als Einkommen – behandelt (vgl VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032 mwN aus der Judikatur).
In Hinblick auf mit § 22 Abs 1 TMSG vergleichbare Bestimmungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und im NÖ Sozialhilfegesetz hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings überdies ausgesprochen, dass es bei der Frage des nachträglichen Kostenersatzes aus verwertbarem Vermögen oder aus nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammendem Einkommen, welches nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erworben wurde, nicht darum geht, ob Geldmittel in einem bestimmten Zuerkennungszeitraum zugeflossen oder bereits vorhanden waren, sondern ob – aufgrund von nachträglich erworbenem verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt – Ersatz für geleistete Mindestsicherung zu leisten ist. Für eine solche Entscheidung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers (vgl VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055, betreffend § 24 Abs 2 WMG, unter Verweis auf das zum NÖ Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis des VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs 1 lit a TMSG zu einem Kostenersatz wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen verpflichtet ist, weil er zu Vermögen gelangt ist, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist, ist somit vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach der aktuellen Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
Während des gegenständlich beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde die belangte Behörde von der Österreichischen Gesundheitskasse (konkret am 26.05.2025 mittels E-Mail) darüber informiert, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.01.2024 Rehabilitationsgeld bezieht. Daraufhin zeigte die belangte Behörde der Österreichischen Gesundheitskasse an, dass gegenüber dem Beschwerdeführer Ersatzforderungen für im Zeitraum Feber 2024 bis Juni 2024 erbrachte Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von Euro 4.488,06 bestehen. In der Folge leistete die Österreichische Gesundheitskasse einen Betrag in der Höhe von Euro 4.488,06 an die belangte Behörde. Daraus folgt, dass die Kosten, die der belangten Behörde aus Leistungen der Mindestscherung an den Beschwerdeführer im Zeitraum Feber 2024 bis Juni 2024 entstanden sind, durch die Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse erstattet worden sind. Diese Kosten können somit nicht mehr vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden. Insofern als der Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit des Einbehaltes dieses Betrages durch die Österreichische Gesundheitskasse und die Ausbezahlung an die belangte Behörde während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einwendet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Gleichwohl wird angemerkt, dass in § 24 TMSG und § 42 TMSG iVm §§ 323 ff ASVG die entsprechenden Rechtsgrundlagen für den Übergang von Ansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten bzw gegenüber einem Versicherungsträger auf den Träger der Mindestsicherung normiert sind und a priori ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht erkennbar ist.
Nach Einbehalt weiterer Ersatzforderungen betreffend Arbeitslosengeld bzw Notstandhilfe und Krankengeld leistete die Österreichische Gesundheitskasse dem Beschwerdeführer am 02.06.2025 einen Betrag von Euro 8.498,03 aus Ansprüchen auf Rehabilitationsgeld. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer am 04.06.2025 auf dessen Konto zugeflossen.
Wie festgestellt verfügt der Beschwerdeführer jedoch aktuell weder über diese am 04.06.2025 zugeflossenen Geldmittel noch über die ihm am 16.05.2024 rückwirkend ausbezahlte Studienbeihilfe, da er diese Geldmittel für eine große Reise und den Kauf eines Kraftfahrzeuges verwendet hat. Dieses Vermögen ist somit im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr vorhanden.
Den Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von Euro 13.500,00 haben der Beschwerdeführer als Käufer und dessen Vater als Verkäufer am 05.09.2025 unter Eigentumsvorbehalt und der Vereinbarung von Ratenzahlungen abgeschlossen. Aktuell hat der Beschwerdeführer bereits Raten in einer Gesamthöhe von Euro 10.000,00 – stammend aus den ausbezahlten Ansprüchen auf Studienbeihilfe und Rehabilitationsgeld – an seinen Vater bezahlt; eine Rate in der Höhe von Euro 3.500,00 ist noch ausstehend und spätestens bis 30.06.2026 fällig. Dies bedeutet, dass das Kraftfahrzeug aktuell noch im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers steht und somit bereits aus diesem Grund nicht als (verwertbares) Vermögen des Beschwerdeführers, welches einer Kostenersatzpflicht unterliegt, qualifiziert werden kann.
