LVwG T LVwG-2025/45/2024-19

LVwG-2025/45/2024-19Landesverwaltungsgericht16.02.2026

Regest

Verletzung der Anzeigepflicht<br/>keine Antragstellung erfolgt<br/>Meldepflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/2024-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.45.2024.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:03.12.2022 – 22.04.2025

Ort:X, Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. BB in **** X

Seit 03.12.2022 haben Sie laufend Leistungen aus der Grundversorgung des Landes Tirol bezogen. Sie meldeten Ihren ausländischen Pensionsbezug nicht. Rückwirkend konnte durch eine Meldung des Bundesministeriums für Inneres vom 22.04.2025 festgestellt werden, dass Sie laut eigener Angabe eine ukrainische Pension beziehen (3000 UAH, umgerechnet ca €50,00), obwohl für GrundversorgungsbezieherInnen die Verpflichtung besteht, bestehendes Einkommen oder Vermögen anzuzeigen, da bei fehlender Hilfsbedürftigkeit die Leistungen der Grundversorgung einzustellen sind. Somit sind Sie der Anzeigepflicht nach § 16 Tiroler Grundversorgungsgesetz nicht nachgekommen. Sie haben seit Aufnahme in die Grundversorgung im Jahr 2022 in Summe Grundversorgungsleistungen in Höhe von € 1.904,00 zu Unrecht erhalten.

Nach § 16 Tiroler Grundversorgungsgesetz hat der Empfänger jede Änderung in der für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebende Verhältnisse binnen 2 Wochen der Landesregierung anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sind Sie sohin nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 19 Tiroler Grundversorgungsgesetz 2005, LGBl.Nr. 21/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2017 i.V.m. § 16 Tiroler Grundversorgungsgesetz 2005, LGBl.Nr.21/2006“

Aufgrund dieser Übertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-, ohne Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 19 Tiroler Grundversorgungsgesetz 2005, LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 32/2017, verhängt sowie anteilige Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 25,- vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sie habe ihre ukrainische Pension mehrfach mündlich gegenüber ihrer Sozialarbeiterin und auch gegenüber der Polizei angegeben. Niemand habe ihr gesagt, dass sie ihre Pension schriftlich und an eine bestimmte Behörde melden müsse. Als geflüchtete Rentnerin habe sie nicht wissen können, welche Stelle in Österreich dafür zuständig sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Sozialarbeiterin solche Informationen weiterleite oder zumindest genau erkläre, was sie zu tun habe. Zudem liege kein Vorsatz vor, sie habe niemals versucht, etwas zu verbergen oder falsche Angaben zu machen. Sie ersuchte um Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, Alter, Herzerkrankung, Fluchtgeschichte, fehlende Rechtskenntnisse, wiederholte mündliche Meldung sowie der sehr eingeschränkten finanziellen Mittel. Sie beziehe Grundversorgung in Höhe von Euro 285,-, davon würden Euro 100,- monatlich zur Rückzahlung des Überbezuges von Euro 1.904,- einbehalten. Die ukrainische Pension betrage Euro 62,-. Die Strafe sei angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse zu hoch bemessen. Sie beantragte die Aufhebung der Strafe; in eventu eine deutliche Reduzierung.

II.Sachverhalt:

Die am 03.10.1956 geborene Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsbürgerin. Sie flüchtete aufgrund des Krieges in der Ukraine gemeinsam mit Ihrer Tochter sowie den beiden minderjährigen Enkelkindern nach Österreich und kam am 14.12.2022 in X an. Hier wurde sie in der organisierten Unterkunft im ehemaligen Hotel CC untergebracht und es wurden ihr faktisch Leistungen der Grundversorgung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Einen Antrag auf Leistungen der Grundversorgung stellte sie nie.

Am 19.12.2022 wurde die Familie nach Z übersiedelt und dort ebenfalls in einem organisierten Quartier untergebracht. In dieser Unterkunft lebt die Familie bis heute. Die Familie wird vor Ort von Mitarbeitern der DD betreut.

Die Beschwerdeführerin bezieht eine ukrainische Pension in der Höhe von aktuell ca Euro 62,- monatlich. Diese Pension wurde ihr durchgehend, auch nach ihrer Flucht nach Österreich, angewiesen.

