projekte
LVwG-2026/37/0232-2•LVwG T LVwG-2026/37/0232-2
LVwG-2026/37/0232-2Landesverwaltungsgericht16.02.2026
Arzneiwaren<br/>Verbringung<br/>Meldung<br/>Beschlagnahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 15.01.2026, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Anlässlich einer Kontrolle des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, wurden am 12.01.2026 um 12:00 Uhr, in der Zollstelle Adresse 2, **** X, in einer an AA, Adresse 1, **** Z, gerichteten Postsendung 120 Stück Metohexal (Metoprolol succinat), 120 Stück Lozap, 30 Stück Acard und 120 Stück Amlopin 10 mg, vorgefunden. Dabei handle es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG) fielen, die rechtswidrig ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet erbracht worden seien. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.
Mit Bescheid vom 15.01.2026, Zl ***, beschlagnahmte die Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) die für AA (= Beschwerdeführer) bestimmten Arzneiwaren – 120 Stück Metohexal (Metoprolol succinat), 120 Stück Lozap, 30 Stück Acard und 120 Stück Amlopin 10 mg – zur Sicherung der Strafe des Verfalls.
Gegen diesen Bescheid erhob AA, Adresse 1, **** Z, mit E-Mail vom 22.01.2026 Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er vor, dass die gegenständlichen Arzneimittel ausschließlich für seinen persönlichen Eigenbedarf bestimmt gewesen seien. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, diese Arzneimittel weiterzugeben, zu verkaufen oder in irgendeiner Form gewerblich zu nutzen. Er [= der Beschwerdeführer] leide an Bluthochdruck sowie an Herz-Kreislauf-Erkrankungen und sei daher dauerhaft auf die regelmäßige Einnahme der bestellten Medikamente angewiesen. Die Bestellung sei ausschließlich zur Sicherstellung der kontinuierlichen medizinischen Behandlung in gutem Glauben und ohne Kenntnis der in Österreich geltenden besonderen Bestimmungen über den privaten Import von Arzneimitteln erfolgt. Ein Vorsatz zu Umgehung gesetzlicher Vorschriften sei nicht vorgelegen.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 15.01.2026 vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte das Zollamt Österreich mit Schriftsatz vom 03.02.2026 Lichtbilder der anlässlich der Kontrolle am 12.01.2026 vorgefundenen Arzneimittel. Ergänzend dazu erläuterte das Zollamt Österreich, aufgrund welcher Umstände man von einer Sendung aus Polen ausgegangen sei.
II.Sachverhalt:
Das Zollamt Österreich, Zollstelle X, stellte bei der Kontrolle am 12.01.2026 im Postverteilerzentrum Adresse 2, **** X, eine aus Polen kommende Lieferung von Arzneiwaren – 120 Stück Metohexal (Metoprolol succinat), 120 Stück Lozap, 30 Stück Acard und 120 Stück Amlopin 10 mg – mit der Sendungsnummer *** fest und beschlagnahmte diese Arzneiwaren vorläufig. Der Beschwerdeführer hatte diese Arzneiwaren im Fernabsatz bestellt. Die Lieferung wurde in Polen aufgegeben, die Versendung erfolgte durch einen unbekannten Versender. Die Sendung mit der Nr *** war an den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse Adresse 1, **** Z, adressiert.
Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Für die Versendung dieser Arzneiwaren aus Polen und damit einem Vertragsstaat des EWR nach Österreich erfolgte keine Meldung. Zu einer solchen Meldung war der Beschwerdeführer auch nicht berechtigt.
III.Beweiswürdigung:
Die Versendung einer aus Polen stammenden und an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneimitteln - 120 Stück Metohexal (Metoprolol succinat), 120 Stück Lozap, 30 Stück Acard und 120 Stück Amlopin 10 mg – und deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, vom 12.01.2026, Zl ***, dokumentiert. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur oblag der hierfür zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, dass er diese Arzneiwaren bestellte.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b)Waren der Unterposition 3002 30,
c)Waren der Position 3004,
d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)Waren der Unterposition 3006 60, und
f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und
b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heil-vorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
[…]“
„Einfuhrbescheinigung
§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die
1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder
2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder
3. zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 15.01.2026, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Beschwerde vom 22.01.2026 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer räumte ein, diese Arzneiwaren bestellt zu haben. Zudem ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse Adresse 1, **** Z, bei der am 12.01.2026 anlässlich der Kontrolle vorgefundenen Lieferung von Arzneiwaren angeführt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von Arzneiwaren – 120 Stück Metohexal (Metoprolol succinat), 120 Stück Lozap, 30 Stück Acard und 120 Stück Amlopin 10 mg – auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme genügt der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Dies schließt auch die Einstufung des Beschwerdeführers als Besteller und Adressat der gegenständlichen Sendung von Arzneimitteln ein. Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneimittel bestellt zu haben. Es besteht somit ein hinreichender Verdacht für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Die endgültige Verantwortung ist ohnedies im weiteren Verlauf eines Verwaltungsstrafverfahrens zu klären.
Die Verbringung, also die Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet, bedarf einer Meldung im Sinne des § 3 Abs 1 AWEG 2010. Allerdings sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen zur Meldung berechtigt (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010). Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten Substanzen - 120 Stück Metohexal (Metoprolol succinat), 120 Stück Lozap, 30 Stück Acard und 120 Stück Amlopin 10 mg – sind Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Bei der Versendung dieser Arzneiwaren ohne Vorliegen einer Meldung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 12.01.2026 nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Arzneiwaren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens und schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 12.01.2026, Zl ***, heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 22.01.2026 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 22.01.2026, Zl ***, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von genau bezeichneten Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.01.2026, Zl ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Diese Frage ist ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor (VwGH 19.06.2025, Ro 2024/03/0015). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.