Wie aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist für die Frage des nachträglichen Kostenersatzes aus Vermögen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung maßgeblich. Im TMSG ist es diesbezüglich zu keiner Gesetzesänderung wie in anderen Sozialhilfegesetzen gekommen. So sieht etwa die entsprechende Kostenersatzregelung in § 24 Abs 2 Z 2 WMG, Wiener LGBl Nr 38/2010 idF LGBl Nr 65/2025, ausdrücklich vor, dass die Ersatzpflicht in voller Höhe besteht „unabhängig davon, ob […] das Vermögen noch vorhanden ist“. Mit dieser Regelung, erstmals erlassen mit dem Gesetz, mit dem das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung geändert wird, Wiener LGBl Nr 2/2018, begegnete der Gesetzgeber des WMG der Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch des Trägers dadurch zu unterlaufen, dass Vermögen dem Zugriff entzogen wird (vgl Beilage Nr 23/2017 zum Entwurf des Gesetzes, mit dem das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien geändert wird, LGBl 2/2018, Seite 11). Mangels einer solchen Regelung im TMSG geht das Landesverwaltungsgericht Tirol gestützt auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung der (frühere) Mindestsicherungsbezieher über kein Vermögen (mehr) verfügt bzw ein solches nicht mehr vorhanden ist, keine Kostenersatzpflicht nach § 22 Abs 1 lit a TMSG besteht.
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wie festgestellt über kein (verwertbares) Vermögen verfügt, ist eine Kostenersatzpflicht nach § 22 Abs 1 lit a TMSG sohin zu verneinen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Eine Ersatzpflicht ist vor dem Hintergrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seiner aktuellen Lebenssituation auch in Anwendung von § 22 Abs 3 TMSG zu verneinen. Die dem Beschwerdeführer aktuell zur Verfügung stehenden Geldmittel (Euro 2003,60 auf dem Girokonto bei der EE; Euro 242,15 auf dem Sparkonto ebenfalls bei der EE; Euro 7,61 auf dem Sparbuch bei der FF; Schilling 50,00 auf einem Sparbuch bei der GG; Aktiendepot zu einem Wert von US Dollar 447,64 bzw Euro 381,99; Euro 50,00 in bar) liegen in Summe bei Euro 2.685,35 und sind damit deutlich sowohl unter dem nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz zu verbleibendem Schonvermögen in der Höhe von Euro 7.379,00 als auch unter dem nach § 15 Abs 5 lit e TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl Nr 98/2025, aktuell geltenden Freibetrag in der Höhe von Euro 6.149,45. Zudem bezieht der Beschwerdeführer nur mehr im Feber 2026 Studienbeihilfe und sohin ab März 2026 nur mehr Rehabilitationsgeld in der Höhe von durchschnittlich Euro 1.249,08 netto im Monat. Im Juni 2026 möchte der Beschwerdeführer sein Studium abschließen und anschließend, nachdem er seine Rehabilitation abgeschlossen hat, zu arbeiten beginnen. Eine konkrete Anstellung hat der Beschwerdeführer jedoch noch nicht in Aussicht. Insgesamt ist sohin aktuell nicht absehbar, wann und in welcher Höhe der vermögenslose Beschwerdeführer ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften wird können. Die Auferlegung einer Erstattungsverpflichtung, auch in Raten, scheint unter diesen konkreten Umständen den Erfolg der Mindestsicherung iSd § 22 Abs 3 TMSG zu gefährden. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid zu beheben.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass, sollte der Beschwerdeführer (neuerlich) zu Vermögen gelangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde (wenn der Beschwerdeführer etwa Eigentümer des von ihm gekauften Kraftfahrzeuges wird und die Voraussetzungen für eine Verwertung nach § 15 Abs 5 lit d TMSG gegeben sind) – eine Kostersatzpflicht für in den Jahren 2023 und 2024 erbrachte Mindestsicherungsleistungen (mit Ausnahme des Zeitraumes von Feber 2024 bis Juni 2024, da die Kosten für in diesem Zeitraum erbrachte Mindestsicherungsleistungen durch den Überweisungsbetrag der Österreichischen Gesundheitskasse erstattet worden sind) entstehen kann. Bei einer Geltendmachung durch die zuständige Behörde wären dabei unter anderem die Verjährungsbestimmungen des § 25 TMSG zu berücksichtigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn – soweit erkennbar – zur Auslegung von § 22 Abs 1 lit a TMSG noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, konnte zur Lösung der gegenständlich zu klärenden Rechtsfragen (maßgebliche Sach- und Rechtslage sowie Qualifikation von Geldmitteln in Folge von Nachzahlungen als Vermögen beim Kostenersatz) auf die Judikatur zu vergleichbaren sozialhilferechtlichen Kostenersatzreglungen zurückgegriffen werden (VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032; 28.02.2018, Ra 2016/10/0055, 29.10.2007, 2006/10/0108).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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