Am 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin von ihrer Betreuerin eine „Information zur Mitwirkungspflicht“ ausgehändigt, die den Briefkopf der DD trägt. Diese Information lautet wie folgt:

„Folgende Unterlagen sind an die Betreuung zu übergeben und ans Land zu schicken:

Arbeitsvertrag

Lohnzettel

Sonstiges Einkommen / Vermögen, Heirat, KFZ-Kauf/Besitz

Auch diese Informationen sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht an die hoheitliche Stelle des Landes Tirol zu melden, da diese über die (Weiter)-Gewährung von Grundversorgungsleistungen entscheidet. GVS-Leistungen beinhalten neben Verpflegungs-, Taschen- und Bekleidungsgeld auch die Sachleistung Unterbringung in der aktuellen Unterkunft und Krankenversicherung.“

Die Information war in deutscher und ukrainischer Sprache abgefasst, wurde von der Beschwerdeführerin und ihrer DD-Betreuerin am 24.10.2024 unterzeichnet und eine Kopie der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Das Informationsblatt wurde bei der Aushändigung nicht erläutert. Die Betreuerin der Beschwerdeführerin hat sie nie nach einem Einkommen oder einer Pension gefragt. Die Beschwerdeführerin hat diese gegenüber der Betreuerin auch nie angegeben. Auch der Tiroler Landesregierung wurde die ukrainische Pension nicht gemeldet.

Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 22.03.2025 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kontrollbeamten an, dass sie ca 3.000,- UAH (ca Euro 50,-) an ukrainischer Pension erhalte. Diese Angabe wurde seitens der Polizei an die Landesregierung übermittelt. In der Folge erging eine „Anerkenntnis- und Ratenvereinbarung“ vom 11.07.2025, in der sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, den Betrag von Euro 1.904,- in monatlichen Raten zurückzuzahlen.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verdachtes des § 146 StGB (Betrug) bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Mit 13.08.2025 wurde sie von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 StPO benachrichtigt. Die Begründung lautete: „Da der Pensionsbezug in der Mitwirkungspflicht nicht ausdrücklich genannt wird und im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Beschuldigten kein eindeutiger Schuldnachweis erbracht werden kann, ist das Strafverfahren einzustellen.“

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie aus der am 21.11.2025, fortgesetzt am 16.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser wurden neben der Beschwerdeführerin auch die beiden DD-Mitarbeiter, die die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in Z betreuen, einvernommen. Die belangte Behörde hat sich an beiden Verhandlungstagen entschuldigt und nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Die Daten hinsichtlich der Ankunft der Beschwerdeführerin in Tirol und ihrer Unterkunft in X bzw anschließend in Z ergeben sich aus der Aktenlage sowie den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Betreuer der DD. Dass die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Leistungen der Grundversorgung gestellt hat und diese im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausbezahlt wurden, ergibt sich unstrittig aus den Einvernahmen bzw dem im Akt einliegenden Mail der Abteilung BB (OZ 16).

Die in den Feststellungen angeführte „Information zur Mitwirkungspflicht“ vom 24.10.2024 liegt ebenfalls im Akt ein. Dass dazu keine Erläuterungen erfolgten, ergibt sich zum einen aus der Angabe der einvernommenen DD-Betreuerin sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin; demnach war nur kurz Thema, dass zu melden ist, wenn die Tochter eine Arbeit aufnimmt und Einkommen bezieht.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, von ihren DD-Betreuern mehrfach gezielt nach einer Pensionsleistung gefragt worden zu sein und sie jedes Mal gesagt habe, sie beziehe eine ukrainische Pension. Die Frage, ob dazu weitere Nachfragen erfolgten, verneinte sie. Demgegenüber hat die DD-Betreuerin dezidiert verneint, dass die Pension der Beschwerdeführerin je Thema war oder sie ihr gegenüber diese angegeben hat. Sie habe erst am 03.06.2025 über die Buchhalterin der Firma von der Pension erfahren. Auch der zweite DD-Betreuer der Familie verneinte, mit der Beschwerdeführer je über ihre ukrainische Pension gesprochen zu haben. Für das Gericht bestanden keine Zweifel, hier den nachvollziehbaren, übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden DD-Betreuer Glauben zu schenken, dass die ukrainische Pension nie Thema eines Gespräches mit den Betreuern war. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Pension angegeben hätte, es nicht schlüssig wäre, wenn sich die Betreuer nicht nach deren Höhe bzw Unterlagen dazu erkundigt hätten.

