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LVwG-2026/38/0016-4Landesverwaltungsgericht16.02.2026
Handyverwendung<br/>Anordnung Nachschulung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2025, Zahl: ***, wurde gemäß § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 6 FSG dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides auferlegt.
Hiergegen wurde von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führt er zusammengefasst aus, dass die einschreitenden Polizeibeamten angegeben hätten, dass sie lediglich „vermuten“ würden, dass er ein Mobiltelefon benutzt habe. Ein klarer Beweis sei diesbezüglich nicht vorgelegt worden. Obwohl die Beamten ausgeführt hätten, dass sie ihn beim Hantieren mit einem Handy gesehen hätten, sei er nicht sofort angehalten worden. Erst beim Parkplatz BB sei schließlich das Blaulicht eingeschalten worden. Dies stelle für ihn ein Indiz dar, dass man nicht von einer gesicherten Wahrnehmung der Beamten sprechen könne. Während der gesamten Fahrt habe sich sein Handy in seiner Umhängetasche befunden. Er habe seine Arbeitskollegin an diesem Tag nach Hause gebracht. Die Arbeitskollegin habe ihm während der Fahrt mit ihrem eigenen Handy etwas gezeigt, worüber dann gelacht worden wäre. Es könne durchaus möglich sein, dass die Beamten dies aus der Entfernung verwechselt hätten oder falsch interpretiert hätten. Die Arbeitskollegin könne bezeugen, dass sie die ganze Zeit das Handy in der Hand gehabt habe. Bei der Anhaltung sei den Beamten auch die Tasche und das eigene Handy gezeigt worden, um zu erklären, wo es sich befunden habe.
Von den Beamten sei ihm dann gesagt worden, dass er sofort Euro 100,00 zahlen müsse und trotz der Euro 100,00, er noch Einspruch einlegen könne. Die Zahlung sei deshalb unter Druck erfolgt und sollte kein Schuldeingeständnis sein.
Deshalb beantrage er die Aufhebung des Bescheides, sowie die Aussetzung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Nachschulung bis zur endgültigen Entscheidung über diese Beschwerde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2025 um 14.00 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***, auf der Adresse 2, in **** Y, im öffentlichen Verkehr unterwegs war. Fest steht weiters, dass er während der Fahrt mit einem Handy hantiert hat.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. In dieser mündlichen Verhandlung ist eine der Polizistinnen, die die Amtshandlung durchgeführt hat, einvernommen worden. Darüber hinaus wurde auch die Arbeitskollegin des Beschwerdeführers, die während der gegenständlichen Fahrt im Fahrzeug anwesend war, befragt.
Aus der Befragung der Beamtin, die unter Wahrheitsverpflichtung gestanden ist, kann gesichert geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Handy in der Hand gehalten hat. Auch wenn es durchaus möglich sein kann, dass es sich dabei um das Handy der Arbeitskollegin des Beschwerdeführers gehandelt hat, so steht jedenfalls fest, dass ein Hantieren mit dem Handy während der Fahrt stattgefunden hat. Die Beamtin konnte sich definitiv daran erinnern, dass der Beschwerdeführer das Handy in der Hand gehalten hat. Bei der Meldungslegerin handelt es sich um eine geschulte Polizeibeamtin, die speziell darauf geschult ist, Verkehrszusammenhänge zu erfassen und zu beurteilen. Auch wenn die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer weder sein noch ihr Handy in der Hand gehabt hat, so war festzustellen, dass sie zunächst ausgesagt hat, dass sie von der Verkehrskontrolle am Parkplatz nichts mitbekommen hätte, da sie abseits eine Zigarette geraucht habe. Entgegen dieser Ausführung hat sie sich dann aber an konkrete Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Beamtin erinnern wollen. Dies hat gesamt keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht, sodass der Zeugenaussage der Beamtin zu folgen war. Deshalb war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich während der Fahrt mit einem Handy hantiert hat.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 2/1998 idgF BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie unter Punkt IV. ausgeführt, stellt es einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 2a FSG dar, wenn während der Fahrt mit einem Handy hantiert wird. Für die betreffende Übertretung wurde von Seiten der einschreitenden Beamten ein Organmandat in der Höhe von Euro 100,00 ausgestellt und von Seiten des Beschwerdeführers bezahlt.
Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung im Führerscheinverfahren vor, wenn es zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung oder dem Kraftfahrgesetz gekommen ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch festgehalten, dass einer bezahlten Organstrafverfügung keine Bindungswirkung im Sinn einer Tat- oder Rechtskraftbindung für die Führerscheinbehörde zukommt. Diese hat daher eigenständige Feststellungen zum maßgeblichen Verkehrsverstoß zu treffen (vgl VwGH 01.07.2025, Ra 2025/11/0018).
Dies hat zur Folge, da von Seiten des Beschwerdeführers bestritten wurde, dass er tatsächlich mit einem Handy bei der Betretung hantiert habe, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Meldungslegerin einvernommen wurde, deren Ausführungen, wie oben ausgeführt, als glaubwürdig und nachvollziehbar einzustufen waren.
Somit steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer das Handy auch tatsächlich in der Hand gehalten hat. Somit hat er eine Übertretung im Sinne des § 102 Abs 3 KFG begangen, was wiederum gemäß § 4 Abs 6 Z 2a FSG als schwerer Verstoß nach dem Führerscheingesetz gilt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er eine Unsicherheit der Beamten über den tatsächlichen Ablauf mit dem Handy darin erkannt habe, dass er erst später auf einem Parkplatz angehalten worden ist, ist von der Meldungslegerin damit begründet worden, dass man die Anhaltung an einem sicheren Ort durchführen wollte, sodass man eben erst auf dem Parkplatz das Blaulicht eingeschalten hat und dann den Fahrzeuglenker einer Überprüfung unterzogen hat.
Das Vorliegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs 6 Z 2a FSG ist somit erwiesen.
Da gemäß § 4 Abs 3 FSG die Behörde verpflichtet ist, verpflichtend, auch nach der Ausstellung eines Organmandates, im Falle eines schweren Verstoßes eine Nachschulung anzuordnen, konnte auch darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Gesamt kam der Beschwerde deshalb keine Berechtigung zu, sodass sie als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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