Die Feststellungen zur fremdenpolizeilichen Kontrolle, der „Anerkenntnis- und Ratenvereinbarung“ vom 11.07.2025 sowie der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens ergeben sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 32/2017 (§ 19), lauten wie folgt:

§ 16

Anzeigepflicht

Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

§ 19

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)der Anzeigepflicht nach § 16 oder der Auskunftspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

b)vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Grundversorgung zu Unrecht in Anspruch nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

V.Erwägungen:

Gemäß § 16 Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG) hat der Empfänger der Grundversorgung jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen. Wer dieser Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Leistungen der Grundversorgung gestellt. Die Leistungen wurden ihr laut Auskunft der zuständigen Abteilung „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung von Amtswegen“ gewährt. Da sie somit nie ein Antragsformular ausfüllte, wurden im Fall der Beschwerdeführerin keine persönlichen Verhältnisse (etwa hinsichtlich der gegenständlich relevanten Einkommenssituation) abgefragt oder erhoben, sondern die Leistung faktisch durch Bereitstellen von Unterbringung und Verpflegung gewährt. Insofern bestehen bereits Bedenken, ob vor diesem Hintergrund die in § 16 TGVG vorgesehene Verpflichtung, jede „Änderung“ der für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen zu melden, gegenständlich vorliegt. Der Terminus „Änderung“ nimmt auf eine Ausgangslage Bezug, eine solche wurde im gegenständlichen Fall nie erhoben. Im Übrigen ist es seit Ankunft der Beschwerdeführerin in Tirol zu keiner Änderung gekommen, die ukrainische Pension wurde durchgehend angewiesen. Somit bestehen bereits Zweifel, ob die objektive Tatbestandsmäßigkeit– die wohl auf Fälle der hoheitlichen Gewährung von Grundversorgungsleistungen abstellt – im vorliegenden Fall erfüllt ist.

Darüber hinaus ist auszuführen: Die Beschwerdeführerin kam am 14.12.2022 nach Tirol. Sie hat wie ausgeführt nie einen Antrag gestellt bzw ein Antragsformular ausgefüllt. Ihre Einkommenssituation war auch nie Thema in Gesprächen zwischen ihr und den Betreuern der DD. Am 24.10.2024 – somit fast zwei Jahre nach ihrer Ankunft – wurde der Beschwerdeführerin erstmals eine „Information zur Mitwirkungspflicht“ ausgehändigt, in der Arbeitsvertrag, Lohnzettel bzw Einkommen/Vermögen angeführt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin somit nicht bewusst, dass sie entsprechende Angaben zu machen hat. Im Straferkenntnis wurde der Tatzeitraum mit 03.12.2022 bis 22.04.2025 angeführt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin erst mit 14.12.2022 nach Tirol kam, liegt jedenfalls bis zum Aushändigen der „Information zur Mitwirkungspflicht“ am 24.10.2024 keine Anzeigenpflichtverletzung nach § 16 TGVG vor.

Die „Information zur Mitwirkungspflicht“ enthält bezüglich dem gegenständlich relevanten Pensionsbezug folgende Passage: „Sonstiges Einkommen / Vermögen, Heirat, KFZ-Kauf/Besitz

Auch diese Informationen sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht an die hoheitliche Stelle des Landes Tirol zu melden, da diese über die (Weiter)-Gewährung von Grundversorgungsleistungen entscheidet.“ Die „hoheitliche Stelle“ wird darin nicht konkretisiert, insbesondere wird nicht angeführt, dass es sich dabei – wie im Straferkenntnis konkret vorgeworfen – um eine Meldepflicht gegenüber der Landesregierung handelt.

Die Beschwerdeführerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr nicht bewusst war, wem gegenüber sie die Meldung hier vorzunehmen hat und ausgeführt: „Wir haben das nur vorgelegt bekommen, unterschrieben und wir haben nicht gewusst, was diese zuständige Stelle bedeutet und wer das sein soll.“

Auch die zuständige DD-Betreuerin der Beschwerdeführerin konnte dazu in der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit angeben, wem allfällige „Änderungen“ anzuzeigen sind bzw woher die Beschwerdeführerin dies wissen sollte und angegeben: „Über Frage zum Informationsblatt, wer „die hoheitliche Stelle des Landes Tirol“ ist, gebe ich an: Das ist die Abteilung BB mit dem Leiter EE. Über Frage, woher ich das weiß, gebe ich an: Weil wir alle E-Mails an diese E-Mail-Adresse schicken müssen. Unsere E-Mails bezüglich der Asylwerber und der Ukraine geht immer an die Abteilung BB. Über Frage, woher die Beschwerdeführerin wissen soll, wem sie das schicken soll, gebe ich an: Das weiß ich jetzt in dem Fall auch nicht. Doch, und zwar aus dem Grund, weil sie es ja über uns gemacht haben. Das bedeutet, sie hat bei uns im Büro dieses Blatt zur Mitwirkungspflicht erhalten, einmal auch in Kopie, damit sie es mit nach Hause nehmen kann, und das dann unterschrieben. Diese Papiere werden dann bei uns im Ablagesystem für die jeweiligen Klienten hinterlegt. Das wird für jeden Klienten gemacht. Über nochmalige Frage, woher die Beschwerdeführerin weiß, an wen sie die aufgrund dieses Informationsblattes die Mitwirkungspflicht zu melden hat, gebe ich an: Ja, das ist an die Betreuung zu übergeben und das sind im konkreten Fall der Herr FF und ich. Auf Frage, ob ich mit ihr das erläutert habe, wo sie das melden muss, gebe ich an: Nein und wie gesagt, das ist alles schon so lange her. Über Vorhalt der Angabe der Tochter in der letzten Verhandlung, dass sie angegeben hat, dass ihnen nicht bewusst war, dass das Einkommen auch die Pension umfasst, gebe ich an: Das kann ich mir durchaus vorstellen.“

§ 16 Tiroler Grundversorgungsgesetz normiert eine Anzeigepflicht gegenüber der Landesregierung. Die der Beschwerdeführerin vorgelegte „Information zur Mitwirkungspflicht“ führt demgegenüber lediglich eine „hoheitliche Stelle des Landes Tirol“ an, ohne diese gemäß der gesetzlichen Normierung zu benennen. Vor diesem Hintergrund ist die Verantwortung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass ihr als geflüchtete Ukrainerin nicht bekannt sein konnte, an wen die Anzeige zu erfolgen hat. Soweit die DD-Betreuerin in ihrer Zeugenaussage angegeben hat, die Beschwerdeführerin hätte diese Angaben ihrer Betreuung gegenüber machen müssen, steht dem die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, wonach „die Mitteilung an die Sozialarbeiterin nicht die gesetzlich geforderte Mitteilung an die zuständige Behörde (in diesem Fall die Tiroler Landesregierung bzw. die konkret mit der Grundversorgung betraute Stelle) ersetzt. § 16 T-GVOG verlangt eine Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde, nicht gegenüber Dritten oder Betreuungspersonal. Die Sozialarbeiterin ist rechtlich nicht befugt oder verpflichtet, die Anzeige stellvertretend weiterzuleiten.“

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Anzeigepflicht gegenüber der Landesregierung verletzt zu haben. Über diese Anzeigepflicht wurde sie lange Zeit gar nicht informiert, ab dem 24.10.2024 dann in einer Weise, aus der nicht konkret hervorging, an welche Stelle diese Anzeige zu erfolgen hat. Erläuterungen zur ausgehändigten Information zur Mitwirkung gab es wie festgestellt keine. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Pensionistin, die aus der Ukraine geflohen ist, der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die mit dem österreichischen Verwaltungssystem nicht vertraut ist. Die Auferlegung der Verpflichtung einer Anzeige an eine „hoheitliche Stelle des Landes Tirol“ ist vor diesem Hintergrund zu unkonkret, um darauf eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung stützen zu können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall kein Schuldnachweis gegeben sah, da der Pensionsbezug in der Mitwirkungspflicht nicht ausdrücklich genannt wird.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin im konkreten Fall kein Fehlverhalten vorwerfbar war, erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Anzeigepflicht des § 16 TGVG an eine „hoheitliche Stelle“ im konkreten Fall der Zuerkennung der Leistungen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung überhaupt zur Anwendung gelangt.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da in der gegenständlichen Einzelfallbeurteilung keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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